In dieser Arbeit wird folgende Forschungsfrage gestellt: Ist die Befangenheit des Leiters einer monokratischen Behörde der kommunalen Selbstverwaltung mit der Befangenheit der Institution kongruent? Zur Beantwortung dieser Frage werden die Begriffe der Befangenheit des Leiters und der Institution definiert und gegenübergestellt. Anschließend wird die aktuelle Regelungslage auf Unionsebene sowie auf Bundes- und Landesebene aufgezeigt und mögliche Rechtsschutzlücken erörtert. Die Ergebnisse zeigen, dass die Befangenheit des Leiters und der Institution einer monokratischen Behörde der kommunalen Selbstverwaltung nicht kongruent sind. Die Rechtsordnung kennt eine institutionelle Befangenheit nicht. Gleichwohl ist es empfehlenswert, eine Regelung zur institutionellen Befangenheit, nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit, in die landesrechtlichen Kommunalordnungen aufzunehmen.
Nemo iudex in sua causa – niemand sei Richter in seiner eigenen Sache – beschreibt einen Tatbestand der Befangenheit und gilt als Wurzel des Postulats der Unparteilichkeit von Entscheidungsträgern. Gleichwohl ist die Befangenheit einer Behörde der kommunalen Selbstverwaltung, also eine institutionelle Befangenheit, eine im deutschen Verwaltungsrecht umstrittene Frage, die deshalb auch kontrovers diskutiert wird. Vor dem Hintergrund des Rechts auf ein faires Verwaltungsverfahren ist deshalb auch von Bedeutung, ob die Beteiligten eines derartigen Verfahrens sich auf eine solche Befangenheit berufen können und wie die Rechtslage ausgestaltet ist. Ziel dieser Forschungsarbeit ist die Analyse, ob die Regelungslage im Verwaltungsverfahrensgesetz de lege lata die institutionelle Befangenheit abdeckt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Einleitung
II. Forschungsgegenstand
III. Gang der Untersuchung
B. Befangenheit im Verwaltungsverfahren de lege lata
I. Befangenheit im Allgemeinen
1. Definition der Befangenheit
2. Verwaltungstätigkeit
3. Anforderungen an eine mögliche Befangenheit
II. Befangenheit im Gesetz
1. Regelungen im Verwaltungsverfahren auf unionsrechtlicher Ebene
2. Regelungen zur Befangenheit in Bundes- und Landesgesetzen
3. Die Befangenheit des Behördenleiters
4. Institutionelle Befangenheit
III. Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Befangenheit des Behördenleiters und einer institutionellen Befangenheit
1. Gemeinsamkeiten
2. Unterschiede
3. Zwischenergebnis
IV. Zusammenfassung
C. Kritische Untersuchung der (In-)Kongruenz
I. Status quo zur institutionellen Befangenheit
1. Stand in der Literatur
2. Stand in der Rechtsprechung
3. Stellungnahme
II. Rechtsschutzlücken
1. Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der §§ 20, 21 VwVfG
2. Rechtsschutz gegen eine institutionelle Befangenheit
3. Zwischenergebnis
III. Bedürfnis einer Normierung einer institutionellen Befangenheit
1. Bedürfnisanalyse
2. Vorschlag für eine Regelung de lege ferenda
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Kongruenz zwischen der persönlichen Befangenheit des Leiters einer monokratischen Behörde und einer sogenannten institutionellen Befangenheit der Behörde selbst. Ziel ist es, zu analysieren, ob die aktuelle Regelungslage im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) diese Konstellationen hinreichend abdeckt und ob eine explizite Normierung der institutionellen Befangenheit zur Stärkung der Rechtssicherheit erforderlich ist.
- Analyse der Rechtslage zur Befangenheit im deutschen Verwaltungsverfahren.
- Differenzierung zwischen individueller Befangenheit des Behördenleiters und institutioneller Befangenheit.
- Untersuchung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei Interessenkollisionen in monokratischen Behörden.
- Bewertung des Bedarfs an einer gesetzlichen Neuregelung (de lege ferenda) in Kommunalordnungen.
- Kritische Würdigung der Rechtsprechung zum Prinzip des fairen Verwaltungsverfahrens.
Auszug aus dem Buch
3. Anforderungen an eine mögliche Befangenheit
Hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen, die an die Besorgnis einer Befangenheit des jeweiligen Amtswalters geknüpft werden, haben sich insbesondere durch die Rechtsprechung bestimmte Maßstäbe entwickelt, um den Anschein einer mangelnden Unparteilichkeit im Einzelfall zu bestimmen. Die Anforderungen an eine rügefähige Befangenheit des Amtswalters im Verwaltungsverfahren knüpfen an die persönlichen Verhältnisse oder das Verhalten des Amtswalters an. Im Anwendungsbereich des § 21 VwVfG kommt es gerade nicht darauf an, ob der betroffene Amtsträger bei der Ausübung seiner Tätigkeit tatsächlich parteiisch ist oder sich von sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lässt. Vielmehr soll die Vorschrift bereits dem Anschein einer nicht mehr neutralen Amtsführung begegnen.
Der Verfahrensbeteiligte muss deshalb nicht darlegen, dass im konkreten Einzelfall eine Befangenheit tatsächlich vorliegt. Gleichwohl ist das Vorliegen objektiver Tatsachen, die aus Sicht eines erfahrenen, vernünftig denkenden Menschen geeignet sind, den subjektiven Zweifel Beteiligter rational zu rechtfertigen, der Amtswalter werde nicht objektiv, mit gebotener innerer Distanz bzw. sachlich eingestellt entscheiden, erforderlich. Aus dem Vortrag des Verfahrensbeteiligten muss sich die Möglichkeit einer Parteilichkeit ergeben. Das Vorbingen muss auf nachvollziehbare und nachprüfbare tatsächliche Umstände beruhen. Dies kann aufgrund persönlicher Verbindungen zum Antragssteller, einem besonderen Interesse am Verfahrensgegenstand oder auch wegen eines vorherigen Verhaltens der Fall sein. Ebenfalls möglich ist, dass der private Antragsteller in seiner Funktion als Amtswalter über seinen eigenen Antrag zu befinden hat und damit gewissermaßen selbst mit am Entscheidungstisch sitzt. Letzteres erweckt evident den Eindruck einer Voreingenommenheit. Die konkreten Anforderungen im Detail ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen der einschlägigen Regelungen zur Befangenheit im Verwaltungsverfahren.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Dieser Abschnitt führt in die zunehmende wirtschaftliche Tätigkeit von Kommunen ein und verdeutlicht das daraus resultierende Konfliktpotenzial zwischen öffentlichen und privaten Interessen.
B. Befangenheit im Verwaltungsverfahren de lege lata: Hier werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen und Begrifflichkeiten zur Befangenheit sowohl für den einzelnen Amtswalter als auch für die Institution systematisch dargestellt und abgegrenzt.
C. Kritische Untersuchung der (In-)Kongruenz: In diesem Kapitel wird diskutiert, warum eine Kongruenz zwischen der Befangenheit des Leiters und der Institution nicht besteht, welche Rechtsschutzlücken existieren und wie eine mögliche gesetzliche Normierung aussehen könnte.
D. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass die aktuelle Rechtsordnung eine institutionelle Befangenheit nicht kennt, und empfiehlt, zur Wahrung der Rechtssicherheit entsprechende Regelungen in die Kommunalordnungen aufzunehmen.
Schlüsselwörter
Befangenheit, Verwaltungsverfahren, monokratische Behörde, institutionelle Befangenheit, Unparteilichkeit, Rechtsschutz, Kommunalverwaltung, Interessenkollision, Verwaltungsrecht, Rechtsstaatsprinzip, Behördenleiter, VwVfG, Daseinsvorsorge, faires Verfahren, Normierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik, ob bei monokratischen Behörden der kommunalen Selbstverwaltung eine Interessenkollision der Institution als "institutionelle Befangenheit" ebenso gewertet werden kann wie die persönliche Befangenheit des jeweiligen Behördenleiters.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Themenfelder umfassen die Definition und Abgrenzung von Befangenheit, die Analyse der aktuellen gesetzlichen Lage im VwVfG, die Untersuchung des Rechtsschutzes bei Interessenkonflikten sowie die Frage nach der Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung in Kommunalordnungen.
Welches primäre Ziel verfolgt die Forschungsarbeit?
Das Ziel ist zu prüfen, ob die Befangenheit des Leiters einer monokratischen Behörde mit der institutionellen Befangenheit der Behörde selbst kongruent ist, und auf Basis dieser Erkenntnisse einen Vorschlag für eine Regelung de lege ferenda zu unterbreiten.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Die Arbeit folgt einer rechtsdogmatischen Untersuchungsmethode, bei der bestehende Gesetze, der Stand in der rechtswissenschaftlichen Literatur sowie die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte analysiert und kritisch in Beziehung gesetzt werden.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der geltenden Rechtslage, die Gegenüberstellung von individueller und institutioneller Befangenheit, die kritische Diskussion zur (In-)Kongruenz der Begriffe sowie die Erörterung von Rechtsschutzlücken und notwendigen Normierungsansätzen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Befangenheit, VwVfG, institutionelle Befangenheit, Rechtsschutz, Unparteilichkeit und monokratische Behörde.
Warum ist die Institutionelle Befangenheit ein strittiges Thema?
Sie ist strittig, da die aktuelle Rechtsordnung primär an die natürliche Person anknüpft. Die Literatur diskutiert jedoch zunehmend, ob eine rein auf die Behörde bezogene Neutralitätsverletzung ebenfalls als Befangenheit zu werten ist, wogegen sich die Rechtsprechung bisher weitgehend sperrt.
Welchen konkreten Vorschlag unterbreitet der Autor für die Gesetzgebung?
Der Autor schlägt vor, explizite Regelungen (wie z.B. einen § 42a, 102e und 121a in der Gemeindeordnung) aufzunehmen, die eine organisatorische und personelle Trennung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben sowie ein spezielles Rügerecht für Beteiligte normieren.
- Arbeit zitieren
- Hans Renner (Autor:in), 2020, Die Kongruenz der Befangenheit von Leiter und Institution bei monokratischen Behörden der kommunalen Selbstverwaltung. Eine rechtsdogmatische Untersuchung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/942195