In diesem Beitrag, einer ausführlichen Besprechung (Rezension) des neuen Buches „Unrecht im Namen des Volkes“ (2006) von Sabine Rückert, geht es an einem Fallbeispiel um praktische – und in Form von lebens- und existenzgefährdenden Fehldiagnosen auch um dramatische – Konsequenzen gerichtlich angewandter „gefährliche Psychiatrie“ (Wilfried Rasch) in Form von forensischer oder Justizpsychiatrie als wesentlicher Teil einer beobachtbaren zunehmenden Psychiatrisierung von Gesellschaft als Moment des „repressiven Staatsapparats“ (Louis Althusser).
Die Journalistin, die schon 2000 mit ihrem Buch Tote haben keine Lobby. Die Dunkelziffer der vertuschten Morde Aufsehen erregte, richtet mit ihrem neuen Buch ihr Augenmerk auf ein weiteres Dunkelfeld: auf gerichtliche Fehlurteile, exemplarisch aufgezeigt am Zustandekommen und beharrlichen Verteidigen zweier Fehlurteile der Jugendstrafkammer des Landgerichtes Osnabrück Dieses Landgericht hatte 1995 einen Vater wegen sexueller Vergewaltigung seiner Tochter zu sieben Jahren und 1996 den Onkel des Mädchens, ebenfalls wegen Vergewaltigung, zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; und dies, obwohl, wie die Autorin zusammenfassend ausführt:
„Geständnisse, unmittelbare Tatzeugen oder aussagefähige Sachbeweise hat es nicht gegeben. Was es aber gab, waren die Beschuldigungen eines jungen Mädchens und der Glaube der Richter.“ (16)
Erst Jahre später, nachdem die Verurteilten die gegen sie ausgesprochene Strafe verbüßt hatten, wurden nach zähem Ringen in Revisionsverfahren 2005 zuerst die Verurteilung des Onkel und 2006 dann die des Vater rechtskräftig aufgehoben.
In sechs Kapiteln sowie einem vorangestellten Vorwort „Von der Lüge“ (7-13) und einer abschließenden „Chronologie der Ereignisse um Amelie“ (273-290) erzählt, dokumentiert und kommentiert die Autorin die Geschichte des von ihr beschönigend genannten „Justizirrtums“ unter Anonymisierung der angeblichen Täter, des vermeintlichen Opfers und deren Familien und Bekannten auf Grundlage von Gerichts- und Krankenakten, Gutachten, Briefen, Tagebucheinträgen, Gesprächen, Interviews und zusätzlichen eigenen Recherchen.
Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass es sich nicht nur um einen „Justizirrtum“ oder Justizskandal handelt; sondern auch und zuerst um ein „Psychiatrieirrtum“ oder Psychiatrieskandal.
Auf ihren „Fall“ stieß Rückert eher zufällig: nämlich als sie 2001 den Rechtsmediziner Prof. Bernd Brinkmann, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin in Münster, zu einem anderen Thema interviewte und Brinkmann die Autorin aufmerksam machte. Denn Brinkmann war zusammen mit seinem Ersten Oberarzt Alfred Du Chesne im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeantrag des Onkels, nachdem dieser auch vom Bundesgerichtshof abgewiesen worden war, gutachterlich tätig.
Dabei befasste man sich zum einen mit der Frage, „mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Jungfernhäutchen mehrfache Vergewaltigungen und einen Abtreibungsversuch mit einem Kleiderbügel unversehrt überstehen kann, und zum anderen mit der Frage, ob Amelies (Name anonymisiert) Hämatome nicht als typische Selbstbeibringungen hätten bewertet werden müssen.“ (160)
Die Gutachter bestätigen, dass die Angaben des angeblich von Vater und Onkel vergewaltigten Mädchens „rechtsmedizinische Gesetzmäßigkeiten“ auf den Kopf stellten und von Gutachtern im Prozess und dem Gericht selbst schwerwiegend falsch beurteilt worden waren (162). Im von Rückert zitierten Gutachten heißt es:
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass angesichts des vorliegenden medizinischen Sachbeweises ein psychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten größeres Gewicht erhielt.“ (162)
Gleichwohl verwarf das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 18.2.1999 diesen ersten Wiederaufnahmeantrag mit dieser selbstherrlichen und jede rationale Logik verkehrenden Begründung:
„Wäre ein stattgehabter Geschlechtsverkehr der Zeugin Amelie S. – wie in dem Gutachten der Universität Münster behauptet – tatsächlich ausgeschlossen, so hätte das erkennende Gericht (in Osnabrück – S.R.) seine Beweiswürdigung nicht in der Weise treffen können, wie dies der Fall ist.“ (163)
Mit dieser dreist-arroganten Ablehnung der „vorgetragenen Tatsachen- und Beweismittel“ als Revisionsgründe, der damit einhergehenden Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages und der als „unbegründet“ zurückgewiesenen Beschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg am 18.6.1999 schien zunächst der rechtlich-institutionelle Weg der Aufklärung des „Justizirrtums“ verbaut, ja verbarrikadiert ... hätte nicht Sabine Rückert selbst dadurch eingegriffen, dass sie dem inzwischen verarmten, psychisch erkrankten und betreuten Onkel des Mädchens bei einem persönlichen Besuch einen bekannten Strafverteidiger, Johann Schwenn, empfohlen und dessen Wiederaufnahmegesuch vom 2. Mai 2002 publizistisch und öffentlichkeitswirksam mit ihrem in der Wochenzeitung „Die Zeit“ gleichen Tags erschienen Dossier „Unrecht im Namen des Volkes“ nachdrücklich unterstützt.
Der Anwalt begründete den Antrag auf ein strafprozessual mögliches Wiederaufnahmeverfahren mit neuen Tatsachen und Beweismitteln:
1) Das angebliche Vergewaltigungsopfer habe schon Mitte der 1990er Jahre an einer „Borderline“-Störung gelitten, wie aus den Akten der Verfahren, das die Barmer Ersatzkasse und das Bundesland Niedersachsen gegen die Verurteilten „im Wege des Rückgriffs“ anstrengten, hervorgehe.
2) Auch habe das junge Mädchen Blutgerinnungshemmer, Marcumar und Aspirin eingenommen, „um Hämatome eindrucksvoller aussehen zu lassen“.
3) Die Platzverhältnisse im Auto des Onkels und die Körperlichkeit der Personen ließen eine Vergewaltigung, wie sie das angebliche Opfer beschrieb, nicht zu.
4) Eine Korrektur einer Falschaussage des vermeintlichen Opfers bei der Polizei sei nicht „aus freien Stücken“ erfolgt. 5) Das Mädchen habe ihre Aussagen als Belastungszeugin mit ihrer Krankenschwester abgesprochen. Neben diesen die „Glaubwürdigkeit“ des Mädchens infragestellenden Beweismitteln verwies der Anwalt auf die nachweisbaren „Potenzstörungen des verurteilten Onkels“.
Doch die beantragte Wiederaufnahme erwies sich zunächst nicht als erfolgreich: die Staatsanwältin in Oldenburg erklärte im Juni 2002 den Antrag als „unzulässig“.
In der Beschwerde- und Erwiderungsschrift des Anwaltes versuchte dieser, die Gutachten der Erstprozesse zu erschüttern, indem er darauf verwies, dass die das Mädchen behandelnden Psychiater als forensische „Sachverständige“ im Prozess aufgetreten seien; da sie als behandelnde Psychiater ihren Patienten „Empathie“ entgegenbringen müssten, seien sie als unabhängige „Gutachter“ nicht geeignet.
Entscheidender als die anwaltlichen Einwände waren jedoch folgende Tatsachen und Geschehen:
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- Arbeit zitieren
- Dr. Wilma Ruth Albrecht (Autor:in), 2007, Justizskandal Psychiatrie. Rezension des Buches „Unrecht im Namen des Volkes“ (2006) von Sabine Rückert, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/110976