Diese Arbeit beschäftigt sich mit einem Gesetzesentwurf zur Eindämmung des sog. Propagandatourismus. Anlass war eine Entscheidung des BGH, welche eine Strafbarkeitslücke im deutschen Strafrecht aufdeckte. Danach sei es nach aktuellem Recht nicht strafbar, wenn man sich als Deutscher gezielt ins Ausland begibt, um dort im Internet Hakenkreuzabbildungen zu verbreiten.
In der Arbeit werden zunächst allgemeine Grundsätze zum Strafanwendungsrecht und zu der Kategorisierung der Straftatbestände in Verletzungs- und Gefährdungsdelikte dargestellt. Auch auf das Internetstrafrecht und das europäische Strafrecht wird Bezug genommen. Dabei wird sich durchgehend an der zuvor genannten Entscheidung des BGH orientiert. Anschließend wird der vorgebrachte Gesetzesentwurf kritisch begutachtet und ein eigener Vorschlag zur Schließung der Strafbarkeitslücke unterbreitet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Anlass der Diskussion
B. Überblick zum deutschen Strafanwendungsrecht
C. Bisherige Rechtslage bzgl. der §§ 86, 86a StGB
I. Geschützte Rechtsgüter und kriminalpolitische Bedeutung
II. Begriffsbestimmungen
III. Qualifikation des Merkmals „im Inland“
1. Als objektive Strafbarkeitsbedingung
2. Als Tatbestandsmerkmal
3. Ansicht des BGH
D. Probleme der §§ 86, 86a StGB bei Auslandstaten
I. Tatbegehung im Inland bei Handlungen über das Internet im Ausland?
1. Erfolgsdelikte (Exkurs)
2. Abstrakte Gefährdungsdelikte
a) Anknüpfung an den Handlungsort
aa) Auslegung des Handlungsorts bei Internetbezug
bb) Ansicht des BGH
b) Anknüpfung an den Erfolgsort
aa) Eigenständige Auslegung des Erfolgsbegriffs
bb) Weite Auslegung des Erfolgsbegriffs
cc) Enge Auslegung des Erfolgsbegriffs und Ansicht des BGH
dd) Fazit
II. Strafbarkeit wegen Unterlassens im Inland?
E. Entscheidung des BGH
I. Inhalt der Entscheidung
II. Stellungnahme
III. Auswirkung der Entscheidung
F. Gesetzesentwurf des Bundesrates
I. Gesetzgebungshistorie
II. Ziel des Gesetzesentwurfs
III. Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderung des § 5 Nr. 3 StGB
a) Begründung
b) Einschränkung durch das Domizilprinzip
c) Stellungnahme und Diskussion
2. Änderung der §§ 86, 86a StGB
a) Begründung
b) Stellungnahme
IV. Mögliche Auswirkungen der Gesetzesänderung
V. Stellungnahme der Bundesregierung
VI. Eigene Würdigung und Verbesserungsvorschlag
G. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Problematik, wenn Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vom Ausland aus über das Internet nach Deutschland verbreitet werden. Ziel der Arbeit ist es, die bestehende Strafbarkeitslücke zu beleuchten, die durch eine BGH-Entscheidung offengelegt wurde, und den laufenden Gesetzesentwurf zur Änderung des StGB kritisch zu bewerten, um eine effektive strafrechtliche Verfolgung in diesen Fällen zu ermöglichen.
- Analyse des deutschen Strafanwendungsrechts bei grenzüberschreitenden Delikten.
- Untersuchung der tatbestandlichen Anforderungen der §§ 86, 86a StGB (Inlandsmerkmal).
- Kritische Auseinandersetzung mit der BGH-Rechtsprechung zu Internet-Straftaten.
- Diskussion des Gesetzesentwurfs zur Schließung von Strafbarkeitslücken (Propagandatourismus).
- Vorschlag zur Ergänzung des Schutzprinzips um das aktive Personalitätsprinzip.
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung und Anlass der Diskussion
Die allgemeine Diskussion um die Ausweitung des Anwendungsbereichs deutschen Strafrechts auf Handlungen im Ausland ist keine neue, sondern wird schon über viele Jahre hinweg bzgl. einzelner Straftatbestände geführt. Jedoch wurde sie in letzter Zeit aufgrund einer BGH-Entscheidung konkret bezogen auf die Straftatbestände des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. §§ 86, 86a StGB neu entfacht. Die besondere Problematik eines Falles war, ob eine in Deutschland strafbare Handlung auch dann als im Inland vorgenommen gelten kann, wenn der Täter über das Internet vom Ausland aus handelte.
Der Angeklagte reiste im April 2011 gezielt nach Tschechien und gründete dort von einem tschechischen Computer aus auf dem Online-Portal YouTube eine Plattform mit der Bezeichnung „Arische Musikfraktion“. Dort lud er unter anderem Abbildungen von Hakenkreuzen hoch. Während der Betriebsdauer dieser Plattform von mindestens drei Monaten wurden deren Inhalte durch mindestens zwei Personen von Deutschland aus abgerufen. In dieser Zeit hatte A als Betreiber eine ständige Zugriffsmöglichkeit auf die Plattform, also hatte er insbesondere auch die Möglichkeit, die sich darauf befindlichen Inhalte zu löschen. Zu prüfen war eine eventuell in Betracht kommende Strafbarkeit des A nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies war hier deshalb problematisch, weil § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerade voraussetzt, dass die Tathandlungen des Verbreitens oder des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Inland stattfinden muss. Da A die Hakenkreuzabbildungen aber von Tschechien aus ins Internet hochgeladen hatte, stand zunächst in Frage, ob das von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB explizit normierte Inlandsmerkmal verwirklicht wurde. Diese Frage wurde im vorliegenden Fall vom BGH verneint und A wurde bzgl. dieses Tatvorwurfs gem. § 354 Abs. 1 StPO freigesprochen. Da ein solches Ergebnis kriminalpolitisch jedoch bedenklich ist und auch dem Gerechtigkeitsempfinden eines die verfassungsmäßige Grundordnung verteidigenden Demokraten zuwiderläuft, kam es daraufhin zu einem Gesetzesantrag einiger Bundesländer und einem entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches. Dadurch soll die hier vom BGH identifizierte Strafbarkeitslücke bestmöglich geschlossen werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung und Anlass der Diskussion: Einführung in die Problematik der Strafbarkeit bei Internetdelikten, die vom Ausland aus begangen werden, anhand eines Fallbeispiels des BGH.
B. Überblick zum deutschen Strafanwendungsrecht: Erläuterung der territorialen Grenzen der deutschen Strafgewalt und der rechtlichen Anknüpfungspunkte gemäß den §§ 3-7, 9 StGB.
C. Bisherige Rechtslage bzgl. der §§ 86, 86a StGB: Darstellung der Schutzgüter der Paragraphen sowie die rechtliche Qualifikation des Inlandsmerkmals als Tatbestandsmerkmal.
D. Probleme der §§ 86, 86a StGB bei Auslandstaten: Analyse der Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Handlungs- und Erfolgsort bei Internet-Distanzdelikten und Kritik an einer zu weiten Auslegung.
E. Entscheidung des BGH: Zusammenfassung der Entscheidung des BGH, der eine Strafbarkeit mangels Inlandstat verneinte, und kritische Auseinandersetzung mit der Konsequenz dieser Entscheidung.
F. Gesetzesentwurf des Bundesrates: Vorstellung des Gesetzesvorhabens zur Einführung des Domizilprinzips als Anknüpfungspunkt im StGB, um den sogenannten Propagandatourismus zu bekämpfen.
G. Zusammenfassung: Resümee über die Notwendigkeit und völkerrechtliche Einordnung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zur Schließung von Strafbarkeitslücken.
Schlüsselwörter
Strafanwendungsrecht, Internetstrafrecht, §§ 86 86a StGB, Propagandamittel, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Inlandsmerkmal, BGH, Propagandatourismus, Domizilprinzip, Staatsschutzdelikte, Völkerrecht, Gesetzgebungsverfahren, Distanzdelikte, Rechtsgüterschutz, Strafbarkeitslücke.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Herausforderung, deutsche Strafnormen gegen Nazi-Propaganda im Internet anzuwenden, wenn die Tathandlung von Tätern im Ausland vorgenommen wird.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind das internationale Strafanwendungsrecht, die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen im StGB, die Internetkriminalität und die gesetzgeberischen Bemühungen zur Schließung von Strafbarkeitslücken.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist zu untersuchen, ob eine Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a StGB bei Auslandstaten besteht und wie ein Gesetzesentwurf diese Lücke rechtssicher und völkerrechtskonform schließen kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung aktueller Rechtsprechung, strafrechtlicher Kommentarliteratur und Gesetzgebungsmaterialien basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert das Inlandsmerkmal, die dogmatische Einordnung bei Internetdelikten, die BGH-Entscheidung zu diesem Thema sowie den konkreten Gesetzesentwurf des Bundesrates.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Strafanwendungsrecht, Propagandatourismus, Inlandsmerkmal, Domizilprinzip und das Staatsschutzprinzip.
Wie bewertet der Autor die BGH-Entscheidung?
Der Autor stimmt der Judikatur des BGH im Ergebnis zu, da sie auf einer konsequenten Auslegung geltenden Rechts beruht, weist aber auf die kriminalpolitische Problematik und die daraus resultierenden Strafbarkeitslücken hin.
Was schlägt der Autor zur Verbesserung des Gesetzesentwurfs vor?
Der Autor schlägt vor, neben dem Domizilprinzip zusätzlich das aktive Personalitätsprinzip (deutsche Staatsbürgerschaft) als alternative Anknüpfungsmöglichkeit im StGB zu verankern.
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- Manuel Rippert (Author), 2018, Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/888775