Inhaltsverzeichnis
1 WARUM EINE BIOETHIKKONVENTION?
2 DIE BIOETHIKKONVENTION IM SPIEGEL DER RECHTE DES (BEHINDERTEN) MENSCHEN
2.1 Zum Begriff Bioethik
2.2 Die Präambel der „Bioethikkonvention“
2.3 Untersuchung einiger strittiger Bereiche der Bioethik-Konvention
2.3.1 Artikel 12 (Prädikative Gentests)
2.3.2 Artikel 13 (Eingriffe in das menschliche Genom)
2.3.3 Artikel 17 (Schutz von nicht-einwilligungsfähigen Personen in der Forschung)
2.3.4 Artikel 18 (Forschung an Embryonen in vitro)
2.3.5 Artikel 20 (Schutz von Personen, die nicht in eine Organentnahme einwilligen können)
2.3.6 Artikel 29 (Auslegung der Konvention)
3 ABSCHLIEßENDER KOMMENTAR
4 LITERATUR
1 Warum eine Bioethikkonvention?
Die rasanten Entwicklungen in den Bereichen Biologie, Genetik, Medizin etc. werfen viele Frag en auf, deren Beantwortung bislang ohne eine ge- samteuropä ische Rechtssprechung geschehen mußte. Es ist also notwen- dig, eine aktuelle gesetzliche Basis für Entscheidungen in den oben ge- nannten Bereichen zu erwirken. Aus den verschiedenen akad emischen Fac hkreisen kann man hinsichtlich dessen äußerst verschiedene Vor- schläg e erwarten. Einerseits wird im eiligen Voranschreiten der Biomedizin u.a. eine Bedrohung und Gefahr gesehen, vor deren Hintergrund eine Ein- schränkung der Forschung vorgenommen werden müßte, da mit da s Le- ben als solches vor allen Anfechtungen geschützt wäre.
Andererseits kann man die Perspektiven der neuesten Entwicklungen hochhalten, da sie dem Wunsch vieler Mediziner, „da s Kranke“ als solches letztendlich zu besiegen, entsprechen und somit in eine demgemäße re- levante Richtung weisen. So wäre es mit einigen Einschnitten im Bereich der Rechte weniger Menschen möglich, die Gesellschaft von „der Krank- heit“ zu befreien.
Die sogenannte Bioethikkonvention des Europa rates ist die existierende gesetzliche Basis, die zwischen den Rechten des (behinderten) Menschen und den Rechten der biomedizinischen Forschung korrespondieren soll. Welche der einga ngs a ngedeuteten Meinungen in dieser Konvention auf- zufind en sind, wird im weiteren Verlauf der Ausarb eitung nac hzulesen sein.
2 Die Bioethikkonvention im Spiegel der Rechte des (behinderten) Menschen
2.1 Zum Begriff Bioethik
Man mag sich wundern, warum es nötig ist, einen Begriff wie Bioethik zu konstruieren, da der bekannte Begriff der Ethik sich doch auf sämtliche Bereiche des Menschseins bezieht. Die „reguläre“ - uns bekannte - Ethik reguliert auch da s Voranschreiten der Biomedizin in die Bereiche der Rec hte von Individuen, so sollte man jedenfalls meinen. Jedoch scheint diese Regulierung nicht dem „Sinn der Erfinder der Biomedizin“ zu ent- sprechen.
Eine modifizierte und den Bedürfnissen der Forschung entsprechende
„Ethik“ läßt sich z. B. auf der Grundlag e des a ustralischen Utilitarismus kon- struieren. Gemäß dem australischen Utilitarismus steht die Gesellschaft als Mehrheit der Menschen über dem Wohl und den Rechten des Indivi- duums. Eingriffe in die Rechte eines Menschen, insbesondere auf die der Unversehrtheit, Freiheit und des Leben, sind immer da nn gerechtfertigt, wenn da s Gemeinwohl davon profitiert.
HELGA KUHSE und PETE SINGER , die beiden namhaftesten Vertreter des Utilita- rismus in Australien, führen eine öffentliche Diskussion, in der es u.a. da rum geht, „[...]lebenswertes Leben von lebensunwertem Leben zu unterschei- den und da s lebensunwerte zu vernichten.“1 Diese Worte lassen erkennen, da ß der Utilitarismus keine fortsc hrittlic he Ideologie ist, sondern uns in die düsteren Bereiche der eigenen nationalen Verga ngenheit führt. In dieser braungefärbten Finsternis des Nationalsozialismus liegen die knorrigen Wurzeln dieser menschenverac htenden Ideologie, die nicht begreift, da ß die Allgemeinheit ja aus Individuen besteht und da ß jedes Verbrechen am Einzelnen ein Verbrechen an der Allgemeinheit ist. Es da rf nicht mög- lich sein, da ß sich die Menschheit ab ermals auf eine derartige Denkweise einläßt, die Mord als legitimes Mittel ansieht, um z.B. die Kosten im Bereich der Versorgung von behinderten und bedürftigen Menschen zu senken.
Der Begriff der Bioethik, so wie er in der Konvention zur Bioethik der EU ver- wendet wird, orientiert sich an den Vorgab en des Utilitarismus, was in den nac hfolgenden Abschnitten noch genauer betont werden wird.
2.2 Die Präambel der „Bioethikkonvention“
In der Präa mbel der Bioethik-Konvention werden die ideologischen Säu- len, auf der die Gesetzgebung der Konvention ruht, aufgeführt. Der Len- kungsausschuss für Bioethik der Europä ischen Union, im folgenden CDBI genannt, der mit dem Verfassen dieser Konvention beauftrag t war, ver- pflichtet sich laut dieser „Säulen“ z.B. zur ausdrücklichen Wahrung der Würde des Menschen; er erinnert da ran, da ß der Mißbrauch im Bereich der Biomedizin die Menschenwürde verletzen kann und zeigt sich entschlossen Maßnahmen zu ergreifen, um die Grundrechte des Individuums bezüglich der Anwendung von Biologie und Medizin zu schützen2.
In den folgenden Abschnitten soll nun untersucht werden, inwiefern die Bioethikkonvention auf diesen Säulen ruht, oder ob da s Bioethik-Gebäude zum Teil auf verhüllten Säulen errichtet wurde. Hier möchte ich an den ideologisch frag würdigen Utilitarismus erinnern, der an sich schon eine dieser verhüllten Säulen da rstellen könnte.
2.3 Untersuchung einiger strittiger Bereiche der Bioethik- Konvention
2.3.1 Artikel 12 (Prädikative Gentests)
Nac h Meinung des gentechkritischen Forums GenAu aus der Schweiz3 sind mit diesem Artikel dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Es ist hier ver- säumt worden, ein explizites Verbot auszusprechen. Ausnahmen sollten klar und ausdrücklich gesondert aufgeführt werden.
Dies ist eines der ersten Beispiele für die äußerst „wac keligen“ Formulie- rungen dieser Konvention, die der Forschung sehr viel Interpretationsfrei- raum geben, um sich durch Gesetzeslücken hindurchzumogeln.
In Artikel 32 der Konvention wird überdies erwähnt, da ß in regelmäßigen Abständ en eine Korrektur der Konvention vorgenommen oder bei Anfrag e die Möglichkeit zu Veränderungen eingeräumt wird. Man hätte demnac h zunäc hst einen restriktiven und genauen Text verfassen können, vor allem wo solch heikle und sensible Bereiche angesprochen werden, ohne Ge- fahr laufen zu müssen, diesen strengen Tonfall spä ter zu beda uern.
[...]
1 KUHSE, H.: Quelle unbekannt
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Bioethikkonvention?
Die Bioethikkonvention befasst sich mit den ethischen und rechtlichen Fragen, die sich aus den rasanten Entwicklungen in den Bereichen Biologie, Genetik und Medizin ergeben. Sie soll eine gesamt europäische Rechtssprechung schaffen, um Entscheidungen in diesen Bereichen zu treffen.
Welche Bedenken werden hinsichtlich der Bioethikkonvention geäußert?
Kritiker bemängeln, dass die Konvention auf einer utilitaristischen Philosophie basiert, bei der die Rechte des Einzelnen dem Wohl der Gesellschaft untergeordnet werden könnten. Insbesondere wird die Sorge geäußert, dass dies zu einer Diskriminierung von Behinderten und anderen schutzbedürftigen Gruppen führen könnte.
Was ist Utilitarismus und wie beeinflusst er die Bioethikkonvention?
Der Utilitarismus ist eine ethische Theorie, die besagt, dass Handlungen dann moralisch richtig sind, wenn sie das größte Glück für die größte Zahl von Menschen hervorbringen. Kritiker der Bioethikkonvention argumentieren, dass diese Philosophie dazu verwendet werden könnte, Eingriffe in die Rechte des Einzelnen zu rechtfertigen, wenn dies dem Gemeinwohl dient.
Welche konkreten Artikel der Bioethikkonvention werden kritisiert?
Kritik wird an verschiedenen Artikeln geäußert, darunter Artikel 12 (Prädikative Gentests), Artikel 13 (Eingriffe in das menschliche Genom), Artikel 17 (Schutz von nicht-einwilligungsfähigen Personen in der Forschung), Artikel 18 (Forschung an Embryonen in vitro) und Artikel 20 (Schutz von Personen, die nicht in eine Organentnahme einwilligen können). Insbesondere wird die ungenaue Formulierung des Artikel 12 kritisiert, da es Tür und Tor für Missbrauch öffnet.
Welche Rolle spielt die Menschenwürde in der Bioethikkonvention?
Die Bioethikkonvention verpflichtet sich zur Wahrung der Würde des Menschen und erkennt an, dass Missbrauch im Bereich der Biomedizin die Menschenwürde verletzen kann. Kritiker argumentieren jedoch, dass die Konvention in der Praxis nicht ausreichend Schutz bietet.
Wie wird die Konvention verändert oder angepasst?
Artikel 32 der Konvention sieht vor, dass regelmäßige Überprüfungen und bei Bedarf Änderungen vorgenommen werden können. Dies gibt Anlass zur Sorge, dass ursprünglich restriktive Formulierungen im Laufe der Zeit aufgeweicht werden könnten.
- Quote paper
- Thorsten Daum (Author), 2000, Die Bioethikkonvention der EU, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/100019