Diese Arbeit thematisiert den Ursprung und die historische Entwicklung des Solidaritätszuschlages. Darüber hinaus setzt sie sich mit der Frage auseinander, inwiefern die Abschaffung des Solidaritätszuschlags sinnvoll ist. Ziel ist es, den aktuell bestehenden Wissenshorizont in Bezug auf den Solidaritätszuschlag zu erweitern. Zudem soll die historische Entwicklung und Bedeutung der Abschaffung des Solidaritätszuschlags verdeutlicht werden.
Die dafür benötigte Wissensbasis wird in Kapitel 2 geschaffen, indem die Begrifflichkeit des Solidaritätszuschlages zunächst definiert wird. Anschließend wird der historische Ursprung der Begrifflichkeit genau beleuchtet. Darüber hinaus wird anhand eines Beispiels eine Berechnung des Solidaritätszuschlages durchgeführt und wissenschaftliche Kennzahlen dargestellt.
Basierend auf dem erlangtem Wissen des zweiten Kapitels, wird sich das dritte Kapitel, welches gleichzeitig den Hauptteil dieser wissenschaftlichen Arbeit ausmachen wird, mit der Beschlussfassung der Abschaffung des Solidaritätszuschlages auseinander setzen und dabei sowohl auf die Auswirkungen für Unternehmen als auch für Privatpersonen eingehen. Im vierten Kapitel erfolgt ein Bezug auf aktuell bestehende politische Debatten bezüglich der Auflösung des Solidaritätszuschlages.
Der im Jahr 1991 eingeführte Solidaritätszuschlag wird als Personensteuer definiert, welche der Bundesregierung zufließt und deren Bemessungsgrundlage auf der Einkommen- und Körperschaftssteuer basiert. Neben der Kirchensteuer zählt der
Solidaritätszuschlag zu den wichtigsten Annexsteuern, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sie einen festen prozentualen Betrag ausmachen. Gleichzeitig stellt der Solidaritätszuschlag jedoch auch eine Zuschlagssteuer dar, deren
Höhe abhängig von anderen Steuern ist.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Solidaritätszuschlag
2.1 Hi stori scher Ursprung
2.2 Berechnung des Solidaritätszuschlages
2.3 Wesentliche Kennzahlen
3 Beschluss der Abschaffung des Solidaritätszuschlages
3.1 Auswirkungen für Privatpersonen
3.2 Auswirkungen für Unternehmen
4 Kritische Betrachtung des Solidaritätszuschlags
4.1 Nachteile der Abschaffung
4.2 Politische Ansichten in Bezug auf die Abschaffung
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Internetquellen
Abkürzungsverzeichnis
Soli Solidaritätszuschlag
1 Einleitung
Das vorliegende Scientific Essay thematisiert den Ursprung und die historische Entwicklung des Solidaritätszuschlages. Darüber hinaus setzt es sich mit der Frage auseinander, inwiefern die Abschaffung des Solidaritätszuschlags sinnvoll ist.
Ziel des Scientific Essay ist es den aktuell bestehenden Wissenshorizont in Bezug auf den Solidaritätszuschlag zu erweitern und gleichzeitig die historische Entwicklung und Bedeutung der Abschaffung des Solidaritätszuschlags zu verdeutlichen.
Die dafür benötigte Wissensbasis wird in Kapitel 2 geschaffen, indem die Begrifflichkeit des Solidaritätszuschlages zunächst definiert wird und anschließend der historische Ursprung der Begrifflichkeit genau beleuchtet wird.
Darüber hinaus wird anhand eines Beispiels eine Berechnung des Solidaritätszuschlages durchgeführt und wissenschafliche Kennzahlen dargestellt.
Basierend auf dem erlangtem Wissen des zweiten Kapitels, wird sich das dritte Kapitel, welches gleichzeitig den Hauptteil dieser wissenschaftlichen Arbeit ausmachen wird, mit der Beschlussfassung der Abschaffung des Solidaritätszuschlages auseinander setzen und dabei sowohl auf die Auswirkungen für Unternehmen als auch für Privatpersonen eingehen.
Im vierten Kapitel erfolgt ein Bezug auf aktuell bestehende politische Debatten bezüglich der Auflösung des Solidaritätszuschlages.
Abschließend erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der Thematik, indem die wesentlichen Inhalt der wissenschaflichen Arbeit erneut aufgegriffen werden und ein abschließendes Fazit gezogen wird.
2 Solidaritätszuschlag
Der im Jahr 1991 eingeführte Solidaritätszuschlag wird als Personensteuer definiert, welche der Bundesregierung zufließt und deren Bemessungsgrundlage auf der Einkommen- und Körperschaftssteuer basiert.1 Neben der Kirchensteuer zählt der Solidaritätszuschlag zu den wichtigsten Annexsteuern, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sie einen festen prozentualen Betrag ausmachen.
Gleichzeitig stellt der Solidaritätszuschlag jedoch auch eine Zuschlagssteuer dar, deren Höhe abhängig von anderen Steuern ist.2
Der Solidaritätszuschlag ist insbesondere durch die Kurzbezeichnung “Soli” bekannt und die aktuelle Höhe des Zuschlags beläuft sich seit 1998 auf 5,5% der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Grundsätzlich ist der Soli von jeder natürlichen und juristischen Person zu verrichten, es besteht allerdings die Möglichkeit sich vom Zuschlag zu befreien.
Dies betrifft in erster Linie Geringverdiener deren jährliche Einkommenssteuerlast als Alleinstehende nicht 972€ bzw. als zusammen veranlagtes Ehepaar nicht 1944€ über- steigt.3
2.1 Historischer Ursprung
Die Auseinandersetzung mit der Begrifflichkeit des Solidaritätszuschlags ist sehr umfangreich und erfordert das Aufgreifen eines weit reichenden historischen Ursprungs. Trotz der vielen positiven Aspekte, die sich aus der Wiedervereinigung ergaben, stellte sie die Bundesrepublik gleichzeitig vor einer großen Herausforderung.
Um dieser großen Herausforderung entgegen zu wirken, welche vor allem durch die ungleichen wirtschaftlichen Verhältnisse von ostdeutschen und westdeutschen Bundesländern begründet ist, fasste die Bundesrepublik daher den Entschluss, anhand wirtschaftspolitischer Maßnahmen, welche unter dem Begriff „Aufbau Ost“ bekannt sind, eine Anpassung wirtschaftlicher Verhältnisse vorzunehmen.4
Die ergriffenen Maßnahmen waren vielseitig und umfassten unter anderem das Schaffen und die Modernisierung von Wohnungsflächen als auch den Ausbau der Infrastruktur.5 Da sich die Umsetzung wirtschaftspolitischer Maßnahmen als sehr kostspieliges Unterfangen darstellte, war die finanzielle Unterstützung von Bund und Länder unabdingbar.
Gleichzeitig bewirkte sie die Einführung des Solidaritätszuschlages am 01.07.1991,6 dessen Einführung mit den hohen wirtschaftlichen Belastungen des Bundeshaushaltes, resultierend aus der Deutschen Einigung, den Kosten des zweiten Golfkrieges (1990/1991 und der Unterstützung europäischer Länder, begründet ist.
Obwohl die Einführung des Solidaritätszuschlags erst im Jahr 1991 erfolgte, basierte sie bereits auf der im Jahr 1955 gewährten Finanzierungsreform, in der dem Bund das Recht einer Zuschlagssteuer auf Einkommen- und Körperschaftsteuer zugesprochen wurde. Dieser Zuschlag erfolgt, wenn keine andere Deckungsmöglichkeit des Finanzierungsbedarfes vorhanden ist und ist lediglich aus verfassungsrechtlichen Gründen in dessen Höhe begrenzt, allerding nicht in dessen Dauer der Erhebung.7
Die Einführung des Solidaritätszuschlags, welche zum damaligen Zeitpunkt 7,5% der Einkommen- und Körperschaftsteuer ausmachte8, wurde jedoch innerhalb kürzester Zeit wieder verabschiedet, um verschiedene Kosten des Bundeshaushaltes zu decken. Eine erneute Wiedereinführung des Solidaritätszuschlages erfolgte mit dem Beschluss des ersten von zwei Solidarpakten.
Im Rahmen des ersten Solidarpaktes von 1995-2004 wurden den neuen Bundesländern Transferleistungen zugesprochen, um die Kosten der Wiedervereinigung stemmen zu können. Des Weiteren erfolgte eine letztmalige Aufstockung des Fonds Deutsche Einheit auf 160,7 Milliarden DM und die Einrichtung eines Erblastentilgungsfonds.9 Abschließend erfolgte im Jahr 1998 eine unbefristete Änderung des Soli auf die uns heute bekannte 5,5%, welche den neuen Bundesländern hinsichtlich des zweiten Solidarpaktes bis 2019 zugesprochen wurde.10
2.2 Berechnung des Solidaritätszuschlages
Die Berechnung des Solidaritätszuschlages gestaltet sich als äußerst komplex und erfordert die Beachtung verschiedener Einkommensgrenzen.
Basierend aus den Erkenntnissen der vorherigen Kapitel stellt der Solidaritätszuschlag eine Ergänzugsabgabe dar, welche 5,5% der Einkommen- und Körperschaftssteuer beträgt.11 Betroffen von der Entrichtung des Solidaritätszuschlags sind vor allem einkommenssteuerpflichtige Personen, deren Einkommensteuer als ledige mindestens 972€ bzw. 1944€ als zusammenveranlages Ehepaar beträgt.
Beträge unterhalb dieser Einkommensteuergrenze werden als “Nullzone” definiert, beinhalten jedoch nicht die Zahlung von Kapitalerträgen oder die der Körperschaftsteuer. Ist eine steuerliche Bemessungsgrundlage oberhalb des jeweiligen Freibetrages erreicht, erfolgt zunächst ein gleitender Übergang mit einer Besteuerung von 20%.
Beim Erreichen der einkommensteuerlichen Grenze von 1341€ für ledige bzw. 2682€ für gemeinsam veranlagte Ehepaare, erfolgt der maximal angesetzte Zuschlag von 5,5%.12 Das neu erlangte Wissen lässt sich anhand folgender Beispielrechnung besser veranschaulichen:
Ein lediger, kinderloser Angestellter mit einem Bruttolohn von 1540€ würde aufgrund seiner steuerlichen Zugehörigkeit 960,96€ Einkommensteuer im Jahr zahlen und befindet sich damit innerhalb der Nullzone. Würde er stattdessen ein Bruttogehalt von 1500-1700€ beziehen, würde eine schrittweise Anpassung des Solidaritätszuschlags erfolgen, bis schließlich ab einem Bruttolohn von 1700€ ein vollständiger Zuschlag von 5,5% erhoben wird.13
2.3 Wesentliche Kennzahlen
Bereits bei der Einführung des Solidaritätszuschlags lag das Aufkommen bei 5,5 Mrd. €, stieg jedoch stetig an bis es in den Jahren 1995-1997 seinen damaligen Höhepunkt von 13,4 Mrd.€ erreichte und somit innerhalb kürzester Zeit mehr als doppelt so hoch war wie bei dessen erstmaliger Einführung.
Es folgten einige Stagnationen des steuerlichen Aufkommens in den Jahren von 2002 bis 2005, welches sich auf 10,5 Mrd.€ beliefen und vor allem aufgrund einer geringen Dynamik und tariflichen Entlastung von Einkommen- und Körperschaftsteuer zurückzuführen sind. Im weiteren historischen Verlauf erfolgte ein Einbruch des Aufkommens, resultierend aus der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2008.14 Abschließend lässt sich die extreme fiskalische Bedeutung des Solidaritätszuschlages insbesondere bei der Betrachtung einer grafischen Darstellung von Statista verdeutlicht. Der Grafik ist zu entnehmen, dass sich die steuerlichen Einnahmen resultierend aus dem Solidaritätszuschlag kontinuirlich erhöht haben und 2018 ihren Höhepunkt mit 18,9 Mrd. erreicht haben.15
3 Beschluss der Abschaffung des Solidaritätszuschlages
Seit seiner Erhebung im Jahr 1991 wird die Verfassungskonformität des Solidaritätzuschlags kontrovers diskutiert, was vor allem auf dessen politischen Bezug zurückzuführen ist.16
Während der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungskonformität des Solidaritätzuschlags als legitim betrachtet, kann eine endgültige Entscheidung bezüglich der Verfassungskonformität ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht erfolgen.17 Das ab Anfang 2021 in Kraft tretende „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ bewirkt die größte Steuerentlastung der vergangenen Jahre.
Für 90% der Bundesbürger hat dies zur Folge, dass sie nicht mehr zur Zahlung des Soli verpflichtet sind, während weitere 6,5% indirekt von dem Gesetz profitieren da sie abhängig von der Höhe ihres Einkommens nur anteilig zur Entrichtung verpflichtet sind. Lediglich der wohlhabendste Teil der Bevölkerung, welcher rund 3,5% ausmacht, ist zur weiteren Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet.18
Begründet wird der Gesetzesbeschluss insbesondere dadurch, dass geringverdienenden und mittelständigen Haushalten mehr Einkommen zur freien Verfügung zusteht, was als ökonomisch gerecht und sozial sinnvoll betrachtet wird und darüber hinaus eine Stärkung von Arbeitsanreizen, der Kaufkraft und der Binnenkonjunktur bewirkt.
Eine vollständige Abschaffung wird als nicht sinnvoll betrachtet, da Spitzenverdiener bereits in den vergangenen Jahren von steuerlichen Änderungen profitierten und eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags lediglich dazu führen würde, dass sich ihr Nettoeinkommen und somit auch ihre Sparquote erhöht.
Abschließend soll die Umsetzung des Gesetzesbeschlusses insbesondere durch Anhebung der Einkommensgrenze für einzelveranlagte von 972€ auf 16.956€ als auch für zusammenveranlagte von 1.944€ auf 33.912€ erzielt werden, was im Jahr 2021 zu einer jährlichen Steuerentlastung von zehn Milliarden Euro und im Jahr 2022 sogar zu einer Steuerentlastung von 11,2 Milliarden Euro führen würde.19
3.1 Auswirkungen für Privatpersonen
Die schrittweise Rückführung des Solidaritätszuschlags und die daraus resultierende steuerliche Entlastung für 96,5% der Bundesbevölkerung wird bereits anhand den Erkenntnissen des vorherigen Kapitels verdeutlicht.
Insgesamt soll sich die Steuerentlastung 2021 auf rund 10,9 Milliarden belaufen und bis 2024 sogar auf 12 Milliarden ansteigen.
Besonder Gering- und Normalverdiener profitieren von der schrittweisen Rückführung des Solidaritätszuschlags.
Das Bundesfinanzministerium verdeutlicht anhand der Betrachtung dreier verschiedener Personengruppen, wie positive Auswirkung einer Rückführung.
Ein lediger, kinderloser Erzieher mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von 31.200€ könnte sich beispielsweise über einen 202€ höhereren Nettoverdient freuen.20
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen Kinderfreibetrag steuerlich geltend zu machen, welcher zur Senkung der Bemessunggrundlage führen würde.21 Abschließend ist die Bundesregierung auf eine fortlaufende Besteuerung von Spitzenverdienern angewiesen, da sie dem Staat 11 Milliarden einbringen und eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags darüber hinaus zu einer erheblichen Steuersenkung bei Spitzenverdienern führen würde.22
3.2 Auswirkungen für Unternehmen
Neben Privatpersonen profitieren auch Unternehmen erheblich von der steuerlichen Entlastung resultierend aus der schrittweisen Rückführung des Solidaritätszuschlages. Dies betrifft insbesondere kleine und mittelständische Unternehmer, welche 88% der Gewerbetreibenden ausmachen und deren Gewinne der Einkommensteuer unterliegen. Weitere 6,8% der Gewerbetreibenden profitieren anteilig, 5,2 % der Gewerbetreibenden sind allerdings weiterhin zur vollständigen Zahlung verpflichtet.23
[...]
1 Vgl. Kraft, Cornelia, Kraft, Gerhard, Unternehmensbesteuerung, S.195
2 Vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/annexsteuern-30027, Zugriff 24.05.20
3 Vgl. https://www.kas.de/de/web/soziale-marktwirtschaft/solidaritaetszuschlag, Zugriff am 24.05.20
4 Vgl. https://www.kas.de/de/web/soziale-marktwirtschaft/aufbau-ost, Zugriff am 25.05.20
5 Vgl. https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/18713/aufbau-ost, Zugriff 25.05.20
6 Vgl. Stier, Markus, Annexsteuern, S.8
7 Vgl. https://www.kas.de/de/web/soziale-marktwirtschaft/solidaritaetszuschlag, Zugriff 25.05.20
8 Vgl. Stier, Markus, Annexsteuern, S.8
9 https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20546/solidarpakt, Zugriff 25.05.20
10 Vgl. https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20620/solidaritaetszuschlag, Zugriff 25.05.20
11 Vgl. Georg, Stefan, Steuerlehre, 2019, S.27
12 Vgl. Kraft, Cornelia, Kraft, Gerhard, Unternehmensbesteuerung, S.195
13 Vgl. https://www.finanztip.de/solidaritaetszuschlag/, Zugriff 25.05.20
14 Vgl. https://www.kas.de/de/web/soziale-marktwirtschaft/solidaritaetszuschlag, 25.05.20
15 Vgl. https://de.statista.com/infografik/9902/staatliche-einnahmen-solidaritaetszuschlag/, Zugriff 26.05.20
16 Vgl. https://www.freilaw.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/05/Faehling_Solidaritätszuschlag.pdf, Zugriff am 26.05.20
17 Vgl. Meier, Michael, InfoCenter, 2020, S.2
18 Vgl. https://www.br.de/nachrichten/wirtschaft/soli-wird-ab-ab-2021-fuer-90-prozent-der-zahler-abge- schafft,Rhn1N4S, Zugriff 26.05.20
19 Vgl.https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorha- ben/Abteilungen/Abteilung_IV/ 19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2019-12-12-Soli-Rueck- fuehrung-G/0-Gesetz.html, Zugriff am 26.05.20
20 Vgl.https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-08-21-faq-solidaritaetsz schlag.html, Zugriff 26.05.20
21 Vgl. https://www.finanztip.de/solidaritaetszuschlag/, Zugriff 26.05.20
22 Vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-08-21-faq- solidaritaetszuschlag.html, Zugriff am 26.05.20
23 Vgl.https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-08-21-faq-solidaritaetszu- schlag.html, Zugriff am 26.05.20