Urteilsanalyse zum Urteil des BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 "Recht auf Vergessen I"
Das Bundesverfassungsgericht entschied mit seinem Urteil am 6. November 2019 in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 folgendes: "Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes."
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der dieser die Klage des Beschwerdeführers gegen die Bereithaltung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Online-Archiv abwies. Speziell ging es in diesem Fall um einen identifizierenden Pressebericht über eine vergangene Straftat des Beschwerdeführers im Online- Archiv, das zudem kostenlos und uneingeschränkt zugänglich war. Der Beschwerdeführer versuchte einen Löschanspruch unmittelbar gegen den Inhaltanbieter des Online-Archivs geltend zu machen.
Inhaltsverzeichnis
I Einleitung
II Die Entscheidung
III Analyse
IV Schluss
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 zum sogenannten „Recht auf Vergessen“. Dabei steht die Klärung im Vordergrund, inwieweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit bei der Archivierung von Berichten in Online-Datenbanken überwiegt.
- Rechtliche Einordnung des „Rechts auf Vergessen“
- Konflikt zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit
- Anforderungen an Online-Archive von Presseverlagen
- Rolle von Suchmaschinenbetreibern bei Namensnennungen
- Abwägung bei historischer Berichterstattung im Internet
Auszug aus dem Buch
Die Entscheidung
Ein im Jahr 1982 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter (der Beschwerdeführer) wurde im Jahr 2002 nach verbüßter Strafe aus der Haft entlassen. Über den Fall veröffentlichte das Magazin DER SPIEGEL (die Beklagte) in den Jahren 1982 und 1983 drei Artikel in seiner gedruckten Ausgabe. Seit 1999 stellt die Onlinezeitung dieses Magazins die Berichte in einem Online-Archiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren zum Abruf bereit. Gibt man den Namen des Verurteilten in ein gängiges Internetsuchportal ein, werden die Artikel unter den ersten Treffern angezeigt.
Im Jahr 2009 erlangte der Beschwerdeführer zum ersten Mal Kenntnis von der Online-Veröffentlichung und mahnte daraufhin die Beklagte wegen der identifizierenden Berichterstattung im Internet ab. Nachfolgend erhob er eine Unterlassungsklage mit dem Antrag, es der Beklagten zu untersagen, über die Straftat aus dem Jahr 1981 unter Nennung seines Familiennamens zu berichten. Die Klage wurde seitens Landgerichts stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Gemäß §§ 823, 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehen dem Beschwerdeführer ein Unterlassungsanspruch zu, da die angegriffene Veröffentlichung verletze ihn rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Zusammenfassung der Kapitel
I Einleitung: Dieses Kapitel führt in den Sachverhalt der Verfassungsbeschwerde ein, die sich gegen die Bereithaltung identifizierender Berichte über eine vergangene Straftat in einem Online-Archiv richtet.
II Die Entscheidung: Hier wird der detaillierte Werdegang des Rechtsstreits vom Landgericht über das Oberlandesgericht bis hin zur maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt.
III Analyse: Dieses Kapitel befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Presse- sowie Rundfunkfreiheit der Medienunternehmen.
IV Schluss: Das Fazit fasst zusammen, dass Medienunternehmen nicht pauschal zu Namensschwärzungen verpflichtet sind, während Suchmaschinenbetreiber unter Umständen zur Einschränkung der Auffindbarkeit in der Pflicht stehen können.
Schlüsselwörter
Bundesverfassungsgericht, Recht auf Vergessen, Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Online-Archiv, identifizierende Berichterstattung, Informationsinteresse, Grundgesetz, Datenschutz, Suchmaschinen, Namensnennung, Abwägung, Straftat, Medienprivileg, Online-Medien
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert ein spezifisches Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, unter welchen Bedingungen Personen die Löschung oder Anonymisierung von Online-Presseberichten über ihre vergangene kriminelle Vergangenheit verlangen können.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themen umfassen den Schutz der Persönlichkeit im digitalen Zeitalter, die dauerhafte Archivierung von Presseberichten und das Spannungsfeld zwischen öffentlichem Informationsinteresse und dem Recht auf Resozialisierung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die juristische Aufarbeitung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für die Abwägung von Persönlichkeitsrechten gegenüber der Pressefreiheit im Internetkontext entwickelt hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Urteilsanalyse, bei der der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Kontext der bestehenden Rechtsprechung und den grundgesetzlichen Wertungen interpretiert wird.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des Sachverhalts, die Analyse der vorinstanzlichen Entscheidungen und eine tiefgehende Auseinandersetzung mit der Begründung des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzwürdigkeit von Online-Archiven.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie „Recht auf Vergessen“, „Persönlichkeitsrecht“, „Pressefreiheit“ und „Online-Archiv“ charakterisiert.
Wie bewertet das Gericht die Pflicht zur Anonymisierung bei Zeitungsarchiven?
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass ein genereller Zwang zur Anonymisierung historischer Berichte in Online-Archiven die Pressefreiheit unangemessen einschränken würde.
Gibt es einen Unterschied in der Verantwortlichkeit zwischen Verlagen und Suchmaschinen?
Ja, während Verlage nicht zur umfassenden Anonymisierung ihrer Archive verpflichtet sind, können Suchmaschinenbetreiber unter Umständen dazu verpflichtet werden, bestimmte Ergebnisse bei der Suche nach Namen auszublenden.
Welche Rolle spielt die Zeitkomponente bei der Berichterstattung?
Der Zeitablauf ist ein wesentlicher Faktor bei der Abwägung; während das Interesse an der Information über eine Straftat zunächst hoch ist, kann es mit der Zeit und einer veränderten Lebenssituation des Betroffenen an Bedeutung verlieren.
- Arbeit zitieren
- Cansel Varli (Autor:in), 2020, Das Recht auf Vergessen. Eine Urteilsanalyse, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/903938