In dieser Arbeit ist zu prüfen, ob die für das Anziehen der Arbeits- Schutz- oder Dienstkleidung erforderliche Zeit als Arbeitszeit iSd Arbeitszeitgesetz (AZG) zu qualifizieren ist und inwieweit für diese Zeit ein Anspruch auf Entgelt besteht.
Müssen Arbeitnehmer (AN) eine Arbeits- Dienst- oder Schutzkleidung tragen, unabhängig davon, ob es sich um eine für besondere Tätigkeiten erforderliche, tätigkeitsbezogene, ad hoc während der Arbeit anzulegende Schutzkleidung, oder um Arbeitskleidung beziehungsweise Dienstkleidung handelt, die auf Grund von Verschmutzung, oder aus hygienischen Gründen nicht nach Hause mitgenommen werden darf, so handelt es sich bei der Wasch- und Umkleidezeit am Arbeitsort um arbeitsspezifische Tätigkeiten.
Vielfach sind die AN zum Tragen von Arbeits- Schutz- oder Dienstkleidung verpflichtet. Gemeinhin besteht in diesen Fällen die ausdrückliche Verpflichtung, dass der AN in sauberer Arbeits- Dienst- oder Schutzkleidung zur Arbeit erscheinen muss. Das Anziehen der Arbeits- Dienst- oder Schutzkleidung erfolgt im Auftrag und Interesse des Arbeitgebers (AG) und dieser entscheidet auch, an welchem Ort die jeweilige Kleidung angelegt werden muss.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Definitionen
- A. Berufsbekleidungsarten
- 1. Arbeitskleidung
- 2. Dienstkleidung
- 3. Schutzkleidung
- B. Arbeitszeitkategorien
- 1. Arbeitszeit
- 2. Bereitschaftsdienst
- 3. Rufbereitschaft
- A. Berufsbekleidungsarten
- III. Rechtsquellen
- A. Österreichische Rechtsquellen
- 1. Das Arbeitszeitgesetz (AZG)
- 2. Das Arbeitsruhegesetz (ARG)
- 3. Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
- 4. Das Universitätsgesetz (UG)
- B. Unionsrechtliche Vorgaben
- A. Österreichische Rechtsquellen
- IV. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- A. Privatrechtliche Fürsorgepflicht
- B. Öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht
- 1. Das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)
- 2. Die Arbeitsstättenverordnung (AStV)
- C. Kollektivvertragliche Regelungen
- V. Umkleidezeit als Arbeitszeit
- A. Verpflichtendes Tragen von Arbeitskleidung
- B. Literatur
- C. Judikatur
- VI. Schlussfolgerung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit der Frage, ob die Zeit, die Arbeitnehmer für das An- und Ausziehen von Arbeits-, Dienst- oder Schutzkleidung benötigen, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu qualifizieren ist.
- Definition verschiedener Arten von Berufsbekleidung
- Unterscheidung von Arbeitszeitkategorien
- Relevante Rechtsquellen im österreichischen und europäischen Recht
- Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitskleidung
- Die rechtliche Einordnung der Umkleidezeit als Arbeitszeit
Zusammenfassung der Kapitel
- Einleitung: Die Arbeit stellt die Frage, ob die Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt und ob ein Anspruch auf Entgelt besteht.
- Definitionen: Hier werden die verschiedenen Arten von Berufsbekleidung (Arbeitskleidung, Dienstkleidung, Schutzkleidung) sowie relevante Arbeitszeitkategorien (Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) definiert.
- Rechtsquellen: Dieses Kapitel behandelt die relevanten österreichischen Rechtsquellen wie das AZG, ARG, KA-AZG und UG sowie unionsrechtliche Vorgaben.
- Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Es werden die privat- und öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitskleidung beleuchtet, einschließlich des ASchG und der AStV sowie kollektivvertragliche Regelungen.
- Umkleidezeit als Arbeitszeit: Dieser Abschnitt befasst sich mit der Frage, ob das Tragen von Arbeitskleidung verpflichtend ist und welche Literatur und Judikatur zu diesem Thema existieren.
Schlüsselwörter
Arbeitszeitrecht, Umkleidezeit, Arbeitskleidung, Dienstkleidung, Schutzkleidung, Arbeitszeitgesetz, Fürsorgepflicht, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Judikatur, Rechtsquellen
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- Elisabeth Richter (Author), 2021, Arbeitszeitrechtliche Qualifikation von Umkleidezeiten. Anspruch auf Entgeld?, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/992280