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Seminararbeit, 2020
27 Seiten, Note: 1,3
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundzüge des Going-Concern-Prinzips nach HGB und IFRS
I. Rechtliche Grundlagen und bilanzielle Auswirkungen
II. Grenzen und Abkehr von Going-Concern
C. Das Going-Concern-Prinzip im Anwendungsfall der schwebenden Verschmelzung
I. Grundlagen der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)
II. Anwendung auf den Jahresabschluss des übertragenden Rechtsträgers
D. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
a. A. anderer Auffassung, anderer Ansicht
BBK Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung (Zeitschrift)
BeBiKo Beck´scher Bilanz-Kommentar
BeckHdR Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung
BeckIFRS Beck´sches IFRS-Handbuch
BeckOK Beck´scher Online-Kommentar
BGH Bundesgerichtshof (Gericht)
BilKo Bilanz-Kommentar
bzw. beziehungsweise
CF Conceptual Framework
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
d.h. das heißt
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
et al. et alii (und andere(n))
e. V. eingetragener Verein (Rechtsform)
f. folgende
ff. fortfolgende
GCP Going-Concern-Prinzip
gem. gemäß
GesR Gesellschaftsrecht(s)
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Rechtsform)
GmbHR GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung/Grundsatz
ordnungsgemäßer Buchführung
HGB Handelsgesetzbuch
h.M. herrschende(r) Meinung
Hrsg. Herausgeber
HS Halbsatz
IAS International Accounting Standard(s)
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
IDW PS Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e. V.
IDW RS HFA Rechnungslegungsstandard Hauptfachausschuss des Instituts
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
IFRS International Financial Reporting Standard(s)
insb. insbesondere
InsO Insolvenzordnung
i.S.d. im Sinne des/der
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
JA Jahresabschluss(es)
KoR Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte
Rechnungslegung (Zeitschrift)
MüHBGesR Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts
MüKoBilR Münchener Kommentar zum Bilanzrecht
MüKoHGB Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
Nr. Nummer
NWB Neue Wirtschafts-Briefe (Verlag)
o.g. oben genannter
Rn. Randnummer
S. Satz
SARS-CoV-2 Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2
sog. sogenannte
StuB Unternehmensteuern und Bilanzen (Zeitschrift)
u.a. unter anderem
UmwG Umwandlungsgesetz(es)
US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
u.U. unter Umständen
VG Vermögensgegenstand(es)/Vermögensgegenstände(n)
vgl. vergleiche
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z.B. zum Beispiel
Unternehmen sind dynamische Objekte, deren Struktur und Wirkungskreis sich während der Zeit ihres Bestehens ändert. Dies kann u.a. bilanzpolitisch, steuerlich oder wettbewerbsbedingt sein. Im Rahmen dieser sich stetig ändernden Strukturen stellt sich Beständigkeit im Hinblick auf die Führung von Büchern sowie die Erstellung des Jahresabschlusses (JA) von Unternehmen durch die sog. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) 1 ein, welche verpflichtend zu berücksichtigende Rechtssätze handelsrechtlicher Rechnungslegung darstellen.2 Geregelt sind die handelsrechtlichen GoB u.a. in den §§ 243 I, 264 II HGB. Aus den allgemeinen Vorschriften der GoB folgen spezielle GoB.3 So gelten für die Bewertung der in dem JA ausgewiesenen Vermögensgegenstände (VG) und Schulden die Grundsätze des § 252 HGB, welche für den Bilanzierenden zwingendes Recht darstellen4 und von denen nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf (§ 252 II HGB). Die vorbenannten Bewertungsvorschriften sind als GoB anerkannt und lassen sich aus den allgemeinen5 GoB ableiten.6
Neben den Normen, die es bei der nationalen Rechnungslegung zu berücksichtigen gilt, sind im Rahmen der internationalen Rechnungslegung die Regelungen der International Financial Reporting Standards (IFRS), der International Accounting Standards (IAS) sowie des Conceptual Framework (CF) maßgebend. Das CF stellt – im unmittelbaren Vergleich zu den handelsrechtlichen GoB – die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung im internationalen Kontext dar7 und ist gegenüber den IFRS/IAS nachrangig und als Ergänzung selbiger zu verstehen.8 Sowohl nach HGB als auch nach IFRS/IAS ist bei der Bewertung von VG und Schulden bzw. bei der Aufstellung eines JA von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (§ 252 I Nr. 2 HS 1 HGB, IAS 1.25 und CF 3.9). Dabei handelt es sich um das Going-Concern-Prinzip (GCP) als handelsrechtlichen GoB bzw. im internationalen Kontext als eines der Fundamentalprinzipien. Handelsrechtlich lassen sich die §§ 253-256a HGB aus dem GCP ableiten.9 Mithin wird dem GCP ein entsprechend hoher Stellenwert hinsichtlich der Bewertung des Anlagevermögens sowie der Bewertung und des Ansatzes von Rückstellungen beigemessen.10 Insb. rückt das GCP angesichts der Corona-Pandemie und der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen in den Vordergrund aktueller Berichterstattung internationaler Medien11 und ist in diesem Zusammenhang Gegenstand gesonderter Erwähnung in der Literatur12.
Ziel dieser Arbeit ist es, das GCP im nationalen Kontext nach Handelsrecht sowie im internationalen Kontext nach IFRS/IAS in seinen Grundzügen darzustellen, dessen bilanzielle Auswirkungen aufzuzeigen sowie sich ergebende Ermessensspielräume festzustellen. Diese werden im Nachgang auf den Anwendungsfall einer schwebenden Verschmelzung übertragen. Die Arbeit wird im Folgenden ausschließlich das GCP im Rahmen der Vorschriften des HGB und der IFRS/IAS berücksichtigen, nicht jedoch die Vorschriften des US-GAAP13.
Zunächst werden in Kapitel B.I. die Grundzüge sowie bilanzielle Auswirkungen erläutert. Kapitel B.II. befasst sich nachfolgend mit den Gründen und Folgen einer Abkehr vom GCP. Darauf aufbauend wird in Kapitel C die Anwendung des GCP auf den annahmegemäß verpflichtend (noch) zu erstellenden Einzelabschluss des übertragenden Rechtsträgers im Rahmen einer schwebenden Verschmelzung dargelegt und diskutiert. Hierzu werden zuvor in Kapitel C.I. wichtige Grundlagen der Verschmelzung geklärt und im Nachgang auf die Ermessensspielräume im Rahmen der Abschlusserstellung eingegangen. Schließlich folgt in Kapitel D die Schlussbetrachtung.
Das GCP14, auch als Grundsatz der Unternehmensfortführung15 oder Fortführungsprinzip16 bezeichnet, ist in § 252 I Nr. 2 HGB geregelt und stellt einen für die gesamte Rechnungslegung geltenden Grundsatz dar17. Ferner wird neben „Prinzip“ auch von Hypothese, Annahme oder Prämisse gesprochen.18
Ausgehend vom Wortlaut des § 252 I Nr. 2 HGB „[ist] [b]ei der Bewertung […] von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“ Dabei handelt es sich weniger um einen Bewertungsgrundsatz als vielmehr um eine den Bewertungsvorschriften zugrundeliegende Basisannahme,19 um überhaupt eine periodische Erfolgsabgrenzung vornehmen zu können, da bei fehlender Annahme der Unternehmensfortführung keine periodische Abgrenzung möglich wäre.20 Es ist davon auszugehen, dass der Bilanzierung dem Grunde nach durch das GCP insb. bei dem Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung oder aber latenten Steuern nach § 274 Rechnung getragen wird.21 Die vorgenannten Posten würde es ohne die Annahme der Unternehmensfortführung schlichtweg nicht geben. Weiterhin geht das GCP dem Anschaffungskostenprinzip gem. § 253 HGB voraus, nach dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Ansatzobergrenze darstellen und den VG ein voraussichtlicher Verbleib sowie eine voraussichtliche Nutzung im Unternehmen unterstellt wird.22 Mithin wird bei der Aufwandsverteilung im Rahmen von Abschreibungen über die die voraussichtliche Nutzungsdauer eines VG von der Unternehmensfortführung ausgegangen.23 Das GCP verbietet bei Unterstellung des Regelfalls der Unternehmensfortführung den Ansatz zu Liquidationswerten24 und schreibt den Ansatz zu Fortführungswerten, d.h. zum Anschaffungs- oder Herstellungswert vermindert um Abschreibungen gem. § 253 I S. 1 HGB und ggf. erhöht um Zuschreibungen, vor.25 Unter umgekehrtem Vorzeichen gilt Gleiches für Verbindlichkeiten, von denen unter Gültigkeit des GCP angenommen wird, dass sie über die Jahre beglichen werden. Zunächst ist festzustellen, ob es als realistisch erachtet werden kann, die Unternehmenstätigkeit fortzuführen, damit die Vorschriften der §§ 253 ff. HGB zur Anwendung kommen können und die Bewertung der VG und Schulden zu Fortführungswerten erfolgen kann.26 Eine Prüfung des GCP ist insoweit entbehrlich, als das Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt hat, ein Rückgriff auf finanzielle Mittel durch das Unternehmen ohne weitere Probleme möglich ist (soweit auch IAS 1.26) und eine drohende bilanzielle Überschuldung ausgeschlossen werden kann.27
Im Rahmen der internationalen Rechnungslegung nach IFRS hat das Management bei Aufstellung eines Abschlusses ebenfalls die Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, einzuschätzen (IAS 1.25). Hieraus ergibt sich ein Gleichlauf zwischen den Grundsätzen handelsrechtlicher und internationaler Rechnungslegung;28 sowohl die Bilanzierung als auch die Bewertung von Vermögen und Schulden haben handelsrechtlich wie auch nach den IFRS unter Geltung des GCP zu Fortführungswerten zu erfolgen.29 Allgemein eröffnet sich der Anwendungszeitraum des GCP mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz eines Unternehmens und endet mit der Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung des GCP.30 Die Frage des Zeitraums, in welchem eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzunehmen ist, bleibt durch das HGB unbeantwortet. Es kann unterstellt werden, dass dies vom Gesetzgeber so gewollt ist, um den Eintritt des gesetzlich unterstellten Regelfalls der Unternehmensfortführung zu gewährleisten.31 Nach h.M. ist dem GCP ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen,32 wenngleich der IDW Prüfungsstandard 270 33 „Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Jahresabschlussprüfung“ (IDW PS 270) von „mindestens“ zwölf Monaten spricht.34 Selbiges sollte auch für nicht prüfungspflichtige Unternehmen unterstellt werden.35
IAS 1.26 regelt ausführlicher den dem GCP zugrundeliegenden Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag ohne dabei den Zeitraum auf selbigen zu beschränken. Das bilanzierende Unternehmen und dessen Prüfer, sofern eine Prüfung durchgeführt wird, haben folglich für diesen Zeitraum die Fortführungsfähigkeit der Unternehmenstätigkeit anhand der Unternehmens- und insb. der Liquiditätsplanung zu beurteilen.36 Bei der Beurteilung der Unternehmensfortführung ist stets weniger auf die subjektive als auf die objektive Beurteilung abzustellen.37 Die Frage der fortbestehenden Gültigkeit des GCP im JA ist gleichermaßen an Vorstände/Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer wie auch an die Geschäftsleitung nicht prüfungspflichtiger Unternehmen und u.U. Steuerberater adressiert.38 Hierbei ergibt sich für den Bilanzierenden ein Ermessensspielraum bei der Prüfung des GCP, da z.B. im Laufe von Kreditverhandlungen der Fall eintreten kann, dass entsprechende Kredite nicht gewährt werden und es infolgedessen zur Insolvenz des Unternehmens kommen kann.39 Das führt dazu, dass der Bilanzierende in seinem JA ungeachtet der laufenden Kreditverhandlung richtigerweise von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen ist, wenngleich die Fortführung der Unternehmenstätigkeit von der Gewährung des Kredits abhängig war; dem Bilanzierenden ist insoweit kein Ermessensmissbrauch zu unterstellen.40
Ein Regelfall entbehrt keine Ausnahmen. So werden dem GCP nach § 252 I Nr. 2 HS 2 HGB und IAS 1.25 S. 2 f. Grenzen gesetzt. § 252 I Nr. 2 HGB schreibt die Bewertung von VG und Schulden unter Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit vor, „sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen“. Abweichend von der Bilanzierung zu Fortführungswerten sind bei Abkehr von dem GCP sowohl nach HGB als auch nach IFRS nunmehr Liquidationswerte anzusetzen, da die Aufrechterhaltung des GCP und den damit verbundenen Fortführungswerten in Ermangelung einer Unternehmensfortführung nicht mehr gerechtfertigt werden kann.41 Tatsächliche Gegebenheiten sind solche, die dem GCP aufgrund von vordergründig wirtschaftlichen Umständen – wie etwa Ausschüttungsrückständen, Verlust wesentlicher Kunden, Hauptlieferanten sowie Kreditgebern oder aber Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO – entgegenstehen.42 Diese sind immer auch im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang und unter Berücksichtigung etwaiger Sanierungsmaßnahmen zu betrachten.43 Dabei gehen die tatsächlichen Gegebenheiten häufig den rechtlichen voraus, da z.B. Sanierungsmaßnahmen sich ungeplant ins Negative verkehren oder aber nicht den gewünschten Effekt erzielen können und die Fortführung der Unternehmenstätigkeit letztlich durch Eintreten rechtlicher Gegebenheiten negiert werden muss.44 Als rechtliche Gegebenheiten zählen insb. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge von Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO mit anschließender faktischen Beendigung der Geschäftstätigkeit sowie die in die Liquidation mündende Beendigung der Geschäftstätigkeit kraft Gesetzes- oder Satzungsvorschrift bzw. auf freiwilliger Basis.45 Letzteres ist unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie z.B. der Fall, wenn ein Gastronomiebetrieb seinen JA 2019 bis zum Wirksamwerden der entsprechenden Landesverordnung, die als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus die Schließung von Gastronomiebetrieben vorsieht,46 noch nicht aufgestellt hat, ein Rückgriff auf weitere Darlehen aufgrund schon zahlreich bestehender Kredite nicht mehr möglich ist und der Gastronomiebetrieb infolgedessen bis zur Aufhebung der Schutzmaßnahme zahlungsunfähig wird, so ist der JA 2019 unter Abkehr vom GCP und folglich unter Veräußerungsgesichtspunkten aufzustellen.47 Denkbar ist jedoch die Vermeidung der Abkehr vom GCP im Fall der Zahlungsunfähigkeit innerhalb eines Konzerns durch eine sog. Patronatserklärung, die unter gewissen Voraussetzungen die Gültigkeit des GCP fortbestehen lässt und durch die eine Zahlungsunfähigkeit mittels Bereitstellung liquider Mittel durch die erklärende Gesellschaft vermieden werden kann.48 Bildlich gesprochen muss das Kind erst in den Brunnen gefallen sein, um eine Abkehr von dem GCP zu rechtfertigen;49 insofern ist eine Bewertung zu Liquidationswerten auf Basis von Sorgen oder Zweifeln gegenüber der Liquidität oder den Fortbestand des Unternehmens nicht ausreichend.50 In der Praxis wird dem Unternehmen und seinen Beteiligten auch sehr daran gelegen sein, die Fähigkeit zur Unternehmensfortführung bzw. das GCP nicht zu widerlegen, da der JA andernfalls mit dem „Stempel der Unternehmenseinstellung“ veröffentlicht und die Aussicht auf Rettung des Unternehmens so restlos im Keim erstickt wird.51 Die Aufgabe des GCP aufgrund von Sorgen und Unsicherheiten steht sodann der Gewissheit einer Einstellung der Unternehmenstätigkeit gegenüber. Gleiches gilt für den JA nach IFRS, wobei im Kontext der tatsächlichen Gegebenheiten „die freie Entscheidung der Unternehmensführung im Vordergrund [steht]“.52 Wesentliche Unsicherheiten sind jedoch übereinstimmend nach HGB und IFRS im Anhang53 bzw. Lagebericht gem. § 289 I S. 4 HGB und IAS 1.23 offenzulegen ohne dabei eine Abweichung von den allgemeinen Bewertungsvorschriften der § 252 ff. HGB zu bedingen.54 Gleichwohl entfalten derartige Angaben im JA immense Außenwirkung ohne das GCP zu verneinen.55 In beiden Rechnungslegungsnormsystemen, HGB und IFRS, unterbleibt eine Erläuterung der Konsequenzen für die Bilanzierung infolge einer Abkehr vom GCP.56 Neben der Angabe des Grundes auf Basis dessen von dem GCP abgewichen wird, muss nach IAS 1.25 die Grundlage, auf welcher der JA nunmehr aufgestellt wird, offengelegt werden. Allerdings werden diese „Grundlagen“ nicht konkretisiert und es fehlt an Sondervorschriften, wie sie im Handels- und Gesellschaftsrecht mit dem Aktien- und GmbH-Gesetz zu finden sind.57 Zudem werden im Falle einer Liquidation zum Großteil die Vorschriften des IFRS 5 zur Anwendung kommen, sodass insofern nicht auf eine andere Grundlage ausgewichen werden muss.58 Eine Einzelfallbetrachtung ist hingegen bei Vorliegen eines Insolvenzfalls erforderlich.59 Die Notwendigkeit einer gesonderten Betrachtung bei einer Abkehr von dem GCP hat auch das IDW erkannt und einen Rechnungslegungsstandard hierzu veröffentlicht, den IDW RS HFA 17 „Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss“. Dieser regelt die Besonderheiten bei der Rechnungslegung im handelsrechtlichen JA im Falle des Abweichens von dem GCP. Dabei verlieren die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften der §§ 253 bis 256a HGB nicht ihre Gültigkeit und sind weiterhin anzuwenden,60 wenngleich aufgrund der notwendigen Berücksichtigung des Wegfalls des GCP die Bewertungsstetigkeit seine Gültigkeit verliert.61 Es ist jedoch weiterhin zu beachten, dass Liquidationswerte die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht übersteigen dürfen62 (Anschaffungskostenprinzip i.V.m. dem Vorsichtsprinzip), da ein die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten übersteigender Betrag eine Bilanzierung unrealisierter Gewinne implizieren würde und derartige Werte erst bei der tatsächlichen Verwertung zulässig sind (Realisationsprinzip).63 Befindet sich z.B. eine IT-Anlage mit einem Buchwert von EUR 5.000 im Bestand eines Unternehmens und dem GCP stehen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen, dann ist die IT-Anlage bei einem voraussichtlich am Absatzmarkt erzielbaren Erlös von EUR 7.000 dennoch maximal zum Buchwert von EUR 5.000 zu bewerten.64 Weiterhin sind die aus der Einstellung der Unternehmenstätigkeit resultierenden Verpflichtungen zu berücksichtigen (Imparitätsprinzip).65 Derartige Verpflichtungen ergeben sich z.B. aus Vertragsstrafen für nicht mehr erfüllbare Verträge oder Rückbauverpflichtungen sowie Abfindungen für Mitarbeiter.66 Die Auffassungen hinsichtlich der Beachtung des Stichtagsprinzips im Rahmen der handelsrechtlichen JA-Erstellung unter Annahme bzw. Nicht-Annahme des GCP gehen auseinander.67 IAS 10.14-16 fordern konkreter als das HGB die Abkehr von dem GCP im Falle von innerhalb des Wertaufhellungszeitraumes eingetretenen Ereignissen, wie z.B. durch Auflösungsantrag durch das Management oder aber der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.68
Im Grundsatz bezieht sich das GCP auf das gesamte Unternehmen und dessen Tätigkeit am Markt.69 Gleichwohl erscheint es sinnvoll das GCP als Bewertungsvorschrift auf die Einstellung selbstständiger Unternehmensteile zu übertragen, sodass im Fall einer Einstellung und der damit verbundenen teilweisen Abkehr vom GCP die auf diesen Teil entfallenden Aktiva und Passiva unter Liquidationsgesichtspunkten zu bewerten sind.70 Anzumerken ist jedoch, dass diese Bewertung weniger in einer Abkehr vom GCP als vielmehr in der Anwendung des Imparitätsprinzips begründet werden kann, welches zugunsten des Gläubigerschutzes das Anschaffungskostenprinzip durchbricht und abschreibungsbedingt zu einem niedrigeren Wertansatz führt.71 Daneben kann die Abkehr von dem GCP zu einer Umqualifizierung von Anlage- zu Umlaufvermögen führen, da der Zuordnung zum Anlagevermögen nunmehr die baldige Veräußerung entgegensteht.72
[...]
1 Die GoB sind als ein die gesamte Rechnungslegung umfassendes System zur Sicherung einer zweckgerichteten Rechnungslegung definiert und gelten auch als Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung. Vgl. Schmidt / Usinger, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 243 HGB, Rn. 1; Ballwieser, in: Schmidt (Hrsg.), MüKoHGB, § 243 HGB, Rn. 6; Sangen-Emden, in: Gummert/Weipert (Hrsg.), MüHBGesR, § 21, Rn. 27.
2 Vgl. Coenenberg / Haller / Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 38.
3 Vgl. Ebenda, 39.
4 Vgl. Lahme, in: Alber et al. (Hrsg.), Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, GoB, Rn. 14.
5 Siehe hierzu ausführlich: Schmidt / Usinger, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 243 HGB, Rn. 31 ff.; Coenenberg / Haller / Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 38-48; Baetge / Kirsch / Thiele, Bilanzen, 104 ff.
6 Vgl. Coenenberg / Haller / Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 39.
7 Vgl. Theile, in: Theile (Hrsg.), IFRS Handbuch, Rn. 6.1 (6.8).
8 Vgl. Ruppelt, in: Häublein/Hoffmann-Theinert (Hrsg.), BeckOK HGB, § 243 HGB, Rn. 52; Kleindiek, in: Hennrichs/Kleindiek/Watrin (Hrsg.), MüKoBilR, D, Rn. 86 f.; Wollmert, in: IDW (Hrsg.), WP-Handbuch, Hauptband 2019, K, Rn. 15.
9 Vgl. Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 35.
10 Vgl. Störk, in: IDW (Hrsg.), WP-Handbuch, Hauptband 2019, F, Rn. 84.
11 So u.a.: Reifenberger, Bilanzierung: Wie Wirtschaftsprüfer mit Corona umgehen vom 22.04.2020, erhältlich im Internet: https://www.finance-magazin.de/finanzabteilung/bilanzierung/bilanzierung-wie-wirtschaftspruefer-mit-corona-umgehen-2055931/ (besucht am 15.05.2020); Maurer, Going-Concern Opinions May Be Poised for a Comeback vom 06.05.2020, erhältlich im Internet: https://www.wsj.com/articles/going-concern-opinions-may-be-poised-for-a-comeback-11588799231 (besucht am 17.05.2020); Kinder, Regulators and accountants set for ´going concern´ hit to markets vom 01.06.2020, erhältlich im Internet: https://www.ft.com/content/7f099e34-f8f2-4979-939a-624f9e0162e5 (besucht am 14.06.2020).
12 So u.a.: Radde / Wohlgemuth, in: Kirsch (Hrsg.), BilR-eKommentar, § 252 HGB (Aktualisierung vom 07.04.2020), Rn. 22.1; Rinker, StuB 7/2020, 256 (257 f.); Schiffers, GmbHR 2020, 520 (522).
13 Siehe hierzu ausführlich: Adam, Das Going-Concern-Prinzip in der Jahresabschlussprüfung, 65 ff.
14 Der Begriff Going-Concern lässt sich aus der Fähigkeit des Unternehmens (concern), die Unternehmenstätigkeit fortzusetzen (to keep going), ableiten. Vgl. Messier Jr / Glover / Prawitt, Auditing & Assurance Services: A Systematic Approach, 579.
15 Vgl. Böcking / Gros / Wirth, in: Joost/Strohn (Hrsg.), HGB, § 252 HGB, Rn. 13.
16 Vgl. Hennrichs / Schulze-Osterloh, DStR 32/2018, 1731 (1731).
17 Vgl. Ebenda, 1731 (1731).
18 Vgl. Adam, Das Going-Concern-Prinzip in der Jahresabschlussprüfung, 2.
19 Vgl. Hoffmann / Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach (Hrsg.), NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB, Rn. 21.
20 Vgl. Lutter, in: Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg.), Handbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 185 (185); Fischer / Levedag, in: Wachter (Hrsg.), Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, § 23, Rn. 96.
21 Vgl. Lutter, in: Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg.), Handbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 185 (186).
22 Vgl. Kahle / Cortez, in: Hachmeister et al. (Hrsg.), Bilanzrecht, § 252 HGB, Rn. 43.
23 Vgl. Ebenda, § 252 HGB, Rn. 43.
24 Unter Liquidationswert ist der Wert i.S.v. § 151 II S. 1 InsO zu verstehen, der sich im Falle der Einzelveräußerung ergeben würde. Vgl. Jaffé, in: Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 151 InsO, Rn. 9 m.w.N.; Baetge / Kirsch / Thiele, Bilanzen, 125 f.
25 Vgl. Fischer / Levedag, in: Wachter (Hrsg.), Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, § 23, Rn. 96.
26 Vgl. Lutter, in: Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg.), Handbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 185 (186).
27 Vgl. Metz, Jahresabschluss kompakt 2019/2020 - 01. Die Fortführungsannahme bei der Abschlusserstellung, NWB Arbeitshilfe Dezember 2019, 1 (3).
28 Vgl. Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 34; Pittroff / Schmidt / Siegel, in: Böcking et al. (Hrsg.), BeckHdR, B 161, Rn. 95; Kajüter/Lessenich/Pöhler, KoR 6/2020, 287 (290).
29 Vgl. Adam, Das Going-Concern-Prinzip in der Jahresabschlussprüfung, 64; Kleindiek, in: Hennrichs/Kleindiek/Watrin (Hrsg.), MüKoBilR, D, Rn. 92; Müller, Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung (HI4744181), in: Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, Stand der Produktdatenbank: 03.05.2020, Rn. 25.
30 Vgl. Adam, Das Going-Concern-Prinzip in der Jahresabschlussprüfung, 27.
31 Vgl. Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 36.
32 Vgl. Störk / Büssow, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 252 HGB, Rn. 11; Hoffmann / Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach (Hrsg.), NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB, Rn. 26; Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 36; a. A. Adler / Düring / Schmaltz (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, § 252 HGB, Rn. 24.
33 Die vom IDW herausgegebenen Prüfungsstandards sind an den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers adressiert. Insofern sind sie als Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung von Wirtschaftsprüfern, prüfungspflichtigen sowie freiwillig prüfenden Unternehmen zu berücksichtigen. Vgl. Radde / Wohlgemuth, in: Kirsch (Hrsg.), BilR-eKommentar, § 252 HGB (Aktualisierung vom 07.04.2020), Rn. 19.1; Der Bilanzierende bzw. das Unternehmen, das keiner Prüfungspflicht unterliegt, hat die IDW PS insoweit nicht zu berücksichtigen, wenngleich die Nichtprüfung einer Forderung der Anwendung einzelner Punkte des IDW PS nicht entgegenstehen sollte. Im Allgemeinen handelt es sich bei den vom IDW herausgegebenen Standards um Empfehlungen, die jedoch keiner rechtlichen Grundlage entbehren und denen als solchen, ungeachtet ihrer hohen faktischen Bedeutung, auch keine rechtliche Geltung zukommt. Vgl. Schülke, IDW-Standards und Unternehmensrecht, 333 ff.
34 Vgl. IDW PS 270, Rn. 18.
35 Vgl. Kahle / Cortez, in: Hachmeister et al. (Hrsg.), Bilanzrecht, § 252 HGB, Rn. 56.
36 Vgl. Wawrzinek / Lübbig, in: Driesch et al. (Hrsg.), BeckIFRS, § 2, Rn. 48; siehe auch der Geschäftsbericht für 2016 der Air Berlin AG, erhältlich im Internet: https://ircenter.handelsblatt.com/download/companies/airberlin/Annual%20Reports/GB00B128C026-JA-2016-EQ-D-01.pdf (besucht am 20.06.2020), 66.
37 Vgl. Pohl, Handelsbilanzen bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, 27; Störk / Büssow, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 252 HGB, Rn. 14.
38 Vgl. Lück, DB 37/2001, 1945 (1949).
39 Vgl. Hoffmann / Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach (Hrsg.), NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB, Rn. 25.
40 Vgl. Ebenda, § 252 HGB, Rn. 25.
41 Vgl. Lüdenbach / Hoffmann / Freiberg, in: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS Kommentar, § 4, Rn. 47; Störk / Büssow, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 252 HGB, Rn. 9; Eggert, BBK 10/2020, 467 (471).
42 Vgl. mit weiteren Bespielen Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 40; Störk / Büssow, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 252 HGB, Rn. 15; IDW PS 270, Rn. A5.
43 Vgl. Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 41.
44 Vgl. Ebenda, § 252 HGB, Rn. 42; Eggert, BBK 10/2020. 467 (469).
45 Vgl. Poll, in: Häublein/Hoffmann-Theinert (Hrsg.), BeckOK HGB, § 252 HGB, Rn. 8; Störk / Büssow, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 252 HGB, Rn. 16; Mit weiteren Beispielen Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 44.
46 Vgl. z.B. § 4 der zweiten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 24.03.2020.
47 Beispiel in Anlehnung an: Rinker, StuB 7/2020, 256 (257).
48 BGH vom 19.05.2011, IX ZR 9/10, Rn. 21.
49 So auch Schulze-Osterloh, DStR 23/2007, 1006 (1007); Mader / Seitz, DStR 37/2018, 1933 (1936); Hoffmann / Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach (Hrsg.), NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB, Rn. 24; Differenzierter Adler / Düring / Schmaltz (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, § 252 HGB, Rn. 24.
50 So auch Lück, DB 37/2001, 1945 (1946 f.); Lutter, in: Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg.), Handbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 185 (187); Wohlgemuth / Radde, in: Hofbauer/Kupsch (Hrsg.), Rechnungslegung, § 252 HGB, Rn. 19.
51 Vgl. Hoffmann / Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach (Hrsg.), NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB, Rn. 21, 24; Lück, DB 37/2001, 1945 (1946).
52 Buchholz, Internationale Rechnungslegung, 29.
53 So auch IDW PS 270, Rn. 9.
54 Vgl. Kahle / Cortez, in: Hachmeister et al. (Hrsg.), Bilanzrecht, § 252 HGB, Rn. 74; Lüdenbach / Hoffmann / Freiberg, in: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS Kommentar, § 1, Rn. 81; siehe auch der Geschäftsbericht für 2016 der Air Berlin AG, erhältlich im Internet: https://ircenter.handelsblatt.com/download/companies/airberlin/Annual%20Reports/GB00B128C026-JA-2016-EQ-D-01.pdf (besucht am 20.06.2020), 110.
55 So z.B. Manager Magazin, Drei Szenarien für die Zukunft von Air Berlin vom 03.05.2017, erhältlich im Internet: https://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/air-berlin-wirtschaftspruefer-zweifeln-an-ueberlebensfaehigkeit-a-1145927.html (besucht am 20.06.2020).
56 Vgl. Lüdenbach / Hoffmann / Freiberg, in: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS Kommentar, § 1, Rn. 81; Störk / Büssow, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 252 HGB, Rn. 18.
57 Vgl. Lüdenbach / Hoffmann / Freiberg, in: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS Kommentar, § 1, Rn. 81.
58 Vgl. Ebenda, Rn. 81; Zülch / Fischer, in: Hennrichs/Kleindiek/Watrin (Hrsg.), MüKoBilR, B, IAS 1, Rn. 41.
59 Vgl. Lüdenbach / Hoffmann / Freiberg, in: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS Kommentar, § 1, Rn. 81.
60 Vgl. Hoffmann / Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach (Hrsg.), NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB, Rn. 34; IDW RS HFA 17, Rn. 19.
61 Vgl. Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 47.
62 Vgl. Sarx, in: Mellwig/Moxter/Ordelheide (Hrsg.), Handelsbilanz und Steuerbilanz, 127 (142); Eggert, BBK 10/2020, 467 (471).
63 Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele, Bilanzen, 126; IDW RS HFA 17, Rn. 19 f.
64 Beispiel in Anlehnung an: Eggert, BBK 10/2020, 467 (471).
65 Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele, Bilanzen, 126; IDW RS HFA 17, Rn. 13, 19.
66 Vgl. IDW RS HFA 17, Rn. 13; Eggert, BBK 10/2020, 467 (472).
67 Vgl. dafür IDW RS HFA 17, Rn. 25 i.V.m. IDW PS 270, Rn. 7, 24; Störk / Büssow, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 252 HGB, Rn. 12; Mujkanovic, StuB 18/2018, 649 (650); unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie Rinker, StuB 7/2020, 256 (258); a. A. Hoffmann / Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach (Hrsg.), NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB, Rn. 28.
68 Vgl. Lüdenbach / Hoffmann / Freiberg, in: Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS Kommentar, § 4, Rn. 48; Wollmert, in: IDW (Hrsg.), WP-Handbuch, Hauptband 2019, K, Rn. 64.
69 Vgl. Adler / Düring / Schmaltz (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, § 252 HGB, Rn. 36.
70 Vgl. Ebenda, § 252 HGB, Rn. 36; Störk / Büssow, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 252 HGB, Rn. 21; Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 39; a. A. Sarx, in: Mellwig/Moxter/Ordelheide (Hrsg.), Handelsbilanz und Steuerbilanz, 127 (140); Adam, Das Going-Concern-Prinzip in der Jahresabschlussprüfung, 28.
71 Lutter, in: Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg.), Handbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 185 (187 f.).
72 Vgl. Pohl, Handelsbilanzen bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, 28; Störk / Büssow, in: Grottel et al. (Hrsg.), BeBiKo, § 252 HGB, Rn. 19; a. A. Hoffmann / Lüdenbach, in: Hoffmann/Lüdenbach (Hrsg.), NWB Kommentar Bilanzierung, § 252 HGB, Rn. 35; IDW RS HFA 17, Rn. 33; Kreipl / Müller, in: Bertram et al. (Hrsg.), Haufe BilKo HGB, § 252 HGB, Rn. 51.