Die Rechtsprechung zum Betriebsübergang hat sich seit Einführung des § 613a BGB im Jahre 1972 bis hin zur letzten Novellierung am 23.3.2002 immer wieder gewandelt und weiterentwickelt. In seinen Entscheidungen von „Christel Schmidt“ über „Ayse Süzen“ bis „Carlito Abler“ hat das EuGH Maß gebend zu dieser Entwicklung beigetragen.
Gemäß § 613a I 1 BGB setzt ein Betriebsübergang voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht . Trifft dies zu, so tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zweck dieser Norm ist, „einen Gleichlauf von Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis sicherzustellen“ .
Da die Rechtsnorm des § 613a BGB auf EG-Recht basiert, muss der Begriff des Betriebsübergangs gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gerecht werden .
Die Auslegung und Anwendung des § 613a BGB unterliegt letztlich den europarechtlichen Vorgaben, mithin also der Richtlinie 87/187/EWG und der Rechtsprechung des EuGH. Zunächst scheinbar mit dem Europarecht korrelierend, geriet die nationale Rechtsprechung schließlich in Konflikt mit der Sichtweise des EuGH, der sich an der Auslegung des Anwendungsbereiches der Norm entzündete.
Die aktuelle Rechtsprechung hat die Grundsatzentscheidungen des EuGH fortentwickelt.
Inhaltsverzeichnis
I. ABGRENZUNG DER PROBLEMSTELLUNG
II. ALLGEMEINE DARSTELLUNG DES BETRIEBSÜBERGANGS NACH § 613A BGB
A. ENTSTEHUNG DER VORSCHRIFT DES § 613A BGB
B. DIE FRÜHERE RECHTSPRECHUNG ZUM BETRIEBSÜBERGANG
III. ENTWICKLUNG DER RECHTSPRECHUNG ZUM BETRIEBSÜBERGANG
A. WICHTIGE ENTSCHEIDUNGEN DES EUGH UND WANDEL DER NATIONALEN RECHTSPRECHUNG
1. Betriebsübergang durch Neuauftrag – „Christel Schmidt“
2. Kein Betriebsübergang durch Neuauftrag - „Ayse Süzen“
3. Der Umgang der deutschen Rechtsprechung mit den Entscheidungen des EuGH
4. Zurück zu „Christel Schmidt“ - Entscheidung „Carlito Abler“
B. GRUNDSÄTZE DER AKTUELLEN RECHTSPRECHUNG
IV. ZUSAMMENFASSUNG UND KRITISCHE WÜRDIGUNG
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Evolution der Rechtsprechung zum Betriebsübergang gemäß § 613a BGB unter besonderer Berücksichtigung der richtungsweisenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Ziel ist es, die Konfliktlinien zwischen europäischer Auslegung und nationaler Rechtspraxis aufzuzeigen sowie die Auswirkungen der weiten Auslegung des Betriebsbegriffs auf die unternehmerische Praxis zu analysieren.
- Entwicklung und gesetzliche Grundlage des § 613a BGB
- Einfluss der EuGH-Rechtsprechung auf den deutschen Betriebsbegriff
- Analyse der Urteile „Christel Schmidt“, „Ayse Süzen“ und „Carlito Abler“
- Typologische Gesamtwürdigung bei Betriebsübergängen
- Konflikt zwischen Arbeitnehmerschutz und unternehmerischer Flexibilität
Auszug aus dem Buch
1. Betriebsübergang durch Neuauftrag – „Christel Schmidt“
Der Sachverhalt der Entscheidung war die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einzigen Reinigungskraft Christel Schmidt durch den Arbeitgeber, eine Sparkasse, und der Neuvergabe des Reinigungsauftrags an das Unternehmen „Spiegelblank“. Demnach die erstmalige Fremdvergabe einer zuvor vom vergebenden Unternehmen selbst erbrachten Tätigkeit. Das Unternehmen „Spiegelblank“ bot Frau Schmidt eine Weiterbeschäftigung unter verschlechterten Bedingungen an, woraufhin sie gegen die Kündigung durch die Sparkasse Klage einreichte.
Der EuGH entschied in seinem Aufsehen erregenden Urteil „Christel Schmidt“, dass ein Betriebsübergang auch dann vorliegen kann, wenn keine sächlichen oder immateriellen Betriebsmittel übernommen wurden. Bei Fehlen einer Übertragung an sächlichen Betriebsmitteln kann für einen Betriebsübergang eine Funktionsnachfolge genügen, auch wenn die Aufgaben von einer einzigen Arbeitnehmerin erfüllt wurden.
Neuer Gesichtspunkt ist hierbei, dass auch das Personal an sich in betriebsmittelarmen Unternehmen eine organisierte wirtschaftliche Einheit darstellen kann.
Zusammenfassung der Kapitel
I. ABGRENZUNG DER PROBLEMSTELLUNG: Einführung in die Thematik der Betriebsübergänge und die Rolle der EuGH-Rechtsprechung seit 1972.
II. ALLGEMEINE DARSTELLUNG DES BETRIEBSÜBERGANGS NACH § 613A BGB: Erläuterung der gesetzlichen Entstehungsgeschichte und der ursprünglichen nationalen Auslegung des Betriebsbegriffs.
III. ENTWICKLUNG DER RECHTSPRECHUNG ZUM BETRIEBSÜBERGANG: Detaillierte Analyse der EuGH-Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf das Bundesarbeitsgericht sowie die aktuellen Prüfungskriterien.
IV. ZUSAMMENFASSUNG UND KRITISCHE WÜRDIGUNG: Reflexion über den Normzweck des Arbeitnehmerschutzes und die ökonomischen Konsequenzen sowie Unwägbarkeiten für die unternehmerische Praxis.
Schlüsselwörter
Betriebsübergang, § 613a BGB, Arbeitsrecht, EuGH, Funktionsnachfolge, Christel Schmidt, Ayse Süzen, Carlito Abler, wirtschaftliche Einheit, Kündigungsschutz, Betriebsmittel, Arbeitnehmerübernahme, Gesamtwürdigung, Auftragsvergabe, Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Entwicklung und Auslegung des Betriebsübergangs nach § 613a BGB unter Berücksichtigung des europäischen Einflusses.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen der Wandel des Betriebsbegriffs, der Einfluss des EuGH und die Abgrenzung zwischen funktionalen Betriebsübergängen und einfachen Auftragsvergaben.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Würdigung der Rechtsprechung, insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine wirtschaftliche Einheit als übergegangen gilt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gerichtsentscheidungen, Literaturquellen und europäischen Richtlinien.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Behandelt werden die historischen Grundlagen sowie eine ausführliche Fallanalyse der EuGH-Urteile und deren Adaption durch das Bundesarbeitsgericht.
Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere die Identitätswahrung einer wirtschaftlichen Einheit, die Funktionsnachfolge und die Gesamtwürdigung von Indizien.
Was bedeutet das „Abler“-Urteil für die Praxis?
Es verschärft die Anforderungen an Unternehmen, da nun auch ohne Übernahme von Personal oder Betriebsmitteln (allein durch gepachtete Räumlichkeiten) ein Betriebsübergang angenommen werden kann.
Wie unterscheidet sich die heutige Bewertung von der früheren?
Früher stand die Übertragung von materiellen Betriebsmitteln im Vordergrund; heute erfolgt eine typologische Gesamtwürdigung, bei der materielle Mittel weniger absolut bewertet werden.
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- Sascha Thörmer (Author), 2005, Neuvergabe von Aufträgen als Betriebsübergang?, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/88668