Die Seminararbeit beschäftigt sich mit der Frage nach der Vereinbarkeit von Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 III GG mit den religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechten bei den Personalien der theologischen Fakultäten. Neben der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten und dem Aufbau kirchlicher Mitwirkungsrechte in theologischen Fakultäten, beleuchtet die Arbeit zentral den Fall des Göttinger Theologen Gerd Lüdemann.
Schließlich gibt die Seminararbeit noch einen Ausblick auf gegenwärtige und zukünftige Problematiken der religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte, wobei die Etablierung islamischer Theologie an staatlichen Hochschulen im Mittelpunkt steht.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten
I. Zulässigkeit unter dem Grundgesetz
1. Nichtinkorporation von Art. 149 III WRV
2. Rechtliche Bedeutung des Art. 123 II GG
3. Art. 140 GG iVm. Art. 137 III WRV
4. Die Glaubensfreiheit gem. Art. 4 I und II GG
5. Legitimation über Art. 5 III GG
a.) Der staatliche Kulturschutzauftrag
b.) Theologie als Wissenschaft
6. Ergebnis
II. Landesrechtliche Regelungen
III. Staatsvertragliche Regelungen
C. Die Mitwirkung der Kirche in Personalangelegenheiten der theologischen Fakultäten
I. Die kirchlichen Mitwirkungsrechte in katholisch-theologischen Fakultäten
1. Das Rechtsinstitut des Nihil obstat
a.) Erinnerungsrecht
b.) Beanstandungsrecht
II. Die kirchlichen Mitwirkungsrechte in evangelisch-theologischen Fakultäten
1. Das Gutachtenrecht und seine Interpretation
2. Der Fall „Lüdemann“
a.) Rechtsfolgen der Beanstandung
aa.) Beamtenrechtliche Stellung
bb.) Entfernung aus der Fakultät
cc.) Umwidmung des Lehrstuhls
b.) Die Bedeutung von Art. 5 III 1 gegenüber den Mitwirkungsrechten der Kirche
aa.) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
(1) Schranke des Art. 5 III
(a) Funktionsfähigkeit theologischer Fakultäten gem. Art 5 III
(b) Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften
(2) Schranken-Schranken des Art. 5 III
(a) Legitimer Zweck
(b) Geeignetheit
(c) Erforderlichkeit
(d) Angemessenheit
3. Ergebnis
D. Gegenwärtige und zukünftige Problematiken der religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte: Die Etablierung islamischer Theologie an staatlichen Hochschulen
I. Aktuelle Entwicklung
II. Die religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte in islamisch-theologischen Fakultäten
1. Kooperationspflicht am Beispiel der „Fakultät der Theologien“
a.) Staatliche Organisationsgewalt
b.) Selbstbestimmungsrecht
c.) Ergebnis
2. Voraussetzungen an den Kooperationspartner und Folgeprobleme am Beispiel der WWU Münster
3. Mögliche Alternativen
E. Ergebnisse
Forschungsfrage:
Theologie als Staatsaufgabe? - Die Frage der Vereinbarkeit von Art. 5 III GG mit den religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechten bei den Personalien der theologischen Fakultäten
Literaturverzeichnis
Anschütz, Gerhard Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 14. Auflage, Bad Homburg vor der Höhe 1960
Zitiert: Anschütz, Verfassung.
Campenhausen, Axel Frhr. von (Hrsg.) Gesammelte Schriften II, Jus ecclesiasticum, Band 109, Tübingen 201
Zitiert: Campenhausen, Gesammelte Schriften II.
Campenhausen, Axel Frhr. von Staatskirchenrecht, 3. Auflage, München 1996
Christoph, Joachim E. Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, Jus ecclesiasticum Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht Band 91, Tübingen 2009
Zitiert: Christoph, Probleme.
Classen, Claus Dieter Religionsrecht, Tübingen 2006
Czermak, Gerhard Religions- und Weltanschauungsrecht, Berlin 2008
Zitiert: Czermak, Religionsrecht.
de Wall, Heinrich/ Muckel, Stefan Kirchenrecht, 4. Auflage, München 2014
Deckers, Daniel Hinabgestiegen in das Reich der Theologie, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 01.02.2018, S. 1, zugänglich unter http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/theolog ien-an-der-humboldt-universitaet-zu-berlin- 15428195.html (letzter Zugriff am 22.03.2018)
Zitiert: Deckers, Reich der Theologie.
Dreier, Horst (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar Band I Art. 1-19, 3. Auflage, Tübingen 2013 Zitiert: Bearbeiter in Dreier.
Dreier, Horst (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar Band III Art. 83-146, 2. Auflage, Tübingen 2008 Zitiert: Bearbeiter in Dreier.
Drobinski, Matthias Der aufgeklärte Islam, in: Süddeutsche Zeitung, 30./31.01.2010, S. 4
Zitiert: Drobinski, Der aufgeklärte Islam.
Drobinski, Matthias Können die Religionen gemeinsam forschen und lehren? in: Süddeutsche Zeitung, 19.06.2017, 16:21 Uhr, S. 1 und 2, zugänglich unter http://www.sueddeutsche.de/bildung/theologie- volles-haus-1.3545803 (letzter Zugriff am 26.03.2018)
Zitiert: Drobinski, Religionen.
Fischer, Erwin Trennung von Staat und Kirche, Die Gefährdung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Bundesrepublik, 3. Auflage, Frankfurt am Main 1984
Zitiert: Fischer, Trennung.
Heckel, Martin Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, Jus ecclesiasticum Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht und zum Staatskirchenrecht Band 31, Tübingen 1986
Zitiert: Heckel, Fakultäten.
Heckel, Martin (Hrsg.) Gesammelte Schriften, Staat – Kirche – Recht – Geschichte Band VI, Jus ecclesiasticum Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht und zum Staatskirchenrecht Band 100, Tübingen 2013
Zitiert: Heckel, Gesammelte Schriften VI.
Heckel, Martin Organisationsstrukturen der Theologie in der Universität, Staatskirchenrechtliche Abhandlungen Band 18, Berlin 1987
Zitiert: Heckel, Organisationsstrukturen.
Heinig, Hans Michael Die Verfassung der Religion, Tübingen 2014 Zitiert: Heinig, Verfassung.
Henning, Wiebke Muslimische Gemeinschaften im Religionsverfassungsrecht, Die Kooperation des Staates mit muslimischen Gemeinschaften im Lichte der Religionsfreiheit, der Gleichheitssätze und des Verbots der Staatskirche, Schriften zum Religionsrecht Band 1, zugl. Dissertation, 1. Auflage, Baden-Baden 2010
Zitiert: Henning, Gemeinschaften.
Indenhuck, Moritz Islamische Theologie im staatlichen Hochschulsystem, Dissertation, Baden-Baden 2016
Zitiert: Indenhuck, Theologie.
Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo Grundgesetz Kommentar, 14. Auflage, München 2016
Zitiert: Bearbeiter in Jarass/Pieroth.
Jeand'Heur, Bernd/ Korioth, Stefan Grundzüge des Staatskirchenrechts, Stuttgart/München 2000
Zitiert: Jeand'Heur/Korioth, Staatskirchenrecht.
Kamann, Matthias Deutsche verlieren ihren Glauben an Gott, in: Welt, 06.03.2014, zugänglich unter https://www.welt.de/politik/deutschland/article1 25486308/Deutsche-verlieren-ihren-Glauben-an- Gott.html (letzter Zugriff am 31.03.2018)
Zitiert: Kamann, Glauben.
Khorchide, Mouhanad/ Schöller, Marco (Hrsg.) Das Verhältnis zwischen Islamwissenschaft und Islamischer Theologie, darin: Brunner, Rainer (Islamische) Theologie an der Universität – warum eigentlich? S. 100-108, Münster 2012
Zitiert: Brunner, Theologie.
Kingreen, Thorsten/ Poscher, Ralf Grundrechte Staatsrecht II, 32. Auflage, Heidelberg 2016
Zitiert: Kingreen/Poscher, Grundrechte.
Kirste, Max Erinnerung und Beanstandung, kirchliche Rechte im staatlichen Rechtskreis, Katholisch-theologische Fakultäten zwischen Kirche und Staat. Ein Beitrag zum Nihil obstat-Problem, Dissertation, Münster 1985
Zitiert: Kirste, Erinnerung und Beanstandung.
Kriewitz, Jörg Die Errichtung theologischer Hochschuleinrichtungen durch den Staat, Jus ecclesiasticum Band 42, Tübingen 1992
Zitiert: Kriewitz, Errichtung.
Küchler, Katharina Die Mitwirkungsrechte der evangelischen Kirche bei Personalangelegenheiten an staatlichen theologischen Fakultäten und ihre Rechtsfolgen für die theologischen Hochschullehrer, Dissertation, Hamburg 2014
Zitiert: Küchler, Mitwirkungsrechte.
Lange, Anne-Kathrin Islamische Theologie an staatlichen Hochschulen, Schriften zum Bildungs- und Wissenschaftsrecht Band 15, zugl. Dissertation, Baden-Baden 2014
Zitiert: Lange, Theologie.
Lecheler, Helmut Die Rolle des Staates bei der Sicherung der Wissenschaftsfreiheit in der Theologie, Neue Juristische Wochenschrift, S. 439-442, 1997
Zitiert: Lecheler, Rolle des Staates.
Listl, Joseph (Hrsg.) Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland Band I, Berlin 1987
Zitiert: Listl, Konkordate und Kirchenverträge, Bd. 1.
Listl, Joseph (Hrsg.) Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland Band II, Berlin 1987
Zitiert: Listl, Konkordate und Kirchenverträge, Bd. 2.
Lüdemann, Gerd Im Würgegriff der Kirche, Lüneburg 1998 Zitiert: Lüdemann, Würgegriff.
Lüdemann, Gerd Warum die Kirche lügen muss, Ein Vortrag von Gerd Lüdemann, 2000, zugänglich unter http://wwwuser.gwdg.de/~gluedem/ger/index.ht m (letzter Zugriff am 06.03.2018)
Zitiert: Lüdemann, Warum die Kirche lügen muss.
Marré, Heiner/ Stüting, Johannes (Hrsg.) Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Band 16, Theologie in der Universität, Münster Westfalen 1982
Zitiert: Referent in Essener Gespräche.
Maunz, Theodor/ Dürig, Günter Grundgesetz Kommentar, Bd. I Texte Art. 1-5, 57. Ergänzungslieferung, München 2010 Zitiert: Bearbeiter in Maunz/Dürig.
Meyer, Hendrik/ Schubert, Klaus (Hrsg.) Politik und Islam, Wiesbaden 2011
Munsonius, Hendrik Institutionalisierung Islamischer Theologie – Religionsrechtliche Rahmenbedingen und Modelle der Beteiligung Islamischer Verbände, Göttinger E-Papers zu Religion und Recht Nr. 11, Göttingen 2017, zugänglich unter http://webdoc.sub.gwdg.de/pub/mon/goeprr/11- 2017-munsonius.pdf (letzter Zugriff am 01.04.2018)
Zitiert: Munsonius, Institutionalisierung.
Mussinghoff, Heinz Theologische Fakultäten im Spannungsfeld von Staat und Kirche, Mainz 1979
Zitiert: Mussinghoff, Spannungsfeld.
Nolte, Dr. Jakob Julius Islamische Theologie an deutschen Hochschulen? Die Öffentliche Verwaltung – Zeitschrift für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften, S. 129, 2008
Zitiert: Nolte, Theologie.
Ott, Michael Ausbildung islamischer Religionslehrer und staatliches Recht, Dissertation, Berlin 2009
Zitiert: Ott, Ausbildung.
Rath, Christian Der richtige Glaube muss sein, in: TAZ, 18.02.2009, zugänglich unter http://www.taz.de/!5167619/ (letzter Zugriff am 22.03.2018)
Zitiert: Rath, Glaube.
Renck, Ludwig Verfassungsprobleme der theologischen Fakultäten, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, S. 333-339, 1996
Zitiert: Renck, Verfassungsprobleme.
Schäfer, Rütger Die Misere der theologischen Fakultäten, Schwerte/ Ruhr 1970
Zitiert: Schäfer, Misere.
Scheuner, Ulrich Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen Beanstandung eines katholischen Theologen, Staatskirchenrechtliche Abhandlungen Band 13, Berlin 1980
Zitiert: Scheuner, Rechtsfolgen.
Schieder, Rolf Lehren statt bekehren! in: Zeit online, 02.03.2017, 11:39 Uhr, zugänglich unter http://www.zeit.de/2017/10/humboldt- universitaet-fakultaet-theologien-toleranz (letzter Zugriff am 13.03.2018)
Zitiert: Schieder, Lehren statt bekehren.
Schmidt-Bleibtreu, Bruno/ Hofmann, Hans/ Henneke, Hans-Günter GG Kommentar zum Grundgesetz, 14. Auflage, Köln 2018
Zitiert: Bearbeiter in Schmidt- Bleibtreu/Hofmann/Henneke.
Schmoll, Heike Islam-Studien in Tübingen und Münster/ Osnabrück, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.10.2010, S. 1
Zitiert: Schmoll, Islam-Studien.
Schmoll, Heike Plädoyer gegen die theologische Abschottung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 01.02.2010, S. 4
Zitiert: Schmoll, Plädoyer.
Solte, Ernst-Lüder Theologie an der Universität, Staats- und kirchenrechtliche Probleme der theologischen Fakultäten, Jus ecclesiasticum Band 13, München 1971
Zitiert: Solte, Theologie.
Steinhauer, Eric W. Die Lehrfreiheit katholischer Theologen an den staatlichen Hochschulen in Deutschland, in: Theologie und Hochschule Heft 2, Dissertation, Münster 2006
Zitiert: Steinhauer, Lehrfreiheit.
Strohschneider, Peter Islamische Studien an deutschen Universitäten, veröffentlicht bei der Auftaktsitzung der Deutschen Islam-Konferenz (DIK), 17.05.2010, zugänglich unter http://www.deutsche-islam- konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/DE/Do wnloads/Sonstiges/vortrag-studien- universitaeten.pdf? blob=publicationFile (letzter Zugriff am 13.03.2018)
Zitiert: Strohschneider, Islamische Studien.
Stutz, Ulrich Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII: nach den Denkwürdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata, Berlin 1926
Zitiert: Stutz, Diplomatie.
Tetzel, Claus Staat – Kirche – Hochschule, Eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit kirchlicher Rechtspositionen im staatlichen Hochschulbereich, Dissertation, Erlangen 1981
Zitiert: Tetzel, Zulässigkeit.
Thieme, Werner Deutsches Hochschulrecht, Das Recht der Universitäten sowie der künstlerischen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Köln 2004
Zitiert: Thieme, Hochschulrecht.
Tuercke, Christoph Im Würgegriff der Kirche, Muß ein Theologe Christ sein? Der Fall Lüdemann - ein Exempel, in: Die Zeit Nr. 41, 1.10.1998, zugänglich unter http://www.zeit.de/1998/41/Im_Wuergegriff_der_Kirche (letzter Zugriff am 24.03.2018) Zitiert: Tuercke, Würgegriff.
Unruh, Peter Religionsverfassungsrecht, 1. Auflage, Baden- Baden 2009
Veigel, Christa Sybille Der staatskirchenrechtliche Status der theologischen Fakultäten, Dissertation, Tübingen 1986
Zitiert: Veigel, Status.
von Mangoldt, Hermann/ Klein, Friedrich/ Starck, Christian (Hrsg.) Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band 1: Präambel, Artikel 1 bis 19, 4. Auflage, München 1999
Zitiert: Bearbeiter in v. Mangoldt/Klein/Starck.
von Mangoldt, Hermann/ Klein, Friedrich/ Starck, Christian (Hrsg.) Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band 3: Artikel 79 bis 146, 4. Auflage, München 2001
Zitiert: Bearbeiter in v. Mangoldt/Klein/Starck.
Weber, Hermann Gelöste und ungelöste Probleme des Staatskirchenrechts, NJW 1983, 2541, S. 2548
Zitiert: Weber, Probleme des Staatskirchenrechts.
Weber, Werner Staat und Kirche in der Gegenwart, Rechtswissenschaftliche Beiträge aus vier Jahrzehnten, Tübingen 1978
Zitiert: Weber, Staat und Kirche.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Alle weiteren in der Hausarbeit benutzten Abkürzungen sind zu finden in:
Kirchner, Hildebert Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Auflage, Berlin 2015.
A. Einleitung
„[Das] Grundübel ist aber auch eines der Kirchen in unserer Gesellschaft, denn diese greifen, wie zahlreiche Beispiele auf katholischer, aber einige auch auf evangelischer Seite belegen, seit langem massiv in die theologischen Fakultäten ein und sind durch das Gesetz auch noch dazu befugt. Damit ist sozusagen juristisch festgeschrieben, daß Theologie gar keine Wissenschaft sein soll. “1 Dieses Zitat stammt vom Göttinger Theologen Gerd Lüdemann, dessen Beanstandungsfall nach seiner Lossagung vom Christentum erstmalig vor deutsche Gerichte ging und seinen Höhepunkt im Oktober 2008 vor dem Bundesverfassungsgericht fand.2 Der Hauptkonflikt liegt in der Verquickung von Staat und Kirche in den theologischen Fakultäten, wobei kirchliche und staatliche Rechtspositionen zusammentreffen. Die Universität und ihre Fakultäten sind staatliche Einrichtungen, während die Theologie als kirchliche Lehre sowie die Ausbildung des geistlichen Nachwuchses Angelegenheit der Kirche im Sinne der Verfassung sind.3 Staat und Kirche scheinen hier eng, fast untrennbar miteinander verstrickt zu sein und können somit als Paradebeispiel für die Rechtsfigur der gemeinsamen Angelegenheiten – sog. res mixtae – gelten.4 Vor allem im Spannungsgefüge aus staatlicher Organisationsgewalt und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht überschneiden sich kirchliche und staatliche Interessen und führen in Vergangenheit und Gegenwart nicht selten zu religionsverfassungsrechtlichen Debatten.
Dieses Verhältnis von Staat zu Kirche und Religion beruht nicht auf einem Zufall, sondern ist historisch gewachsen. Insbesondere seit der Reformation trat der deutsche Territorialstaat als Fürsorger des Kirchenwesens auf, was in der Zeit vom 16. bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch keine schwerwiegenden Konflikte mit sich brachte, da Staats- und Kirchenzweck im nicht weltlichen Staat überwiegend übereinstimmten.5 Zum Teil sind die heutigen theologischen Fakultäten das Ergebnis eines ständigen Kräftemessens zwischen Staat und katholischem Klerus, das sich mit der Säkularisierung aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses6 1803 zuspitzte und schließlich im Kulturkampf7 gipfelte.8 Zur Kontrolle der Kirchen und ihrer Lehren zwang der Staat angehende Geistliche zum Studium an die Universitäten.9 Jedoch konnten sich sowohl katholische als auch evangelische Kirche gegen das staatliche Monopol behaupten und eigene Mitwirkungsrechte bei den Personalien der theologischen Fakultäten erzielen.10 Die am 11. August 1919 unterzeichnete Weimarer Reichsverfassung11 bestimmte schließlich in Art. 137 I die Trennung von Staat und Kirche, die zunächst als vollständige Trennung vorgesehen war und eine Entfernung der theologischen Fakultäten aus dem Organismus der staatlichen Universitäten einschloss.12 Die Kirchen stemmten sich jedoch erfolgreich gegen solch eine radikale Trennung, sodass es letztlich zum Weimarer „Kulturkompromiss“ kam.13 Die sog. „hinkende Trennung von Staat und Kirche“14 berücksichtigte einerseits das Recht des Staates zur Einrichtung theologischer Fakultäten und garantierte andererseits deren Weiterbestehen an staatlichen Hochschulen sowie kirchliche Mitwirkungsrechte.15 Dieser kompromissartige Rechtszustand dauert bis heute an. Dabei wurden immer wieder Stimmen laut, welche die theologischen Fakultäten als verfassungsfeindliche staatskirchenrechtliche Relikte bezeichneten, die schon wegen ihrer Unwissenschaftlichkeit nicht an die Universität gehörten.16 Jedoch sind diese Stimmen „ohne nachhaltiges Echo geblieben“.17
Somit liegen die offenen und gegenwärtig diskutierten religions verfassungsrechtlichen Fragen nicht in der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der theologischen Fakultäten, sondern vielmehr in Rahmen und Grenzen der religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte und ihren Auswirkungen auf die Theologie als Wissenschaft und das theologische Lehrpersonal. Sie zeigen sich deutlich in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Lüdemann, in der die Konfessionsgebundenheit der Theologie ausdrücklich gegen die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Hochschullehrers in Stellung gebracht wird.18 Ein thematischer Schwerpunkt dieser Arbeit soll demnach anhand des Falles von Prof. Lüdemann in der Frage der Rechtsfolgen der religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte sowie in der Prüfung liegen, inwieweit die Wissenschaftsfreiheit des Theologieprofessors verletzt ist und ob der Eingriff gerechtfertigt werden kann.
Darüber hinaus sollen auch die gegenwärtigen Problematiken der religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte eine Rolle spielen. Entgegen der Auffassung vieler verliert der Glaube und das Religiöse in Deutschland nicht an Bedeutung, sondern nur an Einheitlichkeit.19 In den letzten Jahren ist auch die Gesellschaft der Bundesrepublik durch fortschreitende religiöse Pluralisierungsprozesse gekennzeichnet.20 Im Wandel von der Bikonfessionalität zur Multireligiösität ergibt sich für den deutschen Staat die Herausforderung sowohl intellektuell als auch institutionell auf die Bedeutung und die Pluralisierungen des Religiösen zu reagieren.21 Daher wurden in den letzten Jahren auch einige Einrichtungen für jüdische und islamische Theologie geschaffen, eine vergleichbare Infrastruktur wie beim Christentum besteht bislang jedoch nicht.22 Dabei ist fraglich, inwiefern sich die für das Christentum etablierten Regelungen auf andere Religionsgemeinschaften übertragen lassen. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit soll folglich in der Etablierung nichtchristlicher, vor allem islamischer Theologie, an deutschen Hochschulen liegen. Es wird untersucht unter welchen Voraussetzungen der Staat islamisch-theologische Fakultäten errichten kann und welche Anforderungen die Kooperation mit den Religionsgemeinschaften erfüllen muss. Am Beispiel des Zentrums für Islamische Theologie der WWU Münster soll aufgezeigt werden, welche Folgeprobleme sich daraus ergeben. Weiterhin soll anhand der zur Sprache stehenden „Fakultät der Theologien“ der HU Berlin, „in der protestantische, islamische, katholische und jüdische Theologie studiert, gelehrt und erforscht werden [könnten]“23, der Umfang staatlicher Organisationsgewalt zur Errichtung theologischer Fakultäten aufgezeigt werden. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Staat aus eigenem integrationspolitischen Interesse das Recht hat, auch gegen den erklärten religionsgemeinschaftlichen Willen eine solche „Fakultät der Theologien“ zu errichten, nur weil sie vielen als Königsweg zur Integration erscheint.24
B. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten
I. Zulässigkeit unter dem Grundgesetz
Die Existenz theologischer Fakultäten tangiert in erster Linie die staatliche Verpflichtung zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, die verfassungsrechtlich in einer Zusammenschau aus Art. 3 III 1, Art. 4 I, Art. 33 III und Art. 140 GG25 iVm. Art. 136 I, II, Art. 137 I WRV verankert ist.26 Vor allem Art. 140 GG iVm. 137 I WRV deklariert das Verbot einer Staatskirche, womit auch die grundsätzliche organisatorische sowie inhaltliche Trennung von Staat und Kirche bzw. Religionsgemeinschaften verbunden wird.27 Hier wird zwischen strikter und moderater Auslegung des Art. 137 I WRV unterschieden, wobei der Staat gem. der strikten Interpretation die Sphäre des Religiösen unberührt lassen müsste und die Existenz theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten nur mit beträchtlichem Begründungsaufwand zu rechtfertigen wäre.28 Nach der moderaten Trennung hingegen ist Art. 137 I WRV nicht als Verbot kooperativer Zusammenarbeit zwischen Staat und Religion, sondern vielmehr im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit auf Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen.29 Trotzdem sind gemeinschaftliche Aufgaben von Staat und Religionsgemeinschaften wie die theologischen Fakultäten unzulässig, sofern nicht an einer anderen Stelle im Grundgesetz gegenteiliges erklärt wird.30
1. Nichtinkorporation von Art. 149 III WRV
Im Gegensatz zur WRV, welche in Art. 149 III ausdrücklich garan-tiert, dass „Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen [erhalten] [bleiben]“, findet die universitäre Theologie keine Berücksichtigung im Grundgesetz.31 Aus der fehlenden Inkorporation der Norm kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die theologischen Fakultäten fortan keine religionsverfassungsrechtliche Grundlage innehaben sollten, da mit Verabschiedung des Grundgesetzes den Ländern die Verantwortung für Kultur und Bildung zugewiesen wurde.32 Somit ist das Schweigen des Grundgesetzes nur Rücksichtnahme auf die neue bundesstaatliche Kompetenzverteilung.33
2. Rechtliche Bedeutung des Art. 123 II GG
Teilweise wird die Zulässigkeit theologischer Fakultäten aus Art. 123 II iVm. Art. 19 S. 1 des Reichskonkordats34 abgeleitet, wonach die vom Dt. Reich abgeschlossenen Staatsverträge auch unter dem Grundgesetz fortgelten.35 Dies erfasst auch das Reichskonkordat vom 20.07.1933, welches in Art. 19 S. 1 die Existenz der katholisch-theologischen Fakultäten garantiert36 und aus Paritätsgründen auf weitere Religionsgemeinschaften zu erstrecken ist.37 Jedoch regelt Art. 123 II für die ihm unterliegenden Vorschriften nur deren Fortgeltung schlechthin, aber nicht ihre bundesrechtliche Fortgeltung.38 Somit hat er nur die Funktion „Zweifel darüber auszuschließen, ob altes Recht etwa deshalb keinen Bestand mehr haben soll, weil es unter einer alten nicht mehr geltenden Verfassungsordnung entstanden ist […].“39 Art. 123 II besitzt darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung.40
3. Art. 140 GG iVm. Art. 137 III WRV
Art. 137 III WRV, der über Art. 140 in das Grundgesetz inkorporiert ist, garantiert den Religionsgemeinschaften ein Selbstbestimmungsrecht.41 Dieses sagt nichts über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit theologischer Fakultäten aus, bestimmt jedoch, dass die wissenschaftliche Theologie und theologische Ausbildung eine eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaften ist.42
4. Die Glaubensfreiheit gem. Art. 4 I und II GG
Aus der von Art. 4 I und II geschützten Glaubensfreiheit kann auch ein Argument zugunsten der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit theologischer Fakultäten abgeleitet werden, da ihr eine staatliche Förderungspflicht von Religion und Weltanschauung entnommen werden kann.43 Diese grundrechtliche Förderungspflicht legitimiert die Bemühungen des Staates, die innerhalb seines Ermessens zur Ermöglichung religiöser Betätigung unternommen werden.44 Daher spricht Art. 4 I, II für die Zulässigkeit theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten.45
5. Legitimation über Art. 5 III GG
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit theologischer Fakultäten geht laut dem BVerfG „in erster Linie aus Recht und Pflicht des Staates […] Bildung und Wissenschaft an staatlichen Universitäten zu organisieren“ hervor.46 Demnach vermag sich eine Legitimation der theologischen Fakultäten aus der staatlichen Pflicht zur Förderung der Wissenschaft gem. Art. 5 III 1 ergeben.
a.) Der staatliche Kulturschutzauftrag
Der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit als kulturelle Freiheit bzw. die Förderung und Erhaltung des freiheitlichen Wissenschaftslebens gehört zur verfassungsrechtlichen Aufgabe eines Staates, der sich als Kulturstaat begreift.47 Art. 5 III 1 verpflichtet den Staat zur Pflege und Vermittlung der Wissenschaft an die nachfolgende Generation, indem er funktionsfähige Institutionen für den freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung stellt.48 Jedoch lässt sich daraus kein Anspruch auf Einrichtung theologischer Fakultäten begründen, da es fraglich erscheint, ob sich aus der Wissenschaftsfreiheit eine staatliche Verpflichtung ableiten lässt, bestimmte Fächer bei der Errichtung von Hochschulen zu berücksichtigen.49 Allerdings finden die theologischen Fakultäten in Art. 5 III eine grundrechtliche Basis und die Pflege der Wissenschaft wird zum legitimen Staatsauftrag erklärt.50 Sofern die Theologie vom verfassungsrechtlichen Wissenschaftsbegriff und damit vom Anwendungsbereich der Wissenschaftsfreiheit umfasst ist, lässt sich die Zulässigkeit theologischer Fakultäten auf Art. 5 III stützen.51
b.) Theologie als Wissenschaft
Ob die Theologie eine Wissenschaft ist, wird seit jeher verschieden beurteilt. So wird sie einerseits „[…] als Glaubenswissenschaft oder kirchliche Wissenschaft [, welche] in den Schutzbereich von Art. 5 III gehört“52 bezeichnet und andererseits „[kann] Theologie […] überhaupt keine kirchliche Wissenschaft sein. Entweder ist sie freie Wissenschaft oder gar keine.“53 Vorrangig geht es um die Frage, ob die Theologie eine Wissenschaft im verfassungsrechtlichen Sinne gem. Art. 5 III ist, denn wie die Kunst ist auch sie maßgebend außerrechtlich bestimmt.54 Das BVerfG definiert den Wissenschaftsbegriff als „[...] jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. […] alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.“55 Demnach ist nicht nur eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine Wissenschaftstheorie geschützt, da der Wissenschaftsbegriff als weitgehend entwicklungsoffen verstanden wird.56
Teilweise wird kritisiert, dass die göttliche Verkündigung als Gegenstand der theologischen Forschung und somit die Frage nach der Existenz Gottes nicht mit wissenschaftlichen Methoden beantwortet werden können.57 Zudem ist die Theologie im Gegensatz zur Religionswissenschaft glaubens- bzw. kirchlich gebunden.58 Insofern ist fraglich, ob eine kirchlich gebundene Wissenschaft unter den verfassungsrechtlichen Wissenschaftsbegriff subsumiert werden kann. Wie bereits beschrieben, ist der verfassungsrechtliche Wissenschaftsbegriff jedoch weltanschaulicher, ideologischer und politisch neutraler Natur.59 Folglich ist die Theologie vom Wissenschaftsbegriff des Art. 5 III umfasst, denn sie ist wie die anderen Wissenschaften um die Erkenntnis der Wahrheit bemüht und bedient sich dafür rationaler Methoden.60
6. Ergebnis
Am Maßstab der Verfassung gemessen ist es dem Staat grundsätzlich gestattet theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten einzurichten. Ihr Bestand ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dies darf jedoch nicht als Entscheidung gegen ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit gesehen werden. Art. 5 III 1 steht der Einrichtung theologischer Fakultäten nicht entgegen, vielmehr ergibt sich daraus, da die Theologie unter den verfassungsrechtlichen Wissenschaftsbegriff fällt, die Zulässigkeit ihrer staatlichen Organisation aus der staatlichen Pflicht die Wissenschaft zu fördern und zu erhalten.
II. Landesrechtliche Regelungen
Die Kulturhoheit liegt aufgrund des föderalen Staatsprinzips in Deutschland bei den Bundesländern, weswegen sich keine ausdrückliche Absicherung der theologischen Fakultäten im Grundgesetz finden lässt.61 Dafür enthalten zahlreiche Länderverfassungen sog. Bestands- oder Einrichtungsgarantien, wie bspw. Art. 60 III 1 der hessischen Verfassung, in dem es heißt: „Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen.“62
III. Staatsvertragliche Regelungen
Darüber hinaus wird der Bestand theologischer Fakultäten in Staatskirchenverträgen garantiert.63 Konkordate und Kirchenverträge sichern ausnahmslos die Existenz katholischer Fakultäten.64 Die evangelisch-theologischen Fakultäten sind speziell staatskirchenvertraglich gesichert.65 Die Konkordate und Staatskirchenverträge stehen nicht über dem Grundgesetz, sondern müssen ihre Inhalte daran messen lassen, sodass keine übermäßige Schutzwirkung von ihnen ausgeht.66
C. Die Mitwirkung der Kirche in Personalangelegenheiten der theologischen Fakultäten
Rechtsgrundlage für die Mitwirkung der Kirche in den Personalangelegenheiten der theologischen Fakultäten sind die Konkordate und religionsverfassungsrechtlichen Verträge, die zum Teil weitreichende Mitwirkungsrechte enthalten, sodass der kirchliche Einfluss in der Praxis, je nach Konfession, eine nicht ganz unbedeutende Rolle spielt.67
I. Die kirchlichen Mitwirkungsrechte in katholisch-theologischen Fakultäten
Die Einflussmöglichkeiten der Kirche in den katholisch-theologischen Fakultäten sind in den Konkordaten konkretisiert, wobei Art. 19 des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 der Sicherung eines einheitlichen Fakultätenrechts dient.68
1. Das Rechtsinstitut des Nihil obstat
Das deutsche Fakultätenrecht hat das staatskirchenrechtliche Institut des Nihil obstat ausgestaltet, in dem die Mitwirkungsrechte der katholischen Kirche zusammengefasst sind.69 Davon umfasst sind das Erinnerungs- und das Beanstandungsrecht.70 Durch die Gewährung, Verweigerung oder Entziehung des Nihil obstat wirken die kirchlichen Organe bei Personalangelegenheiten der katholisch-theologischen Fakultäten mit.71
a.) Erinnerungsrecht
Die Besetzung der Lehrstühle für katholische Theologie erfolgt grundsätzlich mit Einverständnis der katholischen Kirche.72 Die kirchlichen Organe können vor Aufnahme eines Kandidaten in den Lehrkörper durch Ausübung des Erinnerungsrechts Informationen einfordern und ggf. Einwendungen gegen dessen Ernennung oder Berufung geltend machen.73 Macht die Kirche von ihrem Erinnerungsrecht Gebrauch ist der Staat verpflichtet die Einwendungen zu beachten und sofern diese begründet sind, den Kandidaten nicht zu berufen.74
b.) Beanstandungsrecht
Das Beanstandungsrecht, das in den Länderkonkordaten im Wesentlichen übereinstimmend ausgestaltet ist, räumt dem jeweils örtlich zuständigen Diözesanbischof das Recht ein, nachträglich Einwendungen gegen den Inhaber des konfessionellen Staatsamtes zu äußern, wenn diesem ein schwerwiegender Verstoß gegen die kirchliche Lehre oder die kirchlichen Anforderungen an den Lebenswandel nachzuweisen ist.75 Dabei muss der Verstoß schwerwiegender sein als Einwendungen vor der Berufung, da eine nachträgliche Beanstandung für Fakultät und betroffenen Lehrenden folgenschwerer ist, als die Verweigerung des Nihil obstat.76 Aufgrund der gravierenden Folgen einer nachträglichen Beanstandung wird von der Kirche eine ausführliche Darlegung der Gründe erwartet, weshalb sie am Verhalten des Lehrenden Anstoß genommen hat und weswegen es einen schwerwiegenden Verstoß darstellt.77
II. Die kirchlichen Mitwirkungsrechte in evangelisch-theologischen Fakultäten
Die Mitwirkungsrechte der evangelischen Kirche bei Personalangelegenheiten ist für die meisten evangelisch-theologischen Fakultäten in religionsverfassungsrechtlichen Verträgen geregelt.78 Hierbei wird den Landeskirchen nur ein sog. Gutachtenrecht vor der Berufung zugesichert, während ein nachträgliches Recht zur Beanstandung nicht gewährt wird.79
[...]
1 Lüdemann, Würgegriff, S. 7f.
2 Rath, Glaube.
3 Campenhausen, Gesammelte Schriften II, S. 264.
4 Ebd., S. 264f.
5 Jeand'Heur/Korioth, Staatskirchenrecht, S. 225 Rn. 327.
6 In diesem Gesetz des Hlg. Röm. Reich dt. Nation wurde festgesetzt, dass die weltlichen Fürsten für ihre linksrheinischen Gebietsverluste durch Säkularisierung kirchlicher oder Mediatisierung kleinerer weltlicher Herrschaften an Frankreich abgefunden werden sollten.
7 Bezeichnet den Konflikt, um Macht und Einfluss in kulturpolitischen Fragen zw. dem Königreich Preußen bzw. später dem Dt. Kaiserreich und der katholischen Kirche.
8 Jeand'Heur/Korioth, Staatskirchenrecht, S. 37f.
9 Ebd., S. 225 Rn. 327.
10 Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 34f.
11 Im folgenden nur noch mit WRV abgekürzt.
12 Mussinghoff, Spannungsfeld, S. 133.
13 Jeand'Heur/Korioth, Staatskirchenrecht, S. 42 Rn. 30.
14 Stutz, Diplomatie, S. 54 Rn. 2.
15 Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 249 .
16 Gegen die Existenzberechtigung der theologischen Fakultäten: Schäfer, Misere, S. 9ff.; Fischer, Trennung von Staat und Kirche, S. 307ff.
17 Weber, Probleme des Staatskirchenrechts.
18 BVerfG, Beschluss v. 28.10.2008-1 BvR 462/06.
19 So z.B.: Kamann, Glauben.
20 Strohschneider, Islamische Studien, S. 1.
21 Ebd., S. 2; vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen, Drs. 9678-10, 29.01.2010.
22 Heinig, Verfassung, S. 304.
23 Schieder, Lehren statt bekehren.
24 S. Brunner, Theologie, S. 103.
25 Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind alle nachfolgenden Artikel solche des Grundgesetzes.
26 BVerfG, Beschluss v. 27.01.2015-1 BvR 471/10 Rn. 109; Krieger in Schmidt- Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, Art. 3 Rn. 84; Renck, Verfassungsprobleme, S. 334.
27 de Wall/Muckel, Kirchenrecht, S. 83f. Rn. 3ff.
28 Czermak, Religionsrecht, S. 78ff. Rn. 148ff.
29 Korioth in Maunz/Dürig, Art. 140 Rn. 31.
30 Jarass in Jarass/Pieroth, Art. 140 Art. 137 WRV Rn. 2
31 Unruh, Religionsverfassungsrecht, S. 264 Rn. 461.
32 Scholz in Maunz/Dürig, Art. 5 III Rn. 181.
33 Heinig, Verfassung, S. 283.
34 Am 20.07.1933 abgeschlossener Staatskirchenvertrag zwischen dem Hlg. Stuhl und dem Dt. Reich.
35 Heckel, Fakultäten, S. 9.
36 Art. 19 S. 1 des Reichskonkordats lautet: „Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten.“, abgedruckt bei Listl, Konkordate und Kirchenverträge, Bd. 1, S. 45.
37 Hollerbach in Essener Gespräche, S. 72f.; zur Parität: Heckel, Fakultäten, S. 44ff.
38 BVerfG, Urt. v. 26.03.1957-2 BvG 1/55 Rn. 180.
39 Ebd., Rn. 177.
40 Ebd.
41 Jarass in Jarass/Pieroth, Art. 140 137 WRV Rn. 8; ausführlicher dazu s.(u.) C., II., 2., b.), aa.), (1), (b).
42 Unruh, Religionsverfassungsrecht, S. 265 Rn. 462.
43 BVerfG, Beschluss v. 17.12.1975-1 BvR 63/68 Rn. 100; Morlok in Dreier, Art. 4 Rn. 165.
44 Unruh, Religionsverfassungsrecht, S. 266f. Rn. 467.
45 Ebd.
46 BVerfG, Beschluss v. 28.10.2008-1 BvR 462/06 Rn. 55.
47 BVerfG, Urt. v. 29.05.1973-1 BvR 424/71 Rn. 80; Pernice in Dreier, Art. 5 III (Wissenschaft) Rn. 22.
48 BVerfG, Urt. v. 29.05.1973-1 BvR 424/71 Rn. 132.
49 Indenhuck, Theologie, S. 81.
50 Scholz in Maunz/Dürig, Art. 5 III Rn. 8 und 116.
51 Tetzel, Zulässigkeit, S. 20.
52 Hollerbach in Essener Gespräche, S. 74.
53 Lüdemann, Warum die Kirche lügen muss.
54 Scholz in Maunz/Dürig, Art. 5 III Rn. 86.
55 BVerfG, Urt. v. 29.05.1973-1 BvR 424/71 Rn. 128; Pernice in Dreier, Art. 5 III (Wissenschaft) Rn. 24.
56 Scholz in Maunz/Dürig, Art. 5 III Rn. 91.
57 Classen, Religionsrecht, S. 218 Rn. 530.
58 Veigel, Status, S. 50.
59 Heckel, Organisationsstrukturen, S. 28ff.
60 Tetzel, Zulässigkeit, S. 24.
61 Ausführlicher dazu s.(o.) B., I., 1.
62 Cristoph, Probleme, S. 28f.
63 Heinig, Verfassung, S. 289.
64 s. Listl, Konkordate und Kirchenverträge, Bd. 1 u. 2.
65 Heinig, Verfassung, S. 289.
66 Ebd., S. 289f.
67 Unruh, Religionsverfassungsrecht, S. 265f. Rn. 465; Heinig, Verfassung, S. 290.
68 Solte, Theologie, S. 144.
69 Ebd., S. 156.
70 Unruh, Religionsverfassungsrecht, S. 270 Rn. 475.
71 Veigel, Status, S. 82.
72 Tetzel, Zulässigkeit, S. 66.
73 Ebd.
74 Ebd., S. 66f.
75 Kirste, Erinnerung und Beanstandung, S. 61.
76 Solte, Theologie, S. 164.
77 Weber, Staat und Kirche, S. 57ff.
78 Christoph, Probleme, S. 60.
79 Weber, Staat und Kirche, S. 386f.