Inhaltsverzeichnis
I Einleitung Seite 1
II Die Willkür Mittelalterliches Stadtrecht 1
III Beschreibung der Quelle 3
IV Die Straftat 4
V Die Strafe 7
VI Das Verfahren................................................................................................13
VII Konklusion 15
VIII Quellenverzeichnis
IX Literaturverzeichnis
Strafrecht im Mittelalter 2
I. Einleitung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Wesen des spätmittelalterlichen Strafrechts der städtischen Willküren, die ich am konkreten Beispiel der Heiligenstädter Willkür aus dem Jahre 1335 belegen möchte. Hierzu möchte ich kurz auf die Willkür als rechtliche Denkform eingehen, danach die behandelte Quelle beschreiben. Der Hauptteil ist dreigeteilt, den einzelnen Straftaten folgt eine Beschreibung der jeweiligen Strafarten, schließlich eine Darstellung des spätmittelalterlichen Rechtsverfahrens.
II. Die Willkür – Mittelalterliches Stadtrecht
Der Begriff Willkür erfuhr seit dem Mittelalter einen grundlegenden Bedeutungswandel; während wir es heute synonym mit Handeln nach eigenem Gutdünken ohne Rücksicht auf Gesetze verwenden, so bedeutete es noch bis ins 18. Jahrhundert „freier Wille“ oder „Vertrag“. 1 Die Willküren des Mittelalters waren das, aus freiem Willen und auf Grund der vom Stadtherren verliehenen Gesetzgebungsautonomie gesetzte Recht. 2 Mitglieder der Bürgergemeinde verpflichteten sich durch den Bürgereid, sich an die niedergeschriebenen Gesetze zu halten und bei Bruch dieser Gesetze die in der Willkür festgesetzte Strafe auf sich zu nehmen. Von ihrem Wesen her war die Willkür also Vertrag, Ebel beschreibt sie als „genossenschaftliche Gesamtverwillkürung“; die an der Verwillkürung Beteiligten setzten in diesem Selbsturteil die Rechtsfolgen im Falle eines Rechtsbruches voraus, das Recht brauchte nur festgestellt und vollstreckt werden. 3
Strafrecht im Mittelalter 3
Die Willküren stellten eine Weiterentwicklung der Handfesten, Sammlungen stadtherrlicher Privilegien an die Stadt, dar. 4 Die Entstehung der Willküren lässt sich mit den besonderen Bedürfnissen des Marktes erklären: Den Handeltreibenden musste Rechtssicherheit gewährt werden, „die Grenze zwischen Handel und Raub musste also garantiert werden.“ 5 Durch den Marktfrieden erhielt der Markt einen besonderen rechtlichen Status; die sich ansammelnden Rechtsnormen reichten in ihrer Vielseitigkeit bald über das Maß hinaus, das für einen reibungslosen Marktverkehr nötig gewesen wäre. 6 Die Willkür stellte somit einen geschlossenen, alle Gebiete bürgerlichen Lebens umfassenden, Rechtskreis dar. Das Stadtrecht hob die Stadt aus dem Rechtsbereich des Landes heraus, es hatte in seinem Geltungsbereich (Weichbild) Vorrang vor allen anderen Rechten („Stadtrecht bricht Landrecht“). Günther betont jedoch, dass zumindest in Heiligenstadt auch andere Rechte (Landrecht, kanonisches und römisches Rechts) galten. 7 Mit den Willküren entwickelte sich die Autonomie der Städte, Planitz spricht von einem in sich selbst Genüge findenden politischen, sozialen und wirtschaftlichen „Mikrokosmos.“ 8 Das Willkürrecht war ein Recht neuer Prägung. Neben einer, durch ein enormes Anwachsen der Rechtsnormen und den Austausch mit anderen Städten in Rechtsfragen bedingten Verschriftlichung des Rechts, ist die Tatsache bemerkenswert, dass von der Vorstellung Abschied genommen wird, ein Recht sei umso besser, als je älter es belegt werden könne. 9 Die orale Komponente des Rechts
wird durch das jährliche öffentliche Verlesen der Willkür jedoch beibehalten. 10
III. Beschreibung der Quelle:
Bei dem, sich im Stadtarchiv Heiligenstadt unter der Signatur „Magistrat I,1“ befindlichen Exemplar handelt es sich nicht um das Original der Heiligenstädter Willkür aus dem Jahre 1335, sondern um eine Abschrift aus unbekannter Feder. Wolf, der die Willkür als erster editierte, datierte diese Abschrift vorsichtig auf den Zeitraum zwischen 1397 und 1419 11 , Günther grenzte diesen auf „um 1400“ 12 ein, Müller belegt, dass sie sehr wahrscheinlich im Jahre 1398 bezüglich eines Besuches des Stadtherren, des Mainzer Erzbischofs Johann II., abgeschrieben wurde. 13 Die Willkür umfasst 30 Blatt Pergament im Folioformat, die bis auf Seite 29 und 30 beidseitig beschrieben sind. Der ursprüngliche Einband wurde spätestens im Jahre 1967, im Rahmen einer Restaurierung durch die Zentralstelle für Archivalienrestaurierung der Staatlichen Archivverwaltung im Ministerium des Inneren der DDR, durch einen Ledereinband ersetzt.
Auf den Seiten 1-22´ sind in relativ großer gotischer Schrift, die Initialen und Artikelnummern in roter Farbe, die 167 Artikel der Willkür in deutscher Sprache niedergeschrieben, auf Blatt 22´-26 folgt ein Register zu den Artikeln I-CLI, was die Vermutung aufwirft, das Original habe nur 151 Artikel enthalten, während die restlichen 16 erst im Rahmen der oben genannten Abschrift angehängt wurden; auf den restlichen Seiten
Arbeit zitieren:
Florian Unzicker, 2004, "Wor eyn totslag gesche under unsirs herren borgirn...", München, GRIN Verlag GmbH
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