Diese Arbeit beleuchtet die Stellung des Richters im Inquisitionsverfahren mit einem besonderen Augenmerk auf die Aktenversendung.
Der Begriff "Inquisition" ruft unmittelbar negative Assoziationen hervor. Scheiterhaufen, Hexenverbrennungen, düstere Folterkammern und verfahrensrechtliche Willkür aller Art. Die Übersetzung des lateinischen Wortes "inquisitio" bedeutet jedoch lediglich Untersuchung, Erforschung. Der Inquisitionsprozess stellt ein von der Obrigkeit durchgeführtes, zu Beginn kirchliches, später weltliches, Strafverfahren dar, welches auf die Erforschung der materiellen Wahrheit abzielt.
Diese Prozessart fand ihre Ursprünge zur Zeit des Papstes Innozenz zu Beginn des 13ten Jahrhundert und endete mit dem von Napoleon verabschiedeten Code d’instruction criminelle im Jahre 1808.
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Einleitung
§ 2. Die Funktionen des Richters in der Entwicklung des Inquisitionsprozesses
I. Der Richter als Ankläger
1. Abgrenzung zum Akkusationsverfahren
2. Offizialmaxime
a. Obrigkeit
aa. Die Person des Richters
bb. Die Funktion der Schöffen
b. Problem der Funktion des Richters als Ankläger
II. Der Richter als Ermittler
1. Instruktionsmaxime
2. Beweisführung
a. Generalinquisition
b. Spezialinquisition
aa. Artikuliertes Verhör
bb. Richter als Verteidiger
cc. Anwendung der Folter
dd. „Poena arbitraria“
3. Grenzen der Ermessensausübung
III. Der Richter als Urteiler
1. Das Institut der Aktenversendung
a. Zweck
b. Verfahren
aa. Erfordernis
bb. Inhalt und Form
cc. Adressaten
(1) Oberhof
(2) Schöffenstuhl
(3) Juristenfakultät
dd. Spruch
c. Auswirkungen auf die Rechtspflege
aa. Vereinheitlichung der Rechtsprechung
bb. Verlust der Unmittelbarkeit
cc. Die Stellung des Angeklagten
dd. Die Stellung des Richters
(1) Ermittler
(2) Urteiler
2. „Entlicher Rechtstag“
§ 3. Vergleich zum reformierten Strafprozess
I. Reformen
II. Kritik
§ 4. Fazit und Ausblick