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Einleitung
In der internationalen Politik hat gerade im letzten Jahrzehnt eine so grosse Verlagerung der Problematiken stattgefunden, daß gleichzeitig auch eine intensivere Auseinandersetzung zu wirkungsvollen Reformen der United Nations (UN) eingesetzt hat. Gerade die jüngsten Ereignisse im Kosovo 1999 sowie aktue ll im Irak-Konflikt machen deutlich, dass die Rolle und das Ansehen der UN in der internationalen Politik nicht eindeutig ist. Dass die NATO die Luftangriffe auf Jugoslawien trotz des gescheiterten UN-Mandats begonnen hat, stellte die Autorität der Vereinten Nationen offensichtlich in Frage. Trotzdem wurde von allen Beteiligten sehr großer Wert darauf gelegt, den Einmarsch von Friedenstruppen nach Abzug der serbischen Armee unter UN-Mandat durchzuführen. Vorschläge und Ideen über Reformen begleiten die UN quasi seit ihrer Gründung, und gerade in jüngster Zeit wurde das Thema der zukünftigen Ausgestaltung des UN-Sicherheitsrates aufgrund der Haltung der USA zum Irak-Konflikt erneut zur öffentlichen Debatte. So sagte erst kürzlich der derzeitige US-Präsident George W. Bush jun., der Sicherheitsrat sei dabei, dem irakischen Präsidenten Saddam Hussein auf den Leim zu gehen, und mache sich mit seiner Wortklauberei lächerlich. «Er hat die Vereinten Nationen dazu gebracht, sich töricht zu gebärden». 1 Dass die USA hier die UN mit deutlichen Worten zum „Unterausschuss des Oval Office“ verpflichten wollten, mag die Weltöffentlichkeit und die UN verärgern, zeigt aber deutlich das gespannte Verhältnis zwischen dem bedeutendsten UN-Mitglied und der UN-Organisation. Die Vereinten Nationen stecken in dem Dilemma, dass einerseits der Anspruch an sie gestellt wird, globale Interessen zu vertreten und durchzusetzen und sie andererseits dafür kritisiert werden wenn dies nur bedingt gelingt. Andererseits jedoch existiert nicht genügend Bereitschaft, sie so zu unterstützen, um die ihr gestellten Aufgaben erfüllen können. Sie werden in der Welt als Instanz für die Bewahrung des Weltfriedens akzeptiert und sind gleichzeitig immer noch durch regionale Interessen darin blockiert.
Unabhängig von seinem Bekanntheitsgrad in der öffentlichen Meinung ist der UN-Sicherheitsrat in seine r Bedeutung für die Entwicklung der Vereinten Nati-
1 dpa-Meldung v. 29.10.2002, zit.n. http://de.news.yahoo.com
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onen ein besonderes Organ. Daher wird sich unabhängig anderer bedeutsamer Reformansätze (z.B. Neuordnung der Finanzen oder Entwirrung des komplexen Geflechts von Einrichtungen) diese Arbeit auf den „Sachbereich Sicherheit“ 2 beschränken.
Ziel dieser Arbeit ist es, anhand von beispielhaften Entscheidungs- und Umsetzungprozessen herauszufinden, unter welchen Voraussetzungen eine Reform möglich und realistisch ist. Erst wenn hierüber Klarheit besteht, lohnt sich eine Reformdebatte überhaupt. Aus dem umfangreichen Pool unterschiedlicher Re-formmodelle werden daher anschliessend diejenigen drei Alternativen mit potentieller Realisierungschance näher betrachtet.
Am Ende soll deutlich geworden sein, wie realistisch R eformwege sind, wie diese Reformwege aussehen könnten und welche Probleme die Vereinten Nationen dafür ausräumen müssten.
1. Der Sicherheitsrat in der Charta der Vereinten Nationen
1.1. Organisation, Aufgabe und Stellung
Die UN sind als eine internationale Organisation definiert, d.h. die in ihr zusammengefassten Staaten haben sich zwecks gemeinsamer Problemlösung zusammengeschlossen, bleiben aber als souveräner Nationalstaaten weitgehend selbständig. 3 Neben der in Kap. 3.1.2. beschriebenen rechtlich umstrittenen Funktion des Sicherheitsrates als Friedensstifter in innerstaatlichen Konflikten kommt diesem Element insbesondere im Hinblick auf eine unabhängige Justiz eine bestimmte Bedeutung zu. 4
Funktional sind die UN in Exekutivräte aufgeteilt, von denen der Sicherheitsrat sicherlich der bekannteste und bedeutendste ist. Im Unterschied zum Völker-bund sieht dieser neben Friedenssicherung durch Konfliktmanagement sowie
2 Der Sachbereich Sicherheit umfaßt alle Problemfelder, welche die Möglichkeit der Androhung
und Anwendung von umittelbarem Zwang, insbesondere militärischer Gewalt, beinhalten; vgl.
hierzu: Rittberger 1995, S.156
3 vgl. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, Reform UN-System in:
www.dgvn.de/publikationen/dgvn-bi-unreform.htm., S.1
4 vgl. hierzu Kap. 4.2. (Stärkung der Judikative)
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Sanktionsdrohungen durch die Staatengemeinschaft auch die Vorbeugung und Ursachenbekämpfung vor. 5 Nach Art. 24 der Charta trägt der Sicherheitsrat als exekutives Organ die ,,Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit". 6 Dem gegenüber hat die Generalversammlung zwar umfassendere, im allgemeinen aber nur empfehlende Befugnisse (Art.10ff.). Der Sicherheitsrat bildet mit der General- versammlung und dem Generalsekretariat die Leitungsspitze des UN-Systems und ist das politisch wichtigste UN-Organ, da er mit der größten Verantwortung belastet und mit den weitreichendsten Befugnissen ausgestattet ist. 7
Der Sicherheitsrat kennt (noch) keine Trennung von Exekutive und Judikative, er kann sich zudem durch die Feststellung einer Aggressionshandlung zur Anwendung militärischer Maßnahmen selbst autorisieren. Bevor der Sicherheitsrat Sanktionen veranlaßt, kann er präventive Maßnahmen zur Beilegung von Streitigkeiten treffen, z.B. die Entsendung von Friedenstruppen oder Beobachtermissionen.
Der Sicherheitsrat besteht seit seiner Erweiterung 1965 aus insgesamt 15 Mitgliedern (5 ständige und 10 nicht-ständige). Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter, für Entscheidungen sind die fünf Stimmen der ständigen, sowie vier weitere der nicht-ständigen Mitglieder notwendig. 8 Die 10 nicht-ständigen Mitglieder werden f ür zwei Jahre durch die General-versammlung durch eine 2/3-Mehrheit gewählt. Fünf Sitze stehen Afrika und Asien zu, jeweils zwei Europa/westliche Welt und Lateinamerika, sowie einer für Osteuropa.
1.2.Die fünf ständigen Mitglieder
Den fünf sogenannten ‚Permanents“ (USA, Russland als Nachfolger der Sowjetunion, China, Großbritannien und Frankreich) befinden sich in dem Rang von Vetomächten d.h. es kann keine Entscheidung getroffen werden, wenn ein ständiges Mitglied gegen eine solche Entscheidung stimmt. 9 Aus diesem Grund war und ist vor allem der Sicherheitsrat die Institution, welche den Vetomächten die
5 vgl. Rittberger 1995, S.42
6 Charta der Vereinten Nationen, in: www.uno.de/charta/charta.htm.
7 Bruha in: Wolfsrum 1991, S.763
8 vgl. Bruha 1991, S.767
9 vgl. Rittberger u.a. 1997, S.25
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Möglichkeit bietet, die UN im Sinne eigener Interessen zu instrumentalisieren. Es besteht zwar de facto Einstimmigkeitsprinzip der „Permanents“, jedoch wird durch Völkergewohnheitsrecht eine Enthaltung nicht als Veto gewertet (une igentliches Veto). 10
Die lange Zeit eher von den USA dominierte Arbeit der Vereinten Nationen veränderte sich hinsichtlich der „Vetomentalität“ durch die verstärkte Aufna hme von Staaten der Dritten Welt. Die sich benachteiligt und von den westlichen Industrienationen ausgebeutet fühlenden Drittweltländer wurden ideologisch eher von der Sowjetunion unterstützt, welches sich deutlich in den Abstimmungen im Sicherheitsrat niederschlug: Hatte die Sowjetunion dort bis 1970 genau 105mal ihr Veto eingelegt (gegenüber insgesamt acht Vetos der übrigen ständ igen Mitglieder), wurde dieses Mittel nun vermehrt von den westlichen Staaten angewendet: So nutzten die USA von 1971 bis 1985 das Vetorecht 39mal, Großbritannien 17mal und Frankreich 11mal, gegenüber insgesamt zehn Einsprüchen der Sowjetunion. 11
Nach 1990 kam es zu einem Übergang hin zum Konsensprinzip, welches den Gebrauch des Vetomittels faktisch nicht mehr erkennbar werden liess. Im Vorfeld von Entscheidungen sortieren die Vetomächte seither ihre jeweiligen Positionen, man verzichtet dann in der Folge darauf, über sog. „harte“ Punkte abzustimmen 12 . Inwieweit dieses konsensuale Prinzip im derzeitigen Resolu- tionsentwurf zum Irak-Konflikt ebenfa lls Anwendung findet oder ob es hier auf-grund gegenteiliger Positionen zwischen den USA/Grossbritannien sowie Russ-land/Frankreich zur „Renaissance“ des Vetorechts kommt, bleibt allerdings abzuwarten.
10 vgl. Rittberger 1995, S.96
11 vgl. Unser u. Wimmer 1995, S.67
12 vgl. Eisele 2000, S.132
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2. Leitfaden für eine Reform des Sicherheitsrates:
„Elias’ Zivilisierungskonzept“
Internationale Beziehungen stehen vor einem strukurellen Wandel vom „deze ntralen anarchischen Selbsthilfesystem“ souveräner Staaten zu Formen globalen bzw. regionalen Regierens, die dann den institutionellen Rahmen für eine „Weltinnenpolitik“ liefern. Damit wird gleichzeitig eine regelgeleitete Zivilisierung des internationalen Systems implementiert und das derzeitige Sicherheitsdilemma 13 aufgehoben. 14 Im Regieren ohne Staat („International governance“) kommt es zu einer Weltzivilgesellschaft, das internationale System erhält eine Struktur, in der vereinbarte Normen und Regeln die zwischenstaatlichen Handlungszusammenhänge dauerhaft steuern ohne dass eine zentrale Autorität diese generiert und implementiert. Im dann kollektivem Handeln zwischen formal Gleichen wird das Ziel verfolgt, Konflikte und Interdependenzprobleme auf kooperativem Wege daue rhaft und ohne Rückgriff auf Selbsthilfe bearbeiten zu können 15 .
Norbert Elias schwebt zur Überwindung des Sicherheitsdilemmas dabei die Form eines Weltstaats vor, welcher die Verdichtung der Interdependenzen zwischen sozialen Akteuren als Resultat intensivierter Austauschbeziehungen sowie einer Monopolisierung legaler Gewaltanwendung vorsieht. 16 Ausgehend von diesem Zivilisierungskonzept soll der Sicherheitsrat anhand herausragender Politikprozesse 17 daraufhin untersucht werden, inwieweit private und öffentliche Monopole den Zivilisierungsprozess befördern und inwieweit hieraus schlussfolgernd umsetzbare Ansatzpunkte aus dem aktue llen Re formspektrum gefunden werden können. Dabei wird den einzelnen politischen Ereignissen nicht der begründende Charakter von Veränderung/Nicht-Veränderung zugeschrieben, sie dienen vielmehr als „Prozessmodell“ für den Ist-Zustand, aus dem sich ein möglicher Soll-Prozess herleiten lassen soll.
13 strukturelle Bedingung eines anarchischen Selbsthilfesystems, Staaten existieren neben-
einander, ohne eine Garantie der eigenen Existenz und der Freiheit zu eigenbestimmter Ent-
wicklung durch eine übergeordnete Autorität zu besitzen; vgl. hierzu ausführlich: Rittberger
1995, S.156f.
14 vgl. Rittberger 1995, S.16f.
15 vgl. Rittberger 1995, S.85
16 vgl. Rittberger 1995, S.16, vgl hierzu ausführlich: Elias 1969
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Zur Begrifflichkeit:
Ein privates Monopol ist dann vorhanden, wenn die Monopolgewalt zum Han-deln/Nicht-Handeln bei einem Einzelnen oder einer kleinen Gruppe liegt, und weder durch Gesetz noch von der Zustimmung der herrschenden Bevölkerung abhängig ist. 18 In diesem Sinne fungieren die UN als Instrument von Hegemonialmächten, welche die Kontrolle der Politikergebnisse als Folge von der Verfügungsgewalt über Handlungsressourcen (Macht) ausüben. Schlussfolgernd kommt als Monopolinhaber derzeit nur die USA in Frage. Eine Instrumentalisierung der UN durch Hegemonialmächte ist dann als gegeben zu erachten, wenn die UN kollektive Massnahmen zwar legitimiert haben, ansonsten aber über den Status eines passiven Beobachters nicht hinauskommen. Zum anderen ist eine Einflussnahme durch private Gewaltmonopole i mmer interessengeleitet und von daher selektiv. Ähnliche Fälle müssten von daher eine unterschiedliche Behandlung erfahren haben. 19
Von einem öffentlichen Monopol ist dann die Rede, wenn das private Monopol der allgemeinen (öffentlichen Kontrolle) der Gesellschaft unterworfen wird, d.h. die UN das territorial verwurzelte Gewaltmonopol ihrer Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können, ohne sich gänzlich in die Abhängigkeit hegemonialer Mächte zu begeben. 20 In unserer Fragestellung bedeutet dies, das die UN ein entstehendes supranationales System darstellen, welches mittels eines öffentlichen Gewaltmonopols in die Rolle eines weltbundesstaatlichen Akteurs schlüpft und dadurch den Zivilisierungsprozess befördert. 21
18 vgl. Rittberger u.a. 1997, S.25
19 vgl. Rittberger u.a. 1997, S.25
20 vgl. Rittberger u.a. 1997, S.47
21 vgl. Rittberger u.a. 1997, S.17-23
Arbeit zitieren:
Thorsten Lemmer, 2002, Die Reform des UN-Sicherheitsrats, München, GRIN Verlag GmbH
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