Die Arbeit analysiert die Verbundenheit des Aufsichtsrats mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex. Dabei wird speziell die Frage geklärt, ob durch den DCGK Regelungen getroffen werden, die zu einer besseren Funktionserfüllung des Aufsichtsrats führen.
Unternehmen, insbesondere börsenorientierte Aktiengesellschaften, werden häufig sehr kritisch betrachtet. Gründe hierfür sind Unternehmensskandale, unter anderem gefälschte Bilanzen oder die Missachtung der Ansprüche von Aktionären, die immer mehr zu einem Misstrauen gegenüber Großunternehmen und deren Führungskräfte führen.
Um dieses Problem, welches große Nachteile für die Wirtschaft mit sich bringen kann, entmachten zu können, haben Marktakteure und der Gesetzgeber gemeinsam, unter dem Grundgedanken der Corporate Governance, Leitlinien entworfen. Diese Leitlinien und Vorgaben sollen dazu führen, dass die Unternehmensführungen mehr Verantwortung und Transparenz gegenüber den Investoren zeigen, um dadurch das Vertrauen aller Akteure zu erhöhen. In diesem Zusammenhang wurde durch den sogenannten Deutschen Corporate Governance Kodex eine Richtlinie erstellt, damit die betroffenen Großunternehmen einen Anhaltspunkt finden können. Dieser soll zu einer Verbesserung der Corporate Governance beitragen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung
2 Grundlagen der Corporate Governance und des DCGK
2.1 Corporate Governance
2.2 Deutscher Corporate Governance Kodex
3 Der Aufsichtsrat
3.1 Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsrats
3.2 Aufsichtsratswahl
4 Die Arbeitsweise des Aufsichtsrats in Bezug auf den DCGK
4.1.1 Zusammenwirken von Aufsichtsrat mit Vorstand
4.1.2 Zusammenarbeit mit Abschlussprüfer
4.1.3 Die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
4.1.4 Vergütung von Aufsichtsrat
4.1.5 Das Mitbestimmungsgesetz
5 Kritische Analyse
6 Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
Unternehmen, insbesondere börsenorientierte Aktiengesellschaften werden häufig sehr kritisch betrachtet. Der Grund hierfür sind Unternehmensskandale, unter anderem gefälschte Bilanzen oder die Missachtung der Ansprüche von Aktionären, die immer mehr zu einem Misstrauen gegenüber Großunternehmen und deren Führungskräfte führen.
Um dieses Problem, welches große Nachteile für die Wirtschaft mit sich bringen kann, entmachten zu können, haben Marktakteure und der Gesetzgeber gemeinsam, unter dem Grundgedanken der Corporate Governance, Leitlinien entworfen. Diese Leitlinien und Vorgaben sollen dazu führen, dass die Unternehmensführungen mehr Verantwortung und Transparenz gegenüber den Investoren zeigen, um dadurch das Vertrauen aller Akteure zu erhöhen. In diesem Zusammenhang wurde durch den sogenannten Deutschen Corporate Governance Kodex eine Richtlinie erstellt, damit die betroffenen Großunternehmen einen Anhaltspunkt finden können. Dieser soll zu einer Verbesserung der Corporate Governance beitragen.
Im Vorliegenden wird zunächst auf den Begriff des Corporate Governance eingegangen und anschließend der Deutsche Corporate Governance Kodex erklärt. Der Schwerpunkt liegt darin den Aufsichtsrat bezogen auf den DCGK zu erläutern und zu untersuchen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es die Verbundenheit des Aufsichtsrats mit dem DCGK zu analysieren. Hierbei wird speziell die Frage geklärt, ob durch den DCGK Regelungen getroffen werden, die zu einer besseren Funktionserfüllung des Aufsichtsrats führen.
2 Grundlagen der Corporate Governance und des DCGK
In dem folgenden Kapitel werden die Grundtatbestände der Corporate Governance und des Deutschen Corporate Governance Kodex näher untersucht.
2.1 Corporate Governance
Der Begriff Corporate Governance gewann in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Dies liegt vor allem daran, dass das Vertrauen gegenüber den Großunternehmen missachtet wurde. Somit spielt der Begriff eine große Rolle für jede Unternehmensführung. Zu einer guten Unternehmensführung gehören Aufgaben, wie zum Beispiel die Steuerung, Planung, Entscheidung, Aufgabenverteilung und Kontrolle des Gesamtunternehmens. Eine positive Unternehmensführung macht sich durch die Erfüllung der genannten Aspekte bekannt. Die Hauptaufgabe der Corporate Governance ist es Unternehmen zu leiten und zu überwachen. Rechtlich gesehen wird darunter die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Unternehmensrichtlinien und die Verteilung der Aufgaben zwischen Aufsichtsrat, Vorstand und Aktionäre verstanden. Die Inhalte der CG sind somit im Wesentlichen die Rechte, die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der gesellschaftlichen Organe.1 Außerdem ist die Kontrolle von Gesellschaftsorganen auch ein wesentlicher Bestandteil der CG.
Das Ziel der CG besteht darin eine transparente und gewissenhafte Unternehmensführung zu schaffen. Der Adressantenkreis der CG richtet sich nur an die Unternehmensführung, also an den Vorstand und an den Aufsichtsrat. Um CG und die entsprechenden Regeln zu definieren, wurden von regionalen und internationalen Unternehmen und Institutionen entsprechende allgemeine Richtlinien verfasst.2 In Deutschland wurden diese Richtlinien im so genannten Deutschen Corporate Governance Kodex befestigt.
2.2 Deutscher Corporate Governance Kodex
Das Ziel des Kodex ist, das Deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Regelungen des Corporate Governance sollen sich an einer guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung orientieren. Somit soll das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit gewonnen werden. Dieses wird in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften miteinbezogen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex dient deutschen Unternehmen als freiwillige Selbstverpflichtung. Der Kodex beinhaltet nationale sowie internationale Verhaltensstandards, die in Form von Empfehlungen und Anregungen gekennzeichnet sind. Eine Empfehlung wird im Kodex mit „soll“ und eine Anregung mit „sollte“ kenntlich gemacht. Gesetzlich geregelte Vorschriften müssen zwingend eingehalten werden und sind somit verbindlich. Empfehlungen und Anregungen sind freiwillig. Bei Abweichungen von den Empfehlungen sind Unternehmen jedoch dazu verpflichtet diese zu begründen und jährlich zu veröffentlichen. Gleiches gilt auch bei Verzicht auf die Empfehlungen. Es handelt sich dabei um die Entsprechungserklärung gemäß § 161 AktG. Von den Anregungen hingegen kann ohne Bekanntgabe abgewichen werden.
Der Kodex ist insbesondere auf börsenorientierte Gesellschaften und kapitalmarktorientierte Gesellschaften ausgerichtet. Dennoch wird die Beachtung des Kodex auch nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften empfohlen.3
Jedes Jahr wird der DCGK bezüglich der landesweiten und weltweiten Entwicklungen kontrolliert und korrigiert. Hierfür ist die Regierungskommission zuständig. In diesem Zusammenhang ist eine Vereinbarung mit der Öffentlichkeit, der Wirtschaft und der Politik notwendig. Der DCGK befindet sich aktuell in der Fassung vom 16. Dezember 2019.4
Die bereits erwähnte mangelnde Transparenz deutscher Unternehmensführungen ist nicht der einzige Kritikpunkt. Das Ziel des DCGKs ist es dies zu ändern. Es sind auch andere Kritikpunkte vorhanden, welche ebenfalls Ziel des DCGKs sind. Dazu gehören die mangelhafte Ausrichtung auf Aktionärinteressen und die duale Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat. Weitere Kritikpunkte sind zudem die mangelnde Unabhängigkeit deutscher Aufsichtsräte und die eingeschränkte Unabhängigkeit der Abschlussprüfer.5
3 Aufsichtsrat
Im Folgenden werden der Aufsichtsrat und die dazugehörige Aufsichtsratswahl analysiert.
3.1 Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollorgan, das neben Vorstand und Hauptversammlung zu den drei wichtigsten Organen deutscher Kapitalgesellschaften gehört. Somit ist er auch Teil der Unternehmensführung. Die Kernaufgabe des Aufsichtsrats besteht darin die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen.6 Der Ursprung dafür liegt in der Vergangenheit, in der die meisten Unternehmen von Ihren Eigentümern geleitet und kontrolliert wurden. In der heutigen Zeit haben diese Aufgaben nicht mehr die „Prinzipalen“, also nicht die Kapitalgeber und die Eigentümer, sondern die „Agenten“, also die Geschäftsführer. Das ist die sogenannte Principle-Agent-Problematik.
Die Überwachung erfolgt unter anderem über die Berichterstattung durch den Vorstand. In Konfliktfällen ist der Aufsichtsrat in der Lage sich gegenüber dem Vorstand durchzusetzen.7 Dabei ist wichtig, dass die Interessen des Unternehmens und seiner Anteilseigner jederzeit im Fokus stehen. Nicht nur vergangene Geschäftsentwicklungen sind von großer Bedeutung, sondern auch die Entwicklungen für einen längeren Zeitraum.
Dem Aufsichtsrat ist es erlaubt und gemäß dem DCGK sogar empfohlen fachlich qualifizierte Ausschüsse zu bilden. Besonders für die Überwachung der Rechnungslegung soll gemäß dem DCGK ein Prüfungsausschuss gebildet werden. Dieser Ausschuss soll sich insbesondere mit der Überwachung der Themen wie Rechnungslegung und Abschlussprüfung befassen.8
Eine weitere wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist es den Vorstand zu bestellen. Hinzu kommt, dass der Aufsichtsrat sich bei bestimmten Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig macht. Folglich können solche Geschäfte nur mit dem Einverständnis des Aufsichtsrats durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat muss den Jahres- und Konzernabschluss sowie den Gewinnverwendungsvorschlag überprüfen. Anschließend muss eine Berichterstattung an die Hauptversammlung erfolgen.9
Es gibt jedoch auch weitere Tätigkeiten, die zu dem Aufgabenbereich des Aufsichtsrats gehören. So ist neben der Kontrolle und der Überwachung des Vorstands auch die dazugehörige Beratung ein wichtiger Aspekt. Darüber hinaus beruft der Aufsichtsrat die Hauptversammlung ein, in der die Satzung verabschiedet, geändert oder geregelt wird. Auch die Geschäftsordnung wird meist durch das Kontrollorgan der Gesellschaft verabschiedet. Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Mal pro Halbjahr Aufsichtsratssitzungenabhalten.10
3.2 Aufsichtsratswahl
Die Wahl des Aufsichtsrats ist nicht immer einfach, denn es gibt einige Einschränkungen gemäß § 100 AktG. In den Aufsichtsrat kann jede natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person gewählt werden. Dabei ist die Volljährigkeit zu beachten.11 Die Dauer der Amtszeit ist in dem § 102 AktG geregelt. Praktisch liegt die maximale Länge der Amtszeit bei fünf Jahren.12 Ein Mitglied des Aufsichtsrats darf maximal zehn Aufsichtsräten angehören. Vorsitzmandate zählen jedoch doppelt. Nach § 95 AktG besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitliedern. Die Höchstanzahl der Mitglieder liegt bei einundzwanzig. Eine höhere Anzahl der Mitglieder kann durch die Satzung vereinbart werden. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch auch, dass die Zahl der Mitglieder durch drei teilbar sein muss.13
Um einen Aufsichtsrat positiv gestalten zu können, sind gewisse Kenntnisse erforderlich. Dazu gehören Fachkenntnisse, technische Kenntnisse und viele weitere. Maßgeblich ist das Fachwissen über seine eigene Funktion. Nicht selten werden alte Vorstandsmitglieder, die gute Vorkenntnisse über die Unternehmen haben, zu neuen Mitgliedern des Aufsichtsrats. Bei der Wahl des Aufsichtsrats werden die Mitglieder von den Aktionären entschieden und bestimmt. Dies geschieht durch die Abstimmung der Anteilseigner bei der Hauptversammlung. Es erfolgt eine Trennung nach Angestellten und leitenden Angestellten. Zu beachten ist, dass es dabei eine Besonderheit gibt. Laut dem Mitbestimmungsgesetz wird bei Unternehmen, mit mehr als 2000 Arbeitnehmern, der Aufsichtsrat zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern belegt. Aufgrund dieser Besonderheit entstehen bei nicht deutschen Investoren Verwirrungen, denn in ihren Heimatländern sind es die Vertreter der Anteilseigner, die den Aufsichtsrat aufstellen. Die Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder sind gleich zu beurteilen. Aufsichtsratsmitglieder dürfen kein ökonomisches Interesse an einem Unternehmen haben, welches sie überwachen.14
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat können während der Amtszeit abberufen werden. Jedoch gibt es auch bei der Abberufung bestimmte Differenzen. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer können nur dann abberufen werden, wenn drei Viertel der Arbeitnehmer zustimmen. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich Wahlberechtigte sind. Dasselbe gilt auch bei der Abberufung bei Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden Angestellten, bei der die Abberufung ebenfalls drei Viertel der Wahlberechtigten benötigt. Aufsichtsratsmitglieder, die durch die Vertreter der Gewerkschaften gewählt worden sind, können nur durch den Antrag der Gewerkschaft abberufen werden.15
4 Die Arbeitsweise des Aufsichtsrats in Bezug auf den DCGK
Das folgende Kapitel beinhaltet die Arbeitsweise des Aufsichtsrats in Bezug auf den DCGK.
4.1.1 Zusammenwirken von Aufsichtsrat mit Vorstand
Die Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Vorstand ist mit gesetzlichen Regelungen vorgesehen, auf die sich der DCGK stützt. Vorstand und Aufsichtsrat können nicht durchgehend selbständig operieren, denn es gibt auch Prozesse, die nur dann funktionieren können, wenn die Kooperation von Management und Überwachung ebenfalls funktioniert. Der DCGK beinhaltet dieses Thema im dritten Absatz und weist auf die Wichtigkeit dieses Themas hin. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind dazu verpflichtet gemeinsam an erster Stelle für das Unternehmenswohl zu arbeiten.16 In der Realität werden in dieser Hinsicht die Aufsichtsratsmitglieder oft kritisiert. Viele Vorstandsvorsitzende bemängeln die Beachtung der Aufsichtsratsmitglieder, wenn es um das Wohl des Unternehmens geht.
[...]
1 Vgl. Strieder 2005, S. 33
2 Vgl. Böttcher 2017, online
3 Vgl. Regierungskommission 2019, S. 3, online
4 Vgl. Regierungskommission 2019, S. 2, online
5 Vgl. Cromme 2001, S. 2, online
6 Vgl. ifb (Hrsg.) o. J., online
7 Vgl. Schewe 2005, S. 151f
8 Vgl. Regierungskommission 2019, S. 10, online
9 Vgl. § 171 Abs.1, Abs. 2 AktG, online
10 Vgl. § 110 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 AktG, online
11 Vgl. § 100 Abs. 1 AktG, online
12 Vgl. § 102 AktG, online
13 Vgl. § 95 AktG, online
14 Vgl. Ramge 2005, online
15 Vgl. ifb (Hrsg.) o.J., online
16 Vgl. Strieder 2005, S. 73]