„Sapere aude! Habe Mut dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
Nicht erst seit der Aufklärung und Kant ist es das Ziel der Erziehung, den Menschen aus seiner ‚selbstverschuldeten Unmündigkeit’ zu führen. Menschliches Denken hat seit den Anfängen der griechischen Philosophie daran festgehalten, dass zu einem menschlichen Leben Freiheit und Selbstständigkeit dazugehören.
Von Rousseau über Pestalozzi und Schleiermacher zeichnete sich ein Bedeutungszuwachs der Selbstständigkeit innerhalb der Pädagogik ab. Selbstständigkeit ist damit ein erstrebenswertes Erziehungsziel und wird heute immer mehr erkannt und gefordert.Was für ein Kind als selbstständig oder unselbstständig gilt, wird stark von den Erwartungen der Gesellschaft beeinflusst. Diese Erwartungen werden bei jüngeren Kindern überwiegend von seinen Bezugspersonen transportiert. Im Verlauf seines Aufwachsens kommen jedoch auch andere Vermittler hinzu, wie beispielsweise Gleichaltrige, Lehrer oder gar fremde Menschen auf der Strasse. In der Auseinandersetzung mit diesen Erwartungen erweist sich das Kind dann als relativ selbstständig oder nicht. Die Selbstständigkeit eines Kindes wird damit in der Bewältigung der aktuellen Anforderungen deutlich, wenn es das, was andere Kinder seines Alters selbstständig tun können, auch kann.
Selbstständig werden muss jedoch nicht immer zwangsläufig gelingen. Es kann durchaus sein, dass manche Kinder und Jugendliche nicht oder erst sehr spät selbstständig werden, da sie aufgrund massiver Probleme und Konflikte innerhalb ihrer Familie schlechtere Startchancen für den Weg in ein eigenverantwortliches Leben haben. Die Trennung von einem vielleicht gewalttätigen und vernachlässigenden Elternhaus stellt damit für viele junge Menschen eine notwendige Bedingung dar, um unter günstigeren Bedingungen aufzuwachsen, frühe Traumatisierungen zu verarbeiten und die Behinderungen in der Persönlichkeitsentwicklung zu korrigieren.
Der Weg in ein selbstständiges und eigenverantwortliches Leben ist für diese jungen Menschen jedoch meist lang und schwer. Der Rückhalt und die Unterstützung aus der Herkunftsfamilie sind, in den meisten Fällen, mehr als gering. Die Jugendlichen sind an vielen Punkten völlig auf sich alleine gestellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Zum Allgemeinen Verständnis – Institution Heim
2.1 Definition von Heimerziehung
2.2 Entwicklungen der Heimerziehung in ihrem historischen Kontext
2.2.1 Kinder- und Jugendfürsorge in der Epoche des Mittelalters
2.2.2 Armenkinderpflege zu Beginn der Neuzeit
2.2.3 Kinder- und Jugendfürsorge unter dem Einfluss von Pietismus und Aufklärung
2.2.4 Die Entwicklung der privatorganisierten Anstaltserziehung im 19. Jahrhundert
2.2.5 Die Anfänge der öffentlichen Jugendfürsorge im 19. Jahrhundert – Rechtsentwicklung
2.2.6 Die Einführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG)
2.2.7 Die Fürsorgeerziehung zur Zeit des Nationalsozialismus
2.2.8 Heimerziehung nach 1945
2.2.9 Die „Heimkampagne“
2.2.10 Reformen und ihre Auswirkungen
2.2.11 Zusammenfassung
2.3 Der neue gesetzliche Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
2.3.1 Hilfen zur Erziehung
2.3.2 Der Hilfeplan
3. Selbstständigkeitserziehung – Vom Fremdzwang zum Selbstzwang
3.1 Begriffsabgrenzung
3.1.1 Was ist Erziehung?
3.1.2 Was ist Selbstständigkeit?
3.2 Vom Fremdzwang zum Selbstzwang
3.3 Bindung als Voraussetzung für Selbstständigkeitsentwicklung
3.4 Die Ablösung vom Elternhaus
4. Erziehung zur Selbstständigkeit in der Heimerziehung
4.1 Beziehungen und Bindungen im Heim
4.1.1 Die Beziehungen zu den Erwachsenen im Heim
4.1.2 Das Beziehungsdreieck von Kind, Heim und Familie
4.1.3 Die Notwendigkeit von Elternarbeit zur Unterstützung des Ablösevorgangs
4.2 In welchem Spannungsfeld steht die Selbstständigkeitserziehung in der Heimerziehung?
4.2.1 Belastende Erfahrungen der Kinder und Jugendlichen
4.2.2 Institutionsbedingte Erschwernisse
4.2.3 Erschwernisse durch rechtliche Rahmenbedingungen
4.3 Konsequenzen für die Einrichtung und ihre Mitarbeiter
4.3.1 Der Erzieher als Mittler zur Selbstständigkeit
4.3.2 Konsequenzen für die Heimerziehung
4.4 Der Beitrag zur Selbstständigkeitserziehung im betreuten Wohnen
5. Schlusswort
Literaturverzeichnis
Internetquellen
1. Einleitung
„Sapere aude! Habe Mut dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“[1]
Nicht erst seit der Aufklärung und Kant ist es das Ziel der Erziehung, den Menschen aus seiner ‚selbstverschuldeten Unmündigkeit’ zu führen. Menschliches Denken hat seit den Anfängen der griechischen Philosophie daran festgehalten, dass zu einem menschlichen Leben Freiheit und Selbstständigkeit dazugehören. Von Rousseau über Pestalozzi und Schleiermacher zeichnete sich ein Bedeutungszuwachs der Selbstständigkeit innerhalb der Pädagogik ab. Selbstständigkeit ist damit ein erstrebenswertes Erziehungsziel und wird heute immer mehr erkannt und gefordert.
Was für ein Kind als selbstständig oder unselbstständig gilt, wird stark von den Erwartungen der Gesellschaft beeinflusst. Diese Erwartungen werden bei jüngeren Kindern überwiegend von seinen Bezugspersonen transportiert. Im Verlauf seines Aufwachsens kommen jedoch auch andere Vermittler hinzu, wie beispielsweise Gleichaltrige, Lehrer oder gar fremde Menschen auf der Strasse. In der Auseinandersetzung mit diesen Erwartungen erweist sich das Kind dann als relativ selbstständig oder nicht. Die Selbstständigkeit eines Kindes wird damit in der Bewältigung der aktuellen Anforderungen deutlich, wenn es das, was andere Kinder seines Alters selbstständig tun können, auch kann.
Selbstständig werden muss jedoch nicht immer zwangsläufig gelingen. Es kann durchaus sein, dass manche Kinder und Jugendliche nicht oder erst sehr spät selbstständig werden, da sie aufgrund massiver Probleme und Konflikte innerhalb ihrer Familie schlechtere Startchancen für den Weg in ein eigenverantwortliches Leben haben. Die Trennung von einem vielleicht gewalttätigen und vernachlässigenden Elternhaus stellt damit für viele junge Menschen eine notwendige Bedingung dar, um unter günstigeren Bedingungen aufzuwachsen, frühe Traumatisierungen zu verarbeiten und die Behinderungen in der Persönlichkeitsentwicklung zu korrigieren. Der Weg in ein selbstständiges und eigenverantwortliches Leben ist für diese jungen Menschen jedoch meist lang und schwer. Der Rückhalt und die Unterstützung aus der Herkunftsfamilie sind, in den meisten Fällen, mehr als gering. Die Jugendlichen sind an vielen Punkten völlig auf sich alleine gestellt.
Wie kann also eine Erziehung zur Selbstständigkeit der im Heim lebenden Kinder und Jugendlichen dennoch gelingen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit das allgemeine Erziehungsziel „Selbstständigkeit“ erreicht werden kann?
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, genau diese Bedingungen zu ermitteln und darzustellen. Zu Beginn wird daher nach einer allgemeinen Definition der Institution Heim auf die Entwicklungen der Heimerziehung in ihrem historischen Kontext eingegangen, um die Veränderungen, innerhalb der Heimerziehung seit Beginn des Mittelalters bis zum heutigen Tage, deutlich zu machen. Der darauf folgende Abschnitt der Arbeit wird sich dann mit den allgemeinen Bedingungen der Selbstständigkeitserziehung eines Menschen beschäftigen. Diese Bedingungen unterliegen in der Erziehung im Heim ganz besonderen Voraussetzungen und sollen im letzten Abschnitt genauer beleuchtet werden.
Im Folgenden werden jedoch nur Institutionen behandelt, die als Familienersatz oder zur Verhinderung beziehungsweise zur Behebung von Gefährdungen und Schwierigkeiten dienen. Reine Schulinternate, Gesellenheime, Wohnheime oder dergleichen, die keine speziellen pädagogischen Probleme zu lösen haben, sind in die Betrachtungen nicht eingeschlossen, was aber nicht bedeuten soll, dass für solche Heimtypen die folgenden Ausführungen in jeder Hinsicht unzutreffend sein müssen.
2. Zum Allgemeinen Verständnis – Institution Heim
Bis heute ist das Heim als Einrichtung vielen Vorurteilen unterworfen. „Wenn du so weitermachst kommst du ins Heim. Wenn deine Eltern nicht mit dir fertig werden, dann musst du ins Heim.“ So ähnlich wurde und wird auch heute noch oftmals Kindern mit dem Heim gedroht. Obwohl das Wort „Heim“ von seiner Bedeutung her eigentlich etwas Positives signalisiert, scheint es gegenüber dieser Einrichtung in der Öffentlichkeit viele Vorurteile zu geben. Die Vorstellung einer totalen Institution mit unterdrückenden Rahmenbedingungen und sehr negativen Auswirkungen auf die Kinder, stellen die vollstationäre Erziehungshilfe in ein schlechtes Licht.
Dabei belasten vor allem zwei Ursachen den Ruf des Heimes in der Jugendhilfe. Zum einen brachten die Zwangserziehung und die daraus resultierende Fürsorgeerziehung in der Entstehungszeit der Heime im 19. und 20. Jahrhundert alle Heime in Verruf. Zum anderen geht die Öffentlichkeit heute noch immer davon aus, dass die Heimerziehung stets mit der Trennung des Kindes oder des Jugendlichen von seiner Familie einhergeht. Schließlich bleibt auch die beste Heimerziehung zwangsläufig ein künstliches Gebilde, dem der junge Mensch übertragen wird. Aber Heimerziehung hat sich verändert. Die Erziehung im Heim stellt nicht ein notwendiges Übel für schwererziehbare Kinder und Jugendliche dar, sondern bedeutet für bestimme Kinder und Jugendliche jetzt und in absehbarer Zukunft, eine unabdingbare Lebensform zur Verbesserung sozialer Chancen innerhalb der Gesellschaft.[2]
Aufgrund der meist negativen Assoziationen, Vorurteile und Halbwahrheiten, die Außenstehende auffällig häufig mit der Heimerziehung verbinden, war der Gesetzgeber des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) bemüht den Begriff zu vermeiden. Die Form der Hilfe wurde schließlich funktional umgeschrieben als ‚Erziehungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht’. Erst der Klammersatz (Heimerziehung) verdeutlicht was eigentlich gemeint ist.
2.1 Definition von Heimerziehung
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Heim meist für einen Ort verwendet, an dem man sich auskennt und wohl fühlt und mit dem man vertraut ist. Genauso verhält es sich mit der Heimat. Der Mensch fügt sich in seine Heimat ein und schafft sich eine ihm angenehme Atmosphäre. Laut Post muss auch die Heimerziehung den Kindern und Jugendlichen „Heim und Heimat bieten können, um ihren Erziehungsauftrag an ihnen zu erfüllen.“[3]
In der Literatur lässt sich eine Vielzahl von Definitionen für die Heimerziehung finden. Wolfgang Trede bezeichnet beispielsweise die Erziehung im Heim als eine typische Form der Fremdplatzierung und außerfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung, sei es ein traditionelles Kinder- und Jugendheim mit mehreren Heimgruppen in einem Gebäude oder auf einem Gelände, eine Wohngruppe oder eine sonstige institutionell vorgehaltene und professionell betreute Wohnform.[4] Sonstige betreute Wohnformen bezeichnen hauptsächlich betreute Jugendwohngemeinschaften und betreutes Einzelwohnen. In der Praxis bilden diese häufig eine Übergangsform zwischen Heim und selbstständiger Lebensführung.[5]
Im Laufe der Jahre hat sich die Heimerziehung verändert und weist nicht mehr im Entferntesten eine Ähnlichkeit mit den Erziehungsanstalten aus der Zeit der Zwangserziehung auf. In der Heimerziehung werden heute Kinder und Jugendliche ausserhalb der eigenen Familie betreut, weil sie aus unterschiedlichen Gründen vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bei ihren Eltern leben können, wollen oder dürfen, da dort eine ihrem Wohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Sehr oft sind erhebliche Erziehungsschwierigkeiten und Auffälligkeiten vorhanden, welche die Eltern vor kaum lösbare Probleme stellen. Andererseits können aber auch die Lebensbedingungen mancher Kinder oder Jugendlichen aufgrund von Misshandlungen seitens der Eltern sehr ungünstig sein, was ein weiteres Verbleiben der Minderjähren innerhalb der Familie unmöglich macht.
Die zentrale Aufgabe der Heimerziehung besteht somit besonders darin positive Lebensorte zu schaffen, damit frühere oftmals negative oder traumatische Lebenserfahrungen verarbeitet werden können. Entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, soll die Heimerziehung eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen, auf die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben abzielen.[6] Neben der Stabilisierung des Kindes beziehungsweise des Jugendlichen und der Förderung dessen Entwicklung ist auch hier die parallele Elternarbeit ein konstitutiver Bestandteil der Hilfearbeit, denn eine Verbesserung der Erziehungsbedingungen der Herkunftsfamilie und deren funktionierenden innerfamilären Beziehungen sind unabdingbare Voraussetzungen dafür, dass ein Kind wieder in seine Familie zurückkehren kann.[7]
In der Zeit der Inanspruchnahme ersetzt das Heim die familiären Versorgungs-, Erziehungs- und Sozialisationsfunktionen und soll nach den Bestimmungen des KJHG durch eine Verbindung von Alltagsleben, das heisst Schule, Freizeit und Berufsausbildung, und pädagogischen und gegebenenfalls therapeutischen Angeboten die Kinder und Jugendlichen in ihrer Gesamtentwicklung unterstützen und fördern.[8] Des weiteren sieht das KJHG vor, die Kinder und Jugendlichen während der Hilfe in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung entsprechend zu beraten und zu unterstützen.
Heime haben demnach also nicht die Aufgabe, die Gesellschaft vor minderjährigen ‚Störern’ zu schützen, sondern für günstigere Entwicklungsbedingungen zu sorgen, Ressourcen zu erkennen und auf ihnen aufzubauen, die vorübergehende oder auf einen längeren Zeitraum angelegte Beheimatung zu fördern und die Entwicklung neuer Lebensperspektiven zu unterstützen.
2.2 Entwicklungen der Heimerziehung in ihrem historischen Kontext
Die Ursprünge der Heimerziehung sind von der Entstehung der gesamten Anstaltspflege nicht zu trennen. Die Wurzeln der Jugendhilfe führen in eine Zeit zurück, in der nur mit Anstalten oder Rettungshäuser auf Missstände bei Kindern und Jugendlichen reagiert wurde. Tauchten Probleme auf, so versuchte man diese dadurch zu lösen, dass das Kind oder der Jugendliche in einem Heim untergebracht wurde und seine Probleme dort behandelt wurden. Eltern, aber auch die erzieherischen Gesichtspunkte blieben dabei in der Regel außen vor. Es ging vor allem darum die Kinder und Jugendlichen am leben zu erhalten und sie zu Arbeitsamkeit, Gottesfurcht und Demut anzuhalten.
Im folgenden historischen Abriss soll dargelegt werden, wie sich nach einer Zeit der „Aufbewahrung“ von Kindern und Jugendlichen pädagogische Ideen und Auffassungen, aber auch die heutige Rechtssprechung entwickelten und welche Personen und Institutionen maßgeblich am Zustandekommen der Heimerziehung beteiligt waren. Dennoch kann es nicht nur ausdrücklich um Heimerziehung gehen, denn an der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen ist nicht nur das Kind oder der Jugendliche mit seiner Familie und die jeweilige Heimeinrichtung beteiligt sind, sondern auch die öffentliche Jugendhilfe, die eine entscheidende Rolle spielt. Aufgrund dessen wird in diesem Kapitel auch auf die Entwicklung der öffentlichen Jugendhilfe eingegangen. So wird im Folgenden der Blick auch auf rechtliche Entwicklungen in der öffentlichen Jugendhilfe gelenkt, beispielsweise auf das Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtgesetzes (RJWG), dem Vorläufer des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG), aus dem anschließend das aktuelle Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hervorging.
2.2.1 Kinder- und Jugendfürsorge in der Epoche des Mittelalters
Die Zeit des Mittelalters war geprägt durch ständische Sozialstrukturen, die einen sozialen Aufstieg zwischen den Ständen unmöglich machten. Die damalige Weltanschauung wurde zu jener Zeit durch die katholische Kirche geprägt. Ihrem Weltbild nach wurde der Mensch in seinen Stand hineingeboren, egal ob als Adel, Bürger oder Bettler. Armut war somit kein eigenes Verschulden, sondern etwas von Gott Gegebenes, das nicht veränderbar war. Die Armen waren auf das Erbetteln von Almosen angewiesen. Für die Pflege und Unterbringung derjenigen Menschen, die nicht selbstständig betteln gehen konnten, errichtete man zu Beginn des 13. Jahrhunderts in den Städten Armenfürsorgeeinrichtungen, die so genannten Hospitäler, die die Aufgabe hatten, all diejenigen zu versorgen, die sich nicht durch selbstständigen Bettel am Leben erhalten konnten.[9] Zu ihnen zählten kranke, alte und geistesgestörte Menschen, aber auch Waisen. Eine gesonderte Einrichtung für Kinder und eine damit verbundene Heimerziehung gab es zu jener Zeit jedoch nicht. Erst als sich die Hospitäler organisatorisch auszudifferenzieren begannen, wurde die Kinderfürsorge ausgelagert und die ersten separaten Findel- und Waisenhäuser entstanden.[10] Sie waren jedoch lediglich ‚Versorgungsanstalten’, in denen die Kinder nur solange beherbergt wurden, bis sie in der Lage waren, sich ihren Lebensunterhalt durch Erbetteln von Almosen selbst zu sichern.
Die erzieherischen Gesichtspunkte lagen zur Zeit des Mittelalters eher dürftig vor. Die eher wenig qualifizierten bürgerlichen Menschen, die sich der Erziehung der Kinder annahmen, konnten nicht anders handeln, als „gute Zucht zu üben, die Eigenwilligkeit von Kindern zu brechen, unbedingten Gehorsam zu fordern und Ungehorsam mit körperlicher Züchtigung zu bestrafen.“[11] Dabei war das Ziel insbesondere, die Kinder am Leben zu erhalten und sie gottgefällig und zum Gehorsam zu erziehen.[12] Schließlich musste man für ein frommes Leben nur betteln können. „Sie sollten also charakteristisch nach der Denkweise des Mittelalters im Stande der Armen bleiben.“[13] Erst mit Beginn der Neuzeit, das heisst etwa ab Mitte des 15. Jahrhunderts, stiegen die Ansprüche in Bezug auf Erziehung und Unterricht im eigentlichen Sinne.
2.2.2 Armenkinderpflege zu Beginn der Neuzeit
Politische, ökonomische und soziale Umbrüche haben den Beginn der Neuzeit geprägt. Die aufkommende Geldwirtschaft gestaltete die mittelalterliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung von Grund auf neu. Die Produktivität rückte nun ins Zentrum des zeitgenössischen Menschenbildes, was eine Aufwertung der Berufsarbeit zur Folge hatte, die bisher lediglich zur Sicherung des Lebensunterhaltes diente und keinen besonders hohen Stellenwert genoss. Während im Mittelalter die Armut als etwas Unveränderbares, von Gott Gegebenes angesehen wurde, galt sie bald als Ausdruck von Arbeitsscheu und persönlichem Versagen[14]. Der Arme erschien nun in der Figur des betrügerischen Bettlers, des Schwindlers und des herumziehenden Gauners.
Aufgrund humanistischer Ideen und der bestehenden Reformation kam es zu Überlegungen, eine allgemeine Arbeitserziehung einzuführen, die der Armut und dem damit verbundenem Bettel endgültig ein Ende setzten sollte. Der damalige Humanist Johann Ludwig Vives (1663-1727) war der Ansicht, dass eine planmäßige erziehende Bemühung nötig war, um den Armen zu helfen. Der innere Kern allen fürsorglichen Handelns war somit die Erziehung zur Arbeit.[15] Daher wurden alle arbeitsfähigen Armen, darunter Bettler und Landsstreicher, zur Arbeitslehre aufgenommen und unter Anwendung härtester Körperstrafen zu Disziplin und Arbeit gezwungen. Vives war sich darüber im Klaren, dass, sofern man irgendeinen Erfolg haben wollte, die erzieherischen Maßnahmen bereits bei den Kindern einsetzen mussten. Daher ging diese Erziehung zur Arbeit auch nicht an den Findel- und Waisenkindern vorbei.
Den Grundstein der eigentlichen Fürsorgeerziehung legte das Amsterdamer Zuchthaus, das um 1595 speziell für straffällige Jugendliche eingerichtet wurde. Auf den Grundgedanken dieser Erziehungsanstalt für die „zuchtlose Jugend“[16] wirkten vor allem humanistische Glaubenseinflüsse. Verwahrloste Jugendliche sollten dort durch harte körperliche Arbeit eine moralische Besserung erfahren und somit zu nützlichen Mitgliedern der Arbeitsgesellschaft werden. Die Zuchthäuser der Niederlanden bedeuten folglich für die Geschichte der Fürsorge von Anfang an etwas Neues, nämlich den Beginn einer getrennten Anstaltsbehandlung der verwahrlosten und kriminellen Jugendliche mit dem Ziel sie zu verbessern. Es muss jedoch erwähnt werden, dass der Hauptnutzen dieser Zucht- oder Arbeitshäuser eher im wirtschaftlichen als im erzieherischen Nutzen lag und nicht von armenpolitischen Motiven gestützt war. Denn gerade nach dem Dreißigjährigen Krieg standen nicht viele Arbeitskräfte zur Verfügung, so dass die kindliche Arbeitskraft bei Unternehmern und Landesherren hoch geschätzt wurde.
Die Zucht- und Arbeitshäuser wurden somit als Allheilmittel für die schlechte Wirtschaftslage der Nachkriegszeit gesehen und waren von Anfang an ein wesentlicher Bestandteil, mit dem Armutsproblem fertig zu werden und zugleich die nötigen Arbeitskräfte für die aufblühenden frühkapitulistischen Manufakturen zu sichern. „Neue Arbeitszweige konnten durch sie ins Land gebracht werden, den Armen Arbeit verschafft, das bettlerische und räuberische Gesindel in sicheren Gewahrsam gesetzt und zur Arbeit gezwungen und erzogen werden.“[17] Die Konzepte der Fürsorgeerziehung waren in erster Line also geprägt von Aus- und Abgrenzung, Kontrolle und Disziplinierung.[18]
2.2.3 Kinder- und Jugendfürsorge unter dem Einfluss von Pietismus und Aufklärung
Im Zeitalter des Pietismus gab es neue Entwicklungen in der Anstaltserziehung, die eine Umorientierung im Denken und Handeln zur Folge hatten. Während das 16. und 17. Jahrhundert geprägt war von Demut und Unterordnung, stand im Pietismus die Verantwortung für das Heil der einzelnen gefährdeten Seele und der damit verbundenen seelischen und religiösen Rettung des Hilfebedürftigen im Vordergrund.[19] Die starke Betonung der christlichen Unterweisung in den Waisen- und Zuchthäusern sollte den Kindern helfen zu lernen, den Verlockungen der Welt zu widerstehen und sie somit unter strenger Aufsicht auf das Arbeitsleben vorzubereiten. Die Impulse für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendfürsorgewesens kamen von dem deutschen Pädagogen August Herman Francke (1669 – 1727). Mit seinem 1694 gegründeten Halleschen Waisenhaus entwickelte er ein auf Zucht und Ordnung bedachtes Erziehungsprogramm, an dessen Spitze eine Person stand, die die Einrichtung leitete. Die Finanzierung erfolgte durch Spendengelder so genannter „Gesinnungsfreunde“[20]. Man kann hier vom Aufkommen privater Fürsorge sprechen, da nicht mehr die Stadt oder der Landesherr Träger einer Einrichtung war.
„Der Böse Eigenwille des Kindes musste gebrochen werden, Beten und Arbeiten erschienen als die einzigen Verhaltensweisen, die der Bösartigkeit des Kindes entgegenzuwirken vermochten, während das Spiel als Müßiggang, der aller Laster Anfang ist, verboten war und harte Strafen (…) unerlässlich schienen.“[21] Durch eine strenge pietistisch geprägte Erziehung sollten die Kinder ihre innere Haltung auf Gott hin ausrichten. Dennoch sollte nach Franckes Vorstellungen die Eigenart, das heisst die Individualität der Kinder erkannt und im Unterricht unterschieden werden, denn er war der Ansicht, dass ein Kind nicht wegen des Lernens bestraft werden durfte, wohl aber bei Bosheit und Lügen.[22]
Der größte Teil der Waisenkinder war jedoch noch immer in den bereits beschriebenen Waisenhäusern untergebracht und lebte unter zum Teil sehr schlechten Bedingungen. Kritiker prangerten die schlechten Lebensumstände der Kinder an. Die weit verbreitete Massenunterbringung von Kindern, ihre Hohe Sterblichkeit sowie der Vorwurf, sie würden in den damaligen Waisenhäusern nur zur Arbeit angetrieben, führten gegen Ende des 18. Jahrhunderts zum so genannten „Waisenhausstreit“,[23] der dazu beitrug, dass einige Waisenhäuser geschlossen und die Kinder in Pflegefamilien untergebracht wurden. In Verbindung mit dem Waisenhausstreit kamen in stärkerem Maße Forderungen auf, „Kindern eine besondere Lebens-, Lern- und Entwicklungsphase zuzubilligen.“[24] Dies zeigte sich vor allem durch die Verbesserung hygienischer Verhältnisse und der Verpflegung der Kinder und Jugendlichen. Die Kinderarbeit wurde zwar reduziert, eine Ablehnung der Kinderarbeit erfolgte jedoch. Denn „man war allgemein überzeugt (…), dass Kinder von etwa 5 Jahren bis 12 Jahren die Hälfte ihres Unterhalts, die älteren ihn voll erwerben könnten.“[25]
Der Erziehung wurde von nun an ein größerer Stellenwert eingeräumt. In der Aufklärungsepoche nahm man an, dass alle Menschen „beeinfluß- und veränderbar seien.“[26] Der Mensch scheint im Zeitalter der Aufklärung als „erziehungsbedürftig, und in keinem Fall darf man die Erziehung einem Menschen vorenthalten“[27]. Beeinflusst wurde diese neue Betrachtungsweise von Jean-Jacques Rousseaus (1712-1778) und Johann Heinrich Pestalozzis (1746-1827) Ideen einer kindorientierten Erziehung. Durch die Gründung eines Armen-Erziehungshauses durch Pestalozzi 1798 waren erstmals nicht mehr Strenge, Zucht und Ordnung die hervorragenden Merkmale, sondern man bemühte sich um eine innere Beziehung zu den Kindern. Dieser „Wohnstubencharakter“[28] seines Erziehungsideals ließen ihn zum Begründer des Familienprinzips der Heimerziehung werden.[29]
An die Stelle von Zwangsarbeit sollte die freiwillige Arbeitserziehung treten, denn auch der Arme war gut und vernünftigen Ratschlägen zugänglich, sofern man ihm Arbeit beschaffte. Daher galt es, den Menschen zu belehren und ihn aufzuwecken, womit die Erziehung im Zeitalter der Aufklärung an Bedeutung gewann. Im Jahre 1788 kam es in Hamburg zu einer Reform in der Armenfürsorge, in der es unter anderem darum ging, dass nicht nur die unmittelbar hilfsbedürftigen, sondern alle armen Kinder erfasst und einer geplanten Schulerziehung zugeführt werden sollten. Die Kinderfürsorge begann also vorbeugend zu arbeiten, um so die Kinder nicht zwangsläufig von der Armenpflege abhängig zu machen.
2.2.4 Die Entwicklung der privatorganisierten Anstaltserziehung im 19. Jahrhundert
Kriege und die damit verbundenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen hatten jedoch viele Ansätze zerstört und die Durchsetzung grundlegender Reformen sowohl im Schulwesen wie auch in "öffentlichen" beziehungsweise allgemein karitativen Erziehungsinstitutionen verhindert. Der wirtschaftliche Zusammenbruch hatte eine allgemeine Verarmung nach sich gezogen und auch die Anzahl der verwaisten und unversorgten Kinder stieg stark an. Zudem kam das Zeitalter der Restauration auf, welches im deutlichen Gegensatz zum Zeitalter der Aufklärung stand. Während der Restauration war es nicht mehr im Sinne der Gesellschaft, dem armen Teil der Bevölkerung seitens der Regierung Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Man ging zunehmend davon aus, dass die staatliche Unterstützung einer Gesellschaftsschicht Nachteile für andere Bevölkerungsschichten mit sich bringe. Der Staat beschränkte sich daher lediglich auf die Schaffung einer Volksschule, um den Schulbesuch der Kinder zu sichern. Parallel zum Rückgang des staatlichen Engagements entwickelten sich jedoch auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendfürsorge private und auch religiöse Hilfsorganisationen. Diese so genannte ‚Rettungshäuser’ hatten das Ziel, verwahrloste Kinder und Jugendliche aus dieser damals so genannten religiösen Verwahrlosung zu retten, also die „Seelenrettung“ von „leidenden, entwurzelten und unerzogenen Kindern“[30]. Die Neuheit dieser Rettungshäuser bestand darin, dass die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen auf Freiwilligkeit basierte und ihnen ein größerer persönlicher Freiraum zugestanden wurde.
Die wohl bekannteste und verbreiteste Organisation der privaten Fürsorge stellte die im süddeutschen Raum entstandene "Rettungshausbewegung" dar. Vorbildlich wurde vor allem die „Wehrli-Schule“, die 1799 von Philip Emanuel von Fellenberg gegründet und 1810 von Johann Jakob Wehrli übernommen wurde. Johannes Falk gründete 1813 den "Lutherhof" in Weimar und Christian Heinrich Zeller übernahm 1820 die Leitung der "Freywilligen Armenschullehrer- und Armenkinderanstalt" in Beuggen.[31] Am nachhaltigsten geprägt wurde die Rettungshauspädagogik jedoch von Johann Hinrich Wichern (1808-1881), der 1833 in Horn bei Hamburg das „Raue Haus“ gründete. Sein Ziel war es, Kinder aus ihrem „verderbten Milieu“[32] herauszuholen und sie in familienähnlichen Strukturen zu produktiven Mitgliedern der Gesellschaft zu erziehen. „Die Individualität der Kinder sollte sich in einer familienartigen Gemeinschaft frei und selbstständig zu den verschiedenen wahren und echten Formen des christlichen Lebens und Seins entwickeln.“[33] Wichern orientierte sich als erster auch an der Familie als Gesamtsystem und versuchte, die Kinder möglichst unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse wieder zu ihren Familien zurück zu führen, womit er über vorangegangene Konzepte der Armenfürsorge hinausging und neue pädagogische Ansätze zum Tragen kamen. Neben der theoretischen und praktischen Arbeit wurde auch die Verantwortung im Haus geteilt und der Zögling am Erziehungsprozess beteiligt. Auch die Freizeit spielte in seinem Konzept eine entscheidende Rolle. Wichern erkannte nämlich auch den pädagogischen Sinn von Spiel und Festen[34] und ließ aufgrund dessen der Freizeit einen angemessen Raum.
Das Erziehungssystem des Rauen Hauses, das bis ins Detail auf die individuelle Pflege und Behandlung eines jeden Zöglings abgestimmt war, hatte sich bewährt und dazu geführt, dass immer mehr Anstalten nach dem Vorbild Wicherns gegründet wurden.
2.2.5 Die Anfänge der öffentlichen Jugendfürsorge im 19. Jahrhundert – Rechtsentwicklung
Der Staat lehnte bis dato alle Eingriffe in die Erziehung der Kinderfürsorge ab. Man war der Ansicht, dass eine enorme Kinderfürsorge das Verantwortungsbewusstsein der Eltern schwäche und es somit zu leichtsinnigen Eheschließungen und Geburten kommen würde. Die Aufgabe des liberalen Rechtsstaates war es, lediglich für das Gemeinwohl zu sorgen, nicht aber in das Leben der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Familie einzugreifen, es sei denn, das Wohl des Einzelnen oder der Gesamtheit war gefährdet.[35] Da, wo ein Schutzbedürfnis des Einzelnen vorlag, war auch der Staat zum Eingreifen verpflichtet und bereit. Diese Sozialreform wurde jedoch nicht allein deswegen durchgeführt, um das Leben der Bevölkerung, insbesondere das der armen Bevölkerungsanteile, zu verbessern, sondern eher aus der Angst heraus, es könne im Volk zu Aufständen und Revolutionen kommen. Auch in der Pädagogik kam es zu neuen Ansichten über Kinder, Erziehung und Unterricht, was zusammen mit dem bereits beschriebenen neuen Selbstverständnis des Staates dazu führte, dass die Jugendfürsorge als Aufgabe der öffentlichen Erziehung angesehen wurde. So löste sie sich gänzlich aus der Armenfürsorge heraus.
Mitte des Jahrhunderts erließ der Staat dann eine Reihe von Schutzvorschriften, um eine körperliche Misshandlung oder die Ausnutzung der kindlichen Arbeitskräfte zu verhindern. 1839 versuchte der Staat daher die arbeitenden Kinder zu schützen, indem der ununterbrochene Schulunterricht am Vor- und Nachmittag eingeführt wurde.[36] Die Fabrikarbeit für Kinder „unter neun Jahren [wurde verboten], ebenso für Kinder unter 16 Jahren, die noch keinen dreijährigen Schulunterricht erhalten hatten.“[37] Auch die Nacht- und Sonntagsarbeit wurde untersagt und die Arbeitszeiten der Kinder auf 12, später auf 10 Stunden beschränkt. Mit diesen Regelungen waren die Grundlagen zu einem Arbeitsschutz für Kinder geschaffen. 1878 wurde das erste Pflegekinderschutzgesetz erlassen, das die Aufnahme von Kindern unter vier Jahren in einer Pflegefamilie nur Frauen mit einem guten Ruf ermöglichte, um die Kinder vor einer mangelhaften Pflege und gewissenlosen Praktiken, wie sie üblich waren, zu schützen. Bis dahin vermied der Staat jegliche Eingriffe in die elterlichen Rechte. Erst nach dem Erwachsen der Staatsautorität nach Gründung des deutschen Reiches wandte man sich den kriminellen Kindern und Jugendlichen zu.[38]
Im badischen Ausführungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) heisst es etwa dazu: „Jugendliche Personen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können wegen sittlicher Verwahrlosung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in eine geeignete Familie, in eine staatliche oder Privaterziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden: Wenn ihr sittliches Wohl durch Missbrauch des Erziehungsrechts oder durch Vernachlässigung seitens der Eltern oder sonstiger Fürsorger gefährdet ist, oder wenn nach ihrem Verhalten die Erziehungsgewalt ihrer Eltern oder sonstigen Fürsorger und die Zuchtmittel der Schule sich zur Verhütung ihres völligen sittlichen Verderbens unzulänglich erweisen.“[39] Man errichtete staatliche Besserungsanstalten für Jugendliche in bestehenden Strafanstalten und setzte sich für die erzieherische Behandlung junger Straffälliger ein, womit die Grundlage für die Zwangserziehung geschaffen wurde. Im Jahre 1900 wurde in Preußen das „Gesetz für die Fürsorgeerziehung Minderjähriger“[40] verabschiedet, welches nun neben den strafunmündigen Kindern auch für die von Verwahrlosung bedrohten Kinder Maßnahmen der außerfamiliären Erziehung vorsah. Der Staat trat damit unmittelbar in das Gebiet der Jugendfürsorge und Erziehung ein. Hier wird der Umschwung von Erziehen statt Strafen in der Pädagogik deutlich. Im selben Jahr wurde in Leipzig die „Generalvormundschaft“ eingeführt, welche die Entscheidung über die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Anstalts- oder Familienpflege von nun an übernahm.[41] Alle unehelich geborenen Kinder wurden von Geburt an bis zur Schulentlassung einem Vormund unterstellt, der nicht nur die Erziehung der Kinder überwachen sollte, sondern jegliche Interessen des Kindes vertrat. Die Einrichtung der Generalvormundschaft wurde zunächst nur in einigen Städten vorgenommen, später entwickelte sich aus diesem Modell die Amtsvormundschaft der Jugendämter.[42]
Infolge des stärkeren Engagements des Staates an der Kinder- und Jugendfürsorge, wuchs die Anzahl der Behörden, die in diesem Bereich zuständig waren. Da die Behörden jedoch recht unkoordiniert neben- und miteinander arbeiteten, kam es 1880 Gründung des „Deutschen Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit“, der sich vor allem mit Fragen der Kinder- und Jugendfürsorge beschäftigte. Man bemühte sich besonders um einheitliche Vorgehensweisen in Bezug auf Kinder und Jugendliche, die auf Grund des preußischen Zwangserziehungsgesetzes von 1878 in Erziehungsanstalten untergebracht worden waren. Aus den Fachtreffen, die der Verein regelmäßig durchführte, resultierte im Jahre 1906 die Gründung des „Allgemeinen Fürsorgeerziehungstages“ (AFET), der heutzutage unter dem Namen der „Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe“ bekannt ist.[43] Aufgrund der Untersuchungen und Diskussionen der AFET entstand 1910 in Mainz das erste, mit umfassenden Kompetenzen ausgestattete Jugendamt.[44]
2.2.6 Die Einführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG)
Nach dem Dreißigjährigen Krieg hatte, wie nach vielen anderen Kriegen zuvor, eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen ihre Eltern verloren und waren von Armut bedroht. Das Verlangen nach einer zusammengehörenden gesetzlichen Regelung und eines Amtes, das sich ausschließlich mit dem sozialen Problem der Kinder und Jugendlichen befassen sollte, war dementsprechend groß. Am 9. Juli 1922 wurde dann vom deutschen Reichstag das erste deutschlandweit gültige Sammelgesetz zur Jugendwohlfahrt - das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) - verabschiedet, das zum Wohl der Kinder und Jugendlichen staatliche Hilfen bereitzustellen und dabei private Hilfen mit einzubeziehen versuchte. Dazu heisst es in §1, 1-3 RJWG:
„Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist ein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt. Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein."[45]
Mit dem RJWG versuchte man einige bisher noch unklare Regelungsbereiche festzulegen. Die Jugendfürsorge für Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen wurde beispielsweise unter dem Oberbegriff der Jugendhilfe zusammengefasst (§2 RJWG), deren Konzentration beim örtlichen Jugendamt der Stadt oder des Kreises lag (§§3ff. RJWG).[46] Die Aufgabe des Jugendamtes war es nach § 4 RJWG unter anderem: ,,Einrichtungen und Veranstaltung anregen, fördern und gegebenenfalls schaffen für (1.) Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen; (2.) Mutterschutz vor und nach der Geburt; (3.) bis (6.) Wohlfahrt der Säuglinge, der Kleinkinder, der im schulpflichtigen Alter stehenden Jugend, der schulentlassenen Jugend."[47]
Das RJWG war von seiner Anlage her jedoch eher ein Organisationsgesetz als ein Leistungsgesetz. Es diente dem Zweck, die zentrale Stellung, die das Jugendamt von diesem Zeitpunkt an in der Jugendhilfe spielen sollte, rechtlich festzuschreiben. Obwohl das RJWG 1922 verabschiedet worden war, kam es in den folgenden Jahren zu erheblichen Einschränkungen der Leistungen des Gesetzes, da sich die wirtschaftliche Lage im Deutschen Reich zunehmend verschlechterte und es vor allem den Gemeinden häufig nicht möglich war, die beschriebenen Leistungen zu finanzieren. Dennoch hatte das Gesetz in seinen Grundzügen in der BRD bis zur Verabschiedung des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) von 1990 Bestand. Wenn auch zu späterem Zeitpunkt die Leistungsansprüche der Betroffenen noch um einiges verbessert wurden, ergaben sich seit dem RJWG auf organisationsstruktureller Ebene keine wesentlichen Veränderungen.
2.2.7 Die Fürsorgeerziehung zur Zeit des Nationalsozialismus
In der Zeit von 1933 bis 1945 erfolgte eine tiefgreifende Umstrukturierung der Jugendhilfe. Die vom RJWG geschaffenen Einrichtungen und Institutionen wurden angepasst und das Gesetz in seinem wohlfahrtspolitischen Ansatz fand kaum Anwendung. In der Zeit nach 1933 wurde das „persönliche Recht jedes Kindes auf Erziehung“ umgewandelt in ein „Recht des Staates auf Erziehung der Jugend.“ Die rechtlichen Bestimmungen des RJWG sollten also so ausgelegt werden, dass damit eine ,,Erziehung im nationalsozialistischen Sinne"[48] gesichert werden konnte. Die damit gemeinten Erziehungsziele kommen beispielsweise in §1 der 1939 erlassenen ,,Verordnung über Jugendwohlfahrt in den Sudetendeutschen Gebieten" zum Ausdruck, in dem - abweichend vom § 1 RJWG formuliert wird: ,,Die Erziehung der Jugend im nationalsozialistischen Staat ist Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft. Ziel der Erziehung ist der körperlich und seelisch gesunde, sittlich gefestigte, geistig entwickelte, beruflich tüchtige deutsche Mensch, der rassenbewusst in Blut und Boden wurzelt und Volk und Reich verpflichtet und verbunden ist. Jedes deutsche Kind soll in diesem Sinne zu einem verantwortungsbewussten Glied der deutschen Volksgemeinschaft erzogen werden."[49]
Die Erziehungssituation zur Zeit des Nationalsozialismus war dadurch gekennzeichnet, dass alle Kinder und Jugendlichen während dieser Zeit massiven ideologisch ausgerichteten Erziehungsgewalten außerhalb der eigenen Familie ausgesetzt waren. Dies stand im Widerspruch zur eigentlich führenden Familienideologie, denn das Bestreben des Staates, nationalsozialistisch wertvolle junge Menschen heranzubilden, führte zu einer Schwächung der Erziehung innerhalb der Familie. Die Eltern hatten lediglich die Aufgabe „ihren - tunlichst zahlreichen - Kindern eine gute, d.h. rassenreiche Erbmasse mitzugeben und sie zur Härte und im Geist der völkischen Weltanschauung zu erziehen.“[50] Die öffentliche Erziehung blieb damit nicht mehr Ersatzerziehung für das elterliche Versagen, sondern sie wurde zu einer staatspolitischen Pflichtaufgabe.[51]
Zur Vermeidung von Gefährdung oder Verwahrlosung von Kindern und Jugendlichen bediente sich auch der faschistische Staat des gesetzlichen Erziehungsmittels der Fürsorge, allerdings in der Form von "Auslese" im Sinne nationalsozialistischer Jugendpolitik. Der Staat kategorisierte dazu die Kinder und Jugendliche in Erbgesunde, Erziehbare und in Erbgeschädigte das heisst stark Unterbegabte, Schwachsinnige und Psychopathische. Lediglich die Gruppe der erbgesunden Kinder war nach Auffassung des NS-Staates einer Heimerziehung würdig[52] und wurde in Jugendheimstätten untergebracht. Der zweiten Gruppe der Kinder und Jugendlichen wurde nur eine bescheidene, bedingte Erziehungsfähigkeit zugesprochen. Sie sollten in „Bewahrung“ untergebracht werden, da sie für die Heime eine erhebliche Belastung bedeutet hätten und sie eine Gefahr für die Mitzöglinge bedeuten würden.[53] Eine dem Konzentrationslager ähnliche Dauerunterbringung für die zuchtlose Jugend wurde durchgeführt mit militärischem Drill und hartem Zwang. Da der Staat sich nicht mit diesem rassisch und erbbiologisch minderwertigen Menschenmaterial befassen wollte, wurde den jungen Menschen auch keinerlei rechtliche Sicherung zugeteilt.[54] Somit war eine Entlassung aus den Zwangslagern für über 16jährige auch grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei endgültig festgestellter Unerziehbarkeit erfolgte mit der Volljährigkeit dann die Überführung in ein Arbeitshaus oder Konzentrationslager. Ziel war es also, die Erbgeschädigten, Unbegabten und Schwachsinnigen vollends aus der Volksgemeinschaft auszustoßen. Hier wird vor allem die von der NS-Ideologie bezogene Praxis der nationalsozialistischen Disziplinierung deutlich, die eine Neigung zur Menschenverachtung erkennbar macht.
Aber auch die erbegesunden Kinder und Jugendlichen wurden mit Strenge zu Erfurcht und Disziplin erzogen. So heisst es in einem Leitfaden des Jugendrechts und der Jugendhilfe von 1941 folgendermaßen: „Die Straffheit und Disziplin, die die HJ-Erziehungsarbeit durchzieht, herrscht auch in den Jugendheimstätten und kommt als wesentlicher Erziehungsfaktor für die Erziehung zu Ordnung und Pünktlichkeit in Betracht.“[55]
Wenige Monate nach der Machtergreifung erfolgte dann die Eingliederung der Jugendarbeit und Jugendpflege und deren Instrumentalisierung für die Durchsetzung nationalsozialistischer Erziehungsziele in den NS-Staat. In dem am 1.12.1936 von Hitler erlassenen Gesetz heisst es:
§1: die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes ist in
der Hitlerjugend (HJ) zusammengefasst.
§2: die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule
in der HJ körperlich, geistig und sittlich im Geiste des
Nationalsozialismus zum Dienst am Volke zur Volksgemeinschaft
zu erziehen.
Dieses Gesetz sicherte der HJ einen außerordentlich großen Einfluss auf die Jugendlichen.[56] Die HJ übernahm damit sowohl Aufgaben, die dem Bereicht der staatlichen Jugendpflege zuzurechnen waren und wurde damit sowohl politisch wie rechtlich zu einen Monopol im Bereich der Jugendarbeit. Ziel Hitlers war, wie man es einer seiner Reden von 1938 entnehmen kann, die totale Kontrolle und Miteinbeziehung der Jugend in die Partei, Arbeitsfront, SA, SS usw.: „Sie werden nicht mehr frei ihr ganzes Leben.“[57] Durch die Erziehung in und durch die Gemeinschaft sollten die Kinder und Jugendlichen, von hauptberuflichen Erziehern gelenkt und geleitet und zur Überwindung des Individualismus befähigt werden.
[...]
[1] Immanuel Kant, 1784
[2] vgl. Günder, 2003, S. 9
[3] Post, 2001, S. 95
[4] vgl. Trede, 2001, S. 788
[5] vgl. Fieseler, 2005, S. 334
[6] vgl. KJHG, §34
[7] vgl. Gernert, 1993, S. 160
[8] vgl. KJHG § 34
[9] vgl. Alheim, 1971, S. 17
[10] vgl. Scherpner, 1966, S. 18
[11] Post, 2002, S.14
[12] vgl. Günder, 1995, S.7
[13] Scherpner, 1966, S. 18
[14] vgl. Jordan, 2005, S. 19
[15] vgl. Scherpner, 1966, S. 28
[16] Scherpner, 1966, S. 46
[17] Flosdorf, 1988, S.16
[18] vgl. Flosdorf, 1988. S.25
[19] vgl. Scherpner, 1966, S. 62
[20] ebd. S. 73
[21] Blankertz 1982, S. 51
[22] vgl. Scherpner, 1966, S. 78
[23] ebd. S. 92
[24] Hansbauer, 1999, S. 30
[25] Jordan, Erwin, 2005, S. 101
[26] vgl. Hansbauer, 1999, S. 31
[27] vgl. Gudjons, 2001, S. 81
[28] Günder, 2003, S. 15
[29] vgl. Sauer, 1979, S. 36
[30] Hansbauer, 2002, S. 33
[31] vgl. Jordan, 2005, S. 25
[32] Post, 2002, S.17
[33] vgl. Scherpner, 1966, S. 139
[34] vgl. Post, 2001, S. 18
[35] vgl. Scherpner, 1966, S. 118
[36] ebd. S. 158
[37] Jordan, 2005, S. 28
[38] vgl. Scherpner, 1966, S. 160
[39] Post, 1997, S. 21
[40] ebd. S. 22
[41] vgl. Scherpner, 1966, S. 170
[42] vgl. Hansbauer, 1999, S. 35 – 37
[43] ebd. S. 38
[44] vgl. Scherpner, 1976, S. 176
[45] Jordan, 2005, S. 42-43
[46] ebd. S. 42
[47] ebd. S. 43
[48] Jordan, 2005, S. 46
[49] ebd.
[50] Sauer, 1979, S. 73
[51] vgl. Colla, 1999, S. 155
[52] ebd. S. 77
[53] vgl. Sauer, 1979, S. 77
[54] ebd., S. 78
[55] ebd. S. 79
[56] vgl. Jordan, 2005. S. 50
[57] ebd. S. 51
- Arbeit zitieren
- Tanja Öffler (Autor:in), 2007, Erziehung zur Selbstständigkeit als Ziel der modernen Heimerziehung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/88333