1. Zielsetzung dieses Referates
Am 25. September 1990 ist von der damaligen Bundesregierung durch Kabinettsbeschluss die „Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie“, kurz „Psychiatrie-Personalverordnung“ (Psych-PV) erlassen worden. Der Bundesrat hat am 9. November 1990 dieser Verordnung ebenfalls zugestimmt.
Die Verordnung trat schließlich am 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ist seitdem für die jährlichen Pflegesatzverhandlungen von den beteiligten Vertragsparteien anzuwenden.
Dieses Referat stellt die Verordnung mit ihren Leitlinien und Grundsätzen, ihrem Anwendungsbereich und ihrer Entstehungsgeschichte vor.
2. Notwendigkeit einer gesonderten Regelung für die Psychiatrie
Der Gesetzgeber grenzt solche Patienten aus der „normalen“ Krankenhausbehandlung aus, die nicht notwendigerweise voll- oder teilstationär im Akutbereich behandelt werden müssen. Dazu gehören Patienten, die wirtschaftlicher ambulant behandelt werden können, Pflegefälle, die nicht krankenhausbedürftig sind und die Psychiatrie.
Die nachfolgende Grafik verdeutlicht diesen Zusammenhang:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die normale Pflege-Personalregelung greift nur für das Krankenhaus. Für die anderen Leistungsbereiche fallen andere Kosten an. Daher sind für sie auch separate Vergütungsformen vorgesehen.
Grundlage dafür ist § 39 SGB V.
3. Entwicklung der Psychiatrie-Personalverordnung
Bis 1990 orientierten sich die Pflegesatzparteien bei der Personalbemessung an den Anhaltszahlen aus dem Jahre 1969. Daher wird dieses Verfahren im Gesundheitswesen auch „69 er Anhaltszahlen“ genannt.
Bei diesem seinerzeit einseitig von der „Deutschen Krankenhaus Gesellschaft“ empfohlenem Konzept für die stationäre Psychiatrie richtete sich die Stellenzahl ausschließlich nach den durchschnittlich belegten Betten auf einer Station. Dieses Konzept war schnell, einfach und problemlos zu berechnen, führte aber zu erheblichen Überkapazitäten an Psychiatriebetten.
Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
Diese Personalbemessung wurde auch als global bezeichnet, da sie keine aufgabenbezogenen Anhaltspunkte beinhaltete. Den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Station vor Ort wurde zugunsten von Pauschalzahlen keine Beachtung geschenkt.
Sie erwiesen sich daher im Laufe der Zeit als Hemmnis für eine aktivierende und rehabilitierende Behandlung der Patienten. Auch trugen sie nicht zu einem Abbau der Bettenkapazitäten im Gesundheitswesen bei. Jedes Haus hielt an seinen Bettenzahlen nach Möglichkeit fest, um kein Personal zu verlieren.
In den 80er Jahren setzte jedoch ein Wandel ein. Die Verantwortlichen besannen sich darauf, dass nicht Betten, sondern Patienten in einem Krankenhaus versorgt werden. Es wurde daher nach neuen Möglichkeiten gesucht, das Pflegepersonal nach den tatsächlichen Gegebenheiten und damit auch gerechter zu verteilen.
Im einzelnen wies die pauschale Methode folgende Nachteile auf:
- Sie ging davon aus, dass im Durchschnitt jeder Patient den gleichen
Versorgungsaufwand benötigte.
- Das unterschiedliche Leistungsspektrum der verschiedenen psychiatrischen
Abteilungen, Leistungsausweitungen und Leistungsverdichtungen im Laufe der Jahre wurden nicht berücksichtigt.
- Dem höhe ren Versorgungsaufwand für neue diagnostische und therapeutische
Methoden einschließlich dem damit verbundenen Versorgungszeitaufwand wurde nicht Rechnung getragen.
- Die Bemessung bezog sich auf die tatsächlich im Jahresdurchschnitt belegten Betten
und nicht auf die Planbetten. Sie waren daher rein kapazitätsbezogen und ließen keine Personalreserven zu, die nötig waren um in Zeiten, in denen sich die Zahl der Patienten erhöhte, ausreichend Personal zu Verfügung zu haben.
- Es wurde lediglich eine Quote von 15 % für Arbeitsausfall durch Urlaub, Krankheit,
Arbeitsbefreiung etc. vorgesehen. In der Realität lag die Arbeitsausfallquote im Pflegedienst aber längst bei etwa 20 %.
Somit bestand die Überzeugung der Verantwortlichen, dass Betten als Bezugsgröße nicht mehr länger die Grundlage des Personalbedarfes in der Psychiatrie sein sollten.
Anfang der 80er Jahre forderte die DKG erstmals die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung (künftig als „GKV“ bezeichnet) auf, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die Grundsätze und Maßstäbe für das Personalbemessungsverfahren neu zu erarbeiten.
Grundlage dieser Aufforderung stellt § 19 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)1 dar.
Dort heißt es u.a.: „ Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spitzenverbände der
Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung erarbeiten unter Beachtung der medizinischen und technischen Entwicklung gemeinsam Empfehlungenüber Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser, insbesondere für den Personalbedarf und die Sachkosten (...) “
In diese Verhandlungen brachte die DAG dann ein Übergangskonzept ein, welches sie am 10.12.1985 der Öffentlichkeit vorstellte und dass ein neues „analytisches Personalbemessungskonzept für die stationäre Psychiatrie“ vorsah.
Bei diesem Konzept orientierte sich die Personalbedarfsermittlung ausschließlich am
Leistungsbezug. Dazu wurden 17 Stationstypen mit unterschiedlichem Behandlungs- und Pflegebedarf und damit verbundenem Versorgungsaufwand ermittelt.
Ihm folgten noch einige weitere Modelle, die zwar bei Verbänden und Organisationen auf große Zustimmung trafen, von den Krankenkassen jedoch nicht akzeptiert wurden.
Die Verhandlungen wurden schließlich für gescheitert erklärt, so dass nun die Bundesregierung in der Pflicht stand, ihrerseits eine tragfähige Regelung durch Rechtsverordnung zu entwickeln.
Damit lassen sich folgende Konzeptionen im Bereich der Personalbemessungsverfahren unterscheiden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung rie f schließlich einen Beirat aus Fachleuten ein, der die Problematik beriet. U.a. mit klinischen Beratern, Verwaltungsdirektoren und Pflegedienstleitern psychiatrischer Krankenhäuser wurde ein fachliches Konzept entwickelt, aus dem die heutige Psychiatrie-Personalverordnung resultierte.
Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
4. Leitlinien der Verordnung
Das Bundsministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) hat sich beim Erlass der Neuregelung von einigen Grundüberlegungen leiten lassen.
Dazu gehören:
- Die Personalausstattung der stationären psychiatrischen Einrichtungen soll so verbessert werden, dass sie sowohl den modernen medizinisch - therapeutischen
Anforderungen, als auch den wirtschaftlichen Maßstäben gerecht wird. Dabei sollte gleichzeitig ein „Enthospitalisierungsprogramm“ in Gang gesetzt werden, welches ehemals krankenhausbehandlungsbedürftige Patienten zu einem Leben außerhalb des Krankenhauses befähigt.
- Die enge Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen sollte gefördert werden.
- Die Minutenzahl, welche künftig die Grundlage für den Stellenbedarf darstellte, sollte auch von den Einrichtungen, die die Versorgung durchführten, mitentwickelt werden.
- Das Personal wird leistungsorientiert bemessen. Die Patienten werden dazu nach ihrem Behandlungs- und Betreuungsbedarf bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet. Jeder Berufsgruppe wird für jeden Behandlungsbereich ein normativer Minutenwert pro Patient und Woche vorgegeben, wie er sich aus den Tätigkeitsprofilen ergibt.
- Durch den Basisminutensatz, der unabhängig von der Art der Patienten ist, wird ein Anreiz gegeben, große Stationen zu verkleinern.
- Die Zuordnung der Patienten zu Behandlungsbereichen wird durch die psychiatrische Einrichtung selbst vorgenommen. Den Krankenkassen stehen Prüfungsmöglichkeiten durch die Bundespflegesatzverordnung und unter zu Hilfenahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen offen.
5. Anwendungsbereich der Verordnung
Die Psychiatrie-Personalverordnung gilt für folgende psychiatrische Einrichtungen:
- psychiatrische Krankenhäuser
- selbstständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an
Allgemeinkrankenhäusern
Der sachliche Geltungsbereich ist eingegrenzt auf den Regeldienst. Folgende Tätigkeiten umfasst dieser Regeldienst nicht:
- Nachtdienst
- Bereitschaft und Rufbereitschaft (außerhalb des Regeldienstes)
- Ärztlicher Konsiliardienst
- Tätigkeiten in Nachtkliniken
Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
Die Personalbemessung für diese Tätigkeiten werden von den Vertragsparteien zusätzlich vereinbart und zum Ansatz gebracht.
6. Behandlungsbereich
In der Psychiatrie-Personalverordnung werden zwei Behandlungsbereiche vorgegeben, deren Patienten einer Behandlung bedürfen. Es handelt sich um
- Erwachsenenpsychiatrie (§ 4 Psych-PV)
- Kinder- und Jugendpsychiatrie (§ 8 Psych-PV)
Insgesamt gibt es in der Erwachsenenpsychiatrie 18 unterschiedliche Behandlungsbereiche:
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Tabelle 1: Behandlungsbereiche der Erwachsenen-Psychiatrie
Die Patienten werden anhand bestimmter Merkmale, die sie aufweisen, diesen Behandlungsbereichen zugeordnet.
Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
Als Beispiel, wie diese Klassifizierung aussieht, folgt hier ein Auszug aus der Liste für den Bereich „Abhängigkeitskranke“:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte
Ähnlich erfolgt die Klassifizierung für den Bereich „Kinder und Jugendpsychiatrie“:
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Tabelle 3: Behandlungsbereiche der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
7. Verfahren der Personalbemessung
Für den Regeldienst läuft das Verfahren in drei Schritten ab:
1. Die Patienten werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet.
2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird ein normativer Minutenwert je Patient und Woche vorgegeben.
3. Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet.
Die Zahl der Patienten in den Behandlungsbereichen wird dabei durch vier
Stichtagserhebungen ermittelt. Das Ergebnis der Stichtagserhebung wird umgerechnet in Anteile der Behandlungsbereiche an der durchschnittlichen Belegung der Psychiatrischen Einrichtung. Daraus errechnet sich das prospektive Budget.
Wie diese Grundlage für eine Personalbemessung aussieht, zeigt Tabelle 4 beispielhaft für den Behandlungsbereich A. Sie wurde durch das BMA aufgrund einer Erhebung in 43 psychiatrischen Krankenhäusern und 37 Abteilungen ermittelt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 5: Minutenwerte/Woche für psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
Die Minutenwerte beinhalten auch die Übergabezeiten von je 30 Minuten zwischen Vormittags- und Nachmittagsdienst sowie zwischen Nachmittags- und Nachtdienst. Die Regelung sieht keine Minderbesetzung der Stationen mit Pflegekräften an Wochenend- und Feiertagen vor. Die Ermittlung der Personalstellen erfolgt dann nach folgender Formel:
Personalstelle = Minutenwert/Woche x durchschnittliche Zahl der Patienten effektive Arbeitszeit/Woche
Für die Berechnung der Personalstellen für den Pflegedienst wird zusätzlich zum Minutenwert je Behandlungsbereich ein Minutenwert je Station zum Ansatz gebracht. Hierfür sieht die Rechtsverordnung je Station und Woche einen Wert von 5000 Minuten vor.
Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, dass ein Basiswert von 5000 Minuten einen flacheren Anstieg der Personalbemessung bei zunehmender Stationsgröße bewirkt. So kann erreicht werden, einen Anreiz zu der vom Gesetzgeber gewünschten Verkleinerung vieler Stationen zu schaffen.
7.1. Beispielrechnung
Berechnung nach der Psychiatrie-Pflegeverordnung.
Eine Station hat im Behandlungsbereich A1 19 Patienten und im Behandlungsbereich A2 2 Patienten.
Sockelwert: 5.000 Minuten
Versorgungsaufwand für sieben Tage: 578 Minuten x 19 Patienten = 10.982 Minuten
1.118 Minuten x 2 Patienten = 2.236 Minuten
Gesamtversorgungszeitaufwand: 18.218 Minuten
18.218 Minuten Gesamtversorgungszeitaufwand
1.777 Minuten effektive Wochenarbeitszeit einschl. Ausfallzeit2
= 10,25 Stellen
Zu dem so errechneten Personalbedarf kommen die Stellen für Leitungskräfte im ärztlichen
und pflegerischen Bereich hinzu. Der Zeitbedarf für diese Leitungskräfte ist abhängig von der Aufgabenstruktur der psychiatrischen Einrichtung.
Die Verantwortungsbereiche für leitende Krankenpflegekräfte und für leitende Ärzte sollen sich entsprechen. Beiden wird daher die gleiche Stellenzahl zugewiesen.
Mit den so ermittelten Personalstellen sind grundsätzlich alle in die Verordnung einbezogenen Tätigkeiten abzudecken. Spielraum für zusätzliche Personalanforderungen gibt es in der Regel nicht. Wenn allerdings besondere Verhältnisse in einer Einrichtung vorliegen, können die Vertragsparteien im Ausnahmefall auch abweichende Vereinbarungen treffen.
8. Resümee
Zielsetzung der neuen Verordnung war, dass
- die Behandlung in Richtung einer aktivierenden Therapie weiterentwickelt wird.
- Die Stationsgrößen verringert werden.
- Die Attraktivität der dort tätigen Berufsfelder durch gerechtere Personalverteilung erhöht wird.
- Ein Enthospitalisierungsprozess in Gang gesetzt werden kann.
- 6.500 neue Stellen geschaffen werden.
Ob dies auch erreicht wurde, war leider nicht genau recherchierbar gewesen. Tatsache bleibt jedoch, dass nach einem langen Weg die Personalbedarfsermittlung vollkommen revolutioniert wurde. Sie war darüber hinaus Vorreiter weiterer medizinischer und pflegerischer Berufsfelder, wie Ärzte und Hebammen, die ebenfalls veraltete Bestimmungen hinter sich ließen und neue Regelungen entwarfen, deren Wurzeln in der Psychiatrie-PV lagen.
Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
Quellen:
Bücher
Bundespflegesatzverordnung 1995 In der Fassung der 5. ÄndV und der durch die Selbstverwaltung vereinbarten Fallpauschalen- und Sonderentgeltkatalog (1.1.1999) Baumann Fachzeitschriftenverlag, erste Auflage, Kulmbach, 1999
Pflege-Personalregelung Kommentar mit Anwendungsbeispielen für die Praxis Verlag W. Kohlhammer, zweite Auflage, Stuttgart, 1995
SGB V gesetzliche Krankenversicherung
Verlag C.H. Beck, siebte Auflage, München 1998
Zeitschriften
Luithlen, Eberhard, Schattat-Fischer, Bettina, Tuschen, Karl Heinz: Meilenstein für die Psychiatrie
In: „das Krankenhaus“, Ausgabe 12/1990, Seite 525 ff
Mohr, Friedrich W.: Personalverordnung Psychiatrie - Vergleich mit der DKG - Übergangsempfehlung vom 10.12.1985
In: „das Krankenhaus“, Ausgabe 12/1990, Seite 535 ff
Mohr, Friedrich: Personalverordnung Psychiatrie - Neue Maßstäbe und Grundsätze zur Personalbedarfsermittlung
In: „Krankenhaus Umschau“, Ausgabe 12/1990, Seite 927 ff
Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
[...]
1 Vollständiger Titel: Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
2 Grundlage: Effektive Wochenarbeitszeit 1991 einschließlich 20 % geschätzter Ausfallzeit.
Häufig gestellte Fragen zur Personalbedarfsermittlung in der stationären Psychiatrie
Was ist die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)?
Die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) ist eine Verordnung, die am 25. September 1990 von der Bundesregierung erlassen wurde und am 1. Januar 1991 in Kraft trat. Sie legt Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in stationären psychiatrischen Einrichtungen fest. Sie dient als Grundlage für jährliche Pflegesatzverhandlungen.
Warum wurde eine gesonderte Regelung für die Psychiatrie notwendig?
Eine gesonderte Regelung wurde notwendig, um Patienten, die nicht zwingend voll- oder teilstationär im Akutbereich behandelt werden müssen (z.B. solche, die ambulant behandelt werden können oder Pflegefälle sind), von der "normalen" Krankenhausbehandlung abzugrenzen und eine bedarfsgerechte Personalbemessung zu gewährleisten.
Was waren die Probleme mit der Personalbemessung vor der Psych-PV?
Vor 1990 orientierte man sich an den "69er Anhaltszahlen", die die Stellenzahl ausschließlich nach der Bettenbelegung bestimmten. Dies führte zu Überkapazitäten und berücksichtigte nicht den tatsächlichen Behandlungs- und Pflegebedarf der Patienten, das unterschiedliche Leistungsspektrum der Abteilungen oder den höheren Versorgungsaufwand für neue Methoden. Arbeitsausfallzeiten wurden ebenfalls unzureichend berücksichtigt.
Was waren die Leitlinien der Psychiatrie-Personalverordnung?
Die Leitlinien umfassten die Verbesserung der Personalausstattung, die Förderung der Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen, die leistungsorientierte Bemessung des Personals anhand des Behandlungs- und Betreuungsbedarfs der Patienten, die Entwicklung von Minutenzahlen durch die Einrichtungen selbst, die Anreize zur Verkleinerung großer Stationen und die Möglichkeit der Krankenkassen zur Prüfung der Patientenzuordnung.
Für welche Einrichtungen gilt die Psychiatrie-Personalverordnung?
Die Psychiatrie-Personalverordnung gilt für psychiatrische Krankenhäuser und selbstständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern, jeweils für den Regeldienst.
Welche Tätigkeiten umfasst der Regeldienst nicht?
Der Regeldienst umfasst nicht: Nachtdienst, Bereitschafts- und Rufbereitschaft (außerhalb des Regeldienstes), ärztlichen Konsiliardienst und Tätigkeiten in Nachtkliniken. Der Personalbedarf für diese Bereiche wird gesondert vereinbart.
Welche Behandlungsbereiche werden in der Psych-PV unterschieden?
Es werden zwei Hauptbehandlungsbereiche unterschieden: Erwachsenenpsychiatrie (§ 4 Psych-PV) und Kinder- und Jugendpsychiatrie (§ 8 Psych-PV). Innerhalb der Erwachsenenpsychiatrie gibt es 18 unterschiedliche Behandlungsbereiche, die sich nach den spezifischen Merkmalen und Bedürfnissen der Patienten richten (z.B. Abhängigkeitskranke, gerontopsychiatrische Patienten).
Wie läuft das Verfahren der Personalbemessung ab?
Das Verfahren umfasst drei Schritte: 1. Zuordnung der Patienten zu bestimmten Behandlungsbereichen. 2. Festlegung normativer Minutenwerte je Patient und Woche für jeden Behandlungsbereich und jede Berufsgruppe. 3. Umrechnung der Minutenwerte in Personalstellen. Die Patientenzahlen werden durch Stichtagserhebungen ermittelt.
Wie werden die Personalstellen berechnet?
Die Personalstellen werden nach folgender Formel berechnet: Personalstelle = (Minutenwert/Woche x durchschnittliche Zahl der Patienten) / effektive Arbeitszeit/Woche. Für den Pflegedienst wird zusätzlich ein Sockelwert von 5000 Minuten je Station und Woche berücksichtigt.
Was war das Ziel der Psychiatrie-Personalverordnung?
Ziel der Verordnung war die Weiterentwicklung der Behandlung in Richtung einer aktivierenden Therapie, die Verringerung der Stationsgrößen, die Erhöhung der Attraktivität der Berufsfelder durch gerechtere Personalverteilung, die Anregung eines Enthospitalisierungsprozesses und die Schaffung neuer Stellen.
- Quote paper
- Christian Betschel (Author), 2001, Maßstäbe für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/102951