Diese Arbeit behandelt den Streitschlichtungsmechanismus, der mit der Gründung der Welthandelsorganisation im Jahr 1995 eingeführt wurde. Zunächst werden die Prinzipien, die die Grundlage des Schlichtungsprozesses darstellen, betrachtet. Anschließend folgt eine Darstellung der Funktionsweise der Mechanismen, die dieses Streitschlichtungsverfahren prägen.
Nach diesen Informationen wird das Streitschlichtungsverfahren anhand ausgewählter Fälle noch einmal genauer erläutert. Diese wurden so ausgewählt, dass neben den offensichtlichen Spannungsfeldern auch interessante Aspekte bezüglich der Auslegung der Rechtsnormen behandelt werden können.
Durch die Auswertung fünf populärer Beispielfälle soll vor diesem Hintergrund die Frage geklärt werden, ob der Streitbeilegungsmechanismus und seine dazugehörigen Institutionen den Freihandel gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutz bzw. den Interessen der Entwicklungsländer präferiert. Neben den individuellen Spannungsfeldern, in denen sich die Fälle bewegen, sind hierbei auch einzelne rechtliche Aspekte der Abkommen von Interesse, die im Rahmen der Gründung der WTO geschlossen wurden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Ökonomische und strukturelle Grundlagen
Ziele und Prinzipien
Die Allgemeine Meistbegünstigung - Art. I GATT
Die Gleichbehandlung mit Inlandswaren in Bezug auf die Besteuerung und andere
Bestimmungen – Art. III GATT
Die Allgemeine Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen – Art. XI GATT
Das Streitschlichtungsverfahren
Fallstudien
United States – Restrictions on imports of tuna I
United States – Standards for Reformulated and Conventional Gasoline
European Communities – Regime for the Importation, Sale and Distribution of Bananas
European Communities – Measures Concerning Meat and Meat Products (Hormones)
European Communities – Measures Affecting Asbestos and Products Containing Asbestos
Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abstract
Mit der Gründung der Welthandelsorganisation im Jahr 1995 wurde auch ein neuer Streitschlichtungsmechanismus eingeführt, welcher neben Elementen unilateraler Verhandlungen (Konsultationen) auch Eigenschaften gerichtsähnlicher Prozesse zeigt. Kam er in den letzten 25 Jahren in fast 600 Fällen zum Einsatz, standen am Ende einiger Prozesse doch hochumstrittene Urteile - insbesondere im Bereich von Umweltthemen. In der Folge erfuhr der Streitbeilegungsmechanismus neben Lob auch viel Kritik. Durch die Auswertung fünf populärer Beispielfälle soll vor diesem Hintergrund die Frage geklärt werden, ob der Streitbeilegungsmechanismus und seine dazugehörigen Institutionen den Freihandel gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutz bzw. den Interessen der Entwicklungsländer präferiert. Neben den individuellen Spannungsfeldern, in denen sich die Fälle bewegen, sind hierbei auch einzelne rechtliche Aspekte der Abkommen von Interesse, die im Rahmen der Gründung der WTO geschlossen wurden.
Eine pauschale Aussage zur Positionierung des Freihandels aus der Sicht der WTO gegenüber den Aspekten der Umwelt oder der Entwicklungsländer soll in dieser Arbeit bewusst offen gelassen werden, da jeder Fall eine individuelle Konstellation der Gegebenheiten mit sich bringt und der Umfang der betrachteten Stichprobe wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen kann. Jedoch entsteht bei der Betrachtung des Einzelfalls im Ergebnis der Eindruck, dass am Ende eines Streitschlichtungsprozesses ein umsichtig gewähltes und wohl abwägendes Urteil gefällt wurde. In keinem Fall konnte festgestellt werden, dass ein Urteil entgegen der Umweltpolitik eines Landes getroffen wurde oder ein Land aufgrund seines Einflusses bevorzugt wurde. So kann abschließend festgehalten werden, dass die urteilenden Institutionen durchaus um die Möglichkeiten, die beispielsweise Art. XX bietet, wissen, die Anwendung dieser umfassend prüften und hierbei unabhängig von den streitenden Parteien handelten. Im Einzelfall der Auslegung eines „unbestimmten Rechtsbegriffs“ im Sinne des Umweltschutzes sei den Institutionen möglicherweise mehr Mut zu wünschen.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Trotz der gerade in jüngster Zeit aufkeimenden Tendenzen zur Fokussierung auf nationale Interessen hat die Globalisierung zu einer engen Verknüpfung internationaler Handelsströme geführt.
So kommt supranational agierenden Institutionen eine immer wichtiger werdende Bedeutung zu. Im Bereich des Handels nimmt die „World Trade Organisation - WTO“ eine der tragenden Rollen ein. Sie hat es zur Aufgabe, die Umsetzung, Verwaltung und das Funktionieren bestimmter internationaler Handelsübereinkünfte zu gewährleisten. Zweifelsohne hat sie in den vergangenen ca. 25 Jahren seit ihrer Gründung einen wichtigen Beitrag geleistet, Handelskonflikte diplomatisch zu lösen und eine Eskalation hin zu Handelskriegen zu vermeiden. So kommt es, dass ihr „Herzstück“, der Streitschlichtungsmechanismus, auf der einen Seite großes Lob erfährt und als Erfolgsgeschichte gepriesen wird (Krajewski, 2017, S.67).
Auf der anderen Seite führen Kritiker zahlreiche Aspekte an, denen der Streitschlichtungsmechanismus nicht gerecht werden soll. So scheint es, dass das Verfahren der Schlichtung aufgrund seiner Konstruktion insbesondere zur Lösung von Handelskonflikten der einflussreicheren Industriestaaten neigt. Auch kommt es im Rahmen der Verfahren immer wieder zur Kollision internationaler Handelsabkommen mit nationalem Recht. So wurden in der Vergangenheit sowohl nationale Vorschriften des Umweltschutzes, aber auch die Anwendung des Vorsorgeprinzips zu Reibungspunkten.
Vor diesem Hintergrund soll nun das Streitschlichtungsverfahren beleuchtet werden. Nach einem Blick auf die Prinzipien, die die Grundlage eines solchen Schlichtungsprozesses darstellen und bestenfalls nicht verletzt werden sollten, folgt eine Darstellung der Funktionsweise der Mechanismen, die dieses Streitschlichtungsverfahren prägen. Nach diesen Informationen, die die Basis für das Verständnis der einzelnen Prozesse bilden, wird das Streitschlichtungsverfahren anhand ausgewählter Fälle noch einmal genauer erläutert. Diese wurden so ausgewählt, dass neben den offensichtlichen Spannungsfeldern auch interessante Aspekte bezüglich der Auslegung der Rechtsnormen behandelt werden können.
Ökonomische und strukturelle Grundlagen
Ziele und Prinzipien
Schon ein kurzer Blick in das „Abkommen zur Errichtung einer Welthandelsorganisation“ reicht aus, um einen ersten Eindruck über das Tätigkeitsfeld der WTO zu erhalten. So heißt es schon in Art. II, dass die WTO „den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Wahrnehmung der Handelsbeziehungen zwischen Ihren Mitgliedern“ darstellen soll (WTO Welthandelsorganisation, 2000, S.1).
Dieses Ziel konkretisieren die im Anhang 1A zu findenden multilateralen Handelsübereinkünfte. Die wichtigsten Prinzipien bezüglich Zöllen und Handel, die diesem Versuch der Liberalisierung der Weltmärkte zugrunde liegen, sind im „General Agreement on Tariffs and Trade“ (GATT) zu Grunde gelegt. Mit der Unterzeichnung des WTO-Vertrages nehmen die beitretenden Staaten diese an und verpflichten sich, diese Prinzipien in ihrer Handelspolitik zu berücksichtigen und nicht zu verletzen.
Die nun folgende Darstellung der Prinzipien hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, da beispielsweise das Verhältnis der Industrieländer zu den Entwicklungsländern mit Ausnahmen gestaltet wurde. Vielmehr soll es den Leser auf die später folgenden Fallstudien vorbereiten und eine Grundlage zum Verstehen der Ausgangssituationen dieser geben.
Die Allgemeine Meistbegünstigung - Art. I GATT
Um zu gewährleisten, dass ausländische Marktteilnehmer in einen Wettbewerb unter gleichen Bedingungen treten können, ist es notwendig, dass „gleichartige Waren“ keine unterschiedliche Behandlung erfahren. Art. I schafft diese fairen Ausgangsverhältnisse, indem er vorschreibt, dass jegliche Vorteile oder Begünstigungen, die ein Land einem WTO-Vertragspartner gewährt, auch für alle anderen Staaten gelten müssen. Hieraus folgt das Prinzip der Meistbegünstigung (Furtak, 2015, S.331).
Die Gleichbehandlung mit Inlandswaren in Bezug auf die Besteuerung und andere Bestimmungen – Art. III GATT
Um nicht nur einen fairen Wettbewerb unter den ausländischen Marktteilnehmern zu gewährleisten, sondern auch das Verhältnis zwischen den inländischen und den ausländischen Marktteilnehmern zu regeln, wurde Art. III GATT geschaffen. Wie schon in Art I kommt auch hier das Nichtdiskriminierungsprinzip zum Einsatz. So verbietet der Artikel den Einsatz von Steuern und anderen inneren Abgaben auf ausländische Erzeugnisse, die dem Schutz inländischer Produkte dienen sollen und trägt auf diese Weise dem Prinzip der Gleichbehandlung Rechnung (Furtak, 2015, S.331; Lorenzmeier, 2016, S.133).
Die Allgemeine Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen – Art. XI GATT
In Art. XI GATT kommt das Prinzip der Liberalisierung zum Vorschein. Da quantitative Handelsbeschränkungen die wohl verheerendste Wirkung im Vergleich zu anderen Instrumenten entfalten, wird der Einsatz von Kontingenten, Ein- und Ausfuhrbewilligungen oder anderen Verfahren grundsätzlich untersagt. Den Vertragsparteien ist nur die Nutzung von Zöllen, Abgaben und sonstigen Belastungen erlaubt (Lorenzmeier, 2016, S.134).
Das Streitschlichtungsverfahren
Aus den im vorangegangenen Kapitel beschriebenen Artikeln des GATT ergeben sich Rechte für jeden Vertragsstaat der WTO. Bei einer möglichen Verletzung dieser Rechte durch einen anderen Vertragsstaat steht dem potentiell geschädigten Staat die Möglichkeit offen, als Beschwerdeführer ein Streitbeilegungsverfahren zu eröffnen. Dieses wird auch „Dispute Settlement Understanding“ (DSU) genannt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich über alle in Anhang 1 des „Abkommen zur Errichtung einer Welthandelsorganisation“ aufgeführten Handelsabkommen. So kann es also nicht nur bei Verstößen gegen das bereits im Vorangegangenen erwähnte GATT, sondern auch in Fällen angewendet werden, die das „Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures“ (SPS), das „General Agreement on Trade in Services“ (GATS) oder das „General Agreement on Trade-Related Intellectual Property Rights“ (TRIPS) betreffen.
Ablauf
Eingeleitet wird das Verfahren mit der Aufnahme von Konsultationen durch das die Beschwerde führende Land entsprechend Art. 4 DSU. Das höchste Ziel ist es, eine Lösung des Problems durch Verhandlungen zu finden. Eine Beantragung zur Einsetzung einer Sondergruppe folgt, wenn das als Antragsgegner fungierende WTO-Mitglied nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen eine Äußerung abgibt, bzw. nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen Konsultationen mit dem die Beschwerde führenden Land aufnimmt (Art 4 Nr. 3 DSU). Sollten Konsultationen aufgenommen worden sein, diese jedoch auch nach 60 Tagen keine zufriedenstellenden Ergebnisse mit sich gebracht haben, bzw. keine Aussicht besteht, die Problematik im Rahmen der Konsultationen beizulegen (Art. 4 Nr. 7 DSU), kann ebenfalls das Einsetzen dieser Sondergruppe, eines sogenannten Panels, beantragt werden.
Das Panel besteht aus drei Personen (Art. 8 Nr. 5 DSU), bei denen es sich um hochqualifizierte Einzelpersonen (Art. 8 Nr. 1 DSU) handelt. Auch kann ein fünfköpfiges Panel eingesetzt werden. Bei der Auswahl sollen Faktoren wie Unabhängigkeit (Art 8 Nr. 2 DSU), Fachwissen und Erfahrung berücksichtigt werden (Art 8 Nr. 2 DSU), jedoch sollten die Personen nicht Vertreter eines in den Prozess involvierten Landes sein (Art. 8 Nr. 3 DSU). Die Aufgabe des Panels ist es nun, eine objektive Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen (Art. 11 DSU). Hierbei wird die Angelegenheit der beiden Streitparteien vor dem Hintergrund der unterzeichneten Handelsübereinkünfte näher beleuchtet und die Vereinbarkeit mit diesen geprüft. In der Folge verfasst das Panel einen Bericht und legt diesen dem Dispute Settlement Body (DSB) vor (Art. 12 Nr.7 DSU). Die Frist hierfür ist mit einer Dauer von neun Monaten (Art. 20 DSU) angesetzt.
Der Dispute Settlement Body ist das Organ mit den weitreichendsten Befugnissen im Prozess der Streitschlichtung. Stehen keine Konflikte im Raum, wird der DSB auch Generalrat genannt und regelt die Angelegenheiten der WTO in den Zeiträumen, die zwischen den Ministerkonferenzen liegen. Er setzt sich aus den Vertretern aller Mitglieder der WTO zusammen. Der Bericht des Panels gilt als akzeptiert, sollte keine der Streitparteien dem DSB mitteilen, dass sie Einspruch erhebt. Außerdem kann der DSB im Konsensverfahren entscheiden, den Bericht abzulehnen (Furtak, 2015, S.342).
Tritt der Fall ein, dass eine Partei Einspruch erhebt, so erhält der Appellate Body (AB) den Bericht. Hierbei handelt es sich um ein „ständiges Berufungsgremium“. Drei der insgesamt sieben Personen des AB setzen sich in der Folge mit dem vorliegenden Fall auseinander (Art. 17 Abs. 1 DSU). Da dieses Gremium unabhängig von den involvierten Parteien und losgelöst von den Interessen der WTO-Mitglieder agieren soll, setzt es sich aus Experten mit dem Fokus der rechtlichen Aspekte des internationalen Handels zusammen. Die Mitglieder bekleiden den jeweiligen Posten für vier, jedoch maximal für acht Jahre (Art. 17 Abs. 2/3 DSU). Der Bericht des Panels wird nun einer Überprüfung hinsichtlich der rechtlichen Aspekte unterzogen (Art. 17 Nr.6 DSU). Aus dieser Untersuchung geht ein weiterer Bericht hervor, der wiederum dem DSB vorgelegt wird. (Art. 17 Abs. 14 DSU).
Erneut steht dem DSB nun wieder die Möglichkeit offen, im Konsensverfahren den Bericht abzulehnen. Kommt kein Konsens über ein Ablehnen zustande, gilt der Bericht als akzeptiert (Art. 17 Abs. 14 DSU). Aufgrund der Anwendung des Konsensverfahrens, ist das Annehmen eines Berichtes praktisch sicher (Furtak, 2015, S.343).
Dem im Streit unterlegenen Mitglied wird nun empfohlen, seinen Vertragspflichten nachzukommen (Art. 17 Abs. 19 DSU). Geschieht dies nicht, kann die die Beschwerde führende Partei Zugeständnisse gegenüber dem Antragsgegner aussetzen (Art. 22 Abs. 1 DSU).
Fallstudien
United States – Restrictions on imports of tuna I
Die Ausläufer des Streites der USA mit verschiedenen Staaten um das Importverbot gegen mit delphinunfreundlichen Netzen gefangenen Thunfisch reichen von 1991 bis zum WTO-Streitschlichtungsprozess „DS381 United States – Measures Concerning the Importation, Marketing and Sale of Tuna and Tuna Products“ im Jahre 2008. Neben der in der Öffentlichkeit umstrittenen Entscheidung, steht in diesem Fall die Frage im Mittelpunkt, ob ein Land im Rahmen des Umweltschutzes durch Anwendung des Handelsrechts extraterritorial Umweltgüter schützen darf. Darüber hinaus tritt hier die enge Beziehung von umweltschädigender Produktion eines Gutes und des am Ende auf dem Markt verfügbaren Produktes zu Tage.
Ausgangslage
Am Beginn steht der „Marine Mammal Protection Act“ (MMPA), der eine Reduktion der Delphinbestände im Ostpazifik verhindern soll. So verenden diese in nicht unerheblichen Mengen als Beifang von Yellow-Thunfischen. Hierbei machen sich die Fischer bei der Ortung der Thunfische das Phänomen zu Nutze, dass Delphine in dieser Region oberhalb von Thunfisch-Schwärmen schwimmen. Mit einem Beutelnetz werden dann in der Folge die Thunfische, jedoch auch die Delphine gefangen. Zur Minimierung der Verluste begrenzt der MMPA den Beifang von Delphinen und setzt Standards bezüglich der Fangmethoden. Ähnliche Regeln legt das Gesetz auch bei importierten Fischprodukten an. Der Geltungsbereich erstreckt sich hierbei nicht nur auf Staaten, die Fisch selbst fangen und in die USA importieren, sondern auch auf solche, die als Zwischenhändler fungieren. Eine Missachtung dieser Regelungen könnte im nun folgenden Fall ein Importverbot auf jegliche Thunfischprodukte des entsprechenden Landes zur Folge haben (Altemöller, 1998, S.223 f.).
Positionen der Vertragsparteien
Nachdem die USA im Jahr 1991 ein Importverbot gegen Mexiko verhängt hatten, wurde dieser Sachverhalt Gegenstand eines GATT-Verfahrens. Hierbei machte Mexiko Verstöße seitens der USA gegen Art. III und XI. GATT geltend. Somit könnte auf der einen Seite eine schützende Wirkung inländischer Erzeugnisse die Folge des MMAPs sein, auf der anderen Seite könnte es durch das Importverbot zu einer nicht GATT-konformen mengenmäßigen Beschränkung gekommen sein.
Die USA in der Position des Antragsgegners vertraten im Falle eines potentiellen Verstoßes die Auffassung, im Sinne einer „Allgemeinen Ausnahme“ nach Art. XX (b,g) zu handeln. In diesem Punkt nahm Mexiko eine entgegengesetzte Position ein und sah den Geltungsbereich dieser Normen ausschließlich auf im Inland befindliche Schutzgüter reduziert. Die USA sahen im Washingtoner Artenschutzübereinkommen und anderen Schutzabkommen eine Legitimation zum extraterritorialen Schutz bedrohter Arten und die Wirkung über die eigenen Staatsgrenzen hinaus als den handelspolitischen Maßnahmen inhärent an (Altemöller, 1998, S. 231 f.).
Entscheidung
Die Prüfung des Art. III GATT eröffnete einen interessanten Aspekt in der Betrachtung des Thunfischs als Produkt. Der Text führt hierbei unter Art. III Abs. 4 aus, dass gleichartige Waren eines Vertragspartners keine weniger günstige Behandlung erfahren dürfen als die Waren des Inlands. In der Folge warf die Formulierung die Frage auf, ob der mexikanische Thunfisch dem amerikanischen Thunfisch als gleich anzusehen ist. Doch wie definiert man Gleichheit? Ab welchem Punkt kann man ein Produkt als ungleich betrachten? Wie ein roter Faden zieht sich diese Frage durch unterschiedliche Fälle im Rahmen von Streitschlichtungsverfahren und lässt das Gewicht dieses Begriffs erahnen. So steht in der Folge die Frage im Raum, ob die Gleichheit eines Produktes rein über die physischen Eigenschaften dieses bestimmt wird, oder ob die beispielsweise angewendeten Produktionsprozesse in eine solche Bewertung miteinfließen sollten? Die hier verwendeten Fangmethoden, die die Umwelt in unterschiedlichem Maße schädigen, könnten folglich bei einer entsprechenden Auslegung unter den Produktionsprozess fallen. Das Panel kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der ausschließlichen Erwähnung der Ware, nicht aber der Produktion oder der Politik, der Produktionsprozess bezüglich einer ungleichen Behandlung gemäß Art III GATT nicht erfasst wird (Thiedemann, 2005, S.53). Dies wurde darin begründet, dass es durch die Anwendung der unterschiedlichen Fangmethoden nicht zu unterschiedlichen Produkteigenschaften komme. Ob eine solch enge Interpretation heute noch zeitgemäß ist, sollte hinterfragt werden, werden doch die Produktionsprozesse im Sinne der „Corporate Social Responsibility“ auch in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus stellen die Produktionsmethoden einen wichtigen Baustein auf dem Wege zu einem nachhaltigen Wirtschaften dar. Jedoch ist im Folgenden dieser Arbeit auch zu erkennen, dass eine weite Interpretation des Begriffs auch zu Kollisionen an anderer Stelle führen kann.
Ein Verstoß gegen Art. XI Abs. 1 GATT kann vorliegen, wenn ein Vertragsstaat bei der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates Verbote oder Beschränkungen erlässt. Das Panel kam zu dem Schluss, dass das Importverbot der USA das Verbot der mengenmäßigen Beschränkung nach Art. XI GATT verletzt. (Thiedemann, 2005, S.53).
In der Folge prüfte das Panel die durch die USA angeführte „Allgemeine Ausnahme“ nach Art. XX GATT. In seiner Entscheidung folgte es der Position Mexikos und entschied sich damit gegen eine Rechtfertigung. Im Hauptaspekt sah es ein Problem in der „extraterritorialen Anwendung“ gegeben, da sich ein Bezug auf das Staatsgebiet des exportierenden Staates ergebe. Darüber hinaus folgte das Panel noch einem weiteren Gedankengang. So würde die Genehmigung einer „extraterritorialen Anwendung“ des Art. XX Vertragsstaaten prinzipiell die Möglichkeit eröffnen, einem GATT-Handelspartner die eigene Politik aufzuoktroyieren. Wollte der GATT-Handelspartner diesen Standards nicht folgen, so hätte dies negative Auswirkungen auf seine Außenhandelsbeziehungen (Altemöller, 1998, S.245).
Entsprechend dieser Ausführungen kann ein Verstoß der USA gegen das Handelsrecht des GATT festgehalten werden. Eine Rechtfertigung nach Art XX. GATT schien in diesem Fall nicht möglich (Altemöller, 1998, S.244).
Sicherlich befindet sich dieser Fall in einem komplizierten Spannungsfeld, in dem eine nationale Regelung, die ein grenzüberschreitendes Problem zu lösen versucht, mit internationalem Handelsrecht kollidiert. Erschwerend kommt hinzu, dass das GATT in einer Zeit geschaffen wurde, in der die Bedingungen, unter denen ein Produkt entsteht und die Folgen, die die Produktion eines Produkts mit sich bringen kann, nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit standen. So kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Recht der WTO auch begrenzend wirken kann. Auf der anderen Seite erscheint das gefällte Urteil durchaus nachvollziehbar, geht es bei dieser Entscheidung doch um mehr als nur das Importverbot des Thunfisches selbst.
Leider ist es im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich, den weiteren Verlauf dieses Sachverhaltes darzustellen, zeigt der zweite Thunfischfall doch ein von diesem Urteil abweichendes Ergebnis (Tietje, 2009, S.182). Jedoch sei gesagt, dass auch der zweite WTO-Prozess mit den Niederlanden bzw. der EU als Klägerin noch nicht das Ende dieses Konflikts markierte und der Streit mit dem wiederum darauffolgenden Prozess rund um den „Dolphin Protection Consumer Information Act“ erst im Jahr 2008 ein Ende genommen zu haben scheint.
United States – Standards for Reformulated and Conventional Gasoline
Ausgangslage
Im Rahmen des „Clean Air Acts“ sollten mit Perspektive zum Jahr 2000 Schadstoffemissionen (VOCs, „toxics“, NOX) von Kraftstoffen reduziert werden. Um dies zu erreichen, wurde das Staatsgebiet der USA in 2 Kategorien unterteilt, die einer unterschiedlich starken Emissionsbelastung ausgesetzt waren. Die erste Gruppe stellten die sogenannten „nonattainment areas“, also Großstadtregionen, dar. Durch den Einsatz des „Reformulated Gasoline Programms“ und einer damit einhergehenden Pflicht zur Reduktion der Schadstoffe, die aus dem Verbrennungsprozess resultieren, sollte die Belastung der Luft in diesen Regionen gesenkt werden. Alle übrigen Regionen wurden einer zweiten Gruppe zugeteilt. Hier sollte der Verkauf des „conventional gasoline“ erlaubt werden. Diese Kraftstoffsorte unterlag einem weniger strengen Verschlechterungsverbot (Altemöller, 1998, S.153 f.).
Zur Bestimmung der exakten Höhe der notwendigen Verbesserungen in ersteren Gebieten sollten Referenzwerte auf Basis des Jahres 1990 geschaffen werden. Entsprechend der „Baseline Establishment Rules“ sollten inländischen Raffineuren und Importeuren drei verschiedene Möglichkeiten offenstehen, um die Basislinie ihres Produkts zu bestimmen. Darunter war auch die Berechnung einer individuellen Basislinie, die verständlicherweise das jeweilige Produkt und die entsprechenden Inhaltsstoffe am besten repräsentiert. Im Falle ausländischer Raffineure und Importeure sah die Vorschrift hingegen den Einsatz einer gesetzlichen Basislinie vor, die über ein Mittelwertverfahren bestimmt wurde (Thiedemann, 2005, S. 67/68).
Dementsprechend könnte hier eine Kollision nationaler Regelungen zum Schutz der Umwelt und des Prinzips der Gleichbehandlung nach dem Recht der WTO vorliegen. So scheint aufgrund der ungleichen Behandlung ausländischer und inländischer Marktteilnehmer das Vorliegen einer protektionistischen Maßnahme seitens der USA nicht ausgeschlossen.
Positionen der Vertragsparteien
Nachdem Konsultationen ohne Ergebnis blieben, traten die Staaten Venezuela und Bolivien in dem Verfahren DS2 und Brasilien im Verfahren DS4 als Beschwerdeführer auf. Sie sahen Verstöße in Form des Schutzes inländischer Erzeugnisse und einer günstigeren Behandlung gleichartiger Waren des Inlands nach den Artikeln III Abs. 1 und 4 des GATT vorliegen. Außerdem führten sie ungleich höhere Anforderungen nach Art. 2 TBT an (Altemöller, 1998, S. 157).
Die USA in der Position des Antragsgegners rechtfertigten die Maßnahmen im Falle eines potentiellen Verstoßes gegen Art. III Abs. 1/4 im Sinne des Art. XX (b,d,g) (Thiedemann, 2005, S.68).
Entscheidung des Panels
In seiner Entscheidung folgte das Panel der Darstellung der Beschwerdeführer und stufte den importierten Treibstoff als gleichartige Ware zu einheimischen Produkten ein. So gelangte es zu dem Schluss, dass durch das unterschiedliche Vorgehen der „Gasoline Rule“ in den Fällen inländischer und ausländischer Marktteilnehmer bezüglich der Feststellung der Basislinie ausländischer Treibstoff einer weniger günstigen Behandlung unterliegt als inländischer. In der Folge kann eine Verletzung des Art. III Abs. 4 festgehalten werden (Altemöller, 1998, S.161).
Da das GATT internationales Handelsrecht nicht pauschal über andere Belange stellt, war in der Folge der Anwendungsbereich des Art. XX GATT eröffnet. Da die Erhaltung der sauberen Luft dem Schutz der Gesundheit des Menschen dient, beschäftigte sich das Panel zu Beginn mit Art. XX b). Jedoch scheiterte die erfolgreiche Rechtfertigung der Nutzung des Artikels an der Voraussetzung der Notwendigkeit (Thiedemann, 2005, S. 68). Bei der Notwendigkeit handelt es sich, wie auch bei der Gleichartigkeit, um einen recht zentralen Begriff in der Anwendung des GATT. Bei dieser Überprüfung soll geklärt werden, ob die eingesetzte Maßnahme die geringstmöglichen Auswirkungen auf die Rechte der involvierten Handelspartner hat oder ob eine Alternativmaßnahme, die geringere Auswirkungen zeigt, ein gleiches Ergebnis erreichen kann. Hierbei kam das Panel zu dem Schluss, dass das durch die USA angewendete Verfahren der unterschiedlichen Basisliniennutzung nicht im Einklang mit dieser Voraussetzung steht, da beispielsweise ein Bestrafungssystem bei Verstößen für ausländische Importeure eine ähnliche Wirkung entfalten könnte. Die Vorgehensweise war daher nicht durch die Anwendung des Art. XX b) zu gewährleisten (Altemöller, 1998, S. 163 f.). Da die Anwendung einer „Allgemeinen Ausnahme“ hier keine Anwendung fand, war auch die in der Folge zu prüfende Chapeau-Regel nicht anzuwenden. Nachdem eine „Allgemeine Ausnahme“ (Schranke) nämlich erfolgreich gerechtfertigt wurde, wird mit dieser ein potentieller Missbrauch der „Allgemeinen Ausnahme“ überprüft (Beschränkung der Schranke à Schranken-Schranke) (Puth, 2005, S.44).
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