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Inhalt und Auswirkung des Bankenprivilegs § 19 GewStDV

Titel: Inhalt und Auswirkung des Bankenprivilegs § 19 GewStDV

Seminararbeit , 2021 , 21 Seiten , Note: 1,0

Autor:in: Alexander Hector (Autor:in), Philipp Schlich (Autor:in)

Jura - Steuerrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, § 3 Abs. 2 AO und knüpft an die objektive Ertragskraft eines gewerblichen Unternehmens (Gewerbebetrieb) an. Für die Erhebung sind die Gemeinden zuständig, § 1 GewStG – fundamental geregelt in Art. 106 Abs. 6 S. 1, 2 GG i. V. m. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG.

Auch Kreditinstitute stellen Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG dar und unterliegen mit den daraus erwirtschafteten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Grundsätzlich sind bei Gewerbebetrieben gemäß § 8 Nr. 1 lit. a GewStG ein Viertel der Summe des gezahlten Entgelts für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 € übersteigt. Die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG war in der Vergangenheit Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. Das BVerfG hat im Jahr 2016 zwei Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit zurückgewiesen. Jedoch ließ sich den Beschlüssen entnehmen, dass das BVerfG dem Grundsatz nach bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG einen Verfassungsverstoß verneint.

Bei Kreditinstituten greift das sogenannte Bankenprivileg, welches zu einer verminderten Hinzurechnung von Entgelten für Schulden führt, § 19 GewStDV.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Sinn und Zweck des § 19 GewStDV

2. Umriss der historischen Entwicklung

3. Tatbestandsmerkmale des § 19 GewStDV

3.1 Begünstigte Unternehmen

3.1.1 Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG

3.1.2 Pfandleiher und Asset-Backed-Securities-Geschäfte

3.1.3 Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute

3.2 Bankfremde Geschäfte

3.3 Schuldenhöchstbetrag

3.3.1 Anlagevermögen

3.3.2 Eigenkapital

4. Rechtsprechung

4.1 BFH vom 06.12.2016 – I R 79/15

4.1.1 Sachverhalt

4.1.2 Entscheidung und Begründung

4.1.3 Reaktionen

4.2 Hessisches FG vom 26.08.2020 – 8 K 622/19

4.2.1 Sachverhalt

4.2.2 Entscheidung und Begründung

5. Zukunftsausblick

Zielsetzung und Themen

Die Arbeit untersucht den Anwendungsbereich und die steuerlichen Voraussetzungen des sogenannten Bankenprivilegs gemäß § 19 GewStDV, welches Kreditinstituten und anderen Finanzdienstleistern eine verminderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden ermöglicht, um deren spezifische wirtschaftliche Rolle als Durchlaufstellen des Geldverkehrs zu berücksichtigen.

  • Grundlagen des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV
  • Abgrenzung der begünstigten Unternehmen (Kreditinstitute, Pfandleiher, Finanzdienstleister)
  • Berechnung und Ermittlung des Schuldenhöchstbetrages
  • Analyse der Rechtsprechung zur Anwendung des Privilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften
  • Auswirkungen aktueller Urteile auf die künftige Rechtsentwicklung

Auszug aus dem Buch

4.1.2 Entscheidung und Begründung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.51 Er bestätigte das FG in seiner Rechtsauffassung und erklärte den § 19 Abs. 1 GewStDV auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften anwendbar.

Wie auch zuvor das Finanzamt und das FG, stützte der BFH seine Entscheidung auf die Auslegung der Ermächtigungsgrundlage nach dem Sinn und Zweck.52 Eine fehlende Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nach § 32 KWG sei jedoch für eine Zuordnung zum persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KWG nicht schädlich. Es komme allein auf die Ausübung von Bankgeschäften an, was im Fall der Klägerin ausnahmslos zutraf.53

Darüber hinaus betonte der BFH, dass der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG für die Beurteilung, ob die Klägerin als Kreditinstitut i.S.d. § 19 Abs. 1 GewStDV i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG zu verstehen ist, obsolet ist. Dies lasse sich vor allem aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 GewStDV herleiten, denn dieser beziehe sich ausschließlich auf § 1 KWG. Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Anwendung des § 2 KWG beabsichtigt, hätte er diesen ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen bzw. aufnehmen müssen.54

Das Urteil wurde im BStBl. veröffentlicht und ist somit über den Einzelfall hinaus anwendbar.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Sinn und Zweck des § 19 GewStDV: Erläuterung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sowie der Intention des Bankenprivilegs, um die hohen Fremdmittelbedarfe von Kreditinstituten bei der Besteuerung zu entlasten.

2. Umriss der historischen Entwicklung: Darstellung der legislativen Änderungen und Erweiterungen der Vorschrift von 1973 bis hin zur Einbeziehung von Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten.

3. Tatbestandsmerkmale des § 19 GewStDV: Detaillierte Analyse der persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sowie der Berechnungsgrundlagen, wie etwa der Schuldenhöchstbetrag.

4. Rechtsprechung: Ausführliche Analyse zweier bedeutender finanzgerichtlicher Urteile, die insbesondere die Anwendung des Privilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften kritisch hinterfragen.

5. Zukunftsausblick: Einordnung der aktuellen Rechtslage vor dem Hintergrund der legislativen Reaktion auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und der daraus resultierenden Einschränkungen.

Schlüsselwörter

Bankenprivileg, Gewerbesteuer, § 19 GewStDV, Hinzurechnung, Kreditinstitute, Fremdmitteleinsatz, Konzernfinanzierungsgesellschaften, BFH, Finanzdienstleister, Steuerplanung, Ertragskraft, Realsteuer, KWG, Zinsaufwand, Rechtsprechung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und die spezifische Ausnahmeregelung, das sogenannte Bankenprivileg gemäß § 19 GewStDV.

Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?

Im Fokus stehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Privilegs, die Abgrenzung der begünstigten Unternehmen sowie die Auseinandersetzung mit aktueller Rechtsprechung.

Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?

Das Ziel ist es, den Anwendungsbereich des § 19 GewStDV präzise darzulegen und aufzuzeigen, wie sich die Interpretation durch Finanzverwaltung und Gerichte im Laufe der Zeit gewandelt hat.

Welche wissenschaftliche Methode findet Anwendung?

Die Arbeit nutzt die juristische Auslegungsmethode, insbesondere die Analyse von Wortlaut, Sinn und Zweck von Gesetzesnormen sowie die Auswertung relevanter höchstrichterlicher Urteile.

Welche Aspekte werden im Hauptteil vertieft behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Bestimmung der begünstigten Unternehmen, die Berechnung des Schuldenhöchstbetrages sowie die kritische Würdigung der Rechtsprechung zum Bankenprivileg.

Durch welche Schlüsselwörter lässt sich der Inhalt charakterisieren?

Zentrale Begriffe sind Bankenprivileg, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Konzernfinanzierung und KWG-Konformität.

Warum ist das Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften so relevant?

Es ermöglicht diesen Unternehmen, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsaufwendungen zu minimieren, was ihre steuerliche Belastung erheblich reduziert.

Wie hat sich die rechtliche Situation für Konzernfinanzierungsgesellschaften ab 2021 verändert?

Aufgrund von Anpassungen durch den Verordnungsgeber wurde der Zugang zum Bankenprivileg für diese Gesellschaften durch eine explizite Nennung des § 2 KWG im Gesetz faktisch ausgeschlossen.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Inhalt und Auswirkung des Bankenprivilegs § 19 GewStDV
Hochschule
Hochschule Aalen
Note
1,0
Autoren
Alexander Hector (Autor:in), Philipp Schlich (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2021
Seiten
21
Katalognummer
V1027615
ISBN (eBook)
9783346429568
ISBN (Buch)
9783346429575
Sprache
Deutsch
Schlagworte
inhalt auswirkung bankenprivilegs gewstdv
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Alexander Hector (Autor:in), Philipp Schlich (Autor:in), 2021, Inhalt und Auswirkung des Bankenprivilegs § 19 GewStDV, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1027615
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Leseprobe aus  21  Seiten
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