Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
Teil I Darstellender Teil
1. Das Schengener Abkommen
2. Grundsatzvereinbarungen Schengens
2.1 . Abbau der Personenkontrollen
2.2. Vereinheitlichung der Asylverfahren und gemeinsame Visa- und Aufenthaltsbestimmungen
2.2.1. Vereinheitlichung der Asylverfahren
2.2.2. Gemeinsame Visavergabepolitik
2.3. Polizeiliche Zusammenarbeit
2.3.1. Maßnahmen an den Binnengrenzen
2.3.2 Maßnahmen an den Außengrenzen
2.3.3. Das Schengener Informationssystem
3. Die Drittstaatenregelung
Teil II Kritik an der Ausführung des Schengener Abkommens von anderen Stellen.
4. Zum Abbau der Grenzkontrollen
5. Zur Vereinheitlichung der Asylverfahren
Teil III Persönliche Stellungnnahme, Zusammenfassung und Auswerung
10. Kontrollfreies Reisen innerhalb Europas?
11. Einheitliche Asylverfahren in Europa?
12. Ein einziges Visum um ganz Europa zu bereisen?
13. Polizeiliche Zusammenarbeit - Vom Schlagbaum zum Datenverbund?
13.1 Die Lage an den Außengrenzen - Die Festung Europa?
14. Die Drittstaatenregelung - Verschiebung der ,,Asylantenschwemme" nach Osteuropa?
15. Abschlußbetrachtung
16. Versicherung
Teil IV Anhang
I. Die Chronik von Schengen
II. Begriffsdefinitionen
III. Zahlen zur Drittstaatenregelung
IV. Zahlen zum Schengener Informationssystem (SIS)
V. Handzettel des Bundesgrenzschutzamtes Pirna und des Landeskriminalamtes Sachsen
V. Literatur- und Quellenangaben
Teil I Darstellender Teil
1. Das Schengener Abkommen
Das Schengener Abkommen ist nach dem Moselörtchen Schengen in Luxemburg benannt. Am 14. Juni 1985 haben dort die Staaten Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Deutschland den Abbau der Grenzkontrollen zur Einführung des europäischen Binnenmarktes, das sogenannte Schengener Abkommen, beschlossen. Diesem Abkommen sind später noch Italien (1990), Portugal (1991), Spanien (1991), Griechenland (1992) und Österreich (1995) beigetreten. Auch die skandinavischen Staaten Dänemark, Finnland und Schweden sind als Länder der Europäischen Union 1996 dem Abkommen beigetreten. Island und Norwegen, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören, allerdings mit den anderen skandinavischen Staaten bereits mit der Nordischen Paßunion ein einheitliches Vorgehen an ihren Grenzen durchführten, haben die Anbindung an die Schengen-Gemeinschaft durch Assoziation der Verträge im Jahre 1996 vollzogen. Damit haben sich alle EU-Staaten - mit Ausnahme von Großbritannien und Irland - und die Staaten der Nordischen Paßunion zur Zusammenarbeit in den folgend näher beschriebenen Bereichen verpflichtet.
2. Grundsatzvereinbarungen von Schengen
Das Schengener Abkommen beinhaltet drei grundsätzliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten:
- Den Abbau der Grenzkontrollen an den Grenzen der Mitgliedstaaten,
- die Vereinheitlichung der Asylverfahren und eine gemeinsame Visa- und Aufenthaltspolitik und
- eine verbesserte Zusammenarbeit der Polizeibehörden.
Diese drei genannten Punkte haben einen direkten Bezug zu den drei Säulen der Europäischen Union1.
Die Erste Säule der Europäischen Union (Europäische Gemein-schaft) beinhaltet unter anderem den Punkt der Zollunion und des Binnenmarktes. Das Schengener Abkommen, der Abbau der Personenkontrollen insbessondere, legt hierfür die Voraussetzungen fest.
Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, die in der zweiten Säule definiert wird, erfährt ebenfalls Unterstützung durch die beschlossene Zielsetzung des Abkommens von Schengen.
Die Dritte Säule der Europäischen Union, die Zusammenarbeit bei der Innen- und Justizpolitik wird am stärksten von dem Schengener Abkommen gestärkt. Zu dieser dritten Säule zählen die Asyl- und Einwanderungspolitik, die Stärkung und Sicherung der EU- Außengrenzen, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Zusammenarbeit auf polizeilicher Ebene.
Die Grundideen des Schengener Abkommens werde ich im folgenden näher erläutern.
2.1 Abbau der Personenkontrollen an den Grenzen der Mitgliedsstaaten
Als erstes Ziel wurde der Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen2 beschlossen und zumindest teilweise umgesetzt. Seit dem 15. Juni 19853 soll der freie Personenverkehr innerhalb Europas Realität sein. Freier Personenverkehr bedeutet für die Bürger der Schengen-Staaten und Ausländer, die sich in diesem Bereich aufhalten, die Binnengrenzen an jeder Stelle kontrollfrei überschreiten zu können. Allein Stichproben mit eingehenderen Kontrollen sollen die Sicherheit in den Ländern garantieren und die Ein- und Ausfuhr von Drogen etc. verhindern. Für diese Freiheit im Reiseverkehr war es nötig, sogenannte Kompensationsmaßnahmen einzurichten. (Diese werden im Laufe dieser Arbeit weiter bearbeitet.)
Obwohl Frankreich zu den Gründerstaaten der Schengen-Idee zählt, bestand es bis September 1996 auf die Ausweiskontrolle an der Grenze zu Deutschland. Auch zwischenzeitlich gab es umfassende Kontrollen an den französischen Grenzen, beispielsweise im Zusammenhang mit den im November 1996 ausgeübten terroristischen Anschlägen in Paris. Nach diesen Anschlägen hat die französische Regierung einen Antiterrorplan (,,Vigipirate") verabschiedet und erneut Ausreisekontrollen an den Außengrenzen durchgeführt. An den Grenzen zu Belgien und Luxemburg finden noch heute regelmäßig Personenkontrollen statt. Die französische Regierung begründet dieses Verhalten mit den Defiziten dieser Länder im Bereich des Betäubungsmittelrechts.
2.2 Vereinheitlichung der Asylverfahren und gemeinsame Visa- und Aufenthaltspolitik
2.2.1 Vereinheitlichung der Asylverfahren
Der zweite Punkt, für den sich die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit entschlossen haben, ist die Vereinheitlichung der Asylverfahren und die Begründung einer gemeinsamen Visaund Aufenthaltspolitik.
Im Zuge dieser Vereinheitlichung soll im Europa von Schengen, so die Idee der Unterzeichnerstaaten, eine von allen Staaten angewandte Rechtsnorm für Flüchtlinge und Asylbewerber gelten. Im Moment jedoch ist eine Einigung hier nicht in Sicht, da die Regierungen der beteiligten Länder nicht von ihren - durchaus sehr unterschiedlichen - Regelungen abweichen wollen.
2.2.2 Gemeinsame Visavergabepolitik
Bereits durchgesetzt hat sich die gemeinsame Visavergabepolitik im Schengen-Raum. Diese von den Regierungen oder Botschaften der Schengen-Staaten vergebenen Visa unterscheiden sich von anderen Visa dadurch, dass sie nicht nur für den Besuch eines Staates, sondern für das gesamte Schengen-Gebiet, allerdings nur für kurze Zeit, Gültigkeit besitzen. Die Voraussetzungen, die zur Erlangung eines ,,Schengen-Visums" berechtigen, wurden von allen beteiligten Ländern beschlossen und werden seit dem einheitlich angewendet. Für die Praxis bedeutet das, dass eine Person aus dem ,,nicht-Schengen-Raum" beispielsweise bei einer Botschaft der Niederlande in seinem Land ein Visum beantragt und dieses dann zum Bereisen des ganzen Schengen-Raums von Spanien bis Finnland berechtigt.
2.3 Verbesserte Polizeiliche Zusammenarbeit
Der dritte Punkt der Vereinbarungen ist die Verbesserung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden der Schengen-Staaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Gefahrenabwehr und der Abwehr der Zuwanderung organisierter Kriminalität.
Zur Sicherung der in Schengen vereinigten europäischen Länder und der Aufrechterhaltung der Freizügigkeit in diesem Raum haben die Vertragsstaaten ein Bündel von Maßnahmen zur Vermeidung der Bedrohung durch die Zuwanderung organisierter Kriminalität beschlossen. Bundesinnenminister Kanther (CDU) bemerkte dazu, dass die Freizügigkeit in Europa nicht ,,freie Fahrt für Straftäter bedeuten"4 darf.
Zu den daraus folgenden Konsequenzen zählen unter anderem
- die Absicherung und die strikte Personenkontrolle an den Außengrenzen,
- die Begrenzung der Zahl der Einreisenden durch eine rigorose Visavergabepraxis und
- enge, grenzüberschreitende Polizeioperationen (EUROPOL)5.
Im Rahmen der Vereinbarungen zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum wurde ein Katalog von Maßnahmen und Möglichkeiten verabschiedet, der sich einerseits mit der Lage an den Binnengrenzen, andererseits mit der Lage an den Außengrenzen auseinandersetzt. Desweiteren wurde im Zuge dieser Abkommen der Startschuß für eines der größten polizeilichen Computernetze der Welt geschaffen: das Schengener Informationssystem, kurz SIS.
2.3.1 Maßnahmen an den Binnengrenzen
Vorreiter der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa waren die niedersächsische Polizei und die Polizei der Niederlande. Entlang ihrer gemeinsamen Grenze nutzen beide Behörden ein grenzüberschreitendes Sprechfunksystem für Grenzbereichsfahndungen. Dieses Konzept, das KTS6, soll, wenn es nach dem Willen der zuständigen Behörden geht, an allen Binnengrenzen, die an die Bundesrepublik grenzen, eingeführt werden. Durch Abkommen im Rahmen der Schengen-Vereinbarungen ist es unter anderem auch möglich geworden, Aktionen der Polizei- und Grenzschutzbehörden über die Staatsgrenzen hinweg auszudehnen. War bisher an der Grenze das Ende einer Observation oder eines Nacheilens7, so besteht nun die Möglichkeit für die Einsatzkräfte, die Verfolgung weiterzuführen. Dies bedarf nur einer fernmündlichen Anmeldung oder - an der deutsch- niederländischen Grenze - einer Meldung über das KTS bei der entsprechend vor Ort zuständigen Behörde. In 1996, also noch zu Beginn der gemeinsamen Maßnahmen, gab es von deutscher Seite aus insgesamt 174 solcher grenzüberschreitenden Aktionen von und nach den Ländern Belgien (10), Frankreich (12), Luxemburg (3) und den Niederlanden (149).
2.3.2 Maßnahmen an den Außengrenzen
Weitere Ausgleichsmaßnahmen fordert der Abbau der Binnengrenzen im Schengen-Gebiet an den Außengrenzen zu den anderen, nicht in Schengen organisierten Staaten.
Dort hat der Bundesgrenzschutz in den letzten Jahren beispielsweise sowohl die Anzahl seines Personals als auch die technische Ausrüstung der Beamten erhöht.
Dadurch hat sich vor allem der Standard der Kontrollen an den Außengrenzen (besonders an den Ostgrenzen) sehr verschärft. Vorreiter dabei ist die Bundesrepublik, die an ihren insgesamt 1.264 Kilometer langen Außengrenzen zu Polen und der Tschechischen Republik mit einem massiven Aufgebot an Bundesgrenzschutz, Polizei und Zoll die ,,höchste Polizeidichte an einer europäischen Grenze"8 (BMI Kanther) aufbietet.
Über 10.000 PolizistInnen und ZollbeamtInnen versehen an den deutschen Ostgrenzen ihren Dienst. Technisch ausgerüstet sind diese ,,Hüter des Schengen-Raums" mit Nachtsichtgeräten, Wärmesensoren, Spürhunden, Röntgengeräten und modernster Computertechnik zur Personenkontrolle mit Online-Zugang zum Schengener-Informations-System (SIS). Die technische Ausrüstung des Bundesgrenzschutzes ist so konzipiert, dass sie sowohl von BeamtInnen benutzt werden kann, die zu Fuß an den Grenzen patrouillieren, als auch von mobilen Fahrzeugeinheiten, die dadurch in der Lage sind, ihre Standorte schnell zu wechseln. All diese Ausrüstung und der große Einsatz von Personal soll verhindern, dass Personen aus dem Nicht-Schengen-Raum illegal in das westliche Europa einreisen. Nach Angaben des Bundesministeriums den Inneren kamen während der ersten neun Monate der Anwendung der Schengen-Bestimmungen 23.779 von insgesamt 29.6049 rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten Drittausländer über die deutschen Ostgrenzen.
Doch nicht nur mit personellem und technischem Aufwand wird an den Ostgrenzen des Schengen-Raums versucht, der illegalen Einreise und der damit verbundenen Schleuserkriminalität Herr zu werden.
Der Bundesgrenzschutz veröffentlichte 1997 eine Mitteilung an die Taxiunternehmen im Bereich der Stadt Zittau und des Kreises Pirna10, in der die Taxifahrer per Handzettel darauf hingewiesen wurden, dass sie keine illegal eingereisten Ausländer befördern dürfen11. Grund dieser Veröffentlichung war ein Strafverfahren gegen einen Taxifahrer der Taxigenossenschaft Zittau12, der drei Personen von einer Gaststätte zu einer nahegelegenen Diskothek fahren sollte. Er wurde vom Bundesgrenzschutz angehalten und die Personalien der Fahrgäste wurden kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass es sich um drei illegal nach Deutschland eingereiste Ausländer handelte. Der Taxifahrer mußte sich vor Gericht gegen den Vorwurf der Schleuserei verantworten. Zur Zeit sitzt dieser Taxifahrer eine 14 monatige Freiheitsstrafe ab13.
2.3.3. Das Schengener Informationssystem (SIS)
Um die Zusammenarbeit der Polizeibehörden im Schengen-Europa zu ermöglichen, wurde in Straßburg ein Zentralcomputer eingerichtet, an den momentan zirka 45.000 Terminals in ganz Europa angeschlossen sind. Diese weltgrößte Datenbank mit Fahndungsdaten beinhaltet neben Daten zur Sachfahndung nach gestohlenen Kraftfahrzeugen, Waffen, Banknoten und Identitäts- und Reisedokumenten auch eine große Anzahl an Personendaten.
Insgesamt sind in Straßburg rund 5,5 Millionen Datensätze gespeichert14. Diese Zahl soll auf Wunsch der Vertragsstaaten kontinuierlich erhöht werden, um die Effektivität des Systems zu steigern.
Der Zugriff auf diese Daten ist nicht nur von fest installierten Computern in Polizeistationen möglich, sondern immer mehr mobile Einsatz- und Fahndungsgruppen, besonders an den Außengrenzen des Schengen-Gebiets, verfügen über portable Datensichteinheiten, die es in Echtzeit ermöglichen, Daten von aufgegriffenen Personen mit dem Bestand der Datenbank abzugleichen.
3. Die Drittstaatenregelung
Um die Anzahl der Personen zu verringern, die überhaupt berechtigt sind, einen Asylantrag zu stellen, wurde ,,schengenweit" die sogenannte ,,Drittstaatenregelung" eingeführt. In der Bundesrepublik war dazu eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich, die auch mit den Stimmen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), die sich damals in der Opposition befand, durchgesetzt wurde.
Seit dem 01.07.1993 kann die Bundesrepublik Flüchtlinge, die über einen sogenannten sicheren Drittstaat15 eingereist sind, sofort wieder in diesen zurückschieben. Von diesem Verfahren wird nahezu ausnahmslos Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass nach bundesdeutscher Auslegung der Drittstaatenregelung derjenige Staat für das Asylverfahren und die Aufnahme des Asylbewerbers zuständig ist, den der Asylbegehrende zuerst betritt, auch ohne dass dort ein formelles Asylverfahren gewährleistet ist.
Teil II Kritik an der Ausführung des Schengener Abkommens von anderen Stellen.
Die im ersten Teil dieser Arbeit beschriebenen Ideen und Maßnahmen zum Zusammenwachsen Europas im Schengen-Verbund stoßen von vielerlei Seiten aus auf Kritik. Nicht nur Organisationen, die sich mit dem Thema Asyl oder Zuwanderung beschäftigen, sondern auch Interessenvertretungen von Polizei- oder ZollbeamtInnen, Landesregierungen und Gerichte beklagen die teilweise nicht vollends durchdachten und nach Meinung einiger zu schnell verabschiedeten Vereinbarungen.
Im folgenden werde ich zu einigen - bereits im ersten Abschnitt dargestellten - Punkten des Schengener Abkommens Äußerungen und Kritiken verschiedener Stellen und Organisationen aufgreifen und versuchen, diese mit den Ideen und Maßnahmen, die von den Schengen- Staaten manifestiert wurden, zu vergleichen.
4. Zum Abbau der Grenzkontrollen
Es hat sich gezeigt, dass auch im Europa Schengens nicht vollends auf die Grenzkontrollen verzichtet werden kann. Vielmehr haben sich die Kontrollen der Grenz- und Polizeibehörden ins Hinterland verlagert. Die Grenzschutzbehörden an der deutsch-niederländischen Grenze, die bis vor einigen Jahren direkt an den Grenzübergängen Personen- und Fahrzeugkontrollen durchführten, machen nun stichprobenartige Überprüfungen in einem Gebiet bis zu zehn Kilometern weit im Hinterland der Grenze. Zusätzlich wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, anlass- und verdachtsunabhängige Personenkontrollen durchzuführen.
Der ehemalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) sagte während seiner Amtszeit zu der Einführung der Kompensationsmaßnahmen:
,,Dies ist eine wesentliche Bedeutung des Abbaus von Grenzkontrollen. Sie stellen für die Menschen eine psychologische Barriere dar, die ihnen das Gefühl der Sicherheit verleiht, wenn dieses Gefühl der Sicherheit auch nur zum Teil trügerisch ist. Dies gilt es auch für die zukünftige Sicherheitspolitik nutzbar zu machen: Wer Grenzen abbaut, der muß Ersatz schaffen, einen Ersatz, für den schon lange die sachliche Notwendigkeit besteht. Doch nun kommt der psychologische Druck dazu."16
Die Aussage Schäubles läßt erkennen, dass obwohl die Grenzkontrollen nicht europaweit im gewünschten Sinne abgebaut worden sind, die für die Kompensation der Sicherheit der Bürger Europas getroffenen polizeilichen Maßnahmen in vollem Umfang eingeführt wurden. Die nicht realisierte Kontrollfreiheit muss für immer neue Sicherheitsmaßnahmen herhalten.
Ein Beispiel, wie schnell und unkompliziert die Regierungen der Schengen-Länder Grenzkontrollen wieder einführen (können), zeigte die Reaktion an den Grenzen zu Österreich und Italien am Anfang des Jahres 1998. Zu diesem Zeitpunkt kam es aus den kurdischen Gebieten der Türkei aufgrund der dort herrschenden kriegerischen Handlungen zu einer Massenflucht. Die erst im Oktober 1997 vereinbarten Maßnahmen zum Abbau der (restlichen) Grenzkontrollen zu Österreich und Italien wurden von den Schengen- Anreinerstaaten zurückgenommen. Zusätzlich zu den wieder eingeführten Kontrollmaßnahmen führten die Grenz- und Polizeibehörden der Bundesrepublik im Hinterland zu ihrer Grenze nach Österreich verstärkte Kontrollmaßnahmen durch. Dafür wurden eigens ausgebildete Beamte, die in kleinen Einheiten zusammengefaßt sind, eingesetzt17.
Möglich waren diese Maßnahmen durch Initiative der Innen- und Staatssekretäre der Schengen-Staaten, die den Executivausschuß des Bündnisses bilden. Auf Drängen des Executivausschusses trafen sich auch zu Anfang 1998 hochrangige Vertreter der Polizeibehörden aller Schengen-Staaten und haben unter dessen Aufsicht gemeinsame Aktionen, die zum Teil oben beschrieben wurden, beschlossen18.
5- Zur Vereinheitlichung der Asylverfahren
Auch bei der Vereinheitlichung der Asylverfahren im Gebiet des Schengener Abkommens gibt es Probleme, da es zur Zeit kein einheitliches europäisches Asylrecht gibt. Dazu ein Beispiel19:
In den letzten Jahren hat die Flucht von mehreren tausend Albanern, die mit teilweise völlig überfüllten und nicht seetauglichen Schiffen über die Adria nach Italien geflohen sind, in den Medien für großes Aufsehen gesorgt.
Die vor den wirtschaftlichen und vor allem politischen und sozialen Problemen in Albanien flüchtenden Menschen wurden nach ihrer Ankunft in Italien in sogenannte Auffanglager überführt und nahezu sich selbst überlassen. Da die Flüchtlinge aufgrund ihrer Herkunft in Italien keinen Anspruch auf Asyl haben, wurde ihnen die Ausreise aus Italien innerhalb einer bestimmten Frist (meist fünf Tage) auferlegt. Viele Flüchtlinge haben diese Frist genutzt, in anderen europäischen Ländern (besonders in der Bundesrepublik Deutschland) einen Asylantrag zu stellen oder wegen der ungewissen Situation in ihrem Heimatland eine Duldung zugestanden zu bekommen. In diesen Ländern angekommen wurde der Asylantrag mit der Begründung der Drittstaatenregelung (die Drittstaatenregelung wird im Laufe dieser Arbeit noch näher betrachtet) abgelehnt und die Asylsuchenden wieder nach Italien abgeschoben.
Der Begriff des ,,Flüchtlings" ist auf europäischer Ebene gegenüber der Genfer Konventionen bereits eingeschränkt worden. Der Ministerrat der Europäischen Union hat die ,,gezielte Verfolgung von staatlichen Stellen" als einzigen Maßstab für die Gewährung von Asyl in Europa festgeschrieben. Die Asylpolitik wird in Europa nicht, wie es zu denken wäre, parlamentarisch, sondern obrigkeitsstaatlich durch den Ministerrat der Europäischen Union20 betrieben. Durch durchdachte Rechtsformulierungen ist es nicht möglich gegen diese, auch von der UNHCR stark kritisierte Einschränkung des Asylrechts vor dem Europäischen Gerichtshof (EGH) Klage einzureichen21
6. Zur polizeilichen Zusammenarbeit
Wie bereits in Punkt 4. diese Arbeit angesprochen, ist die Umsetzung der Idee der kontrollfreien Reise innerhalb Europas bisher nicht realisiert worden. Dazu kommt, dass immer häufiger die zuständigen Polizeibehörden einiger Länder darauf hinweisen, dass Uneinigkeit über einige Punkte herrscht, die sich aus den Rahmenbedingungen ergeben.
So wird unter anderem auch von Seiten der deutschen Polizei aus kritisiert, dass es keine Regelungen für den Einsatz technischer Mittel der Polizeiarbeit gibt. Das Problem stellt sich aus dem Grund, da einige, speziell zur Überwachung von Personen einzusetzende Mittel, in manchen Ländern nicht anerkannt oder sogar verboten sind.
Ein weiteres Problem stellt sich bei der Inanspruchnahme von polizeilichen Sonder- und Wegerechten (Fahrten mit Blaulicht, ggf. Mißachten von Verkehs- oder Ampelzeichen, etc.), für die ebenfalls keine einheitlich europäische Regelung besteht.
Die Ziele der polizeilichen Zusammenarbeit des Abkommens von Schengen werfen auch rechtliche Probleme auf. Hier nur ein Beispiele der komplizierten rechtlichen Situation: In der Bundesrepublik Deutschland liegt die Polizeigewalt bei den Innenministerien der Bundesländer. Diese Länderhoheit ist durch das Eingreifen von ausländischen Polizeibeamten, die beispielsweise eine grenzübergreifende Observation von verdächtigen Personen durchführen gefährdet, da obersten Polizeibehörden in der Bundesrepublik keinerlei Möglichkeit der Überwachung oder Steuerung dieser, von staatlicher Seite aus zugelassenen, Eingriffe haben. Eben für diese Polizeiaktionen in anderen Ländern wäre eine einheitliche Rechtsgrundlage, die in Zusammenarbeit aller beteiligten Institutionen, also auf deutscher Seite mit den Innenministerien der an Binnengrenzen grenzenden Bundesländer, für die Beobachtung von Personen innerhalb des Schengen-Raums von Nöten; jedoch gibt es dafür keine gleichlautenden Regelungen.
7. Zur Situation an den Außengrenzen
Die sehr gespannte Situation an den deutschen (also auch Schengen-) Ostgrenzen habe ich versucht anhand des Beispiels des Handzettels des Bundesgrenzschutzes in Pirna darzustellen22. Der hierfür als Quelle dienende Fernsehbericht machte deutlich, dass in den betreffenden Gebieten eine ,,Illegalisierung" von Ausländerinnen und Ausländern und ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu beobachten ist. Das meint in diesem Zusammenhang, dass jede/r, der nach Ansicht der TaxifahrerInnen ,,nicht deutsch aussehende", potentielle Fahrgast auch potentiell eine illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Person sein könnte. Das hat in dem Gebiet um Pirna und Zittau die Auswirkung, dass den TaxifahrerInnen unbekannte und nach der Einschätzung dieser ,,nicht deutsch aussehende" Kunden nicht mehr befördert werden.
Da die TaxifahrerInnen nicht berechtigt sind sich Ausweise von Fahrgästen zeigen zu lassen und deren Echtheit nicht bestimmen können, entscheiden sie selbst, wer illegal in die Bundesrepublik eingereist sein könnte. Die Vorgehensweise, unbekannte Personen nicht zu transportieren wird den TaxifahrerInnen von den Taxiunternehmen und den Grenzschutzbehörden nahegelegt, um nicht in den Verdacht zu kommen Schleuser-tätigkeiten zu leisten.
8. Zum Schengener Informations System
Die größte Fahndungsdatenbank der Welt macht einen bisher nicht dagewesenen Transfer von sensiblen Personendaten möglich. Doch nicht nur die Polizeibehörden der Schengen-Staaten nutzen die große Datenmenge, die in Straßburg gespeichert ist. In Belgien ist es beispielsweise Kriminellen gelungen in das Datennetz einzudringen und sich Zugang zu den geschützten Daten zu verschaffen. Doch nicht nur Kriminelle nutzen das SIS. Die Nicht- Schengen-Staaten Großbritannien und Irland dürfen ebenfalls ohne Einschränkung die Personen- und Sachdaten aus dem Straßburger Zentralrechner abrufen23.
Auch der Zugriff auf diese in Straßburg gespeicherten Informationen ist nach Einschätzung von Datenschützern unzureichend reglementiert24. So entfällt bei der Anfrage nach den gespeicherten Daten Kontrollen über die Berechtigung des Ersuchens. Die Art der Daten, die im SIS gespeichert werden dürfen, darunter auch viele Daten über Einreiseverweigerungen25, ist zwar in Teil IV des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 geregelt, doch unterbleibt auch von der gemeinsamen Kontrollinstanz (GK) eine genaue Überprüfung der Daten.
Ein weiteres Problem, dass Datenschützer und Polizeibehörden in Deutschland sehen ist das Ausbleiben von regelmäßigen Aktualisierungen der Datenbank. Das bedeutet, dass auch zur Zeit Fahndungsdaten im SIS existieren, die nicht den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Es besteht also die Möglichkeit, dass im SIS noch Personen gefahndet wird, gegen die bereits kein Rechtsersuchen mehr vorliegt. Auch das Einbringen von Fahndungsanfragen obliegt keiner Kontrolle.
Außerdem zeigen sich bei einem so großen Datensystem Probleme in Bezug auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Auch, dass weder das europäische Parlament, noch die Parlamente der Schengen-Staaten oder Datenschützer berechtigt sind das System zu kontrollieren stößt bei den Datenschützern aus ganz Europa auf Widerspruch.
9. Zur Drittstaatenregelung
Einer der sensibelsten Bereiche, mit dem sich die Politiker, die das Schengener Abkommen ins Leben gerufen haben befassen mussten ist der Bereich des Asylrechts und der Aufnahme von Flüchtlingen. Hier haben sich besonders die als Migrationsländer26 bekannten Mitgliedsstaaten engagiert um den Strom an Flüchtlingen in das eigene Land zu begrenzen. Gerade die Regierung der Bundesrepublik, deren meisten Einwanderer über andere Staaten in die Bundesrepublik einreisen, sah hier die Möglichkeit den Einwanderungsstrom zu verringern.
Mit der Erweiterung des Artikels 16 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland um den Absatz 5 hat die Bundesrepublik die Voraussetzungen für einen Dominoeffekt von West nach Ost in der Flüchtlingsabwehrpolitik geschaffen27.
Die Zahlen im Anhang dieser Arbeit verdeutlichen den Erfolg dieser Maßnahme, zumindest die Anzahl der legal in die Bundesrepublik eingereisten Personen zu verringern. Um die Vorgehensweise, die bei der Drittstatenregelung angewendet wird zu verdeutlichen gebe ich hier ein Beispiel:
Reist ein Asylbewerber über den Flughafen Frankfurt/M. in die Bundesrepublik ein und hat das Flugzeug in Paris eine Zwischenlandung eingelegt, ist Frankreich für das Asylverfahren zuständig und der Asylbewerber wird von Frankfurt nach Frankreich abgeschoben. Es zählen nicht mehr vorrangig Fluchtgründe sondern die Fluchtwege. Über diesen Weg können Flüchtlinge bis in ihr Heimatland innerhalb von kurzer Zeit zurück abgeschoben werden. Als ,,Sichere Drittstaaten" gelten für die Bundesrepublik sämtliche Nachbarländer sowie alle EU-Staaten. Eine Ausnahme stellt Griechenland28, dar.
Die Bundesrepublik Deutschland versucht darüberhinaus den einmal in einen Drittstaat abeschobenen Personen nicht wieder die Möglichkeit zu geben einen erneuten - dann meist illegalen - Einreiseversuch zu unternehmen.
Dazu hat die Bundesrepublik seinen östlichen Nachbarstaaten Polen und der Tschechischen Republik finanzielle Mittel in zweistelliger Millionenhöhe zur Verfügung gestellt. Dieses Geld sollten die Staaten an den Außengrenzen des Schengen-Raums dazu gebrauchen die Grenzanlagen auf ihrer Seite zu verbessern, die technische Ausrüstung ihrer Grenztruppen zu erneuern und Abschiebelager für zurückgeführte Personen zu errichten.
Tatsächlich hat beispielsweise die Tschechische Republik die 60 Millionen Mark, die von der Regierung der Bundesrepublik für die oben angegebenen Maßnahmen zu Verfügung gestellt wurden zur Erneuerung des Polizei-, nicht des Grenzschutzfuhrparks, sowie zum Bau modernerer Kasernen im Grenzgebiet verwendet. Nur ein einziges Gebäude, das zur Aufnahme von in die Tschechische Republik zurückgeführten Flüchtlinge ausgelegt ist, wurde entsprechend der Vorgaben aus Bonn ausgebaut29.
Teil III Persönliche Stellungnahme, Zusammenfassung und Auswertung.
Wie bereits im zweiten Teil dieser Arbeit angesprochen gibt es vielerlei Probleme bei der Umsetzung der Ideen, die die Gründerstaaten des Schengener Abkommens 1985 in Luxemburg verabschiedet haben.
Im nun abschließenden Teil möchte ich bereits genannte Problematiken zusammen-fassen und meine persönlichen Ansichten darüber zum Ausdruck bringen.
10. Kontrollfreies Reisen innerhalb Europas?
Jemand, der häufig von der Bundesrepublik Deutschland aus ins benachbarte europäische Ausland reist, wird in den letzten Jahren sicher bemerkt haben, dass ein Rückbau der Grenzkontrollstationen stattgefunden hat und immer seltener Grenzbeamte eine Ausweis- oder Fahrzeugkontrolle vorgenommen haben. Das ist auf den ersten Blick ein Erfolg für das Zusammenwachsen der Staaten Europas zur Europäischen Union und Verdienst der Abkommen von Schengen.
Auf den zweiten Blick jedoch wird klar, dass sich die Kontrollen an den Grenzen vornehmlich weiter ins Hinterland verschoben haben. Meine persönlichen Erfarungen hierzu habe ich an der deutsch-niederländischen Grenze bei Bunde gemacht: Mehrmals im Jahr bereise ich die Niederlande und reise immer über den genannten Grenzübergang in unser Nachbarland ein. War es vor eingen Jahren noch nötig die Geschwindigkeit am Grenzübergang auf Schrittempo zu verringern und seinen Ausweis zumindest griffbereit zu haben, ist bis auf eine die Autobahn überspannende Stahlkonstruktion heute nicht mehr viel von den ehemaligen Grenz- anlagen, geschweige denn von Grenzbeamten, zu sehen. Seit diesem Rückbau der Grenzanlagen passiert es mir immer häufiger, dass ich ca. zwei bis drei Kilometer im Inneren der Bundesrepublik von einem Fahrzeug des Bundesgrenzschutzes zum Halten gebeten werde. Die dann folgende Prozedur steht der, die früher an der Grenze durchgeführt wurde in nichts nach. Kontrolle des Ausweises und der Fahrzeugpapiere und die computerunterstützte Überprüfung dieser Daten.
Bedauernswert finde ich außerdem die unverbindlichkeit dieses Übereinkommens der Schengen-Staaten. Wie bereits als Beipiele angeführt, kann jeder Vertragsstaat selbstständig und jederzeit die Kontrollverfahren an seinen Grenzen wieder einführen oder verschärfen. Das bedarf keinerlei Absprache zwischen den Vertragspartnern. Der Bürger Europas kann also demnach nicht auf die kontrollfreie Reise durch das Schengen Gebiet vertrauen.
Doch diese, zumindest auf dem Papier vorherrschende Reisefreiheit müssen die Bürger Europas mit den eingeführten Kompensationsmaßnahmen ,,bezahlen".
11. Einheitliche Asylverfahren in Europa?
Ein wichtiger Schritt zur Einigung Europas auch hinsichtlich einer einheitlichen Recht- sprechung wäre die Angleichung von Gesetzen. Besonders die sehr unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen der Schengen-Staaten und die scheinbar praktisch nicht umzusetzende Eingung auf eine angeglichene Verfahrensweise machen sich bei diesem Punkt der Vereinbarungen deutlich. Absicht des Schengener-Abkommens war meiner Meinung nach, die Gleichbehandlung von Asylsuchenden in Europa. Die komplizierte Rechtslage ist sowohl für die Flüchtenden als auch für die zuständigen Gerichte und Ämter, die über Asylanträge zu entscheiden haben unüberschaubar.
Der einzige Einigungserfolg, der bisher auf diesem Gebiet erzielt werden konnte ist die bereits angesprochene Definition den Begriffs ,,Flüchtling". Dass dadurch allerdings die Staaten Europas wesentlich gegen die Genfer Konventionen verstoßen haben scheint dabei niemanden wirklich zu beeindrucken. Doch das Ziel dieser Begriffsdefinition ist in meinen Augen ganz deutlich: Grenzt man den vorher weitläufigeren Begriff des ,,Flüchtlings" ein, so verringert sich von selbst die Anzahl der Berechtigten und der von den Behörden zu bearbeitenden Aylanträge. Erfüllt also ein Asylsuchender nicht den schengenweit festgelegten des Flüchtlings, kann dieser auch ohne Rechtsverfahren wieder in sein Heimatland abgeschoben werden.
Durch diese Praxis ist die Zahl der (,,berechtigt") in Europa Asylsuchenden drastisch zurückgegangen. Dieser Rückgang wird besonders von der bundesdeutschen Bevölkerung wohlwollend zur Kenntnis genommen. Ein nationalpolitischer Zusammenhang ist also durchaus erkannbar.
Die Schengen-Staaten entziehen sich meiner Ansicht nach durch diese Vorgehensweise ihrer völkerrechlichen Aufgabe Menschen in Not zu helfen und diese aufzunehmen. Die vergleichsweise reichen Länder Mittel- und Nordeuropas wenden im allgemeinen die rigeroseren Regelungen kontinuierlicher an als die wirtschaftlich nicht so starken Länder Südeuropas. Der Faktor der Menschlichkeit hat scheinbar in unserem Gebiet des vereinigten Europas keinen Stellenwert mehr.
12. Ein einziges Visum um ganz Schengen-Europa zu bereisen?
Diese einzig bereits voll umgesetzte und von allen Schengen-Mitgliedsstaaten angewandte Visumvergabepraxis ist der bisher größte Erfolg für das Staatenbündnis. Diese in Punkt 2.2.2 beschriebene Vorgehenseise ist meiner Meinung nach ein wirklicher Schritt zur Vereinheitlichung des europäischen Raums. Dadurch kann Reisenden nach Europa viel Zeit und Mühe sparen. Hier hat die Politk über die Bürokratie gesiegt.
13. Polizeiliche Zusammenarbeit - Vom Schlagbaum zum Datenverbund?
Dritter Punkt der Vereinbarungen von 1985 und Grundlage für einige der Kompensationsmaßnahmen war die Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit in Europa.
Tenor der Aussagen von Politikern ist, Europa sicherer machen zu wollen. Zwischen der Zeilen gelesen sehe ich darin die Einrichtung einer flächendeckenden Überwachung und Kontrolle der Bürger Europas. Besonders die Einrichtung des Schengener Informationssystems (SIS) birgt, wie schon beschrieben, einige Probleme und Risiken. Der Gedanke daran, dass in Straßburg Daten gespeichert sind, die keiner datenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen fördert nicht mein Vertrauen in die Arbeit von Polizei und Justiz.
Zum Ziel der Zusammenarbeit der Polizei- und Grenzbehörden im Schengen-Gebiet zälen auch die Maßnahmen an den Binnen- und Außengrenzen des Schengen-Raums. Die Probleme, die sich durch den angestrebten Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ergeben habe ich bereits erläutert. Positiv dazu möchte ich die Einrichtung des KTS hervorheben. Eine grenzübrgreifende Kommunikationsform kann die Arbeit aller an der Sicherung der Binnengrenzen effektiver gestalten.
13.1 Die Lage an den Außengrenzen - Die Festung Europa?
Anders stellt sich die Situation an den Außengrenzen dar: Die hier eingeführten Maßnahmen dienen einzig und allein der Abschottung Europas gegen den Rest der (asylsuchenden) Welt. Aber dennoch sind die Maßnahmen nicht kuntinuierlich erfolgreich. Eine Überwachung der deutschen Außengrenzen Schengens, wie sie von einigen Politikern erträumt wird, käme den Grenzanlagen zwischen den beiden deutschen Staaten bis 1989 gleich. Solange das westliche Europa eine soviel bessere wirtschaftliche Lage besitzt als die Länder des ehemaligen
Ostblocks oder sogenannter Dritte Welt Länder, läßt sich der Strom von Flüchtlingen (egal ob Wirtschafts- oder Kriegsflüchtlinge) auch durch ein massives Aufgebot an Personal und Technik nicht unterbinden. Diese rigerosen Maßnahmen förden meines Erachtens nach nur die Schleuserkriminalität und dadurch die illegale Einreise. Die Illegalität der Flucht in das freie Europa und das damit verbundene Leben als Strafttäter im ,,Untergrund" unserer Gesellschaft stürzt viele Familien, die die Flucht geschafft haben in soziale Abhängigkeit zu Personen, denen nicht das menschliche Wohl der Flüchlinge, sondern nur ihr (meist nicht legaler) Profit nahe liegt.
Das bereits angeführte Beispiel aus der Region um Zittau läßt eines Erachtens nach die Unbeholfenheit der Grenzbehörden erkennen. Die auch von den Außengrenzen ins Hinterland verlagerten Kontrollen von Personen und Fahrzeugen mögen schon einen gewissen Erfolg mit sich bringen, aber wenn das zu dem im Fall des Taxifahrers aus Zittau geschilderten Preis geschieht sollten sich die zuständiegen Ministerien um andere Vorgehensweisen bemühen. Resultat der Verhaftung und Verurteilung des Taxifahrers war ja, wie beschrieben, dass keine unbekannten, ausländisch aussehenden Personen mehr transportiert werden. Dieses Ergebnis tägt sicherlich nicht zur Intergation, nein nicht einmal zur Akzeptanz von ausländischen MitbürgerInnen oder Touristen bei.
14. Die Drittstaatenregelung - Verschiebung der ,,Asylantenschewemme" nach Osteuropa?
Durch die Einführung der sogenannten Drittstaatenregelung hat die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit bekommen eine Vielzahl der nach Deutschland eingereisten Asylsuchenden noch an der Grenze wieder abzuschieben. Da die Bundesrepublik außer an den Seehäfen und den internationalen Flughäfen keine, nicht durch Rückübernahmeabkommen30 oder die Schengener Verträge ,,gesicherten" Grenzen besitzt, kann der Zustrom von Ausländern sehr begrenzt werden.
Auch die im Verlauf dieser Arbeit angesprochenen Maßnahmen der Grenzschutz-behörden - im besonderen der Handzettel des Grenzschutzamtes in Pirna, den ich als Einschüchterungsund nicht als Sensibilisierungsmaßnahme sehe - zeigen deutlich, wie sich speziell die Bundesrepublik Deutschland bemüht, die Zahl der Asylbewerber und nach Deutschland einreisenden Flüchtlinge zu bergenzen.
15. Abschlußbetrachtung
Die Komplexität und die Zusammenhände, die das Schengener Abkommen mit sich gebracht haben und in Zukunft noch mit sich bringen werden, konnte ich leider im Rahmen dieser Semesterarbeit nicht ausührlich betrachten.
Anhand der von mir gewählten Beispiele jedoch ist erkennbar, dass dieses, im allgemeinen in der Bevölkerung nicht sehr bekannte, Abkommen vielerlei Auswirkungen auf das Leben der Bürger in Europa hat. Die wohl bekannteste Maßnahme, die aus der Schengen-Idee umgesetzt wurde ist das kontrollfreie Reisen durch Europa. Bereits zu Beginn der Umsetzung dieser Idee haben Politiker eine Art Vermarktung dafür entwickelt. Ich erinnere nur an die grünen ,,E- Plaketten", die zu Beginn der neunziger Jahre an vielen Windschutzscheiben europäischen Kraftfahrzeuge klebten.
Alle weiteren Maßnahmen, die zur Umsetzung des Schengener Abkommens nötig waren wurden jedoch meines Erachtens nach möglichst ohne Information der Bevölkerung durchgeführt. Das liegt wahrscheinlich daran, dass unter anderem die Kompensationsmaßnahmen, die dazu nötig waren im allgemeinen nicht auf große Popularität gestoßen wären. Auch die Auswirkungen, die beispielsweise die Drittstaatenregelung mit sich brachte (Rückgang der Asylbewerberzahlen) wurden nicht im Zusammenhang der Einigungen von Schengen betrachtet, sondern nur politisch von den regierenden Parteien propagandistisch ausgenutzt.
Wie auch schon erwähnt, denke ich, dass Europa sich versucht von den Problemen und Nöten der Welt abzuschotten. Zwar werden großzügig Hilfslieferungen in Kriesengebiete entsandt, doch die Menschen, die beispielsweise durch Kriege oder Verfolgung bedroht sind werden nur, wenn überhaupt, unter Auflagen in die sichere Obhut Europas genommen. Die Regierungen in Europa nehmen billigend in Kauf, dass verzweifelte Menschen sich an kriminelle ,,Schlepperorganisationen" wenden und nicht selten ihre Flucht mit dem Leben bezahlen. Doch solange die massiven Einreisebestimmungen in Europa gelten werden die Flüchtenden keinerlei andere Möglichkeit haben, als illegal zu versuchen in den Westen einzureisen.
Die in dieser Arbeit angesprochenen Kompensationsmaßnahmen beeinflussen das Leben der Bürger des Schengen-Raums möglichereise weit mehr als es den Anschein hat. Datenmengen von fast unvorstellbarer Größe sind von 45.000 Computern aus in ganz Europa einsehbar. Da diese Datenbank (SIS) keinerlei Kontrolle unterliegt fällt es mir schwer an einen Schutz der persönlichen Daten zu glauben. Ein umfassender Kontrollmechanismus wäre hier absolut notwendig.
Es mag den Anschein haben, als ob ich alle zur europäischen Einigkeit führenden Maßnahmen ablehne, doch das ist absolut nicht der Fall. Doch die Umsetzung der guten Ideen von Schengen läßt mich an dem Gedanken des ,,Bürgers Europas" zeifeln. Vielmehr hat es für mich den Anschein, als ob verucht werde einen ,,gläsernen" und von der restliche Welt ,,abgeschotteten" Bürger zu schaffen.
Ich bin der festen Ansicht, dass durch teilweise übereilte und nicht vollends durchdachte Beschlüsse versucht wurde und werde die Einigung auf unserem Kontinent zu erzwingen - egal zu welchem Preis - . Doch ein Zusammenwachsen lässt sich nicht erzwingen oder durch Regelungen beschleunigen. Die Grundideen des Schengener Abkommens hätten schrittweise und unter der Beteiligung der Menschen durchgeführt werden sollen um so eine offene Akzeptanz für diese oder jene Umgestaltung zu erreichen.
Anhang
I. Die Chronik von Schengen
14. Juni 1985 Die Staaten Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland treffen ein Übereinkommen über den Abbau von Grenzkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen.
19. Juni 1990 Verabschiedung des Durchführungsabkommens zu der Übereinkunft vom 14. Juni 1985.
27. Novermber 1990 Beitritt Italiens.
25. Juni 1991 Beitritt Portugals und Spaniens.
06. November 1992 Beitritt Griechenlands.
01. September 1993 Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens.
22. Dezember 1994 Beschluß des Exekutivausschusses über die Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens.
28. April 1995 Beitritt Österreichs.
26. März 1995 Inkraftsetzund des Schengener Durchführunsübereinkommens für die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich Spanien, Portugal und die Bundesrepublik Deutschland.
II. Begriffsbestimmungen
Binnengrenzen: Die gemeinsamen Landesgenzen der Schengen-Staaten, Fughäfenfür Flüge innerhalb des Schengen Gebietes, Seehäfen mit regelmäßigen Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsstaaten.
Außengrenzen: Land- und Seegrenzen sowie Flug- und Seehäfen der Vertragsstaaten, die nicht Binnengrenzen sind.
Drittstaat: Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Schengener Abkommens ist.
Drittausländer: Ein Mensch, der nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedssttaten ist.
Grenzübergangsstelle: Ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang.
Grenzkontrolle: Eine an den Grenzen vorgenomene Kontrolle, die unabhängig von jedem Anlaß ausschließlich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt.
Asylbegehren: Jeder an einer der Außengrenzen oder im Gebiet der Vertragsstaaten in Europa schriftlich oder mündlich geußerte Wunsch eines Drittausländers mit de Ziel, den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention31 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht zu genießen.
Asylbegehrender: Ein jeder Drittausländer, der ein Asylbegehren gestellt hat, über das nocht nicht entschieden worden ist (auch: Asylbewerber).
Rückübernahmeabkommen: Abkommen, z.B. der Bundesrepublik Deutschland mit Staaten, die nicht im Schengener Abkommen zusammengeschlossen sind (Tschechische Republik,Polen, etc.), Personen zurückzunehmen, die illegal über die gemeinsamen Grenzen eingereist sind.
III. Zahlen zur ,,Drittstaatenregelung" (Stand 1997)
1996 wurden von Deutschland aus insgesamt 59.010 Ausländer in die benachbarten Staaten oder in ihre Heimatländer abgeschoben. 2.421 dieser Ausländer wurden in die SchengenStaaten Frankreich, Belgien, Niederlande und Luxemburg, sowie 1.698 nach Österreich und 251 nach Dänemark abgeschoben.
Nach Deutschland wurden im gleichen Zeitraum 26.599 Personen ,,zurückgeführt". 23.406 davon aus Schengen-Staaten (aus den Niederlanden 21.011, aus Frankreich 1.895, aus Belgien 337, aus Luxemburg 163). Der Grund für die hohe Zahl der Rückführungen nach Deutschland sind die mit den Nachbarstaaten schon in den 60er Jahren vereinbarten Rückübernahmeabkommen32 Die oben genannten Länder wählen diesen Weg der Abschiebung, da es für sie kostengünstiger ist, ihre Ausländer nach Deutschland abzuschieben als in die Heimatstaaten zurückzubringen. Die hohen Kosten für die Rückführung (oftmals ein Flug) muß dann die Bundesrepublik bestreiten.
IV. Zahlen zum Schengener Informations System
Stand: 31. März 1998
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
VI. Literatur- und Quellenangaben
- ,,Im Fadenkreuz Europas", Initiative gegen das Schengen Abkommen, Bonn, 1997.
- ,,Der Dominoeffekt", Initiative.gegen das Schengener Abkommen, Bonn, 1997.
- ,,Tatort Europa", Initiative gegen das Schengener Abkommen, Bonn, 1997.
- ,,Mensch und Politik", Hannover, 1995.
- ,,Aktuell / Kontrovers 1994", Hannover, 1994.
- ,,Gesetzesentwurf der Bundesregierung", DS 12/3804, Bonn, 24.11.1992.
- ,,Schengen - Erfahrungsbericht 1996", Bundersministerium des Inneren, Bonn, Juni 1997.
- ,,Tätigkeitsbericht der gemeinsamen Kontrollinstanz von Schengen", März 1997 - März 1998, Brüssel, 1998.
- ,,Multikulturelle Gesellschaft in Deutschland", Gerald Braun und Karl Hillebrand, Paderborn, 1994.
- Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen II)", Bonn, 19. Juni 1990, BGBl. 1993 II S. 1010.
- ,,Das Schengener Abkommen (Dokumentation des Bundesministerium des Inneren zum Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) anläßlich des ersten Jahrestages der Inkraftsetzung)", Bundesministerium des Inneren, Bonn, ohne Jahresangabe (Sammlung diverser Verträge und Abkommen).
- ,,Innenpolitik", Informationen des Bundesministeriums des Innern, Bonn, 1997.
- ,,Festung Europa" Fernsehbericht, Zeit TV, 3SAT, Autorin Karin Rieppel, Sendedatum: 13. März 1999, 19.20 Uhr.
- ,,Das Schengener Abkommen",Braunschweiger Zeitug, 17. September 1998.
- ,,Schengen und die Folgen" aus Bürgerrecht und Polizei / CILIP 1998 (HTML-Version). · Fragen zu Europa - Die Europäische Union und ihre Reform", Thomas Läufer, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bonn, 1995.
- ,,Vom Schlagbaum zum Datenverbund", Universität Paderborn, aus: http://www.hyperg.uni- paderborn.de/0x83ea 6001_0x0003855b, (Seite nicht mehr im Internet verfügbar).
· Abkommen zwischen der Regierung derBundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Rücknahme von Personen an der gemeinamen Staatsgrenze (Rückübernahmeabkommen), Bonn, 03. November 1994.
- ,,Integrtion von Schengen in die Europäische Union", Bundesministerium für auswertige Angelegenheiten, Bonn, 01. April 1998 (HTML-Version).
- ,,Schengen und die fünf Staaten der Nordischen Paßunion", Europäische Zeitung Nr. 12 von Dezember 1995 (HTML-Version).
[...]
1 siehe Vertrag von Maastricht, 07. Februar 1992, ,,Das Haus Europa"
2 siehe Anhang
3 siehe Artikel 2 des Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der BeneluxWirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985, GMBl. 1986, Seite 79 ff.
4 vgl. Tatort Europa, Initiative gegen das Schengener Abkommen, S. 6, Bonn, 1997.
5 EUROPOL ist eine EU-Institution mit Sitz in Den Haag, die den Polizeibehörden der Mitgliedsstaaten der EU unter anderem ermöglicht ungehindert Ermittlungsdaten über Personen auszutauschen.
6 Korte Termijn Schengen, wörtliche Übersetzung: Kurzfristige Anleihe Schengen (,,nederlands duits woordenboek", Prisma-verlag, Utrecht, 1956), bedeutet: Schengen der kleinen (Dienst- und Mitteilungs-)Wege.
7 Unter Nacheilung versteht man die Verfolgung einer oder mehrerer Personen über Landesoder Staatsgrenzen hinweg.
8 vgl. Tatort Europa, S.6.
9 Jahresbericht Schengen - Erfahrungen und Perspektiven, Bundesministerium des Inneren, 26.04.1996, Seite11.
10 Grenzschutzamt Pirna, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Telefon 03501 - 7956.
11 siehe Anlage und TV-Bericht des Magazins ,,K1-Das Magazin" vom 15.04.1999, 23.10 Uhr, Kabel 1
12 Telefon 03583-512400.
13 telefonische Auskunft der Taxigenossenschaft Zittau
14 davon ca. 2,5 Millionen Datensätze aus der Bundesrepublik Deutschland; Stand 1996
15 siehe Anhang
16 BMI Wolfgang Schäuble (CDU), am 16. November 1989 in Den Haag: Europa ohne Grenzen - Eine sichere Gemeinschaft; in: Innere Sicherheit, 5/89, Seite 11. Aus: http://hyperg.uni-paderborn.de/0x83ea6001_0x0003855b. vom 29.03.99 (Seite nicht mehr im Internet vorhnden).
17 genannt werden diese Gruppen europaweit ,,task force".
18,,Bürgerrechte & Polizei / CILIP 1998", vom 12.05.1998; HTML-Version ,,...Schengen/quovadis.htm".
19 aus ,,Der Dominoeffekt",S. 16ff, Initiative ngegen das Schengener Abkommen e.V., Bonn 1997.
20 Vertretung der Innen- und Justizminister der EU-Staaten.
21 aus der Homepage der PDS-Niedersachsen, Stand Februar 1998.(Seite ist nicht mehr im Internet vorhanden) in Zusammnhang mit ,,ai-Info" Nr. 10/97, Seite 21 ff und ,,Europa- Rundbrief" Nr. 28/97, hier der Kommentar von Claudia Roth im Anhang des Heftes.
22 siehe Punkt 2.3.2 dieser Arbeit.
23,,Bürgerrechte & Polizei / CILIP 1998", vom 12.05.1998; HTML-Version ,,...Schengen/quovadis.htm".
24 vgl. Artikel 95, 95-100 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ).
25 vgl. Artikel 96 SDÜ
26 Länder mit einer hohen Zahl an Einwanderungswilligen; z.B. Frankreich, die Niederland und die Bundesrepublik Deutschland.
27 Vgl.. ,,Der Dominoeffekt", Initiative gegen das Schengener Abkommen, Bonn, 1997.
28 Griechenland gilt nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.09.93 nicht als sicherer Drittstaat. AZ: 2BvR 1938/93.
29 Vgl. Friedrich Kurz, Redaktion FRONTAL, ZDF; Sendung vom 27. Oktober 1998, ,,Illegale aus der CSR".
30 siehe Anhang
31 Genfer Konvention vom 28. Juli,.1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls vom 31.01.1967
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Schengener Abkommen?
Das Schengener Abkommen ist ein Abkommen, das am 14. Juni 1985 in Schengen, Luxemburg, von Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Deutschland unterzeichnet wurde. Ziel war der Abbau der Grenzkontrollen zur Einführung des europäischen Binnenmarktes. Später traten weitere europäische Staaten dem Abkommen bei.
Welche Grundsatzvereinbarungen beinhaltet das Schengener Abkommen?
Das Schengener Abkommen beinhaltet drei wesentliche Vereinbarungen: den Abbau der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, die Vereinheitlichung der Asylverfahren und eine gemeinsame Visa- und Aufenthaltspolitik sowie eine verbesserte Zusammenarbeit der Polizeibehörden.
Was bedeutet der Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen konkret?
Der Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen bedeutet, dass Bürger der Schengen-Staaten und Ausländer, die sich in diesem Bereich aufhalten, die Binnengrenzen an jeder Stelle kontrollfrei überschreiten können. Es finden jedoch Stichproben mit eingehenderen Kontrollen statt, um die Sicherheit zu gewährleisten und die Ein- und Ausfuhr von Drogen etc. zu verhindern.
Was beinhaltet die Vereinheitlichung der Asylverfahren?
Die Vereinheitlichung der Asylverfahren zielt darauf ab, eine von allen Schengen-Staaten angewandte Rechtsnorm für Flüchtlinge und Asylbewerber zu schaffen. Bislang konnte jedoch keine vollständige Einigung erzielt werden.
Was ist die gemeinsame Visavergabepolitik?
Die gemeinsame Visavergabepolitik bedeutet, dass von den Schengen-Staaten vergebene Visa nicht nur für den Besuch eines einzelnen Staates, sondern für das gesamte Schengen-Gebiet gültig sind, allerdings nur für kurze Zeit. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Schengen-Visums sind von allen beteiligten Ländern beschlossen und werden einheitlich angewendet.
Welche Maßnahmen umfasst die verbesserte polizeiliche Zusammenarbeit?
Die verbesserte polizeiliche Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und zur Abwehr der Zuwanderung organisierter Kriminalität. Dazu gehören u.a. die Absicherung und Kontrolle an den Außengrenzen, eine rigorose Visavergabepraxis und enge, grenzüberschreitende Polizeioperationen (EUROPOL).
Was ist das Schengener Informationssystem (SIS)?
Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein großes polizeiliches Computernetzwerk, das Fahndungsdaten zu Personen und Sachen enthält. Es dient der Zusammenarbeit der Polizeibehörden im Schengen-Raum.
Was ist die Drittstaatenregelung?
Die Drittstaatenregelung besagt, dass Flüchtlinge, die über einen sicheren Drittstaat eingereist sind, sofort wieder in diesen zurückgeschoben werden können. Nach deutscher Auslegung ist der Staat für das Asylverfahren zuständig, den der Asylbegehrende zuerst betritt, auch ohne dass dort ein formelles Asylverfahren gewährleistet ist.
Welche Kritik wird an der Ausführung des Schengener Abkommens geäußert?
Kritik wird u.a. am Abbau der Grenzkontrollen, der Vereinheitlichung der Asylverfahren, der polizeilichen Zusammenarbeit, der Situation an den Außengrenzen, dem Schengener Informationssystem und der Drittstaatenregelung geübt. Kritiker bemängeln die Verlagerung der Kontrollen ins Hinterland, die fehlende europäische Asylrechtsangleichung, Uneinigkeit über polizeiliche Maßnahmen, die Situation an den Ostgrenzen, Datenschutzprobleme und eine restriktive Flüchtlingsabwehrpolitik.
Wie wird die Situation an den Außengrenzen des Schengen-Raums beschrieben?
Die Situation an den Außengrenzen wird als sehr angespannt beschrieben, insbesondere an den deutschen Ostgrenzen zu Polen und der Tschechischen Republik. Dort werden massive Personenkontrollen durchgeführt, um illegale Einreise zu verhindern.
Was sind die persönlichen Schlussfolgerungen des Autors bezüglich des Schengener Abkommens?
Der Autor zieht das Fazit, dass die Umsetzung der Schengener-Ideen in einigen Bereichen problematisch ist. Insbesondere werden der Rückbau von Grenzkontrollen, die unverbindliche Schengenvereinbarung und die damit verbundenen Kompensationsmaßnahmen kritisiert. Auch die fehlende Rechtsangleichung im Asylrecht wird bemängelt. Der Autor äußert Bedenken bezüglich des Datenschutzes und der Flüchtlingsabwehr.
- Arbeit zitieren
- Maik Hunstock (Autor:in), 2000, Das Schengener Abkommen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/99388