Die Aufgabe des Staates ist es, das Spannungsverhältnis zwischen Religionsfreiheit und der Wahrung der Menschenrechte zu lösen. Stellvertretend für diese Problematiken geht diese Hausarbeit der Frage nach, inwieweit sich die religiöse Schlachtung als Teil der Religionsfreiheit und das Tierrecht, welche beide im Grundgesetz implementiert sind, vereinbaren lassen.
Wichtig sind in der vorliegenden Arbeit die Klärung von Grundbegriffen sowie deren Einordnung in der Gesetzgebung. Wie löst Deutschland das Aufeinanderprallen zweier im Grundgesetz verankerten, in der Gesellschaft wichtige Normen, der der Religionsfreiheit auf der einen Seite und der des Tierwohls auf der anderen Seite im Interesse beider Parteien? In einer Zeit, in welcher nationalistische Strömungen nicht nur in Deutschland mehr und mehr die Oberhand gewinnen, ist es wichtig fundiertes Wissen zu Grundthemen unserer Gesellschaftsordnung zu haben, um diese dann in verschiedenen Kontexten vertreten zu können. Die Schlachtungsmethodendebatte kann stellvertretend hierzu gut genutzt werden. Um diese Arbeit einzugrenzen, beschränkt sich die Autorin auf das Schächten im Islam.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung in das Thema
2. Einordnung und Begriffserklärung
2.1 Lebensmittelvorschriften im Koran
2.2 Religiöse Schlachtung im Islam
2.3 Geschichte der religiösen Schlachtung in Deutschland
3 Religiöses Schlachten im Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz
3.1 Grundgesetz Religionsfreiheit
3.2 Grundgesetz Tierschutzgesetz
3.3 Erklärung des Spannungsfeldes
4 Klärungsversuch der Vereinbarkeit
4.1 Religion und Menschenrechte
4.2 Ethischer Klärungsversuch
4.3 Juristischer Klärungsversuch
5. Schlussbetrachtung
6. Literatur/Quellenverzeichnis
1. Einführung in das Thema
Nahezu alle sozialen Probleme, mit denen sich Soziale Arbeit beschäftigt (wie Armut, Erwerbslosigkeit, Sexismus, Rassismus, Diversity sowie alle Folgen von Migration) weisen internationale Dimensionen auf und können nicht mehr nur auf nationale Belange reduziert werden. Kriege, Wirtschaftsfluchten oder zukünftig sicher auch Fluchten aufgrund des Klimawandels verändern die Bevölkerungsstruktur.
Dies ist Chance, aber gleichzeitig auch eine nicht leicht zu lösende Aufgabe. Menschen mit anderen Lebenskonzepten, Religionen, Familienbildern und Weltanschauungen strömen nach Europa, um sich hier dauerhaft niederzulassen. Dies stellt nicht nur für die gesellschaftlichen Strukturen, sondern vor allen für die hier lebenden Menschen mitunter eine enorme Herausforderung dar. Aber auch die zu uns kommenden Menschen werden vor bis dahin unbekannte Probleme gestellt, welchen sie nicht immer gewachsen sind. Bisherige Regeln und Lebensweisen werden grundlegend in Frage gestellt, und eine in Europa geforderte Integration bringt die Geflüchteten oftmals an ihre persönlichen Grenzen.
Ich sehe meinen Auftrag in der Sozialen Arbeit darin, Menschen die Hilfe benötigen, auf ihren Weg zu begleiten und ihnen bei der Überwindung von Hindernissen behilflich zu sein.
Um hierbei professionell handeln zu können, bedarf es einem tiefen Rechtsverständnis. Die Auseinandersetzung mit dem Thema Grundgesetz Religionsfreiheit versus Tierrecht, am Beispiel des Schächtens, soll mir hierbei helfen demokratische und soziale Prozesse besser zu verstehen um mit diesem Wissen schlussendlich sicher im beruflichen Kontext auftreten zu können.
Religion und Menschenrechte sind nicht erst in der heutigen Zeit durch Widersprüche gekennzeichnet. Im Gegenteil; sie sind tief in der menschlichen Geschichte verwurzelt. Grausiges Beispiel hierfür ist der 30-jährige Krieg (1618-1648) der beispielhaft die Spannungsverhältnisse zwischen Kirche und Staat sowie der verschiedenen Religionen aufzeichnet. Ein Erfolg dieses schrecklichen Krieges ist die Erkenntnis, dass Religion nicht mehr die Politik bestimmen darf und religiöse Gegensätze rechtlich geregelt werden müssen. Die Menschen konnten nach Kriegsende ihre Konfession selbst bestimmen und unter katholisch, lutherisch oder kalvinistisch frei wählen. Ein riesiger Schritt für die damalige Zeit (vgl. Zeitschrift für Menschenrechte, S. 4, Quelle Internet)1.
Mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahre 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde die Religionsfreiheit rechtlich bindend festgelegt. Nichtsdestotrotz sind bis heute religiös motivierte Diskriminierung nicht nur in Ländern der Dritten Welt an der Tagesordnung. In diesen Konflikten geht es um verschiedene Auslegungen religiöser Fragen, die nicht geklärt zu religiös begründeten Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen führen. Letztendlich wird jeder Staat, der sich zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet hat, dann mit diesen Themen konfrontiert. Die Aufgabe des Staates ist es dann, das Spannungsverhältnis zwischen Religionsfreiheit und der Wahrung der Menschenrechte zu lösen (vgl. vgl. Zeitschrift für Menschenrechte, S. 5, Quelle Internet)2.
Stellvertretend für diese Problematiken könnte man in der jüngeren Geschichte Deutschlands die Diskussion über das Kopftuchverbot an deutschen Schulen oder die Kruzifix Debatte 1983 in Bayern anführen. Meine Hausarbeit wird der Frage nachgehen, inwieweit sich die religiöse Schlachtung als Teil der Religionsfreiheit und das Tierrecht, welche beide im Grundgesetz implementiert sind, vereinbaren lassen.
Wichtig sind mir in der vorliegenden Arbeit die Klärung von Grundbegriffen sowie deren Einordnung in der Gesetzgebung. Wie löst Deutschland das Aufeinanderprallen zweier im Grundgesetz verankerten, in unserer Gesellschaft wichtige Normen, der der Religionsfreiheit auf der einen Seite und der des Tierwohls auf der anderen Seite im Interesse beider Parteien. Letztendlich möchte ich Stellung beziehen und meine eingenommene Position begründen. In einer Zeit, in welcher nationalistische Strömungen nicht nur in Deutschland mehr und mehr die Oberhand gewinnen, ist es wichtig fundiertes Wissen zu Grundthemen unserer Gesellschaftsordnung zu haben, um diese dann in verschiedenen Kontexten vertreten zu können. Die Schlachtungsmethodendebatte kann stellvertretend hierzu gut genutzt werden.
Um diese Arbeit einzugrenzen, möchte ich mich im Folgenden auf das Schächten im Islam beziehen. Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass auch das Judentum das betäubungslose Schlachten als festen Bestandteil ihrer Religion ansieht.
2. Einordnung und Begriffserklärung
Um die Thematik verstehen zu können, bedarf es der Klärung von Grundbegriffen innerhalb des Islams. Bei der Recherche bin ich auf verschiedene Erklärungsversuche gestoßen mit teilweise unterschiedlichen Aussagen. Bei den gewählten Beschreibungen handelt es sich um einen Konsens, den ich aus einer Vielzahl von Quellen herauslesen konnte.
2.1 Lebensmittelvorschriften im Koran
Genau wie in anderen Religionen auch, gibt es im Islam auf Fragen betreffs der Interpretation des Glaubens nicht die eine richtige Antwort, sondern verschiedene Auslegungen und auch im Islam legen Gläubige und Gelehrte Texte nach eigenem Verständnis und Interessen entsprechend der Zeit und Gesellschaft, die sie gerade umgibt, aus (vgl. Abed 2020, S. 14).
Grundlage für den Glauben bildet im Islam der Koran. Er stellt das offenbarte Wort Gottes dar, welches durch den Propheten Mohammed in den Jahren 610 bis 632 n. C. durch den Erzengel Gabriel in Empfang genommen wurde. Der Koran ist die wichtigste Quelle der islamisch-religiösen Lehre. Er ist in arabischer Schrift verfasst und hat einen Umfang von 114 Suren (Kapitel). Die Sunna gilt nach dem Koran als die zweitwichtigste Quelle im islamischen Recht und gibt die Handlungsanweisen des Propheten wieder. Unter anderem auch die Speisevorschriften, auf welche ich im Zuge dieser Hausarbeit zurückkommen werde.
Eine weitere wichtige Begrifflichkeit in der Annäherung an das Thema ist die Scharia (Weg zur Tränke, Weg zur Wasserquelle). Diese beschreibt die Gesamtheit aller religiösen und rechtlichen Normen sowie Interpretationen (vgl. wissen.de, Quelle Internet)3.
Auf der Welt leben derzeit ca. 7,7 Milliarden Menschen. Hiervon sind rund 28 % muslimischen Glaubens. Das sind rund 2,2 Milliarden (Gott und die Welt 2017, Quelle Internet)4. Im Islam gibt es viele Strömungen. Die bedeutenden sind die Sunniten und die Schiiten. Fünf Rechtsschulen des Islam (Malikiya, Hanafiya, Shafiya, Hanbaliya und Zahiriya) kümmern sich um die Auslegung der religiösen Schriften. Jeder Muslime bekennt sich zu einer dieser Rechtsschulen und befolgt die Vorschriften nach deren Tradition. Die Rechtsschulen bestimmen u. a. auch die Speisevorschriften.
Dinge und Handlungen werden nach islamischem Recht in fünf Kategorien eingeteilt; halal (erlaubt, zulässig), haram (verboten), fard (fest, verbindlich), mandüb/mustahabb (erlaubt, erwünscht) und makruh (verboten) (vgl. wissen.de, Quelle Internet)5. Obwohl die Begriffe im Koran und der Sunna ausdrücklich beschrieben sind, werden sie von verschiedenen muslimischen Gelehrten unterschiedlich ausgelegt.
Die Grundintention der Speisevorschriften im Koran bzw. der Sunna beziehen sich auf das Bestreben, das Leben und die Gesundheit der Gläubigen zu schützen. So gehört das Mäßigungsgebot zu den Grundgeboten. Hier ist übermäßiges Fasten, aber auch Essen im Übermaß als haram - verboten - benannt. Laut Koran können die Gläubigen grundsätzlich alles essen, was nicht ausdrücklich verboten ist. Verbote werden in pflanzliche und tierische Speisen unterteilt, wobei pflanzliche Speisen grundsätzlich halal, also erlaubt sind. Hier ist lediglich haram was mit Exkrementen oder weiter gefasst „Nedschis“ (unhygienisch und damit gesundheitsgefährdend) ist (Sure 16 – an-Nahl 114-116) (islam.de, Quelle Internet)6.
Bei den tierischen Speisen wird zwischen Land- und Wassertieren unterschieden. Als verboten gilt (Sure 5 – al Maida 1-5) (islam.de, Quelle Internet)7:
- Schweinefleisch
- Grundsätzlich Blut
- erlaubte Tierarten, die nicht geschächtet wurden
- Tiere, die im Namen eines anderen Gottes geschlachtet wurden
- erwürgte oder durch andere Tiere gerissene Tiere
- Tiere, die anders als durch Tod durch Schächten oder Jagd getötet wurden
Zusätzlich ist das trinken von Alkohol verboten ((Sure 5 – al Maida, 89-92) (islam.de, Quelle Internet)8.
Auf weitere detaillierte durch einzelne Rechtsschulen bestehende Regelungen wird hier verzichtet, da sie die eigentliche Fragestellung nicht berühren.
2.2 Religiöse Schlachtung im Islam
Der Islam sieht Tiere als einen besonderen Teil der Schöpfung Allahs an. Tierquälerei wird verurteilt und der Mensch wird zur Verantwortung gegenüber Tier und Umwelt aufgefordert.
Das Schächten, die rituelle Schlachtung von Tieren, wird immer wieder auch in islamischen Kreisen kontrovers diskutiert. Fleisch gilt als halal, also erlaubt, wenn das Tier vollständig ausgeblutet ist. Hierzu müssen Luftröhre, Speiseröhre und Arterien am Hals durchtrennt werden. Uneinig sind sich die Gelehrten, ob eine vorherige Betäubung erlaubt ist oder nicht.
Der Begriff der Halal-Schlachtung ist in der muslimischen Religionsgemeinschaft in Deutschland, aber auch in islamischen Ländern umstritten. Klare Richtlinien zur Schlachtung gibt es nicht (vgl. Abed 2020, S46.) Jede der oben erwähnten Rechtsschulen hat andere Auffassungen in Bezug auf das Schachten (Abed 2020, S. 49).
Religiöse Quellen zufolge soll die Schächtung gewährleisten, dass das Tier so wenig wie möglich leidet. Die Schlachtung soll demnach mit einem haarscharfen Messer, welches keine Scharten aufweist, erfolgen. Weiterhin soll das Tier vor der Tötung gefüttert und sanft behandelt werden. Kein anderes Tier darf bei der Schlachtung zusehen. Also weder das auslaufende Blut sehen, noch die Schreie hören. Das betäubungslose Schächten ist vom Standpunkt des Tierschutzes aus umstritten. Befürworter hingegen argumentieren, dass bei exakter Ausführung des Schnittes, ein schnelles Ausbluten sichergestellt sei (vgl. m-haditec GmbH 2007, Quelle Internet)9.
Im Februar 2019 entschied der europäische Gerichtshof, dass Halal-Fleisch nicht die Bezeichnung „Bio“ tragen darf. Zur Begründung wurde fehlendes Tierwohl aufgeführt (tagesschau.de 2019, Quelle Internet)10.
2.3 Geschichte der religiösen Schlachtung in Deutschland
Im Islam wird seit 1400 Jahren religiös geschlachtet (Schächtung). Diese Art der rituellen Schlachtung ist geläufig und weit verbreitet. Koranstellen belegen, dass dies eine gängige und zwingend religiöse Vorschrift ist (Islamische Zeitung 2013, Quelle Internet)11.
Jahrhundertelang war es auch in nichtislamischen Gebieten der Welt üblich, Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten. Ein im heutigen Sinne modernes Tierschutzverständnis, auch oder besonders in gesetzlicher Hinsicht, setzte erst am Ende des 19. Jahrhunderts ein.
Von 1885 bis 1887 gab es verschiedene Petitionen an den Reichstag, in welchem ein Verbot des betäubungslosen Schlachtens gefordert wurde. Diese blieben allerdings erfolglos. 1909 wurde noch einmal ein Vorstoß mit einem Gesetz zum Schächtverbot eingereicht. Aber auch dies wurde mit der Begründung der Religionsfreiheit abgelehnt (vgl. Schneider 2009, Quelle Internet)12.
Nach dem ersten Weltkrieg und dem Erstarken des politischen Einflusses der Nationalsozialisten änderte sich diese Ansicht. Am 21. April 1933 wurde als eines der ersten Gesetze der Nationalsozialisten ein generelles Schächtverbot im „Reichsgesetz über das Schlachten von Tieren“ erlassen. Hintergrund waren nicht nur tierschutzrechtliche Gründe, sondern vor allem auch die jüdische Bevölkerung in seinen religiösen Empfindungen und Gebräuchen zu verletzen. Diesem ersten Gesetz folgte das „Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Bestimmungen für die Tierquälerei“ vom 26. Mai 1933 und schließlich am 24. November 1933 das „Tierschutzgesetz“.
Nach Beendigung des 2. Weltkrieges wurde das Schächten wieder stillschweigend geduldet, wenn es nicht durch landesrechtliche Zwecke ausdrücklich wieder zugelassen war (vgl. Schneider 2009, Quelle Internet)13.
Eine bundesweite Regelung zum religiös motivierten betäubungslosen Schlachten wurde erst mit der Aufnahme des Schlachtrechts in das Tierschutzgesetz (TierSchG) aufgenommen.
Seit dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 enthält § 4 TierSchG in Absatz 1 das grundsätzliche Verbot, warmblütige Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten. Absatz 2 Nr. 2 sieht jedoch Ausnahmegenehmigungen aus religiösen Gründen vor. Diese werden in direktem Zusammenhang mit den Speisevorschriften in der jüdischen und islamischen Religion gesehen.
Durch die am 26. Juli 2002 erfolgte Gesetzesänderung wurde dann schließlich der Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes eingefügt.
3 Religiöses Schlachten im Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz
Die verfassungsrechtliche Beurteilung des religiösen Schlachtens steht im öffentlichen Fokus zwischen Religionsfreiheit einerseits und Tierschutz anderseits. Noch einmal mehr erlangte die Diskussion an Gewicht, als sie am 1. August 2002 in das Grundgesetz aufgenommen wurde und damit auf gleicher Bewertungshöhe mit dem Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit gestellt wurde.
Die Herausforderung der Gesetzgebung ist es, Widersprüche innerhalb konkurrierender Gesetze zu lösen. Es muss abgewogen werden, welches Gesetz im konkreten Fall mehr Gewicht hat und wie ein Ausgleich geschaffen werden kann. Es bedarf jedoch jenseits der Rechtsprechung immer auch die Kompromissbereitschaft beider Parteien.
Spannend ist bei dem gewählten Beispiel zum einen die hohe Emotionalität, die bei den Menschen, die dieses Gesetz berührt herrscht, zum anderen aber auch die vielerlei zum Teil nicht greifbaren Kriterien bei der Beurteilung der Gesamtlage. Ferner muss aber auch bei der Bearbeitung des Themas die Vergangenheit Deutschlands berücksichtigt werden, welche unser Handeln bis heute entscheidend auf allen öffentlichen Ebenen immer noch stark beeinflusst.
Deutschland hat den Sachverhalt zwischen den zwei schier unlösbaren Gegensätzen gut gelöst und damit eine nachvollziehbare Lösung für kommende Fragestellungen aufgezeigt. Soziale Arbeit ist in der theoretischen wie auch praktischen Auseinandersetzung mit diesen Themen direkt angesprochen. Jeder Arbeitsplatz in der sozialen Arbeit wird immer wieder mit grundgesetzlichen Fragestellungen konfrontiert. Es ist wichtig nachvollziehbare Antworten geben zu können bzw. klar Stellung zu beziehen.
Bei der Beantwortung der Problematik geht es neben einem modernen Demokratieverständnis auch um die zukünftige Rolle der Sozialen Arbeit in der Gesellschaft. Unsere Klientel erwartet von uns Hilfe in einer Gesellschaft, die sie mitunter nicht mehr versteht und deren Komplexität sie verwirrt. Ereignisse sind für sie nicht nachvollziehbar und machen ihnen Angst. Hier liegt die Aufgabe von Sozialarbeitern in der Hilfestellung, Aufklärung und Unterstützung. Der Staat wiederum übergibt uns den Auftrag, in dessen Interesse zu handeln. Nur wenn wir die Zusammenhänge in aller Gänze verstehen, haben wir die Möglichkeit, diese Aufforderung zum Wohle aller erfüllen zu können. Darum sollte jeder, in diesem Bereich Tätige, Grundzüge dieser Komplexität verstehen, um nicht nur Instrument, sondern aus tiefer intrinsischer Motivation heraus handeln zu können.
3.1 Grundgesetz Religionsfreiheit
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet keine absolut strikte Trennung von Staat und Religion. Die Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften werden durch das Staatskirchenrecht (oder auch Religionsverfassungsrecht) geregelt. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Artikel 4 des Grundgesetzes.
Entscheidend ist hier Absatz 1 und 2 welcher besagt, dass „... die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ...“ unverletzlich sind. „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“. Bekräftigt wird diesem Gesetz weitergehend durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention. Somit ist Deutschland zum Schutz dieses Grundrechtes nicht nur durch deutsches, sondern auch europäischem Recht verpflichtet.
Der Schutz der Religionsfreiheit umfasst Religion und Weltanschauung. Es wird zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit unterschieden. Positive Religionsfreiheit meint die freiheitliche Wahrnehmung religiöser oder weltanschaulicher Handlungen. Jeder Bürger hat das Recht auf eine Religion „forum internum“ (innere Überzeugung) und diese nach seiner religiösen Überzeugung „forum externum“ (äußerer Bereich) genannt, zu leben. Der Zusammenschluss in Religionsgemeinschaften ist darin eingeschlossen. Es ist aber auch die negative Freiheit – keinen Glauben zu bilden, zu haben und danach zu leben geschützt. (vgl. juraforum, Quelle Internet)14.
Aus Artikel 4 des Grundgesetzes wird die Pflicht des Staates zur Neutralität abgeleitet. Daraus erklärt sich zum Beispiel auch die Verfassungswidrigkeit des Kopftuchverbotes für Schülerinnen. Lehrer hingegen, als Vertreter des Staates, sind aufgrund des gleichen Grundsatzes zur Neutralität verpflichtet und dürfen kein Kopftuch tragen (Nonnen sind von diesem Grundsatz ausgenommen).
Weitergehend sind Lehrer aber auch Bürger! Artikel 33 Absatz 3 versucht diesen Widerspruch zu regeln. Hiernach darf niemanden „aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen“. Im Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. September 2003 wurde die Klage einer Muslimin staatgegeben, dass es verfassungswidrig ist, sie aufgrund ihres muslimischen Glaubens und dem damit verbundenen Tragen eines Kopftuches nicht in den Beamtenstatus zu heben. Ein Verbot für Lehrkräfte ein religiös bedingtes Kopftuch zu tragen, benötige laut Urteil darum eine gesetzliche Regelung des entsprechenden Bundeslandes. Die Lösung des Konfliktes wurde damit den Ländern übergeben (vgl. juraforum, Quelle Internet)15.
In den Schutzbereich des Grundgesetzes sind keine Eingriffe möglich. Es handelt sich um ein schrankenlos gewährtes Grundrecht. Allerdings kann es durch kollidierendes Verfassungsrecht (im weiteren Verlauf näher am Beispiel des Tierschutzgesetzes erläutert) begrenzt werden (vgl. juraform, Quelle Internet)16.
Viele weitere Fragen des Staatskirchenrechts sind in Verträgen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften geregelt, denn laut Grundgesetz ist dies vorrangig Ländersache.
3.2 Grundgesetz Tierschutzgesetz
Seit 2002 ist Tierschutz im Grundgesetz verankert. Im Artikel 20a verpflichtet sich der Staat „... auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ zu schützen.
Seitdem das Tierschutzgesetz als Staatsziel Eingang ins Grundgesetz gefunden hat, muss eine verfassungsrechtliche Wertschätzung durch Politik, Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts beachtet werden (vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 2019, Quelle Internet)17.
Was aber bedeutet Staatsziel und wie kam der Tierschutz 53 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ins Grundgesetz?
Staatsziele sind Absichten und Ziele eines Landes, die im Unterschied zu Grundrechten auf rechtlichem Wege nicht eingeklagt werden können. Sie stellen aber eine Richtlinie für staatliches Handeln da. Bislang hat der Bundestag seit 1949 fünf Staatsziele ins Grundgesetz aufgenommen. Dies sind neben dem Tierschutz:
- der Schutz „der natürlichen Lebensgrundlagen“ (Artikel 20a)
- der Schutz des „gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes“ (Artikel 109 Abs. 2)
- die „Verwirklichung eines geeinten Europas“ (Artikel 23 Abs. 1)
- die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“ (Artikel 3 Abs. 2)
Am 1. August 2002 wurde, der bis dahin geltende Artikel 20a um drei Worte ergänzt. Dort heißt es nunmehr „... der Staat verpflichtet sich, die natürliche Lebensgrundlagen zu schützen „und die Tiere“ (vgl. Deutscher Bundestag 2013, Quelle Internet)18.
Seitdem Tierschutz Staatsziel ist, müssen Verwaltungsbehörden und Gerichte Tierschutzerfordernisse gegen menschliche Grundgesetze wie Freiheit, Forschung, Berufsausübung, Religion und Kunst abwägen. Allerdings fehlt es bis heute an einem Tierschutzgesetz, welches dem Staatsziel Tierschutz auch praktisch entspricht. An grundlegenden Missständen in der Tierhaltung, der Forschung, in Zoo und Zirkus oder auch im Heimtierbereich hat sich bis heute nichts Grundlegendes geändert (vgl. Deutscher Tierschutzbund, Quelle Internet)19.
3.3 Erklärung des Spannungsfeldes
Bei dem betäubungslosen Schlachten handelt es sich um eine altorientalische Schlachtform, bei der es um die vollständige Entblutung des Tieres geht. Die Tötung des Tieres muss dabei ohne vorherige Betäubung erfolgen. Laut Glaubenslehre kann die vollständige Entblutung nur so garantiert werden. Der Verzehr von Blut in jeglicher Form ist im Islam (aber auch im Judentum) strikt verboten.
In Deutschland ist das betäubungslose Schlachten eines warmblütigen Tieres nach § 4a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes grundsätzlich verboten. Tierschützer glauben, dass die Tiere bei der rituellen Schlachtung mehr leiden als notwendig.
Hier kollidieren nunmehr zwei im Grundgesetz verankerte Rechte miteinander. So wie die Religionsfreiheit ist auch der Tierschutz im Grundgesetz verankert. Tierschutz ist als Staatsziel eine Absicht, auf die sich die Gesellschaft geeinigt hat und die es gilt, zielgerichtet umzusetzen. Im Gegensatz zur Religionsfreiheit ist sie allerdings rechtlich nicht einklagbar.
Ein wichtiger Teil dieser Arbeit ist, eine Verständlichkeit bei der Abwägung von konkurrierenden Gesetzen herauszuarbeiten. Am Beispiel der rituellen Schlachtung möchte ich dies konkretisieren sowie den Verfahrensweg erläutern, den das Verfassungsgericht in Deutschland hierfür gewählt hat. Hat man die Systematik der Rechtsprechung verstanden, wird es leichter, diese in der täglichen Arbeit anzuwenden, um bei Konflikten sicher argumentieren zu können. Auseinandersetzungen werden in der Gesellschaft diskutiert und gelebt. Politisch erlebt Deutschland gerade einen Wertewandel. Teil der Diskussion ist, wie wir zukünftig mit der sich verändernden Welt und der sich damit verändernden Normen und Werte umgehen.
Nach Ende des zweiten Weltkrieges hat die Bedeutung um Religion in Europa abgenommen. In den letzten 20 Jahren nehmen die Konflikte zwischen Religionsgruppen jedoch weltweit zu. Fundamentalistisch religiös motivierte Bewegungen werden nicht nur in den Schwellen- und Entwicklungsländern immer präsenter. Auch Europa erlebt ein Wiedererwachen religiöser Strömungen und dies nicht nur durch Zuwanderung.
Westliche Gesellschaften haben sich pluralisiert und die Zahl der Nichtgläubigen steigt. Es stehen sich zwei Gruppen gegenüber, die voneinander unabhängig freiheitlich ihren Glauben oder ihre Weltanschauung ausleben wollen. Rechtsansprüche werden eingeklagt. Eine demokratische Gesellschaft wie unsere wird gezwungen, über das Verhältnis von Politik und Religion neu nachzudenken, aber auch die Grenzen der Religionsfreiheit neu zu justieren.
Der wachsende Anteil der muslimischen Bevölkerung verändert die religiöse Landkarte in Deutschland. Religionen treten immer häufiger mit einem politischen Anspruch auf. Sind viele der Zuwanderer in einem Land aufgewachsen der von der Scharia bestimmt wurde, erleben sie jetzt einen säkularen Staat.
Religionsfreiheit gehört zu den Grund- und Menschenrechten und ist in Deutschland, Europa und bei den Vereinten Nationen niedergeschrieben. Diese Freiheit darf aber nicht grenzenlos sein. Sie endet dort, wo sie mit konkurrierenden Grund- und Menschenrechten Anderer kollidiert. Dort wo Menschen sich durch die Ausübung religiöser Praktiken und Überzeugungen in ihren Grundfreiheiten verletzt sehen. Aufgabe des Staates muss es sein, diese konkurrierenden Grundrechte in Einklang zu bringen (vgl. bpb 2004, Quelle Internet)20.
4 Klärungsversuch der Vereinbarkeit
Nachdem die Problematik in vorherigen Kapiteln hinreichend erklärt wurde, geht es nunmehr um die Einordnung der Problematik bzw. um konkrete Lösungsansätze. Im Folgenden wird Bezug zu den Menschenrechten genommen bzw. Lösungsansätze auf juristischer und ethischer Ebene gesucht.
4.1 Religion und Menschenrechte
Am 10. Dezember 1948 verabschiedeten 169 Länder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie sind universell (gelten für alle Menschen), egalitär (gelten für alle Menschen in der gleichen Weise), unbedingt (man muss keine Vorbedingungen bringen, sondern nur Mensch sein) und sie sind individuell und subjektiv (nur der jeweils einzelne Mensch ist Träger der Menschenrechte). Sie sind rechtlich nicht bindend. Menschenrechte werden weltweit verletzt, z. B. durch Todesstrafe, Folter, Diskriminierung usw. (vgl. bpb Lohmann 2009, Quelle Internet)21.
Artikel 18 der Menschenrechtserklärung verankert die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Danach haben Menschen das Recht, eine Religion oder Weltanschauung zu haben, sie zu wechseln oder auch keiner Religion anzugehören.
Die Vereinten Nationen haben ein weites Verständnis für Religions- und Weltanschauungsfreiheit ausgehandelt, um die Vielschichtigkeit der menschlichen Belange hinsichtlich Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit erfassen zu können.
Religionsfreiheit hat viele Berührungspunkte mit anderen Menschenrechten, wie Meinungsfreiheit, Frauenrechten, Gleichberechtigung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Dies führt zwangsläufig zu Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten.
Um aus der Vielschichtigkeit, der sich kollidierenden Problematik heraus klar begründete Entscheidungen treffen zu können, hilft es, diese immer wieder auf den Standpunkt der Menschenrechte zurückzuführen. Diese wurden von einer absoluten Mehrheit der Länder dieser Welt beschlossen und angenommen und bilden damit einen Konsens in der Welt.
Regel auch hier; jeder Mensch kann seine Religions- und Weltanschauungsfreiheit ausüben, solange er damit nicht die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt. Wendet man diese Logik konsequent an, gelingt es, die zum Teil konfuse Sachlage richtig einzuordnen.
Fragen um Religions- und Weltanschauungsfreiheit gewinnen an Bedeutung in der heutigen Gesellschaft. Aufgrund globaler Migrationsprozesse leben heute mehr Menschen mit verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Ansichten an einem Ort miteinander, als noch vor 50 Jahren (vgl. Institut für Menschenrechte, Quelle Internet)22.
Dies fordert von jedem einzelnen Mitglied der Gesellschaft Toleranz, und die Bereitschaft andere Gedanken und Gepflogenheiten zu respektieren. Versäumt eine Gesellschaft die Menschen darin zu schulen, können Hass und Rassismus keimen. Es ist noch nicht lange her, dass in Deutschland Menschen wegen ihrer Religion und Überzeugung verfolgt, gefoltert und getötet wurden. Viele Kriege in der Geschichte der Menschheit waren und (sind auch noch heute) motiviert durch Religion oder verschiedene weltanschauliche Denkweisen. Das Recht auf freie Religionsausübung schützt ein grundlegendes menschliches Bedürfnis und trägt damit auch zum Frieden innerhalb einer Gesellschaft bzw. zwischen Staaten bei.
Das Recht, seine Religion oder Überzeugung zu leben, sei dies im privaten oder im öffentlichen Raum oder auch das Recht die Religion weiterzugeben und zu unterrichten, schützt daher nicht nur ein grundlegendes menschliches Bedürfnis, sondern trägt auch zum Frieden innerhalb einer Gesellschaft, aber auch zwischen Staaten bei (vgl. humanrights.ch, Quelle Internet)23.
4.2 Ethischer Klärungsversuch
Seit dieses Thema politisch und gesellschaftlich in der Diskussion steht, gibt es Studien, Berichte und Stellungnahmen aus den unterschiedlichen Lagern. Menschenrechtsorganisationen, Islamische Verbände, Tierschutzorganisationen, aber auch politische Organisationen jeder Seite geben Statements ab, um ihren jeweiligen Standpunkt zu vertreten.
Eine 1978 veröffentlichte Studie von Forschern der Tierärztlichen Hochschule in Hannover kann keine Schmerzreize beim Schächten von Tieren feststellen. Ziel der damaligen Studie war, die „Objektivierung von Schmerz und Bewusstsein“ der Tiere zu beurteilen, um ein objektives Urteil bezüglich des Tierschutzes zu erlangen, da die bis dahin geführte Diskussion weitestgehend subjektiv und emotional geführt wurde. Die Elektroenzephalographie Messungen (EEG) der Untersuchung zeigten vor und nach dem Schächtschnitt unveränderte Hirnströme. Die parallel beobachtete Bolzenschussbetäubung wies hingegen im EEG auf deutliche Schmerzen hin. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die bisherigen Vorstellungen vom Schmerzempfinden der Tiere beim Schächten nicht richtig sind (dewiki, Quelle Internet)24.
Gegner des Schächtens kritisieren hingegen, dass die Bewusstlosigkeit des Tieres nicht sofort eintritt, da die Blutversorgung des Gehirns auch durch nicht durchgetrennte Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des tiefen Nackens erfolgt. Sie verweisen auf Videoaufnahmen, die einen teilweisen mehrminütigen Todeskampf der Tiere zeigen, obwohl sichtbar die Luftröhre und die Halsschlagader durchtrennt ist. Ein exakt ausgeführter Schnitt führe daher nicht zwangsläufig zu einer sofortigen Bewusstlosigkeit, da der Ausblutungsprozess eine gewisse Zeit dauert (dewiki, Quelle Internet)25.
Des Weiteren hinterfragen die Gegner des rituellen Schlachtens ob die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen des Artikels 20a, korrekt ist. Sie argumentieren das der Verzehr von Fleisch nicht zwangsläufig als Glaubensakt und als Zeichen der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft gesehen werden sollte. Sie meinen, dass es keine Einschränkung in der Ausübung eines Glaubens gibt, wenn man auf den Verzehr von Fleisch verzichtet. Islamverbände sehen dies nicht so.
[...]
1 https://www.zeitschriftfuermenschenrechte.de/open-access/zfmr_1_2011.pdf
2 https://www.zeitschriftfuermenschenrechte.de/open-access/zfmr_1_2011.pdf
3 https://www.wissen.de/bildwb/koran-sunna-und-scharia-muslimische-lebensregeln
4 http://gottunddiewelt.net/2017/10/23/autoritaere-einstellungen-bei-schuelern-mit-besonderer-beruecksichtigung-der-religionszugehoerigkeit/religionszugehoerigkeit/
5 https://www.wissen.de/bildwb/koran-sunna-und-scharia-muslimische-lebensregeln
6 http://islam.de/13827.php?sura=16
7 http://islam.de/13827.php?sura=5
8 http://islam.de/13827.php?sura=5
9 http://www.eslam.de/begriffe/i/islamische_schlachtung.htm
10 https://www.tagesschau.de/ausland/halal-fleisch-101.html
11 https://www.islamische-zeitung.de/massentierhaltung-industrie-und-rechtssprechung-gestalten-die-suche-nach-halal-fleisch-schwierig/
12 http://www.akademitjanst.se/tierschutzgesetz
13 https://www.grin.com/document/336852
14 https://www.juraforum.de/lexikon/religionsfreiheit
15 https://www.juraforum.de/urteile/begriffe/kopftuch
16 https://www.juraforum.de/lexikon/religionsfreiheit
17 https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/StaatszielTierschutz.html
18 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/47447610_kw49_grundgesetz_20a-213840
19 https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/grundgesetz/
20 https://www.bpb.de/presse/51185/die-grenzen-der-religionsfreiheit
21 https://www.bpb.de/internationales/weltweit/menschenrechte/38709/universelle-menschenrechte
22 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/religionsfreiheit/
23 https://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/aemr/text/artikel-18-aemr-gedanken-gewissens-relig
24 https://dewiki.de/Lexikon/Schächten
25 https://dewiki.de/Lexikon/Schächten