Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklung der Rechtsprechung zur Behandlung gemischter Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) darzustellen und die Aspekte aufzuzeigen, die zur Änderung der Rechtsprechung geführt haben. Zudem werden die Grenzen und Ausnahmen der neueren Rechtsprechung kritisch gewürdigt, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung gemischt genutzter Räume.
Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gehört zu den grundlegenden Ordnungsprinzipien des Einkommensteuerrechts. Diese werden unter anderem durch das subjektive und objektive Nettoprinzip verwirklicht. Das subjektive Nettoprinzip stellt sicher, dass solche Aufwendungen nicht versteuert werden, die der Erhaltung der Existenz des Steuerpflichtigen oder der seiner Familie dienen. Das objektive Nettoprinzip hingegen schreibt vor, dass Aufwendungen die in direktem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Kerngedanke dabei ist, dass nur der verbleibende Nettobetrag des Einkommens zur privaten Lebensführung und somit für eine Steuerzahlung zur Verfügung stehen kann. Ausnahmen von diesen beiden Prinzipien darf es nur aus besonderen sachlichen Gründen geben, sofern die steuerliche Gleichbehandlung gemäß Art 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) gewahrt bleibt.
Inhaltsverzeichnis
- A) Einleitung
- B) Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungs- und Abzugsgebot
- I. Rechtslage vor 2010 – Aufteilungs- und Abzugsverbot
- 1. Rechtsprechung
- 2. Ausnahmen
- 3. Kritik an der Rechtsprechung des BFH
- II. Rechtslage ab 2010 - das Aufteilungsgebot
- 1. Die neue Rechtsprechung des BFH
- a. Streitgegenstand
- b. Urteil und Begründung des BFH
- 2. Anwendung der neuen Rechtsprechung
- a. Grundsätze
- b. Ausnahmen und Grenzen
- c. Arbeitszimmer
- C) Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Hausarbeit befasst sich mit der Entwicklung der Rechtsprechung zur Behandlung gemischter Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Ziel ist es, die Aspekte aufzuzeigen, die zur Änderung der Rechtsprechung geführt haben. Außerdem werden die Grenzen und Ausnahmen der neueren Rechtsprechung kritisch gewürdigt, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung gemischt genutzter Räume.
- Entwicklung der Rechtsprechung zur Behandlung gemischter Aufwendungen
- Aufteilungs- und Abzugsverbot vor 2010
- Einführung des Aufteilungsgebots ab 2010
- Grenzen und Ausnahmen des Aufteilungsgebots
- Kritik an der Rechtsprechung
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel erläutert die einleitenden Aspekte der Steuererhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, das subjektive und objektive Nettoprinzip sowie die Bedeutung gemischter Aufwendungen in der Einkommensbesteuerung.
Im zweiten Kapitel wird die Rechtslage bezüglich der Behandlung gemischter Aufwendungen vor 2010 erörtert. Es wird das Aufteilungs- und Abzugsverbot der Rechtsprechung des BFH erläutert sowie auf die Ausnahmen von diesem Verbot eingegangen.
Das dritte Kapitel behandelt die Rechtsprechung des BFH ab 2010, die das Aufteilungs- und Abzugsgebot eingeführt hat. Es werden die Urteile und Begründungen des BFH sowie die Anwendung der neuen Rechtsprechung mit ihren Grundsätzen, Ausnahmen und Grenzen dargestellt.
Schlüsselwörter
Gemischte Aufwendungen, Einkommensteuerrecht, Aufteilungs- und Abzugsverbot, Aufteilungs- und Abzugsgebot, Rechtsprechung des BFH, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, Werbungskosten, Betriebsausgaben, Arbeitszimmer, private und berufliche Veranlassung, Steuergerechtigkeit, Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Häufig gestellte Fragen
Was sind gemischte Aufwendungen im Steuerrecht?
Gemischte Aufwendungen sind Kosten, die sowohl durch die private Lebensführung als auch durch den Beruf oder den Betrieb veranlasst sind (z.B. eine Reise, die sowohl geschäftliche Termine als auch Urlaub beinhaltet).
Was hat sich durch die BFH-Rechtsprechung im Jahr 2010 geändert?
Vor 2010 galt ein strenges Aufteilungsverbot: Konnte ein privater Anteil nicht vernachlässigt werden, war die gesamte Ausgabe nicht abziehbar. Seit 2010 gilt ein Aufteilungsgebot, sofern eine objektive Aufteilung (z.B. nach Zeitanteilen) möglich ist.
Darf ein gemischt genutztes Arbeitszimmer steuerlich aufgeteilt werden?
Trotz des allgemeinen Aufteilungsgebots hat der BFH für häusliche Arbeitszimmer klargestellt, dass diese weiterhin fast ausschließlich (zu mindestens 90%) beruflich genutzt werden müssen, um abziehbar zu sein. Eine zeitanteilige Aufteilung bei privater Mitnutzung ist hier nicht zulässig.
Welche Rolle spielt das objektive Nettoprinzip?
Das objektive Nettoprinzip besagt, dass nur das Nettoeinkommen (Einnahmen minus Erwerbsaufwendungen) besteuert werden darf. Die Aufteilung gemischter Kosten dient dazu, dieses Prinzip gerecht umzusetzen.
Welche Kriterien gelten für die Aufteilung einer gemischten Reise?
Die Reisekosten müssen nach den Zeitanteilen der beruflich und privat veranlassten Tätigkeiten aufgeteilt werden, sofern die berufliche Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2017, Gemischte Aufwendungen im Einkommensteuerrecht. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/937087