Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Konkret wird die Eintragbarkeit der Marke "Fack Ju Göhte" diskutiert. Hierzu werden nach einer kurzen Einführung zunächst die Hintergründe bezüglich der Filmproduktion "Fack Ju Göhte" dargestellt. Anschließend wird der Stand der Diskussion in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur erörtert. Danach werden die möglichen Auswirkungen auf die Rechtsprechung behandelt und abschließend wird erläutert, wie die Autorin selbst den Fall entscheiden würden.
Marken, die nach § 8 II Nr. 5 MarkenG / Art. 7 I lit. f UMV Marken sind und gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, werden von der Eintragung in das jeweilige Markenregister ausgeschlossen. Mit dieser Norm begründet lehnte das EUIPO die Eintragung von der Wortmarke "Fack Ju Göhte" ab. Constantin Film meldete diese Unionsmarke, in Ergänzung zu ihrer Filmtrilogie "Fack Ju Göhte", im Jahr 2015, an.
Die Trilogie hatte insgesamt 21,28 Millionen Kinozuschauer. Doch genügt eine hohe Zahl an Kinozuschauern, um einen fraglich vulgären Markennamen zu legitimieren? Nimmt der durchschnittliche Verbraucher des 21. Jahrhunderts diese Unionsmarke wirklich als vulgäre und unanständige Beleidigung für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs wahr? Und verunglimpft diese Unionsmarke postum Johann Wolfgang von Goethe? Diese Arbeit befasst sich mit der Eintragbarkeit der Unionsmarke "Fack Ju Göhte".
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. …Was bisher geschah...
3. Wie ist der Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur?
4. Mögliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung
5. Wie ich den Fall entscheiden würde
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit untersucht die markenrechtliche Zulässigkeit der Wortmarke „Fack Ju Göhte“ vor dem Hintergrund absoluter Eintragungshindernisse wie dem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Die zentrale Forschungsfrage befasst sich damit, ob der Titel der erfolgreichen Filmtrilogie durch seine Anspielung auf vulgäre Ausdrücke die Eintragung als Unionsmarke rechtmäßig versperrt bekommt oder ob eine zeitgemäße Interpretation der gesellschaftlichen Moral eine Eintragung zulässt.
- Markenrechtliche Prüfung absoluter Eintragungshindernisse
- Konflikt zwischen moralischen Normen und kulturellem Kontext
- Auswirkungen der Rechtsprechung auf die Markenpraxis
- Analyse der EuGH-Rechtsprechung zum Fall „Fack Ju Göhte“
- Bedeutung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Markentiteln
Auszug aus dem Buch
3. Wie ist der Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur?
Die Rechtsprechung und die Meinungen in der Literatur sind unterschiedlicher Ansicht. Wortmarkenanmeldungen wie „Ficken“, „Fucking hell“ und „ready to fuck“ werden nicht kollektiv bejaht oder verneint. Für diese „Grenzfälle“ gibt es keine pauschale Regelung, vielmehr ist jeder Einzelfall mit all seinen Fassetten wie bspw. Warenklassen und Zusammenhang zu prüfen und zu bewerten. Aus den unterschiedlichen Ansichten der Rechtsprechung resultiert, dass die Marke „Ficken“ in Deutschland eingetragen ist, nicht aber als Unionsmarke eingetragen werden kann, da das EUIPO der Marke den Schutz versagt hat. Dieses Beispiel ist plakativ für die konträren Entscheidungen und Ansichten der Markenämter. Angesichts der zunehmenden Liberalisierung über Moral, Sitte und dem guten Geschmack werden auch Begrifflichkeiten wie „Fuck you“ von einer deutschsprachigen Person mit einer durchschnittlichen Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle nicht als unzumutbar anstößig, vulgär, abstoßend oder obszön wahrgenommen. Auch finden Ausdrücke der Vulgärsprache in der Presse, dem Film oder der Literatur eine breite Verwendung. Aus Marketingperspektive hat eine Marke die Aufgabe Aufmerksamkeit zu erregen, dabei ist das „Sex-Sells-Konzept“ ein probates Mittel. Vielleicht mag der Filmtitel auch gerade aufgrund seiner Anstößigkeit – und nicht trotz dieser– eine besondere Aufmerksamkeit erhalten und kommerziell erfolgreich sein. Doch diese Meinung wird nicht einheitlich in der Literatur vertreten. So wird bspw. kritisiert, dass „nur“, weil ein Filmtitel erfolgreich ist es keine Legitimation für eine Wortmarke sei. Darüber hinaus wird kritisiert, dass die Begründung des EuGHs unzureichend sei.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die Problematik ein, ob Marken, die potenziell gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen.
2. …Was bisher geschah...: Hier wird der chronologische Ablauf des Anmeldeverfahrens für die Marke „Fack Ju Göhte“ beim EUIPO sowie der Instanzenzug bis zum EuGH dargestellt.
3. Wie ist der Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur?: Dieses Kapitel beleuchtet die uneinheitliche Praxis der Markenämter und die konträre Debatte in der Rechtswissenschaft bezüglich vulgärer Markennamen.
4. Mögliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung: Hier wird diskutiert, ob der unbestimmte Rechtsbegriff der „guten Sitten“ im Markenrecht noch zeitgemäß ist oder einer neuen Definition bedarf.
5. Wie ich den Fall entscheiden würde: Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Marke eintragungsfähig ist, da sie im kulturellen Kontext nicht als sittenwidrig wahrgenommen wird.
Schlüsselwörter
Markenrecht, Unionsmarke, EUIPO, EuGH, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Fack Ju Göhte, Constantin Film, Eintragungshindernis, Markenanmeldung, Rechtsmoral, Jugendsprache, Markenschutz, Markenpraxis, Warenklassen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Herausforderungen bei der Registrierung von Marken, die als vulgär empfunden werden könnten, am Beispiel der Unionsmarke „Fack Ju Göhte“.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Themen sind das Markenrecht, die Auslegung von „guten Sitten“ im Registerrecht sowie der Einfluss gesellschaftlicher Liberalisierung auf die juristische Bewertung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Entscheidungen des EUIPO und des EuGH kritisch zu würdigen und die Frage zu beantworten, ob der Filmtitel „Fack Ju Göhte“ als Marke schutzfähig ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, der Auswertung von Rechtsprechung (Urteile des EuG und EuGH) sowie der Auseinandersetzung mit aktueller rechtswissenschaftlicher Literatur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit primär behandelt?
Der Hauptteil analysiert den chronologischen Verlauf des Rechtsstreits, die aktuelle Debatte in der Fachliteratur und diskutiert die Zukunftsfähigkeit des Begriffs „gute Sitten“ im Markenrecht.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Untersuchung am besten?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Sittenwidrigkeit, Unionsmarke, Markenrecht, Rechtsnormen und den spezifischen Fall „Fack Ju Göhte“ charakterisiert.
Welche Rolle spielt das Goethe-Institut in der Argumentation des Autors?
Der Autor führt die Nutzung des Films zu Unterrichtszwecken durch das Goethe-Institut als Indiz dafür an, dass der Titel in der Gesellschaft nicht als grundsätzlich anstößig oder sittenwidrig wahrgenommen wird.
Wie nutzt der Autor die Figur des Johann Wolfgang von Goethe in der Arbeit?
Der Autor verwendet ein fiktives, literarisches Interview mit Herrn Goethe, um die Provokationslust des Dichters und seine historische Sicht auf Sprache und Konventionen in die heutige Zeit zu übertragen.
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- Cindy Larsen (Author), 2020, Die Eintragbarkeit der Marke "Fack ju Göthe". Geistiges Eigentum & Wettbewerbsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/947242