Werden Unternehmen dahingehend verglichen, welches von ihnen „das Beste“ ist, liegt die Verwendung des Begriffes der Effizienz nahe. So verhält es sich auch im Effizienzvergleich im Anreizregulierungsrecht der Netzentgelte, der angibt, welcher Netzbetreiber effizient arbeitet. Dies wirft die Forderung nach einer vertieften Analyse einzelner Punkte des Effizienzvergleiches auf, um seine Strukturen und diversen Mechanismen herauszuarbeiten.
Die Seminararbeit widmet sich daher zunächst der Analyse des Effizienzvergleichs, wobei besonderes Augenmerk auf den Vergleich an sich, die einzustellenden Parameter, die anzuwendende Methodik und die Vorgaben der Effizienz gelegt wird, um schließlich begründend kritisch Stellung zu ausgewählten, in der Analyse herausgearbeiteten Punkten zu nehmen.
I. Gliederung
A. Einleitung
B. Der Vergleich: Allgemeine Einführung
I. Einordnung des Effizienzvergleichs in der Anreizregulierung
II. Sachlicher Anwendungsbereich des Effizienzvergleichs
C. Analyse ausgewählter Teilbereiche des Effizienzvergleichs
I. Parameter, §§ 13, 14 ARegV
1. Aufwandsparameter, § 13 II i.V.m. § 14 ARegV
2. Vergleichsparameter, § 13 III ARegV
II. Methoden des Effizienzvergleichs, Anlage 3 zu § 12 ARegV
1. Auswahl und Herausforderungen der anzuwendenden Methoden
2. DEA, Anlage 3 Nr. 1 2, 3 ARegV
3. SFA, Anlage 3 Nr. 1 4-6 ARegV
III. Effizienzwert
1. Ergebnis des Effizienzvergleichs: Effizienzwert
2. Besonderheit: Effizienzbonus, § 12a ARegV
3. Bereinigter Effizienzwert, § 15 I, II ARegV
a. Begriff der Besonderheit
b. Fünf-Prozent-Hürde
c. Rechtsfolge des § 15 I, II ARegV
IV. Effizienzvorgaben: Abbau der Ineffizienzen
1. Ermittlung von Ineffizienzen, § 15 III ARegV
2. Abbau von Ineffizienzen, § 16 ARegV
a. Regelfall: konkrete Effizienzvorgabe
b. Abweichende Effizienzvorgabe, § 16 II ARegV
D. Beurteilungsspielraum und Regulierungsermessen
E. Bewertung des Effizienzvergleichs in ausgewählten Punkten
I. Nachträgliche Änderung des Kostenausgangsniveaus
II. Orientierung am Frontier oder am Durchschnitt?
III. Sachgerechtigkeit der Methoden des Effizienzvergleiches
IV. Best-of-four-Ansatz als geeignetes Mittel der Anreizregulierung?
F. Fazit
II. Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
III. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Werden Unternehmen dahingehend verglichen, welches von ihnen „das Beste“ ist, liegt die Verwendung des Begriffes der Effizienz nahe.1 So verhält es sich auch im Effizienzvergleiches im Anreizregulierungsrecht der Netzentgelte, der angibt, welcher Netzbetreiber effizient arbeitet. Dies wirft die Forderung nach einer vertieften Analyse einzelner Punkte des Effizienzvergleiches auf, um seine Strukturen und diversen Mechanismen herauszuarbeiten. Die vorliegende Seminararbeit widmet sich daher zunächst der Analyse des Effizienzvergleichs, wobei besonderer Augenmerk auf den Vergleich an sich, die einzustellenden Parameter, die anzuwendende Methodik und die Vorgaben der Effizienz gelegt wird, um schließlich begründend kritisch Stellung zu ausgewählten, in der Analyse herausgearbeiteten Punkten zu nehmen.
B. Der Vergleich: Allgemeine Einführung
I. Einordnung des Effizienzvergleichs in der Anreizregulierung
Seit dem 01.01.2009 werden die Netzentgelte im Wege der aus dem angloamerikanischen Recht stammenden2 Anreizregulierung (incentive regula- tion3 ) bestimmt, und nicht mehr im Wege des CostPlus-Systems (ausschließlich kostenbasierte Entgeltregulierung durch ex-ante-Genehmigungspflicht), § 1 2 ARegV4.5 Die kalenderjährlichen Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten stellen die Erlösobergrenze dar (Revenue Cap) und werden anhand einer Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 gem. § 4 I nach Maßgabe der §§ 5-16, 19, 22, 24, 25 individuell effizienzbasiert für eine Regulierungsperiode bestimmt.4 5 6 Sie verringern sich jährlich entsprechend einer vom Unternehmen erwarteten Effizienzsteigerung und berücksichtigen so Effizienzvorgaben.7 Kann der Netzbetreiber seine Kosten unter die Erlösobergrenze senken, obliegt die erzielte Kostenüberdeckung ihm als Gewinn, überschreitet er sie, muss er Verluste verbuchen.8 Hierin liegt der ökonomische Anreiz der Anreizregulierung.9 10 11 12 13 14 15 16
II. Sachlicher Anwendungsbereich des Effizienzvergleichs
Im Anwendungsbereich des Effizienzvergleiches liegen dem Wortlaut des — § 12 I 1 nach zunächst die Betreiber von Gas- und Elektrizitätsverteilernetzen. Eine Begrenzung erfährt der Anwendungsbereich durch §§ 22 und 24. § 22 ordnet als Sondervorschrift für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber einen gesonderten Vergleich an und statuiert insoweit trotz einiger Verweise auf § 12 und Anlage 3 ein grundsätzlich verschiedenes Effizienzbewertungsverfahren unter Einbeziehung von Netzbetreibern anderer EU-Mitglied- staaten.17 Im Unterschied dazu ermöglicht § 24 angesichts des gesteigerten Aufwands der Anreizregulierung für kleine (meist kommunale) Netzbetrei- ber18 ein vereinfachtes Verfahren, das Verteilernetzbetreibern auf Antrag gewährt werden kann, wenn deren Netz weniger als 30.000 (Strom) bzw. 15.000 (Gas) Kundenanschlüsse unmittelbar oder mittelbar umfasst, § 24 I (de-mini- mis-Regelung).19 Ihnen wird gem. § 24 II 1, 2 ein einheitlicher pauschalierter Effizienzwert von zunächst 87,5 % in der ersten Regulierungsperiode und ab der zweiten Regulierungsperiode als gemittelte Effizienzwerte der vorherigen Regulierungsperioden - im Ergebnis 96,1 % (Strom) und 89,97 % (Gas) - auf Antrag gem. § 24 IV 1 zuerkannt.20 Negativ begrenzend sind in den Effizienzvergleich nur diejenigen Verteilernetzbetreiber aufzunehmen, die keine Genehmigung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 erhalten.21
C. Analyse ausgewählter Teilbereiche des Effizienzvergleichs
I. Parameter, §§ 13, 14 ARegV
Nach § 13 I sind im Effizienzvergleich Aufwands- und Vergleichsparameter zu berücksichtigen. Dies spiegelt den Charakter einer outputorientierten Be- trachtung22 wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wieder: es wird verglichen, wie viel Input ein Unternehmen benötigt, um einen gewissen Output zu erzie- len.23 Die bei Anwendung der in Anlage 3 zu § 12 definierten Methoden zu verwendenden Parameter tragen maßgeblich zur Bestimmung bei, welche Anteile von Kosten und welche Einflüsse verwendet werden und ordnen im Ergebnis an, inwieweit die jeweiligen Netzbetreiber miteinander verglichen werden, um einen fairen Effizienzvergleich zu gewährleisten.24
1. Aufwandsparameter, § 13 II i.V.m. § 14 ARegV
Die gem. § 13 II nach § 14 zu ermittelnden Aufwandsparameter stellen die Kosten des Netzbetreibers im Sinne eines Ressourceneinsatzes dar, um seine energiewirtschaftliche Leistung zu erfüllen.25 Sie werden mit und ohne Anwendung einer Vergleichbarkeitsrechnung berechnet. Weichen die nach diesen beiden Maßstäben berechneten Werte voneinander ab, ist zugunsten des Netzbetreibers der höhere Effizienzwert anzusetzen, § 12 IVa 3. Die als Aufwandsparameter zu veranschlagenden Kosten werden zunächst nach § 14 I Nr. 1, Nr. 2 ermittelt, indem die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 I, II ermittelt werden (§ 14 I Nr. 1) und von diesen die nach § 11 II dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten abzuziehen sind (§ 14 I Nr. 2). Durch die Bereinigung der Gesamtkosten um die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten bildet sich eine vergleichbare Basis der Kosten und es entsteht keine Effizienzvorgabe, die real vom Netzbetreiber nicht erfüllbar ist.26 Der so nach § 14 I Nr. 1, Nr. 2 ermittelte Wert entspricht der Berechnung der Aufwandsparameter ohne Standardisierung der Kapitalkosten nach § 12 IVa 1.27 Im Rahmen der Berechnung der Aufwandsparameter mit standardisierten Kapitalkosten ist ein dritter Schritt der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 I Nr. 3, II vorzunehmen.28 Sie dient hierbei der Ersetzung der Kapitalkosten des einzelnen Netzbetreibers durch Kapitalkostenannuitäten. Es werden für einen bestimmten Kapitalbetrag bei Berücksichtigung einer bestimmten Abschreibungsdauer sowie eines bestimmten Zinssatzes jährlich wiederkehrende und gleiche Kosten, eine Annuität, ermittelt.29 Ziel ist es, die in den anreizfähigen Kosten enthaltenen Kapitalkosten der Netzbetreiber möglichst vergleichbar werden zu lassen, damit Verzerrungen durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen und unterschiedliche Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken der jeweiligen Unternehmen vermieden werden, § 14 I Nr. 3 Hs. 1.30 Mit der Vergleichbarkeitsrechnung wird daher eine Standardisierung der einzubeziehenden Kapitalpositionen nach § 5 II Strom- bzw. GasNEV (Fremdkapitalzinsen), § 6 Strom- bzw. GasNEV (kalkulatorische Abschreibungen) sowie § 7 Strom- bzw. GasNEV (kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung) auf Basis der Tagesneuwerte des Anlagevermögens und einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagegruppe gem. § 14 II 1, 2, durchgeführt, § 14 I Nr. 3 Hs. 3. Im Rahmen der zu ersetzenden Kapitalkosten wird jedoch die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV/GasNEV nicht berücksichtigt.31 Daneben werden einheitliche Zinssätze für Eigen- und Fremdkapital und einheitliche Anteile für verzinsliches und unverzinsliches Fremdkapital verwendet (§ 14 III 3-7).
Eine ursprünglich vorgesehene Methode der Herstellung einer Vergleichbarkeit der Kapitalkosten durch ein technisch-wirtschaftliches Anlagenregister ist im Laufe des Verordnungsgebungsverfahrens wegen des erheblichen Aufwands für die Erstellung des Registers seitens der Unternehmen, der in keiner Relation zu einer möglichen Verbesserung des Regulierungsergebnisses gestanden hätte, verworfen worden.32
Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der Vergleichbarkeitsrechnung kein Ermessen, da die Vorschriften zur Berechnung eindeutig und auf alle Unternehmen gesammelt anzuwenden sind.33
2. Vergleichsparameter, § 13 III ARegV
Dagegen stellen die Vergleichsparameter nach § 13 III 1 die Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe eines Netzbetreibers und der Gebietseigenschaften dar. Es soll gewährleistet werden, dass der Vergleich der ermittelten Kosten die kostentreibenden wesentlichen Unterschiede in strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt und Unternehmen mit ähnlich definierter Versorgungsaufgabe und vergleichbaren Rahmenbedingungen miteinander verglichen werden.34 Vergleichsparameter beschreiben die Höhe einer Kostenposition in einem betrachteten Zustand und sind beeinflussende Faktoren auf die Kosten (Kostentreiber), die als bestimmte Merkmale einer Situation oder deren weiterer Entwicklung für die Errichtung und den Betrieb eines Netzes bedeutsam sind, nicht hingegen einzelne Vorgänge die im Zusammenhang der Tätigkeit eines Netzbetreibers auftreten.35 Sie lassen sich in Struktur- und Leistungsparameter einteilen.36 37
Strukturparameter beschreiben die in § 13 I 1 genannten geografischen (z.B. städtische oder dörfliche Versorgung), geologischen (z.B. Beschaffenheit des — Boden) oder topografischen (z.B. bergiges oder flaches Land) Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe aufgrund demografischen Wandels des versorgten Gebietes.36 Hier ermächtigt § 13 III 5 dazu, flächenbezogene Durchschnittswerte aufzustellen, um der mengenmäßig nur schwer sicherzustellenden Erfassbarkeit dieser Parameter nachzukommen.37 Die Aufnahme des demografischen Wandels dient dazu, die Situation in den neuen Bundesländern angemessen abzubilden und die Beeinflussung der Versorgungsaufgabe, insb. durch eine differenziertere Effizienzbetrachtung bei Überdimensionierung des Netzes aufgrund massiven Bevölkerungsrückgangs mit folgendem Rückgang der Absatzmenge, sicherzustellen.38
Leistungsparameter definieren hingegen die Versorgungsaufgabe der Netzbetreiber, wobei die Versorgungsaufgabe die Gesamtheit der Anforderungen an die Funktionalität eines Netzes in einem Gebiet ist.39 § 13 III 2, 3 geben vor, dass die Vergleichsparameter geeignet sein müssen, die Belastbarkeit des Effizienzvergleiches zu stützen, insb. messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers determinierbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend zu sein. Hierdurch soll zum einen eine qualitative und subjektive Bewertung vermieden und eine sachgerechte und objektive Bewertung verankert sowie die Exo- genität der Vergleichsparameter, d.h. die Nichtbestimmtheit durch Entscheidungen der Netzbetreiber, sichergestellt werden, indem Anreize an die Unternehmen zur Beeinflussung einer relevanten Leistung von vornherein ausgeschlossen werden.40
Eine Beispielsliste („insbesondere ..“) an vom Verordnungsgeber als mögliche Vergleichsparameter erachteten Punkten liefert § 13 III 4. Durch den Charakter einer nicht abschließenden Aufzählung können weitere Parameter verwendet werden, wenn sie den Voraussetzungen des § 13 III genügen.41 § 13 IV, der für die erste und zweite Regulierungsperiode noch vorschrieb, zumindest bestimmte der in § 13 III 4 genannten Parameter pflichtig zu verwenden, ist mittlerweile im Zuge der ARegV-Novellierung 2016 weggefallen, wodurch die Präzisierung möglicher Vergleichsparameter in § 13 III 4 an Bedeutung gewinnt.42 Ziel der bestimmten Auswahl und einschränkenden Voraussetzungen der Vergleichsparameter ist die möglichst umfassende Gewährleistung struktureller Vergleichbarkeit und Abbildung der Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber, § 13 III 8. Diese Zielvorgabe wird durch die durch § 13 III 7 determinierte Auswahl anhand qualitativer (z.B. Expertenbefragungen, internationale Regulierungserfahrungen), analytischer (insb. Kostenmodelle) oder statistischer (insb. ökonometrische Verfahren) und dem Stand der Wissenschaft entsprechender Methoden gewährleistet.43 So wird eine Entwicklung und Änderung der Parameter in weiteren Regulierungsperioden garantiert. Daneben sollen die in den Effizienzvergleich einzubeziehenden Vergleichsparameter möglichst weitgehende Aussagen über ihren Zusammenhang mit den Netzkosten (Aufwandsparameter) ermöglichen, was nur durch ein möglichst vielfältiges methodisches Vorgehen zur Identifikation von Kostentreibern und nicht durch rein ingenieurswissenschaftliche Untersuchungen, qualitative Verfahren oder statistische Analysen möglich wird.44
II. Methoden des Effizienzvergleichs, Anlage 3 zu § 12 ARegV
Die Ermittlung der unternehmensindividuellen Effizienzwerte geschieht auf Grundlage hierzu geeigneter Effizienzvergleichsverfahren. Die Vorgaben aus § 21a II-V EnWG hierzu sind bewusst methodenoffen ausgestaltet, damit die Regulierungsbehörde das Anreizregulierungsmodell entwickeln kann.45 Konkretisiert werden diese Vorgaben schließlich in Anlage 3 zu § 12. Ein Verfahren zur Bestimmung einer unternehmensindividuellen Effizienz muss dazu im Stande sein, die Komplexität des Leistungsangebots von Netzbetreibern und die diversen strukturellen Umweltbedingungen und Einflussfaktoren zu beachten. sodass dieser Benchmarking-Ansatz umfassend sein muss.46
1. Auswahl und Herausforderungen der anzuwendenden Methoden
Anlage 3 zu § 12 bietet zur Lösung dieser Herausforderung zunächst die ergänzend anzuwendenden Methoden der Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - DEA) und der Stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA), um Belastbarkeit, maximale Zuverlässigkeit und das Gebot der Methodenrobustheit des Effizienzvergleiches aus § 21a V 5 EnWG zu garantieren („komplementäres Benchmarking“).47 Sie Daneben existieren analytische Kostenmodelle, die zur Messung der Effizienz von Übertragungsnetzbetreibern (Strom) und Fernleitungsnetzbetreibern (Gas) im Rahmen des Verfahrens nach § 22 eingesetzt werden.48 49 50 51 52 53 54 45 56
2. DEA, Anlage 3 Nr. 1 2, 3 ARegV
Die DEA stellt eine nicht-parametrische Methode dar, in der die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem linearen Optimierungsproblem resultieren. Kernelement der DEA ist die Bildung einer Effizienzgrenze aus den Daten aller am Effizienzvergleich teilnehmenden Unternehmen und die relative Bestimmung der Position der einzelnen Netzbetreiber gegenüber dieser Effizienzgrenze, Anlage 3 Nr. 1 2, 3. Gem. Anlage 3 Nr. 4 sind konstante Skalenerträge zu unterstellen, d.h. Änderungen bei Input und Output verhalten sich proportional zueinander, damit kleine und große Unternehmen leichter verglichen werden können.57 Die DEA ist nicht-parametrisch, da nicht von vornherein Annahmen über das Input-Output-Verhältnis gemacht werden, sondern die Effizienzgrenze aus tatsächlichen Daten ermittelt wird.58 Zunächst werden verschiedene Relationen von Input und Output untersucht,59 beispielsweise der durchgeleitete Strom in kWh pro aufgewendetem Euro oder versorgte Verbraucher pro aufgewendetem Euro.60 Sodann wird jedes Unternehmen, das im Rahmen einer dieser Relationen das beste Ergebnis erzielt, mit einem Effizienzwert von 100 % versehen, unabhängig von seinem Abschneiden in anderen Relationen.61 Zuletzt werden die Werte der Frontier-Unternehmen als einzelne Punkte linear verbunden, so eine Linearkombination hergestellt und die Effizienzgrenze bestimmt.62 Der Effizienzwert bzw. die Effizienz ergibt sich schlussendlich aus dem Abstand eines nichteffizienten Unternehmens zu dieser Grenze.63 Die Effizienzgrenze stellt sich damit als Hüllkurve (Envelopment) dar, die die weniger effizienten Unternehmen umhüllt.64 Von Vorteil ist die DEA dahingehend, dass ein weniger effizientes Unternehmen weiß, welches das jeweils effizienteste Peer-Unternehmen ist, möglicherweise auch von ihm lernen kann und mit jedem in die DEA neu aufgenommenen Unternehmen die Chance steigt, im Hinblick auf dieses relativ effizienter zu gelten, gleichzeitig in logischer Konsequenz jedoch auch die Gefahr wächst, gegenüber diesem als ineffizient zu gelten.65 —
3. SFA, Anlage 3 Nr. 1 4-6 ARegV
Die parametrische SFA stellt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion her, Anlage 3 Nr. 1 4. Parametrisch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass von vornherein zunächst Annahmen über den Zusammenhang zwischen Input (Kosten, Aufwand) und Output (Leistung) durch eine Kostenfunktion und eine ergänzende ökonometrische Analyse, die jedem Kostenfaktor einen relevanten Parameter zuordnet, getroffen werden.66 Ziel parametrischer Methoden ist die Bereinigung der Kosten der einzelnen Netzbetreiber um Strukturunterschiede und eine damit einhergehende gesteigerte Vergleichbarkeit.67
Im Rahmen der SFA wird zunächst die Kostenfunktion im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsfunktion (Likelihood) nach der Maximum-Likelihood-Methode geschätzt, indem die Parameter immer wieder angepasst werden bis ein Maximum für die Wahrscheinlichkeitsfunktion gefunden und so die Effizienzgrenze bestimmt ist.68 Diese Schätzgleichung spiegelt den Erwartungswert des durchschnittlichen Verhaltens aller Netzbetreiber wieder.69 Sodann werden die Abweichungen zwischen den tatsächlich ermittelten und den geschätzten Kosten, d.h. die Abweichungen von der Effizienzgrenze, in einen Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente, die im Ergebnis die Ineffizienz des Unternehmens angibt, unterteilt, Anlage 3 Nr. 1 5, 6.70 Der Störterm berücksichtigt hierbei mögliche zufällig auftretende Abweichungen von der geschätzten Funktion, die in der Folge nicht als Ineffizienz bewertet werden.71 Damit ist Voraussetzung dieses Schätzverfahrens eine möglichst großen Da- tenbasis.72
Der Vorteil dieses wahrscheinlichkeitsorientierten (stochastischen) Verfahrens liegt darin, dass die Effizienzgrenze durch Ausreißer, die meist aus Fehlern in der Datenerhebung oder nicht durch Unternehmen beeinflussbare und nicht durch Kostenparameter abgebildete Ereignisse herrühren, statistisch korrigiert werden kann und so beständig ist.73 —
III. Effizienzwert
Die regulatorische Umsetzung der Effizienzergebnisse findet sich im Effizi- enzwert.74 Er bestimmt, wie viel Input (Aufwand bzw. Kosten) dieser betreibt, um den notwendigen Output (die durchgeleitete Energie) zu erzielen und bildet damit als Richtmarke für ein Unternehmen die Distanz eines Netzbetreibers zu den Kosten eines effizienteren Netzbetreibers ab.75 Die als unternehmerische Richtschnur möglichst abzubauenden Ineffizienzen werden durch den Effizienzwert jedoch nicht dargestellt. Vielmehr ergeben sich diese erst nach Berücksichtigung der korrigierenden Anforderungen der §§ 15, 16 durch eine gleichmäßige Umrechnung auf den zum Abbau der Ineffizienzen vorgegebenen Zeitraum (individuelle Effizienzvorgabe).76
1. Ergebnis des Effizienzvergleichs: Effizienzwert
Nach § 12 II ist der durch den Effizienzvergleich ermittelte Effizienzwert als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten in Prozent auszuweisen, sodass er sich nur auf beeinflussbare Kosten bezieht, und sich insoweit dann als Anteil des Aufwands darstellt, der bei effizienter Leistungserbringung im Vergleich zu anderen Netzbetreibern notwendig ist.77 Nimmt der Netzbetreiber nicht am Effizienzvergleich, sondern am vereinfachten Verfahren nach § 24 teil, erhält er einen pauschalen Effizienzwert und ein Rückgriff auf die folgenden Normen ist nicht notwendig.78 In Konkretisierung der Normierung von Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben sowie der Robustheit des Effizienzvergleiches in § 21a V 4, 5 EnWG wird in § 12 IV 1 eine Mindesteffizienz von 60 % festgelegt, wenn für einen Netzbetreiber ein niedrigerer Effizienzwert ermittelt wird oder im Rahmen der nach Anlage 3 Nr. 5 durchzuführenden Ausreißeranalyse eine besonders niedrige Effizienz festgestellt wird, Anlage 3 Nr. 5 I 3.79 Weiteres Ziel ist die Risikominimierung für die am Effizienzvergleich teilnehmenden Unternehmen, da so maximal 40 % der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten (§ 11 II) als ineffizient bewertet werden können.80 Der maximale Effizienzwert für Ausreißer mit besonders hoher Effizienz liegt bei 100 %, Anlage 3 Nr 5 I 2. — 74 Otto, ARegR, ZögU 2008, 88, 89.
[...]
1 Kleine, DEA, S. 1.
2 Fehling/Ruffert/ Lepsius, § 1, Rn. 99; Lismann, Regulierungsrecht, NVwZ 2014, 691, 691.
3 B/H/H/ Groebel, EnWG, § 21a, Rn. 1; Säcker, Rechtliche Hürden, IR 2007, 242, 242.
4 Nicht weiter benannte §§ sind solche der ARegV.
5 Klees, Energiewirtschaftsrecht, Kap. 2, Lit. F, Rn. 179; Pritzsche/Vacha, Energierecht, § 4, Rn. 300; Schneider/Theobald/ Ruge, Recht der Energiewirtschaft, § 18, Rn. 2.
6 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 80, Rn. 14; Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 4, Rn. 31; Lismann, Regulierungsrecht, NVwZ 2014, 691, 693.
7 Hardach, Anreizregulierung, S. 22; Lismann, Regulierungsrecht, NVwZ 2014, 691, 693.
8 Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG, Rn. 165; Baur/Salje/Schmidt- Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 80, Rn. 8; Lismann, Regulierungsrecht, NVwZ 2014, 691, 693; Schellberg, Regulierung der Netzzugangsentgelte, S. 127.
9 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 80, Rn. 8; Hardach, Anreizregulierung, S. 23; Säcker, wettbewerbsorientierte Anreizregulierung, N&R 2009, 78, 81; Schae- fer/Schönefuß, Benchmarking, ZfE 2006, 173, 174. Wesentliches Element zur Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen ist die nach dem Verteilungsfaktor (Vt) gleichmäßig bis zum Ende der Regulierungsperiode abzubauende individuelle Ineffizienz des Netzbetreibers, § 16 I. Während §§ 12-15 die Bestimmung der individuellen Ineffizienz aufgrund der Kosten des Netzbetriebs und der Vergleichsparameter nach §§ 13, 14 mittels Effizienzvergleichs gem. § 12 ermitteltem Effizienzwert möglw. zzgl. eines Effizienzbonus gem. § 12a, normieren, bestimmt § 16, welchen Anteil der ineffizienten Kosten der jeweilige Netzbetreiber jährlich abbauen muss und statuiert so die Effizienzvorgabe.10 Kernelement zur Ermittlung des Effizienzwertes und der Ineffizienzen ist damit der vor Beginn einer Regulierungsperiode gem. § 12 I 1 verpflichtend im gesamten Bundesgebiet durchzuführende Effizienzvergleich, getrennt für die Betreiber von Elektrizi- täts- und Gasverteilernetzen nach §§ 12-14 und Anlage 3 zu § 12.11 Er vergleicht die Netzbetreiber anhand der Netzkosten abzüglich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Netzkosten nach § 11 II und der zu erfüllenden Versorgungs- aufgabe.12 Der Effizienzvergleich besteht aus der Erhebung der notwendigen Daten, der Prüfung dieser Daten auf Richtigkeit und Gültigkeit, der Auswahl der anzusetzenden Parameter, dem Aufstellen des Vergleichsmodells und der sich daran anschließenden Vergleichsrechnung.13 Zuständig für die Durchführung des Effizienzvergleiches ist gem. § 12 I 1 grds. die Bundesnetzagentur, wobei jede Landesregulierungsbehörde für die ihre Zuständigkeit ausfüllenden Netzbetreiber einen Effizienzvergleich durchführen kann, § 12 VI 1.14 Die Umsetzung der Erlösobergrenzen in Netzentgelte erfolgt schließlich in Verantwortlichkeit des Netzbetreibers nach Maßgabe der in § 17 normierten Voraussetzungen und entsprechend der §§ 12-21 StromNEV und §§ 11-20b GasNEV, wobei der Netzbetreiber insbesondere seine Netzentgelte senken muss, wenn die Anpassung der Erlösobergrenzen dies erfordert, § 17 II 1.15 Durch festgelegte Obergrenzen wird ein simulierter Wettbewerb im Sinne eines „Als-ob-Wettbewerbspreises“ bestimmt, sodass der Effizienzvergleich mit seinen Benchmarkingmethoden eine Wettbewerbsanalogie darstellt.16
10 H/S/ Petermann, ARegV, Vor §§ 12 ff., Rn. 4.
11 Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 5.
12 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 26; Berndt, Anreizregulierung, S. 194 f.
13 Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 7.
14 Theobald/Hummel/Gussone/Feller, kritische Untersuchung, S. 29.
15 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 80, Rn. 13; Lismann, Regulierungsrecht, NVwZ 2014, 691, 693; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 17, Rn. 3.
16 Hardach, Anreizregulierung, S. 251; Schmidt-Preuß, Liberalisierung im Strom- und Gassektor, FS für Reiner Schmidt, 547, 551.
17 BGH, BeckRS 2019, 16751, Rn. 36; BGH, BeckRS 2018, 15508, Rn. 22; H/S/ Albrecht/ Mallossek/Petermann, ARegV, § 12 Rn. 29; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 218; Theobald/Hummel/Gussone/Feller, kritische Untersuchung, S. 31.
18 Grün, Kosten, S. 71.; Schneider/Theobald/ Ruge, Recht der Energiewirtschaft, § 18, Rn. 107; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 220.
19 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap 83, Rn. 58, Kap. 88, Rn. 2; Grün, Kosten, S. 71; Hardach, Anreizregulierung, S. 174; Otto, ARegR, ZögU 2008, 88, 94.
20 Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 4, Rn. 64; Otto, ARegR, ZögU 2008, 88, 95; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 181, Rn. 230.
21 B/H/H/ Groebel, EnWG, § 21a, Rn. 82.
22 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 13, Rn. 35; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 13, Rn. 4; Schaefer/Schönefuß, Benchmarking, ZfE 2006, 173, 178.
23 Hardach, Anreizregulierung, S. 267.
24 Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 13, Rn. 1; Schaefer/Schönefuß, Benchmarking, ZfE 2006, 173, 179 f.
25 B/H/H/ Groebel, EnWG, § 21a, Rn. 67; Danner/Theobald/ Hummel, ARegV, § 14, Rn. 1; Theobald/Hummel/Gussone/Feller, kritische Untersuchung, S. 31.
26 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 14, Rn. 17, 25.
27 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 32; Danner/Theobald/ Hum- mel, ARegV, § 14, Rn. 13.
28 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 32.
29 Danner/Theobald/ Hummel, ARegV, § 14, Rn. 20.
30 BR-Drs. 417/07, S. 58; B/H/H/ Groebel, EnWG, § 21a, Rn. 66; Baur/Salje/Schmidt- Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 33; Danner/Theobald/ Hummel, ARegV, § 14, Rn. 15; Hardach, Anreizregulierung, S. 268; H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 14, Rn. 17, 26; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 14, Rn. 2.
31 Danner/Theobald/ Hummel, ARegV, § 14, Rn. 19.
32 BR-Drs. 417/07 (Beschluss), S. 11; Hardach, Anreizregulierung, S. 269; Theobald/Hum- mel/Gussone/Feller, kritische Untersuchung, S. 31.
33 Danner/Theobald/ Hummel, ARegV, § 14, Rn. 16; H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 14, Rn. 30.
34 Hardach, Anreizregulierung, S. 271; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 13, Rn. 4.
35 Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG, Rn. 1001; H/S/ Albrecht/Mal- lossek/Petermann, ARegV, § 13, Rn. 37.
36 Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 13, Rn. 4.
37 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 13, Rn. 48; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 13, Rn. 9.
38 BR-Drs. 417/07 (Beschluss), S. 8; Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 35; Hardach, Anreizregulierung, S. 271; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 13, Rn. 8.
39 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 13, Rn. 37, 39; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 13, Rn. 4.
40 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 13, Rn. 40 f.; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 13, Rn. 6.
41 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 36; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 201.
42 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 47; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 13, Rn. 3, 7; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 201.
43 Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 4, Rn. 59; Otto, ARegR, ZögU 2008, 88, 89.
44 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 13, Rn. 52 f.
45 BT-Drs. 15/5268, S. 120.
46 Hardach, Anreizregulierung, S. 273; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 205.
47 OLG Düsseldorf, N&R 2011, 268, 271; Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG, Rn. 913; Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 41; B/H/H/ Groebel, EnWG, § 21a, Rn. 40; Hardach, Anreizregulierung, S. 273; Säcker/ Breßlein, BK, sind international anerkannte ökonometrische Vergleichsmethoden, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen,48 da beide Verfahren im Ausland verwendet werden und mit Ihnen auch im Rahmen von Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung Erfahrungen gesammelt wurden.49 Die beiden Methoden sind mathematische Modelle, setzen einen Output (erbrachte Leistungen) mit einem Input (Kosten) in Beziehung und bewerten die sich ergebenden Effizienzzahlen im konkreten Vergleich zu anderen Netzbetreibern, indem sie grafisch den funktionalen Zusammenhang zwischen Input und Output abbilden.50 Nach beiden Methoden wird eine Effizienzgrenze gem. Anlage 3 Nr. 2 1 von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis von netzwirtschaftlicher Leistungserbringung (Output) und Aufwand (Input) gebildet. Hierbei meint die netzwirtschaftliche Leistungserbringung die mittels der nach § 13 III ermittelten Vergleichsparameter beschriebene Erfüllung der Versorgungsaufgabe, der Aufwand die in § 13 II i.V.m. § 14 ermittelten Auf- wandsparameter.51 Diese „Frontier-Unternehmen“ („Best-Practice-Netzbetreiber“ bzw. „Peer-Unternehmen“)52 gelten als effizient und an ihnen werden die Effizienzvorgaben der anderen Netzbetreiber ausgerichtet.53 Zuletzt werden im Rahmen einer Ausreißeranalyse nach Anlage 3 Nr. 5 Ausreißer in besonders positiver und negativer Hinsicht aus dem Effizienzvergleich entfernt. Ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine nähere Ausgestaltung über die Angaben der Anlage 3 zu § 12 hinaus ist § 32 II, wobei § 12 I 2 vorsieht, dass bei Ausgestaltung der Methoden durch die Bundesnetzagentur eine Konsultation mit Wirtschafts- und Verbrauchervertretern rechtzeitig vorzunehmen ist,54 sodass eine Beteiligung der Betroffenen schon im Zuge der Ausübung des Regulierungsermessens durch die Bundesnetzagentur erfolgt, die fachlichen Entscheidungsprozesse und Methoden im Detail transparenter werden und die Systematik des Effizienzvergleiches nachzuvollziehen ist.55
48 BR-Drs. 417/07, S. 54; H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 39.
49 Berndt/Fantapié Altobelli/Schuster/ Günter, Springers Handbuch, S. 332; Hardach, Anreizregulierung, S. 274; Horvâth/Reichmann , Controllinglexikon, S. 151.
50 Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 205, 207.
51 Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 20.
52 OLG Düsseldorf, RdE 2017, 87, 94; Berndt, Anreizregulierung, S. 154 f.; Säcker/ Mein- zenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 174; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 10.
53 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 42.
54 Theobald/Hummel/Gussone/Feller, kritische Untersuchung, S. 30.
55 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 143; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 8; Schneider/Theobald/ Ruge, Recht der Energiewirtschaft, § 18, Rn. 33.
56 B/H/H/ Groebel, EnWG, § 21a, Rn. 40; H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 52; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 211.
57 Kleine, DEA, S. 131; Gersemann, Novellierte Anreizregulierungsverordnung, EnWZ 2016, 531, 534; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 14.
58 Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG, Rn. 828; Hardach, Anreizregulierung, S. 274; Jamasb/Nillesen/Pollitt, Strategic Behaviour, S. 14; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 12; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 208; Shuttleworth, Benchmarking, UP 2005, 310, 312.
59 Shuttleworth, Benchmarking, UP 2005, 310, 312.
60 Hardach, Anreizregulierung, S. 279.
61 OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 4768, Rn. 64; Hardach, Anreizregulierung, S. 279; Ja- masb/Nillesen/Pollitt, Strategic Behaviour, S. 14.
62 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 54; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 12; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 208.
63 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 54; Horvâth/Reichmann , Controllinglexikon, S. 151; Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 208.
64 Hardach, Anreizregulierung, S. 279; Kleine, DEA, S. 159.
65 Hardach, Anreizregulierung, S. 280.
66 Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG, Rn. 829; Agrell/Bogetoft/Cullmann/ von Hirschhausen/Neumann/Walter, Effizienzwerte, S. 28 f.; B/H/H/ Groebel, EnWG, § 21a, Rn. 39; Hardach, Anreizregulierung, S. 274; H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 47; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 15.
67 Säcker/ Meinzenbach, BK, EnWG, § 21a, Rn. 207.
68 Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 16.
69 Franz/Stronzik, Benchmarking-Ansätze, S. 32; Hardach, Anreizregulierung, S. 275.
70 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 41; H/S/ Albrecht/Mal- lossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 65; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 16.
71 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 65; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 16.
72 Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 16.
73 Franz/Stronzik, Benchmarking-Ansätze, S. 41; Hardach, Anreizregulierung, S. 275; H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 69; Jamasb/Pollitt, Benchmarking, S. 25; Shuttleworth, Benchmarking, UP 2005, 310, 312.
74 Franz/Stronzik, Benchmarking-Ansätze, S. 41; Hardach, Anreizregulierung, S. 275; H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12, Rn. 69; Jamasb/Pollitt, Benchmarking, S. 25; Shuttleworth, Benchmarking, UP 2005, 310, 312.
75 B/H/H/ Groebel, EnWG, § 21a, Rn. 30; Pritzsche/Vacha, Energierecht, § 4, Rn. 314; Sä- cker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 7.
76 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 80, Rn. 8; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 7, Fn. 4.
77 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 23 f.; Lismann, Regulierungsrecht, NVwZ 2014, 691, 694; Säcker/ Breßlein, BK, ARegV, § 12, Rn. 28.
78 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 58.
79 Baur/Salje/Schmidt-Preuß/ Weyer, Regulierung, Kap. 83, Rn. 56; H/S/ Albrecht/Mal- lossek/Petermann, ARegV, § 12 Rn. 150; Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 4, Rn. 61.
80 H/S/ Albrecht/Mallossek/Petermann, ARegV, § 12 Rn. 150.