Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser die steuerrechtliche Betrachtung der Grenzpendler näher zu erläutern. Im Verlauf werden einleitend die Grundlagen geschildert, um die Grundlagenkenntnisse über die Besteuerung zu erarbeiten. Zunächst werden die Grundlagen der Besteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz behandelt, anschließend wird der Grenzpendlerbegriff näher ausgeführt. Darauf folgt die genaue ertragsteuerliche Behandlung eines Grenzpendlers in sowie ein aktueller Bezug zur Corona Pandemie.
Die Pendlerströme sind besonders in den Grenzgebieten der Bundrepublik, an den Grenzen zu Frankreich und Polen deutlich stärker als in anderen Regionen. In den letzten Jahren finden insbesondere aus den neuen EU-Ländern immer mehr Beschäftigte ihren Weg nach Deutschland, um dort zu arbeiten.
Anreize, um auf dem Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort eine internationale Grenze zu überschreiten und sich häufig auch kulturellen, sowie sprachlichen Unterschieden auszusetzen, dürften vor allem wirtschaftlicher Natur sein. Vorhandene Arbeitsplätze, ein höheres Lohnniveau oder auch geringere Arbeitsmarktunsicherheit sind nur einige Beispiele. Selbst steuerliche Gründe können für die Wahl des Arbeitsortes entscheidend sein.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen der Besteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz
2.1 unbeschränkte Steuerpflicht §1 (1) EStG
2.2 Wohnsitz §8 AO
2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt §9 AO
2.4 beschränkte Steuerpflicht §1 (4) EStG
3 Grenzpendler
3.1 Begriffsdefinition
3.2 Pendlerströme in Deutschland
4 Die ertragsteuerliche Behandlung von Grenzpendlern
4.1 Nichtselbstständige Arbeit §19 EStG
4.2 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag i.S.d §1 (3) EStG
4.3 inländische Einkünfte i.S.d §49 EStG
5 Grenzpendler im Homeoffice – Covid-19 bedingte Sonderregelungen
Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
BMF Bundesfinanzministerium
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
EStG Einkommenssteuergesetz
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGH Europäischer Gerichtshof
i.R.d im Rahmen der
i.S.d im Sinne des
i.V.m in Verbindung mit
sog. Sogenannte
u.a unter anderem
Vgl. Vergleich
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Systematik der Bestimmung der Steuerpflicht nach dem EStG
Abbildung 2: Anzahl der Grenzpendler und ihr Anteil an den Beschäftigten insgesamt
Abbildung 3: Grenzpendler in Deutschland nach ausgewählten Herkunftsländern
Abbildung 4: Besteuerung einer ausländischen natürlichen Person im Inland
Abbildung 5: Umfang der beschränkten Steuerpflicht i.R.d Einkunftsarten nach §49 EStG
Abbildung 6: Anforderungsniveau der beruflichen Tätigkeiten von Grenzpendlern in Deutschland nach Herkunftsland
1 Einleitung
Der Weg zur Arbeit. Für einige reicht eine kurze Fahrt mit dem Fahrrad und sie haben ihre Arbeitsstätte erreicht. Für andere fällt dieser Weg hingegen etwas länger aus. Dies gilt insbesondere für Grenzpendler. „Deutschland gehört zu den größten Hauptzielländern innereuropäischer Arbeitsmigration.“1 Alleine im letzten Jahr sind etwa 191.300 Beschäftigte mehr oder weniger täglich aus dem Ausland nach Deutschland gependelt, um dort ihrer Arbeit nachzugehen.2 Dabei müssen sie jedes Mal eine Staatsgrenze überschreiten. Aufgrund des Übertritts der Staatsgrenze, muss insbesondere die Besteuerung der Einkünfte genauer betrachtet werden. Hier stellt sich nun die Frage inwiefern ein Beschäftigter im Tätigkeitsland steuerpflichtig ist, ob die fällige Steuer im Wohnsitzstaat gezahlt wird und ob es aktuelle Regelungen gemäß einem ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen gibt.
Die Pendlerströme sind besonders in den Grenzgebieten der Bundrepublik, an den Grenzen zu Frankreich und Polen deutlich stärker als in anderen Regionen. In den letzten Jahren finden insbesondere aus den neuen EU-Ländern immer mehr Beschäftigte ihren Weg nach Deutschland, um dort zu arbeiten.3
Anreize, um auf dem Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort eine internationale Grenze zu überschreiten und sich häufig auch kulturellen, sowie sprachlichen Unterschieden auszusetzen, dürften vor allem wirtschaftlicher Natur sein. Vorhandene Arbeitsplätze, ein höheres Lohnniveau oder auch geringere Arbeitsmarktunsicherheit sind nur einige Beispiele. Selbst steuerliche Gründe können für die Wahl des Arbeitsortes entscheidend sein.4
Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser die steuerrechtliche Betrachtung der Grenzpendler näher zu erläutern. Im weiteren Verlauf werden einleitend die Grundlagen geschildert, um die Grundlagenkenntnisse über die Besteuerung zu erarbeiten. In Kapitel 2 werden zunächst die Grundlagen der Besteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz behandelt, anschließend wird in Kapitel 3 der Grenzpendlerbegriff näher ausgeführt. Darauf folgt die genaue ertragsteuerliche Behandlung eines Grenzpendlers in Kapitel 4 sowie ein aktueller Bezug zur Corona-Pandemie in Kapitel 5.
Eine abschließende Würdigung sowie die Zusammenfassung der Arbeitsergebnisse erfolgten dann im Fazit dieser Arbeit.
2 Grundlagen der Besteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz
2.1 unbeschränkte Steuerpflicht §1 (1) EStG
Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich zunächst einmal danach, wo die Person wohnt und welche Einkünfte sie erzielt. Von der beschränkten Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte betroffen, wohingegen bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zunächst das weltweit erwirtschaftete Einkommen der deutschen Besteuerung unterworfen wird.5
Folgend wird zunächst auf die unbeschränkte Steuerpflicht eingegangen. Damit die unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommenssteuergesetztes Anwendung finden kann, müssen vorerst alle geforderten Bestandteile gem. §1 (1) EStG erfüllt sein. Zunächst muss der Tatbestand der „unbeschränkten Steuerpflicht“ erfüllt sein. Dieser Tatbestand wird im deutschen Steuerrecht ebenfalls nach §1 (1) EStG geregelt. Dieser Paragraph besagt: „Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“6 Diese Prüfung wirft jedoch weitere, zu erfüllende, Tatbestände auf. Den Tatbestand der natürlichen Person, des Inlandes sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird in zwei Arten von Personen unterschieden. In natürliche Personen und juristische Personen. Natürliche Personen stellen dabei alle lebenden Menschen da, juristische Personen mit Rechtsfähigkeit versehene Organisationen wie eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Jedoch unterliegen lediglich die natürlichen Personen der Einkommensteuer. Juristische Personen unterliegen stattdessen der Körperschaftssteuer.7 Der Inlandsbegriff wird im EStG nicht weiter definiert, sondern vorausgesetzt. Er umfasst den Geltungsbereich des Einkommenssteuer Gesetzes, somit also das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.8 Jedoch unterliegt die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem deutschen Recht dem Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass es nicht relevant ist, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden. Ziel dieses Prinzips ist es, dass bei internationaler Geschäftstätigkeit alle Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in Deutschland versteuert werden und nicht im steuerbegünstigten Ausland.9 Das Welteinkommensprinzip gilt, sofern kein gültiges Doppeltbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Land, in welchem die Einkünfte erzielt wurden, vorliegt. Dann greift die Freistellungsmethode zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Einkünfte werden nur in dem Land versteuert, in dem sie erzielt wurden.10 Folgend verzichtet Deutschland auf das ihm nach dem Welteinkommensprinzip zustehende Recht der Besteuerung wodurch die erwirtschafteten Gewinne in Deutschland steuerfrei sind.
In den nachfolgenden Unterkapiteln wird näher auf den Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthaltsort eingegangen, gefolgt von der beschränkten Steuerpflicht. Abbildung 3 vermittelt in graphischer Darstellung, einen kurzen Überblick wann die unterschiedlichen Formen der Steuerpflicht Anwendung finden.
Abbildung 1: Die Systematik der Bestimmung der Steuerpflicht nach dem EStG
2.2 Wohnsitz §8 AO
Der Begriff des Wohnsitzes wird im deutschen Steuerrecht in der Abgabenordnung in §8 definiert.11 Dieser Paragraph besagt folgendes: „Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“
Mit einer Wohnung sind objektiv Räume gemeint, welche sich zum Wohnen eignen, wie bescheiden sie auch sein mögen. Hierbei ist keine Küche sowie ein abgeschlossener Waschbereich erforderlich.12 Ebenso ist es möglich, dass eine natürliche Person mehrere Wohnsitze gleichzeitig hat. Auch zeitgleiche Wohnsitze im Inland und Ausland sind möglich. Wer ins Ausland zieht, jedoch seinen Wohnsitz im Inland hält, hat demnach seinen Wohnsitz im Inland. Entscheidend ist hier lediglich, dass mindestens ein Wohnsitz im Inland vorhanden ist.13
2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt §9 AO
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes wird im deutschen Steuerrecht in der Abgabenordnung in §9 definiert. Dieser Paragraph beinhaltet folgende Aussage:
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“14
In diesem Fall ist also ausschlaggebend, dass eine natürliche Person sich nicht nur vorübergehend an diesem Ort aufhält. Der zeitliche Aspekt wird laut des Gesetzes auf mindestens 6 Monate festgelegt. Kleine Zeitliche Unterbrechungen wie eine Familienheimfahrt oder ein Jahresurlaub bleiben unberücksichtigt.15
Doch auch hier gibt es Ausnahmen. „Die 6-Monate-Regel gilt nicht, wenn der Aufenthalt in der Bundesrepublik ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“16,17 Ebenso ist der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthaltes nichts erfüllt, wenn es sich um einen Grenzpendler handelt. In diesem Fall würde die Steuerpflichte Person lediglich einer Tätigkeit im Inland nachkommen und nach seiner Verrichtung wieder in seine Wohnung im Ausland zurückkehren. In diesem Fall läge der gewöhnliche Aufenthaltsort im Wohnsitzstaat dieser Person.18 Wer jedoch an Arbeitstagen im Inland übernachtet und lediglich an Wochenenden oder Feiertagen an seinen Wohnsitz im Ausland zurückkehrt, hat gem. §9 AO seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am inländischen Arbeits- beziehungsweise Geschäftsort.19
2.4 beschränkte Steuerpflicht §1 (4) EStG
Der deutsche Gesetzestext zur beschränkten Steuerpflicht lautet: „Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.“20
Die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes haben wir vorangehend bereits näher beleuchtet. Dadurch das diese Aspekte in diesem Fall nicht gegeben sind, fehlt es dem Steuerpflichtigen an einer persönlichen Bindung zu Deutschland als den steuererhebenden Staat. Anders als bei der unbeschränkten Steuerpflicht, bei welcher das subjektbezogene Wohnprinzip gilt, knüpft hier das objektbezogene Quellprinzip an.21 Durch das Quellprinzip wird ein steuerlicher Zugriff gerechtfertigt, wenn zwischen Steuerobjekt und den Quellenstaat eine Beziehung besteht. Diese Beziehung wird durch innerstaatliche Vorschriften, wie das Arbeitsortprinzip22, konkretisiert.
Dieses Prinzip gilt hauptsächlich für Arbeitnehmer und ordnet dem Land, in dem die Arbeitsleistung ausgeübt oder verwertet wird, ein Besteuerungsrecht zu.23
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der beschränkten Steuerpflicht nur Einkünfte aus im Inland verwirklichten objektiven Tatbeständen unterworfen werden (§ 1 (4) EStG). Ausländische Einkünfte werden aufgrund des Territorialitätsprinzips24 außer Acht gelassen.25
Zusätzlich muss beachtet werden, dass die beschränkte Steuerpflicht nach bei natürlichen Personen nur inländische Einkünfte im Sinne des § 49 (1) EStG umfasst und nur zur Anwendung kommt, wenn die in §1 (4) EStG genannten Paragraphen §§1 (2) + (3), 1a EStG nicht greifen.26
Für die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte hat „der Gesetzgeber […] in § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG festgelegt, an welche inländischen Tatbestände er die Besteuerung knüpft. Voraussetzung ist eine sachliche Beziehung des Steuertatbestands bzw. Steuerguts mit dem inländischen Territorium (Territorialitätsprinzip)“.27 Die Aufzählung inländischer Einkünfte i.S.d. beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 49 Abs. 1 EStG lehnt sich im Aufbau an § 2 Abs. 1 EStG an, enthält aber weitere Anknüpfungsmerkmale, die den Inlandsbezug konkretisieren sollen.28 Der weitere Verlauf der Arbeit wird sich mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beschäftigen und bezieht sich damit auf Einkünfte i.S.d §49 (1) Nr. 4 EStG.29
3 Grenzpendler
3.1 Begriffsdefinition
Um für den weiteren Verlauf der Arbeit die Begrifflichkeiten klar zu definieren, wird in diesem Kapitel genau auf den Begriff eines Grenzpendler eingegangen und seine Bedeutung im deutschen Steuerrecht geklärt.
„Unter der Bezeichnung „Grenzpendler“ sind Personen zu verstehen, die im Ausland wohnen und somit im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber „arbeitstäglich“ ins Inland einpendeln, um hier ihrer Arbeit nachzugehen. Dabei kann es sich sowohl um selbständige Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler) als auch um Arbeitnehmer handeln.“30 Im Folgenden wird jedoch nur auf Arbeitnehmer eingegangen.
Bei Grenzgängern handelt es sich hingegen um „Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, die sich aber normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz über die Grenze an eine Arbeitsstätte im Ausland begeben und täglich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren.“31 Diese beiden Begriffe werden im deutschen Steuerrecht aufgrund von unterschiedlicher steuerlicher Handhabung voneinander abgegrenzt. Für ein besseres Verständnis wurden die Definitionen beider Begriffe aufgeführt, jedoch wird im weiteren Verlauf der Arbeit nur auf den Fall der Grenzpendler eingegangen.
Wegen ihrer täglichen Rückkehr ins Ausland sind Grenzpendler in Deutschland nur beschränkt und in ihrem Heimatstaat unbeschränkt steuerpflichtig. Sie können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen. Ob dies möglich ist, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab (§ 1 (3) EStG).32 Die Genaue Vorgehensweise der Besteuerung eines Grenzpendlers wird im Kapitel 4 weiter ausgeführt.
3.2 Pendlerströme in Deutschland
Durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit33 ist es EU-Bürgern unabhängig von ihrem Wohnort möglich in einem Mitgliedsstaat unter den gleichen Bedingungen Arbeit aufzunehmen wie inländische Arbeitnehmer. Aufgrund dessen haben sich die Pendlerströme in den letzten Jahren stark verändert.
Abbildung 2: Anzahl der Grenzpendler und ihr Anteil an den Beschäftigten insgesamt34
Wie in Abbildung 2 zu sehen, hat sich nicht nur die Anzahl der Grenzpendler seit der Jahrtausendwende fast verdoppelt, sondern auch die Verteilung hat sich stark verändert. Bis zum Jahr 2011 war nur ein minimaler Teil der Grenzpendler in einem Ostdeutschen Bundesland als Arbeitnehmer tätig.
Die neuen osteuropäischen EU-Staaten (u.a Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechei und Ungarn) sind zwar bereits seit 2004 Mitglieder der EU, für sie gilt die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit mit Deutschland jedoch erst seit Mai 2011. 2007 folgten Rumänien und Bulgarien als EU-Mitglieder. Für sie gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit seit dem Jahr 2014. Kroatien trat 2013 der EU bei, deren Arbeitnehmerfreizügigkeit mit Deutschland seit Juli 2015 gilt.35 Seit der gültigen Arbeitnehmerfreizügigkeit mit diesen Staaten, hat sich auch die Verteilung der Grenzpendler deutlich verändert und der Anteil ausländische Arbeitnehmer in den ostdeutschen Bundesländern ist exponentiell angestiegen.
Abbildung 3: Grenzpendler in Deutschland nach ausgewählten Herkunftsländern36
Abbildung 3 zeigt dies auch noch einmal deutlich. Während sich die Anzahl der Grenzpendler aus den klassischen Grenzpendlerländern von 2010-2019 kaum verändert hat, hat die Anzahl der Grenzpendler aus den neuen Grenzpendlerländern einen deutlichen Zuwachs erfahren. Polen ist hierfür das beste Beispiel, da die Anzahl polnischer Grenzpendler von 2010-2019 fast um das 18-fache angestiegen ist. Wo ursprünglich die meisten Grenzpendler aus Frankreich kamen bilden nun die gut 68.900 Grenzpendler aus Polen 2019 die mit Abstand größte Gruppe.
Deutlich wird jedoch auch, dass die Grenzpendler aus den osteuropäischen Staaten zu großen Teilen Hilfskräfte sind, wohingegen die Grenzpendler aus den westlichen Staaten hauptsächlich Fachkräfte, Spezialisten und Experten abbilden.37
[...]
1 (Wagner, et al., 2017 S. 409).
2 Vgl. (Buch, et al., 2020 S. 1).
3 Vgl. ebd. S. 3.
4 Vgl. (Niebuhr, et al., 2004 S. 2).
5 Vgl. (Finanztip Verbraucherinformation GmbH, 2012).
6 Vgl. §1 (1) EStG.
7 Vgl. (Bornhofen, et al., 2016 S. 5).
8 Vgl. ebd. S. 6. (Finanztip Verbraucherinformation GmbH, 2012).
9 Vgl. (Dautzenberg, 2018).
10 Vgl. (examino GmbH).
11 Vgl. §8 AO.
12 Vgl. AEAO zu §8 AO, Nr. 3.
13 Vgl. (Bornhofen, et al., 2016 S. 6).
14 Vgl. §9 AO.
15 Vgl. (Bornhofen, et al., 2016 S. 7).
16 (Bornhofen, et al., 2016 S. 7).
17 Vgl. (§9 Satz 3 AO).
18 Vgl. AEAO zu §9 AO, Nr. 2.
19 Vgl. (Bornhofen, et al., 2016 S. 7).
20 Vgl. §1 (4) EStG.
21 Vgl. (Mayer, 2010 S. 48).
22 „Erfassungsprinzip im Rahmen der amtlichen Statistik, speziell der Arbeitsmarktstatistik: Erfassung von bspw. Beschäftigten in der Gebietseinheit, in der sie arbeiten, unabhängig von ihrem Wohnort.“ (Schmidt, 2018).
23 Vgl. (Mayer, 2010 S. 48).
24 Das Territorialitätsprinzip ist ein „Prinzip, nach dem nur auf die im eigenen Land erwirtschafteten Einkünfte […] Steuern zu erheben sind. Das Territorialitätsprinzip wird bei den Ertragsteuern im Wesentlichen nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, also gegenüber Steuerausländern, verfolgt“ (Dautzenberg, 2020).
25 Vgl. (Brähler, 2014 S. 72).
26 Vgl. §1 (4) EStG.
27 (Brähler, 2014 S. 78).
28 Vgl. ebd. S. 78.
29 Vgl. §49 (1) Nr. 4 EStG.
30 (Brähler, 2014 S. 72).
31 (Dautzenberg, 2020).
32 Vgl. §1 (3) EStG.
33 Vgl. Art. 3 Absatz 2 EUV i.V.m Art. 4 Absatz 2 a AEUV, Art.20 AEUV, Art. 26 AEUV, Art. 45-48 AEUV.
34 (Buch, et al., 2020 S. 3).
35 Vgl. ebd.
36 Vgl. (Buch, et al., 2020).
37 Vgl. siehe Abbildung 6 im Anhang.