Die Arbeit beschäftigt sich mit dem 2017 neu geschaffenen Tatbestand des Sportwettbetrugs, § 265c StGB. Rund drei Viertel der deutschen Bevölkerung haben in ihrem Leben bereits an einem Glücksspiel teilgenommen. Vor allem Sportwetten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Um möglichst hohe Gewinne erzielen zu können, werden die den Wetten zugrundeliegenden Sportwettbewerbe teilweise manipuliert. Den bekanntesten Fall stellt der Fußball-Wettskandal des Jahres 2005 dar, der als „Fall Hoyzer“ in die Geschichte einging. Dies führte unter anderem dazu, dass der Gesetzgeber zunehmend den Bereich des Sports vor Manipulationen schützen will.
Zunächst wird die Strafbarkeit von Manipulationen sportlicher Wettbewerbe und des Abschlusses von Sportwetten auf solche unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage dargestellt. Sodann wird auf den Tatbestand des § 265c StGB, die durch ihn geschützten Rechtsgüter und seine Struktur eingegangen. Abschließend soll geklärt werden, ob die Schaffung eines neuen Tatbestandes zur Schließung von Strafbarkeitslücken erforderlich war.
Gliederung
A) Einleitung
B) Geschehensablauf und Arten von Wetten
I) Totalisatorwette
II) Oddset-Wette
C) bisherige Rechtslage
I) Straftaten im Amt, §§ 331 ff. StGB
II) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,§299StGB
III) Betrug, § 263 StGB
1) objektiver Tatbestand
a) Täuschung
aa) Täuschung durch Einwirkung auf Spieler, Trainer oder Schiedsrichter
bb) Täuschung durch Platzierung der Wette
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Schaden
aa) Gefährdungsschaden
bb) Quotenschaden
cc) Vermögensschaden durch Auszahlung
dd) Geschädigter
(1) Totalisatorwette
(2) Oddset-Wette
2) subjektiver Tatbestand
3) Rechtswidrigkeit und Schuld
4) besonders schwerer Fall, § 263 III StGB
5) Strafbarkeit der beeinflussten sportlichen Akteure
D) Sportwettbetrug, § 265c StGB
I) geschützte Rechtsgüter
1) Integrität des Sports
2) Vermögen
3) Kritik
II) Struktur des § 265c StGB
III) objektiver Tatbestand
1) taugliche Täter
a) aus der Sicht des Vorteilsnehmers
aa) § 265c I StGB
bb) § 265 III StGB
b) aus der Sicht des Vorteilsgebers, § 265c II, IV StGB
2) Tathandlung
a) aus der Sicht des Vorteilsnehmers, § 265c I, III StGB
b) aus der Sicht des Vorteilsgebers, § 265c II, IV StGB
c) Vorteil
3) Unrechtsvereinbarung
a) Beeinflussung eines Wettbewerbs des organisierten Sports
aa) Wettbewerb des organisierten Sports
bb) Sportbegriff
cc) Beeinflussung
b) Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch eine Sportwette
aa) öffentliche Sportwette
bb) rechtswidriger Vermögensvorteil
IV) subjektiver Tatbestand
V) Rechtswidrigkeit und Schuld
VI) besonders schwerer Fall, § 265e StGB
VII) Konkurrenzen
E) Erforderlichkeit des § 265c StGB zur Schließung von Strafbarkeitslücken
I) Rechtsgut und Tatbestandsmerkmale
II) Fehlen anwendbarer Tatbestände
III) Ermittlungs- und Nachweisschwierigkeiten i.R.d. § 263 StGB
IV) verbandsinterne Ermittlungsmöglichkeiten und Sanktionen
F) Ergebnis der Bearbeitung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A) Einleitung
Rund drei Viertel der deutschen Bevölkerung haben in ihrem Leben bereits an einem Glücksspiel teilgenommen.1 Vor allem Sportwetten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Um möglichst hohe Gewinne erzielen zu können, werden die den Wetten zugrundeliegenden Sportwettbewerbe teilweise manipuliert.2 Den bekanntesten Fallstellt der Fußball-Wettskandal des Jahres 2005 dar, der als „Fall Hoyzer“ in die Geschichte einging.3
Dies führteunter anderem dazu, dass der Gesetzgeber zunehmend den Bereich des Sports vor Manipulationen schützen will. Prägnantes Beispiel hierfür ist der im Jahr 2017 neu geschaffene Tatbestandes des Sportwettbetrugs, § 265c StGB. Diesem Thema widmet sich die vorliegende Arbeit.
Zunächst wird die Strafbarkeit von Manipulationen sportlicher Wettbewerbe und des Abschlusses von Sportwetten auf solche unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage dargestellt. Sodann wird auf den Tatbestand des § 265c StGB, die durch ihn geschützten Rechtsgüter und seine Struktur eingegangen. Abschließend soll geklärt werden, ob die Schaffung eines neuen Tatbestandes zur Schließung von Strafbarkeitslücken erforderlich war.
B) Geschehensablauf und Arten von Wetten
Der potentielle Täter manipuliert, meistens durch Geldzahlung, einen oder mehrere Akteure eines sportlichen Wettbewerbs, sodass diese durch ihr Verhalten einen bestimmten Wettbewerbsverlauf herbeiführen (sogenanntes Match-Fixing).4 Sodann schließt er eine Sportwette ab und wettet dabei auf das von ihm durch die Manipulation erstrebte Ergebnis.
Es lassen sich grundsätzlich zwei Arten von Sportwetten unterscheiden, die Totalisatorwette und die Oddset-Wette.5
I) Totalisatorwette
Im Rahmen der Totalisatorwette behält der Wettveranstalter einen bestimmten Anteil der Wetteinsätze ein (zumeist 50%), um davon die Steuern gemäß § 10 I RennwLottG und sonstige ihm entstehende Kosten zu decken.6 Der verbleibende Anteil wird als Gewinn an die Wettteilnehmer ausgeschüttet.7 Die Gewinnquote wird vom Totalisator ermittelt und variiert je nach Höhe der Wetteinnahmen und der Anzahl der Spieler.8
II) Oddset-Wette
Bei der Oddset-Wette handelt es sich um eine Wette zu festen Gewinnquoten.9 Oddset-Wetten werden in der Regel auf den Ausgang von Spielen von Teamsportarten abgeschlossen. Der Buchmacher setzt auf die drei möglichen Ausgänge des Spiels (Sieg der Heim- bzw. Gastmannschaft und Unentschieden) jeweils eine bestimmte Quote fest.10 Der Wettteilnehmer kann sich bereits vor Abgabe des Wettscheins durch Multiplikation seines intendierten Einsatzes mit der Gewinnquote den zu erwartenden Gewinn ausrechnen.11 Im Falle eines Gewinns muss der Wettanbieter die konkrete Summe an den Gewinner auszahlen.12 Demzufolge kann der Anteil, den der Wettanbieter zur Deckung seiner Kosten einbehält, je nach Höhe der Wetteinsätze erheblich reduziert sein.13
C) bisherige Rechtslage
Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage kommen verschiedene Tatbestände in Betracht, die die Manipulation und den Betrug im Zusammenhang mit Sportwetten sanktionieren könnten.
I)Straftaten im Amt, §§ 331 ff. StGB
Das Einwirken auf Sportler, Trainer oder Schiedsrichter beziehungsweise das Beeinflussenlassen dieser Personen mit dem Ziel der Manipulation eines sportlichen Wettbewerbs könnte von den mit „Vorteilsannahme“ bzw. „Bestechlichkeit“ und „Vorteilsgewährung“ bzw. „Bestechung“ überschriebenen Tatbeständen der §§ 331 ff. StGB erfasst sein. Jedoch erfordern diese Tatbestände, wie bereits die Überschrift des 30. Abschnitts des StGB zeigt, dass der Vorteilsnehmer ein Amtsträger ist. Sportler, Trainer oder Schiedsrichter sind jedoch mangels öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses beziehungsweise Bestellung zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung keine Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB.Folglich scheidet eine Anwendung der §§ 331 ff. StGB aus.
II)Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,§299StGB
Des Weiteren könnten die Handlungen vom Tatbestand des § 299 StGB erfasst werden. Allerdings wird dabei keine Ware oder Dienstleistung bezogen,14 sodass die Strafbarkeit an dieser Tatbestandsvoraussetzung scheitert.
III)Betrug, § 263 StGB
Die Manipulation eines sportlichen Ereignisses und der Abschluss einer Wette darauf, kann den Tatbestand des Betrugs, § 263 I StGB erfüllen.
1) objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 263 I StGB setzt voraus, dass durch Täuschung bei einer anderen Person ein Irrtum herbeigeführt wird, aufgrund dessen diese Person eine Vermögensverfügung vornimmt und infolgedessen die täuschende Person einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt.
a) Täuschung
Zunächst muss der Wettteilnehmer den Wettanbieter bzw. einen Angestellten des Wettanbieters über Tatsachen täuschen. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Täter auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen Menschen einwirkt.15 Das Verhalten des Täters muss einen Erklärungswert beinhalten, aus dem sich die unwahre Behauptung erschließt.16 Die Täuschung kann somit auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten erfolgen.17
Fraglich ist, welches Verhalten als Täuschungshandlung in Betracht kommt. Denkbare Täuschungshandlungen wären zum einen die Einwirkung auf einen Akteur (Spieler, Trainer oder Schiedsrichter) eines sportlichen Ereignisses, zum anderen die Platzierung der Wette.
aa) Täuschung durch Einwirkung auf Spieler, Trainer oder Schiedsrichter
Betrachtet man das Einwirken auf einen Akteur eines sportlichen Ereignisses, dass dieser das Spiel manipulieren soll, als Täuschungshandlung, so müsste bereits dadurch ein Irrtum hervorgerufen werden, der den Angestellten des Wettanbieters zu einer Vermögensverfügung bestimmt.18 In dem Zeitpunkt, in dem der potentielle Täter einen Spieler oder Schiedsrichter dazu veranlasst, ein Spiel zu manipulieren, weiß der Angestellte jedoch noch nichts davon, dass diese Person zu einem späteren Zeitpunkt eine Sportwette abschließen will. Demnach kann der Angestellte des Wettanbieters noch gar nicht über eine Tatsache irren.19 Der Irrtum seitens des Angestellten kann erst nach der Vornahme weiterer Handlungen entstehen.20 Folglich stellt das Einwirken auf Akteure eines sportlichen Ereignisses keine taugliche Täuschungshandlung dar. Derartige Handlungen waren unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage straflos.21
bb) Täuschung durch Platzierung der Wette
Die ferner in Betracht kommende Täuschungshandlung ist der Abschluss des Wettvertrags durch Ausfüllen des Wettscheins und Zahlung des Wetteinsatzes.22
Dabei erklärt der Wettteilnehmer ausdrücklich, dass er einen Wettvertrag unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen schließen will.23
Fraglich ist, welcher konkludente Aussagegehalt seinem Verhalten zukommt. Der Abschluss einer Wette stellt ein Rechtsgeschäft zwischen dem Wettteilnehmer und dem Wettanbieter dar.24 Schließt man ein Rechtsgeschäft ab, so stimmt man der Geschäftsgrundlage, d.h. den jeweils typischen Umständen der jeweiligen Geschäftsart zu.25 Der Aussagegehalt eines konkludenten Verhaltens ist ebenfalls unter Beachtung der Verkehrsanschauung des jeweiligen Geschäftskreises zu ermitteln.26
Die Geschäftsgrundlage eines Wettvertrags wird von dem sowohl für den Wettanbieter als auch für den Wettteilnehmer bestehendenWettrisiko, d.h. der Ungewissheit des Ausgangs des sportlichen Ereignisses,27 gebildet.28 Der Wettteilnehmer erklärt bei der Abgabe des Wettscheins konkludent, dass er den Wettgegenstand, also das sportliche Ereignis, auf dessen Ausgang gewettet wird, nicht manipuliert hat.29 Durch die Einwirkung auf Spieler, Trainer oder Schiedsrichter eines sportlichen Wettbewerbs eliminiert der Wettteilnehmer zu seinen Gunsten das grundsätzlich bestehende Wettrisiko und ändert somit die Geschäftsgrundlage des Wettvertrags.30 Platziert er sodann auf dieses sportliche Ereignis ordnungsgemäß eine Wette, erklärt er gegenüber dem Wettanbieter konkludent, dass das wetttypische Risiko noch bestünde und spiegelt somit unwahre Tatsachen vor.31
Das Verschweigen der Manipulation könnte auch eine Täuschung durch Unterlassen darstellen. Dies würde jedoch das Bestehen einer Garantenpflicht des Wettteilnehmers für das Vermögen des Wettanbieters voraussetzen.32 Bei einfachen zivilrechtlichen Verträgen, wie dem Wettvertrag, besteht eine solche Pflicht jedoch nicht.33 Zudem tritt die Täuschung durch Unterlassen ohnehin hinter der konkludenten Täuschung zurück.34
Ein großer Anteil von Sportwetten wird heutzutage bei Online-Wettanbietern geschlossen.35 Dies stellt keinen klassischen Betrug i.S.d. § 263 I StGB, sondern einen Computerbetrug gemäß §263aIStGB dar. In Betracht kommt die unbefugte Verwendung von Daten gemäß § 263a I Var. 3 StGB durch die Platzierung der Wette im Internet.36 Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ wird nach der h.M. betrugsspezifisch ausgelegt.37 Die Verwendung der Daten erfolgt unbefugt, wenn bei einer natürlichen Person, die anstelle des Computers säße, durch Täuschung ein Irrtum hervorgerufen würde.38 Mithin gelten die Ausführungen zur konkludenten Täuschung des Mitarbeiters eines lokalen Wettanbieters entsprechend.
b) Irrtum
Die Täuschung muss beim Getäuschten, dies ist im Rahmen einer Sportwette der Wettanbieter bzw. ein Angestellter in der Annahmestelle als dessen Erfüllungsgehilfe39, einen Irrtum bewirken. Unter einem Irrtum wird jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der objektiven Wirklichkeit verstanden.40
Der Angestellte des Wettanbieters wird sich regelmäßig keine positiven Gedanken darüber machen, dass das sportliche Ereignis, auf das die ihm gegenüberstehende Person wetten will, nicht manipuliert wurde.41
Allerdings ist es ausreichend, dass der Getäuschte die Tatsache im „sachgedanklichen Mitbewusstsein“ hat, d.h. er aufgrund des konkludenten Verhaltens des Täuschenden davon ausgeht, dieser würde sich an die für den betreffenden Geschäftskreis üblichen Bedingungen halten.42
Wie bereits dargestellt gehören die Manipulationsfreiheit und das damit verbundene Wettrisiko zur Geschäftsgrundlage eines Sportwettvertrags. Der Angestellte des Wettanbieters geht somit bei Abgabe des Wettscheins durch den Wettteilnehmer davon aus, das sportliche Ereignis, auf welches gewettet wird, sei manipulationsfrei.43 Mithin irrt er sich über Tatsachen.44
c) Vermögensverfügung
Aufgrund des Irrtums nimmt der getäuschte Mitarbeiter des Wettanbieters eine Vermögensverfügung vor. Der Begriff der Vermögensverfügung erfasst jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.45 Im Rahmen einer Sportwette stellt der Vertragsschluss die Vermögensverfügung dar.46 Dem Wettteilnehmer wird durch den Abschluss des Wettvertrags die Gewinnchance als rechtlich gesicherter, bedingter Anspruch eingeräumt.47 Zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung in Form des Vertragsschlusses besteht auch ein Kausalzusammenhang, da der Wettanbieter, hätte er von der Manipulation des sportlichen Ereignisses gewusst, mit der betreffenden Person keine Wette bzw. den Wettvertrag zu anderen Konditionen abgeschlossen hätte.48
Die tatsächliche Auszahlung des Wettgewinns nach Abschluss des sportlichen Ereignisses stellt eine weitere Vermögensverfügung dar.49
d) Schaden
Der Betrug als Vermögensdelikt50 erfordert den Eintritt eines Schadens, d.h. der Wert des Gesamtvermögens muss durch die Vermögensverfügung verringert worden sein.51 Der Schaden wird im Wege der Gesamtsaldierung, d.h. dem Vergleich des Gesamtvermögens vor und nach der Vermögensverfügung ermittelt.52
Jedoch kann bereits durch den Abschluss eines Vertrags ein Schaden entstehen, es handelt sich dabei um einen Eingehungsbetrug.53 Mithin liegt auch in Fällen, in denen die Wette verloren und folglich kein Gewinn ausgezahlt wird, ein vollendeter Betrug vor.54 Zur Ermittlung des Schadens beim Eingehungsbetrug werden die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen verglichen.55
aa) Gefährdungsschaden
Ein vollendeter Betrug kann bereits bei einer bloßen Vermögensgefährdung vorliegen.56 Diese Gefährdung muss jedoch bereits so konkret sein, dass sie eine Minderung des Gesamtvermögens darstellt.57 Dies wird beim Sportwettbetrug abgelehnt, da der tatsächliche Eintritt eines Schadens von in der Zukunft liegender Ereignisse abhängt, die trotz der Manipulation in großem Maße vom Zufall abhängen.58
Ein Gefährdungsschaden müsste zudem in seiner Höhe konkret beziffert werden.59
bb) Quotenschaden
Für die Problematik des Sportwettbetrugs wurde von der Rechtsprechung eine neue Schadensform, der sogenannte „Quotenschaden“, der dem Gefährdungsschaden ähnlich ist, entwickelt.60
Der Schaden besteht in der Differenz zwischen der täuschungsbedingt eingeräumten Gewinnquote und der Gewinnquote, die der Wettteilnehmer bei Manipulationsfreiheit der Wette für seinen Einsatz hätte erkaufen können.61 Durch die Manipulation des sportlichen Ereignisses erhöht sich die Gewinnchance des Wettteilnehmers erheblich.62 Der Wettanbieter „verkauft“ dem Wettteilnehmer für seinen bestimmten Einsatz somit faktisch eine hohe Gewinnchance, für deren Erlangung eigentlich ein höherer Einsatz gezahlt werden müsste.63
Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass im Gegensatz zum Gefährdungsschaden keine konkrete Höhe des Quotenschadens angegeben werden muss.64
Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch sodann, dass der Vermögensnachteil im Rahmen des Untreuetatbestandes, §266IStGBauch bei einer bloßen Vermögensgefährdung der Höhe nach beziffert werden müsse.65 In einer späteren Entscheidung wurden diese Grundsätze auf den Betrugstatbestand des § 263 I StGB übertragen.66 Demnach muss zumindest eine Mindesthöhe des Quotenschadens ermittelt werden.67
[...]
1 BZgA, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, S. 65 Abb. 1.
2 URL 1.
3 URL 2.
4 Kubiciel, WiJ 2016, 256, 258.
5 Mintas, Glücksspiele im Internet, S. 24 f.
6 Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 69; Wagner, in: Pfister, Rechtsprobleme der Sportwette, 1, 2.
7 Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 69, Mintas, Glücksspiele im Internet, S. 25; Wagner, in: Pfister, Rechtsprobleme der Sportwette, 1, 2, 33.
8 Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 69; Mintas, Glücksspiele im Internet, S. 25.
9 Mintas, Glücksspiele im Internet, S. 24.
10 Mintas, Glücksspiele im Internet, S. 25.
11 Mintas, Glücksspiele im Internet, S. 26.
12 Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 70; Mintas, Glücksspiele im Internet, S. 26.
13 Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 69 f.; Mintas, Glücksspiel im Internet, S. 26.
14 BT-Drucks. 18/8831, S. 11; Rössner, in: Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, SportR in der Praxis, Rn. 1725; Tiedemann, in: LK, StGB, § 299 Rn. 32a.
15 Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 263 Rn. 11.
16 Hefendehl, in: MüKoStGB, § 263 Rn. 102; Feinendegen, NJW 2007, 787, 788; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 263 Rn. 12; Ranft, JA 1984, 723, 724; Tiedemann, in: LK, StGB, § 263 Rn. 22.
17 BGHSt 47, 1, 3; BGHSt 51, 165, 169 Rn. 19; Engländer, JR 2007, 477, 477; Hohmann, NJ 2007, 132; 132; Tiedemann, in: LK, StGB, § 263 Rn. 28.
18 BGHSt 37, 294, 296.
19 Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 70.
20 Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 70.
21 BT-Drucks. 18/8831, S. 10 f.; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 70; Kubiciel, WiJ2016, 256, 258; Rössner, in: Adolphsen, Nolte, Lehner, Gerlinger, SportR in der Praxis, Rn. 1726; Rössner, in: FSMehle, 567, 567.
22 BGHSt 51, 165, 168 Rn. 16; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 71; Kubiciel, WiJ2016, 256, 258; Satzger, Jura 2016, 1142, 1143.
23 Weber, in: Pfister, Rechtsprobleme der Sportwette, 39, 51 f.
24 RGSt 62, 415, 416.
25 BGHSt 51, 165, 170 Rn. 21; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, §263Rn.16e; Weber, in: Pfister, Rechtsprobleme der Sportwette, 39, 53.
26 BGHSt 58, 102, 107 Rn. 20; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69; 71; Frisch,in:FSHerzberg, 729, 740; Tiedemann, in: LK, StGB, § 263 Rn. 30.
27 RGSt 62, 415, 416; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 71; Tiedemann, in: LK, StGB, § 263 Rn. 31.
28 RGSt 62, 415, 416; BGHSt 29, 165, 167; BGHSt 58, 102, 107f. Rn. 20; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 71; Feinendegen, NJW 2007, 787, 788; Gaede, HRRS 2007, 16, 17; Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand, S. 419, 471; Tiedemann, in: LK, StGB, § 263 Rn. 31; Triffterer, NJW 1975, 612, 616.
29 RGSt 62, 415, 416; BGHSt 29, 165, 168; BGHSt 51, 165, 171 f. Rn. 22, 23; BGHSt 58, 102, 106 Rn. 19; Engländer, JR 2007, 477, 478; Gaede, HRRS 2007, 16, 16; Kubiciel, HRRS 2007,68, 70; Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254,255; Satzger, Jura 20016, 1142, 1143.
30 Tiedemann, in: LK, StGB, § 263 Rn. 31; Triffterer, NJW 1975, 612, 616.
31 RGSt 62, 415, 416; Saliger/Rönnau/Kirch-Heim, NStZ 2007, 361, 364; Triffterer, NJW 1975, 612, 616.
32 vgl. BGHSt 39, 392, 398; Hartmann/Niehaus, JA 2006, 432, 433.
33 BGHSt 16, 120, 122; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 71; Hartmann/Niehaus, JA 2006, 432, 433; Hefendehl, in: MüKoStGB, § 263 Rn. 221; Schlösser, NStZ2005, 423, 427; Tiedemann, in: LK, StGB, § 263 Rn. 64; Weber, in: Pfister, Rechtsprobleme der Sportwette, 39, 52.
34 BGHSt 51, 165, 173 Rn. 27.
35 Mintas, Glücksspiel im Internet, S. 27, 33.
36 BGH NJW 2013, 1017, 1018 Rn. 58.
37 BGHSt 38, 120, 122; BGHSt 47, 160, 162 f.; BGH NJW 2013, 1017, 1018 Rn.59; OLG Köln, NJW 1992, 125, 126; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137,137.
38 BGHSt 47, 160, 163; BGH NJW 2013, 1017, 1018 Rn. 59; OLG Köln NJW1992, 125, 126; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137, 137.
39 Weber, in: Pfister, Rechtsprobleme der Sportwette, 39, 77.
40 Hefendehl, in: MüKoStGB, § 263 Rn. 249; Fischer, StGB, § 263 Rn. 54; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 263 Rn. 33; Tiedemann, in: LK, StGB, §263Rn.77.
41 Krack, ZIS 2007, 103, 106; Schlösser, NStZ 2005, 423, 427.
42 BGHSt 2, 325, 326; BGHSt 24, 386, 389; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 263 Rn. 39; Tiedemann, in: LK, StGB, § 263 Rn. 83.
43 BGHSt 51, 165, 173 f. Rn. 28; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 263 Rn.39.
44 BGHSt 14, 170, 171; BGHSt, 51, 165, 173 f. Rn. 28; BGHSt 58, 102, 106 f. Rn.19.
45 BGHSt 14, 170, 171.
46 BGHSt 51, 165, 173 f. Rn. 28; LG Berlin, JuS 2007, 567, 568; Kutzner, JZ 2006, 712, 716; Radtke, Jura 2007, 445, 449.
47 LG Berlin, JuS 2007, 567, 568; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 72, Weber, in:Pfister, Rechtsprobleme der Sportwette, 39, 51.
48 BGHSt 51, 165, 173 Rn. 28; BGHSt 58, 102, 108 Rn. 23.
49 Hartmann/Niehaus, JA 2006, 432, 434; von der Meden, BLJ2007, 61, 64; Reinhart, SpuRt 2007, 52, 55; Saliger/Rönnau/Kirch-Heim, NStZ 2007, 361, 367; Satzger, Jura 2016, 1142, 1143.
50 BGHSt 16, 220, 221; Fischer, StGB, § 263 Rn. 2; Hefendehl, in: MüKoStGB, §263 Rn. 1; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 263 Rn. 1/2.
51 RGSt 16, 1, 3; BGHSt 3, 99, 102.
52 RGSt 16, 1, 3; BGHSt 16, 220, 221; Tiedemann, in: LK, StGB, §263Rn.159,161.
53 BGHSt 51, 165, 174 Rn. 31; Radtke, Jura 2007, 445, 449; Tiedemann, in: LK, StGB, § 263 Rn. 160.
54 Hecker, JuS 2013, 656, 658; Jahn/Maier, JuS 2007, 215, 219.
55 RGSt 16, 1, 12; BGHSt 16, 220, 221.
56 BGHSt 33, 244, 246; BGHSt 47, 160, 167; BGHSt 48, 354, 356.
57 RGSt 16, 1, 11;BGHSt 34, 394, 395; BGHSt 51, 165, 177 Rn. 38.
58 BGHSt 51, 165, 177 Rn. 38; Hohmann, NJ 2007, 132, 133; Kutzner, JZ 2006, 712, 717; von der Meden, BLJ 2007, 61, 64; Reinhart, SpuRt 2007, 52, 55.
59 BVerfGE 126, 170, 229; BGHSt 53, 199, 203f. Rn. 15; BGH StraFo 2014, 166,167.
60 BGHSt 51, 165, 175 Rn. 32; Gaede, HRRS 2007, 16, 17.
61 BGHSt 51, 165, 175 Rn. 32.
62 BGHSt 51, 165, 175 Rn. 32.
63 BGHSt 51, 165, 175 Rn. 32.
64 BGHSt 51, 165, 175 Rn. 33.
65 BVerfGE 126, 170, 211, 228f.
66 BVerfGE 130, 1, 47f.
67 BVerfGE 130, 1, 48.