Im Zuge dieser Hausarbeit wurde sich mit der rechtlichen Bedeutung des Wissensvertreters sowie des Wissenserklärungsvertreters in der Versicherungsbranche bezüglich der Auswirkung auf die Rechtsfolgen von Verletzungen von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers beschäftigt. Die Frage, ob die Eigenschaft des Wissens- und Wissenserklärungsvertreter anhand der Rolle des Dritten entschieden werden kann, soll ebenfalls beantwortet werden.
Das Wissen von Kenntnis und die Abgabe von Erklärungen können bei einer Verletzung von Obliegenheiten erhebliche Folgen für den VN nach sich ziehen – von Kürzungen der Leistung bis hin zu einer vollständigen Leistungsfreiheit des VRs.
Zu überprüfen gilt daher, welches Wissen der VN sich zurechnen lassen muss. Ist dem VN der Mangel an einer Sache nicht bekannt, stellt sich die Frage, ob dieser ungeachtet dessen ebenfalls so zu behandeln wäre, als habe er vom Mangel Kenntnis gehabt, da ein Dritter diese Kenntnis über den Mangel an der Sache hatte. Das Gleiche gilt ebenso für die Abgabe von Erklärungen. Hat der VN einen Dritten beauftragt, Erklärungen an seiner Stelle abzugeben, gilt es zu klären, ob eventuelle Falschangaben des Dritten, von denen der VN keine Kenntnis hat, diesem demungeachtet zugerechnet werden können. Andererseits gilt es weiterhin zu klären, ob die Falschangaben des Dritten vom VN stammen und der Dritte diese unwissend weitergegeben hat. Die Zurechnung des Verhaltens – die Kenntnisnahme und die Abgabe von Erklärungen – eines Dritten ist daher von großer und wichtiger Bedeutung für den Versicherungsschutz des VNs.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmung
2.1 Wissensvertreter
2.2 Wissenserklärungsvertreter
2.3 Repräsentant
3. Gesetzliche Grundlage
4. Welche Auswirkung hat die Rolle des Wissens- und Wissenserklärungsvertreter auf die Obliegenheiten des VNs?
4.1 Angehörige
4.2 Versicherungsmakler
4.3 Fahrer
4.4 Rechtsanwalt
4.5 Arzt
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Bedeutung des Wissens- und Wissenserklärungsvertreters im Versicherungswesen sowie deren Auswirkungen auf die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (VN), mit dem Ziel zu klären, ob die Zurechnung dieser Rollen primär anhand der Rolle des Dritten entschieden werden kann.
- Rechtliche Definition und Abgrenzung von Wissensvertretern, Wissenserklärungsvertretern und Repräsentanten.
- Analyse der gesetzlichen Grundlagen gemäß §§ 164, 166 BGB im versicherungsrechtlichen Kontext.
- Untersuchung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und deren Funktion als Verhaltensregeln.
- Fallbasierte Analyse der Zurechnung bei verschiedenen Dritten (Angehörige, Makler, Fahrer, Anwälte, Ärzte).
- Beurteilung der richterlichen Entscheidungsfindung bei der Rollenzuweisung.
Auszug aus dem Buch
4.1 Angehörige
Der BGH befasste sich in dem Prozess vom 2.6.1993 (IV ZR 72/92) mit der Frage, ob der Ehepartner per se Wissenserklärungsvertreter des VNs sei. Im vorliegenden Unfallprozess beanspruchte der VN aus seiner Unfallversicherung aufgrund eines Treppensturzes mit resultierender Kopfverletzung Invalidität sowie Krankentagegeld. Der VR verweigerte die Leistung aufgrund eines in den AUB ausgeschlossenen Tatbestandes – hier Alkoholeinwirkung. Zudem habe die Ehefrau des VNs die in der Schadenanzeige befindliche Frage, ob der verunglückte Ehemann vor dem Unfall vollständig gesund gewesen sei, unzutreffend bejaht, da der VN alkoholkrank gewesen sei. Diese Falschangabe sei dem VN zuzurechnen, so vertritt es der VR. Nach dem BGH kann der Ehepartner, auch bei einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht schon per se die Annahme begründen, der Ehepartner sei Wissenserklärungsvertreter.
Mit dieser Entscheidung wurde die Entscheidung des BGH vom 10.2.1982 (Az.: IVa ZR 194/80) insoweit geklärt, da dort die Annahme der Wissenserklärungsvertretereigenschaft auch in einer ungestörten Lebensgemeinschaft offengelassen wurde. Auch in einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine Betrauung für die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem VR Voraussetzung für die Eigenschaft als Wissenserklärungsvertreter und die damit verbundene Zurechnung von Fehlangaben. Im o.g. Prozess wurde weiterhin die Rolle des Wissenserklärungsvertreters verneint, da sich der VN seit dem Unfall für längere Zeit in Bewusstlosigkeit befand und sich daher keine Beauftragung – auch keine stillschweigende – nach dem Versicherungsfall ereignen konnte. Auch eine bereits eventuell vor dem Versicherungsfall erteilte Betrauung für den VN im möglichen Schadenfall Angaben zu machen, konnte in hier verneint werden. Hier setzt der BGH eine aus den Umständen der generellen Befugnis des Ehepartners konkludenten Zurechnung im Schadensfall gleich. (BGH, Urteil vom 02.06.1993, IV ZR 72/92, r+s, 281)
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung stellt die Fragestellung nach der Zurechnung des Wissens und der Erklärungen Dritter zur Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht vor und erläutert die verwendete methodische Analyse der BGB-Paragraphen und richterlichen Urteile.
2. Begriffsbestimmung: In diesem Kapitel werden die rechtlichen Figuren des Wissensvertreters, des Wissenserklärungsvertreters sowie des Repräsentanten definiert und voneinander sowie von Schreibhelfern und Boten abgegrenzt.
3. Gesetzliche Grundlage: Dieses Kapitel erläutert die Anwendbarkeit der §§ 164 und 166 BGB als Basis für die Zurechnung von Wissen und Erklärungen im versicherungsrechtlichen Kontext sowie die ergänzende Rolle des § 70 VVG.
4. Welche Auswirkung hat die Rolle des Wissens- und Wissenserklärungsvertreter auf die Obliegenheiten des VNs?: Dieses Kapitel analysiert detailliert, wie sich die Rolle von verschiedenen Dritten (Angehörige, Makler, Fahrer, Rechtsanwalt, Arzt) konkret auf die Obliegenheiten und die möglichen Rechtsnachteile für den Versicherungsnehmer auswirkt.
5. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass die Eigenschaft als Wissens- oder Wissenserklärungsvertreter nicht pauschal anhand der Rolle des Dritten, sondern stets im Einzelfall unter Würdigung der tatsächlichen Betrauung zu beurteilen ist.
Schlüsselwörter
Wissensvertreter, Wissenserklärungsvertreter, Repräsentant, Obliegenheiten, Versicherungsvertragsgesetz, VVG, BGB, Zurechnung, Versicherungsnehmer, Versicherer, Rechtsfolgen, Rechtsprechung, Haftpflichtversicherung, Sachwaltertätigkeit, Betrauung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Zurechnung des Wissens und der Erklärungen von Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer und welche Auswirkungen dies auf die versicherungsrechtlichen Obliegenheiten hat.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung verschiedener Vertreter-Typen wie Wissens- und Wissenserklärungsvertreter sowie die rechtliche Einordnung von Personen, die für den Versicherungsnehmer im Schadensfall oder bei Vertragsabschluss agieren.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, zu klären, ob die Eigenschaft eines Dritten als Wissens- oder Wissenserklärungsvertreter zwingend aus dessen Rolle (z. B. Ehepartner, Makler) folgt oder ob eine differenzierte Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es erfolgt eine wissenschaftliche Analyse basierend auf den gesetzlichen Grundlagen (§§ 164, 166 BGB) sowie eine systematische Auswertung relevanter richterlicher Entscheidungen und Kommentierungen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition der Begriffe, die rechtliche Herleitung und die praktische Anwendung anhand spezifischer Fallgruppen wie Angehörige, Versicherungsmakler, Fahrer, Rechtsanwälte und Ärzte.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Zurechnung, Obliegenheiten, Wissensvertreter, Repräsentant, VVG, BGB und Sachwaltertätigkeit charakterisieren.
Können Angehörige generell als Wissenserklärungsvertreter angesehen werden?
Nein, der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass das Verwandtschaftsverhältnis allein keine Vertretereigenschaft begründet; es muss immer eine tatsächliche Beauftragung zur Erklärungsabgabe gegenüber dem Versicherer vorliegen.
Warum spielt der Versicherungsmakler eine besondere Rolle?
Der Versicherungsmakler handelt oft als Sachwalter des Versicherungsnehmers, wodurch ihm eine besondere Stellung als Wissens- oder Wissenserklärungsvertreter zukommt, was eine Zurechnung seines Verhaltens zum Versicherungsnehmer wahrscheinlicher macht.
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- Dominik Geller (Author), 2019, Der Wissens- und Wissenserklärungsvertreter in der Versicherungsbranche. Seine rechtliche Bedeutung, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/936918