Die jährliche Polizeiliche Statistik des Bundeskriminalamts umfasste zuletzt eine Anzahl von 330.580 Rauschgiftdelikten für das Jahr 2017. Mittlerweile sitzen mehr als die Hälfte der Verurteilten aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzt in Haft. Mehr als zwei Drittel der Verstöße belaufen sich dabei auf konsumnahe Delikte, die vor allem den Besitz, Anbau, Erwerb sowie Abgabe und Handel mit BtM umfassen. Die Statistik macht deutlich: Bei der Mehrzahl der Strafgefangenen wegen Verstößen gegen das BtMG handelt es sich regelmäßig um Drogenkonsumenten und abhängige Kleinhändler. Hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität muss konsequenterweise also an diesen Umstand angeknüpft werden – an die BtM-Abhängigkeit. Eine wirksame Therapierung der Suchtkranken ist dafür unerlässlich. Die Erkenntnis, dass im Rahmen des Strafvollzugs selbst eine erfolgreiche Therapie aufgrund der Haftbedingungen kaum möglich ist, bewegte den Gesetzgeber 1982 letztendlich dazu, die § 35 ff. BtMG des 7. Abschnitts in das BtMG einzuführen. Durch diese Vorschriften soll straffälligen Betäubungsmittelabhängigen die Möglichkeit einer Behandlung ihrer Suchterkrankung außerhalb des Strafvollzugs gewährt werden. Dies erfolgt durch eine Zurückstellung der Strafvollstreckung, die in § 35 BtMG geregelt ist.
Handelt es sich aber tatsächlich um eine Abhängigkeit, so bleibt eine grundsätzliche Frage offen: Wieso soll ein Suchtkranker, der Straftaten begangen hat und zu angemessenen Strafen verurteilt wurde, überhaupt eine solche Privilegierung erfahren? Schließlich kann er dadurch den Vollzug seiner Freiheitsstrafe zurückstellen, um eine Therapie außerhalb der Haft zu machen, die er grundsätzlich auch nach vollendetem Strafvollzug antreten könnte. Infolge der Einführung der §§ 35 ff. BtMG hat deshalb die Devise „Therapie statt Strafe“ allgemeine Verbreitung gefunden, die die fragwürdige Prämisse zu enthalten scheint, dass Therapie die Sanktionierung eines Straftäters wortwörtlich ersetzen könne. Gegenstand dieser Seminararbeit ist es daher, die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zunächst hinsichtlich ihres Sinn und Zwecks darzustellen. Weiter sollen vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen der Zurückstellung, insbesondere die Abhängigkeit der Verurteilten in Verbindung mit dem Kausalitätserfordernis des § 35 BtMG, in Bezug auf die damit verbundene Problematik in der Praxis erörtert werden.
Inhaltsverzeichnis
- A. Themeneinführung und Problemdarstellung
- B. Hauptteil
- I. Sinn und Zweck des § 35 BtMG.
- 1. Rehabilitationsziel
- 2. Adressatenkreis
- 3. Strafbedürfnis
- II. Die Betäubungsmittelabhängigkeit
- 1. Definition
- 2. Psychische und Physische Abhängigkeit
- 3. Zwischen BtM-Konsum und BtM-Abhängigkeit
- 4. Abhängigkeitsarten
- a. Cannabisabhängigkeit.
- b. Medikamentenabhängigkeit..
- c. Alkoholabhängigkeit .....
- d. Polytoxikomanie
- e. § 35 BtMG und der Gleichbehandlungsgrundsatz..
- 5. Zeitpunkt der Abhängigkeit
- III. Kausalität zwischen BtM-Abhängigkeit und Straftat.
- 1. Grundsätzliche Voraussetzungen..
- 2. Kausalität bei Verstößen gegen das BtMG
- 3. Einzelfälle
- a. Verkehrsdelikte
- b. Gewalt- und Sexualdelikte..
- c. Kausalität bei Gesamtfreiheitsstrafen........
- IV. Nachweis von der BtM-Abhängigkeit und Kausalität
- 1. Nachweis aus den Urteilsgründen........
- 2. Sonstige Feststellungen
- 3. Abweichen von Urteilsgründen
- V. Weitere Voraussetzungen des § 35 BtMG........
- 1. Einer der Rehabilitation dienenden Behandlung
- 2. Therapiebereitschaft..
- 3. Gewährleistung des Therapiebeginns
- VI. Weitere Vollstreckung nach Therapieabschluss, § 36 BtMG
- C. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit den vollstreckungsrechtlichen Fragestellungen im Kontext von Betäubungsmittelabhängigen gemäß § 35 BtMG. Sie analysiert die Rechtslage und die Praxis anhand relevanter Fallbeispiele und juristischer Literatur.
- Sinn und Zweck des § 35 BtMG, insbesondere das Rehabilitationsziel und der Adressatenkreis
- Die verschiedenen Abhängigkeitsformen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln
- Die Kausalität zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Straftat
- Der Nachweis der Abhängigkeit und Kausalität in der Praxis
- Weitere Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 BtMG
Zusammenfassung der Kapitel
- A. Themeneinführung und Problemdarstellung: Dieses Kapitel führt in die Thematik der vollstreckungsrechtlichen Fragestellungen bei BtM-Abhängigen ein und stellt die Problematik dar, die im Rahmen der Seminararbeit behandelt werden soll.
- B. Hauptteil:
- I. Sinn und Zweck des § 35 BtMG.: Dieses Kapitel beleuchtet den Sinn und Zweck des § 35 BtMG, indem es auf das Rehabilitationsziel, den Adressatenkreis und das Strafbedürfnis eingeht.
- II. Die Betäubungsmittelabhängigkeit: Dieses Kapitel definiert die Betäubungsmittelabhängigkeit und geht auf ihre psychischen und physischen Aspekte ein. Es betrachtet den Zusammenhang zwischen BtM-Konsum und BtM-Abhängigkeit, verschiedene Abhängigkeitsarten und den Zeitpunkt der Abhängigkeit.
- III. Kausalität zwischen BtM-Abhängigkeit und Straftat.: Dieses Kapitel untersucht die kausale Beziehung zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Straftat. Es beleuchtet die grundsätzlichen Voraussetzungen, die Kausalität bei Verstößen gegen das BtMG und anhand von Einzelfällen, wie Verkehrsdelikte und Gewalt- und Sexualdelikte.
- IV. Nachweis von der BtM-Abhängigkeit und Kausalität: Dieses Kapitel befasst sich mit dem Nachweis der BtM-Abhängigkeit und Kausalität in der Praxis. Es behandelt den Nachweis aus den Urteilsgründen, sonstige Feststellungen und das Abweichen von Urteilsgründen.
- V. Weitere Voraussetzungen des § 35 BtMG........: Dieses Kapitel beleuchtet weitere Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 BtMG, wie die Notwendigkeit einer Rehabilitation dienenden Behandlung, die Therapiebereitschaft und die Gewährleistung des Therapiebeginns.
Schlüsselwörter
Die Seminararbeit befasst sich mit den zentralen Themen des Betäubungsmittelstrafrechts, insbesondere mit dem § 35 BtMG. Die wichtigsten Schlüsselwörter sind: Betäubungsmittelabhängigkeit, Strafvollstreckung, Rehabilitation, Therapie, Kausalität, Nachweis, Therapiebereitschaft, Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2018, Vollstreckungsrechtliche Fragestellungen bei Betäubungsmittel-Abhängigen (§ 35 BtMG), München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/974095