Urteilsanalyse zum Urteil des BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 "Recht auf Vergessen I"
Das Bundesverfassungsgericht entschied mit seinem Urteil am 6. November 2019 in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 folgendes: "Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes."
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der dieser die Klage des Beschwerdeführers gegen die Bereithaltung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Online-Archiv abwies. Speziell ging es in diesem Fall um einen identifizierenden Pressebericht über eine vergangene Straftat des Beschwerdeführers im Online- Archiv, das zudem kostenlos und uneingeschränkt zugänglich war. Der Beschwerdeführer versuchte einen Löschanspruch unmittelbar gegen den Inhaltanbieter des Online-Archivs geltend zu machen.
I Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht entschied mit seinem Urteil am 6. November 2019 in dem Verfahren iiber die Verfassungsbeschwerde des Klagers gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 folgendes:
„Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11 -verletzt den Beschwerdefuhrer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.1"
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der dieser die Klage des Beschwerdefuhrers gegen die Bereithaltung von mehr als 30 Jahre zuriickliegenden Presseberichten in einem Online-Archiv abwies. Speziell ging es in diesem Fall urn einen identifizierenden Pressebericht iiber eine vergangene Straftat des Beschwerdefuhrers im Online-Archiv, das zudem kostenlos und uneingeschrankt zuganglich war. Der Beschwerdefuhrer versuchte einen Loschanspruch unmittelbar gegen den Inhalteanbieter des Online-Archivs geltend zu machen.2
II Die Entscheidung
Ein im Jahr 1982 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter (der Beschwerdefuhrer) wurde im Jahr 2002 nach verbuBter Strafe aus der Haft entlassen. Uber den Fall veroffentlichte das Magazin DER SPIEGEL (die Beklagte) in den Jahren 1982 und 1983 drei Artikel in seiner gedruckten Ausgabe. Seit 1999 stellt die Onlinezeitung dieses Magazins die Berichte in einem Online-Archiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren zum Abruf bereit. Gibt man den Namen des Verurteilten in ein gangiges Internetsuchportal ein, werden die Artikel unter den ersten Treffern angezeigt.3
Im Jahr 2009 erlangte der Beschwerdefuhrer zum ersten Mai Kenntnis von der Online-Veroffentlichung und mahnte daraufhin die Beklagte wegen der identifizierenden Berichterstattung im Internet ab. Nachfolgend erhob er eine Unterlassungsklage mit dem Antrag, es der Beklagten zu untersagen, iiber die Straftat aus dem Jahr 1981 unterNennung seines Familiennamens zu berichten. Der Klage wurde seitens Landgerichts stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. GemaB §§ 823, 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehen dem Beschwerdefuhrer ein Unterlassungsanspruch zu, da die angegriffene Veroffentlichung verletze ihn rechtswidrig in seinem allgemeinen Personlichkeitsrecht. Dadurch, dass die damalige Straftat auBerst detailliert geschildert wird, gehe eine stigmatisierende Wirkung einher. Hierdurch wurden dem Leser lange Zeit nach der Tat die Straftaten facettenreich vor Augen gefuhrt. Mit einer gewissen zeitlichen Distanz zur Straftat jedoch, nehme das Interesse des Taters, von einer Reaktualisierung seines Verbrechens verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung. Zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Artikel in ihr Online-Archiv einstellte, seien bereits mindestens 18 Jahre vergangen gewesen. Durch die dauerhafte Verfugbarkeit sowie zeitlich unbegrenzte Abrufbarkeit der Informationen, die weltweit mit auBerst geringem Aufwand ermittelbar sei, entsteht eine ganz erhebliche Breitenwirkung.4 Dies fuhre dazu, dass trotz der verstrichenen Zeit viele weitere Leser erneut und erstmalig von der begangenen Straftat des Beschwerdefuhrers erfuhren. „Ein In-Vergessenheit-Geraten sei bei dauerhafi im Internet vorgehaltenen Informationen nicht moglich".5
Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. November 2012 das Urteil des Oberlandesgerichts auf, anderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage ab. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Beschwerdefuhrer nicht zu. Zudem werde das allgemeine Personlichkeitsrecht des Beschwerdefuhrers durch das Bereithalten der beanstandeten Informationen im Internet nicht verletzt. Bei der Abwagung der insoweit maBgeblichen gegenuberstehenden Grundrechten habe das Oberlandesgericht das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Offentlichkeit und ihr Recht auf freie MeinungsauBerung mit einem zu geringen Gewicht versehen.6 Die Beklagte sei auch bei solch einem Zeitablauf nicht dazu verpflichtet gewesen, die Berichte zu anonymisieren, denn „die Offentlichkeit besitze ein gerechtfertigtes Interesse damn, sich fiber vergangene [...] Ereignisse anhand unverdnderter Originalberichte zu informieren "7
Der Bundesgerichtshof habe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend gewurdigt, dass unter den heutigen Nutzungsgewohnheiten des Internets eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Freunde, Nachbarn und insbesondere auch neue Bekannte schon aus reinem oberflachlichen Informationsinteresse den Namen des Verurteilten in das Suchfeld einer Suchmaschine eingaben. Es fehle auch an einer Auseinandersetzung mit der Frage abgestufier Schutzmoglichkeiten, die eher zumutbar sein konnten als die Entfernung der Artikel oder die digitale Schwarzung des Namens.8
Die Verfassungsbeschwerde ist zulassig und begriindet. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist der Beschwerdefuhrer in seinem allgemeinen Personlichkeitsrechtgemafi Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GGverletzt.9
III Analyse
Den Mitgliedstaaten steht fur die Ausgestaltung des sogenannten Medienprivilegs, das die Sicherung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bezweckt, heute nach Art. 85 DSGVO - fruher nach Art. 9 DSRL 95/46/EG ein Umsetzungsspielraum fur die hier umstrittene Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken zu. Auch im Falle des nicht vollstandig determinierten Unionsrechts stehe dieses der Zulassigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht grundsatzlich entgegen. Neben den Grundrechten des Grundgesetztes seien die Grundrechte der Grundrechte-Charta dann sekundar ein PrufungsmaBstab, wenn die Durchfuhrung von Unionsrecht, das Umsetzungsspielraume gewahrt, in Frage stehe. Wegen der angestrebten Vielfalt des Grundrechtsschutzes in diesen Fallen gelte die gesetzliche Vermutung, dass das Schutzniveau der Grundrechte-Charta von den Grundrechten des Grundgesetzes abgedeckt ist und die Auslegung in deren Licht und dem der EMRK (Europaische Menschenrechtskonvention) zu erfolgen seien.10
[...]
1 5Fer/G, Beschluss des Ersten Senatsv. 6.11.2019 -1 BvR 16/13.
2 Kuhling, NJW 2020, 275 (275).
3 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats v. 6.11.2019 -1 BvR 16/13, Rn 2 f.
4 Ktihlmg, NJW 2020, 275 (276); BVerjG, Beschluss des Ersten Senats v. 6.11.2019 -1 BvR 16/13, Rn. 4 f.
5 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats v. 6.11.2019 -1 BvR 16/13, Rn. 5.
6 BGH, Urt. v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11, Rn. 6 f.
7 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats v. 6.11.2019 -1 BvR 16/13, Rn. 8.
8 iWe/,ITRB2/2020,S.28.
9 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats v. 6.11.2019 -1 BvR 16/13, Rn. 40.
10 Kuhling, NJW 2020, 275 (276); BVerfG, Beschluss des Ersten Senats v. 6.11.2019 -1 BvR 16/13, Rn. 72.
- Quote paper
- Cansel Varli (Author), 2020, Das Recht auf Vergessen. Eine Urteilsanalyse, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/903938