Die Verweisungsklauseln (Bezugnahmeklauseln) gehören zum Kernbestand jeder arbeitsrechtlichen Regelung. Ihre Hauptfunktion ist, gleiche vertragliche Grundlagen für organisierte und nicht organisierte Arbeitnehmer zu schaffen und somit der Gleichbehandlung zu dienen.
Zahlreiche Probleme stellen sich insbesondere bezüglich der Inhaltskontrolle dieser Verweisungsklauseln. Sie sind nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit (§§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB) generell zulässig, jedoch ist problematisch, ob auf jedes Regelungswerk verwiesen werden kann, das nicht innerhalb des Vertrages liegt und ob das in Bezug Genommene wirksamer Bestandteil des Vertrages wird.
Tarifverträge sind der Inhaltskontrolle nach allgemeiner Auffassung entzogen (§ 310 IV BGB). Die neugefasste Bereichsausnahme des jetzigen
§ 310 IV BGB ist auf Kollektivverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen beschränkt worden.
Wird jedoch ein Tarifvertrag im Arbeitsvertrag in Bezug genommen, stellt sich die Frage, ob eine Inhaltskontrolle stattfindet oder nicht.
Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Erarbeitung der unterschiedlichen Arten der Bezugnahme auf Tarifverträge und die Auseinandersetzung mit der Frage nach einer AGB-Kontrolle. Vollständige Zitierung über Fußnoten, daher kein Literaturverzeichnis.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Bereichsausnahme nach § 310 IV BGB
3. Die Bezugnahme auf Tarifverträge
3.1. Konkludente Einbeziehung von Tarifverträgen
3.2. Globalverweisung
3.3. Teilverweisung
3.4. Einzelverweisung
3.5 Doppelverweisung
3.6 Statische / dynamische Verweisung
4. Differenzierte Inhaltskontrolle nach dem Umfang der Verweisung
4.1. Globalverweisungen
4.2. Teilverweisung
4.3. Einzelverweisung
4.4. Doppelverweisung
4.5. Dynamische Verweisungsklausel
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Problematik der Inhaltskontrolle von konstitutiv in Arbeitsverträge einbezogenen Tarifverträgen unter Berücksichtigung der Bereichsausnahme des § 310 IV BGB. Dabei steht die Forschungsfrage im Vordergrund, inwiefern verschiedene Arten der vertraglichen Bezugnahme die Zulässigkeit einer AGB-Kontrolle beeinflussen und wie das Schutzniveau des Arbeitnehmers in diesem Kontext gewahrt bleibt.
- Rechtliche Einordnung der Bereichsausnahme gemäß § 310 IV BGB.
- Systematisierung der verschiedenen Verweisungsarten (Global-, Teil-, Einzel-, Doppelverweisung).
- Unterscheidung zwischen statischen und dynamischen Verweisungsklauseln.
- Analyse der Inhaltskontrolle in Abhängigkeit vom Umfang der Verweisung.
- Bewertung der Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen bei einzelvertraglicher Bezugnahme.
Auszug aus dem Buch
4.1. Globalverweisungen
Gemäß § 310 IV 3 BGB stehen Tarifverträge Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 III BGB gleich. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass bei einzelvertraglicher Verweisung auf eine kollektive Regelung der Einzelarbeitsvertrag und damit die kollektive Regelung keiner Inhaltskontrolle unterliegen.
Jedoch wird bei dieser Ansicht davon ausgegangen, dass ein bestimmter Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen wird (Globalverweisung). Als Globalverweisung auf einen Tarifvertrag unterliegt die einbezogene kollektive Regelung keiner Inhaltskontrolle. Denn der Tarifvertrag, auf den einzelvertraglich umfassend Bezug genommen wird, unterliegt der gleichen Richtigkeitsgewähr wie bei einer Geltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf einen einschlägigen Tarifvertrag umfassend verwiesen wird. Auch die Bezugnahmeklausel wird nicht einer Rechtskontrolle nach §§ 307 ff. unterzogen.
Existieren zwei oder mehr Tarifverträge, die nach ihrem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich prinzipiell bei einer Mitgliedschaft in den jeweiligen Verbänden anwendbar wären, so haben die Vertragsparteien die Wahl, welchen Tarifvertrag sie in Bezug nehmen möchten. Dass ein Tarifvertrag möglicherweise für den Arbeitnehmer ungünstiger als ein anderer ist, muss dabei in Kauf genommen werden. Die Zulässigkeit ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn es sich bei der schlechteren Regelung um einen Schein-Tarifvertrag handelt, d.h. dieser wurde von einer nicht tariffähigen Organisation abgeschlossen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet die Praxis der Arbeitsvertragsgestaltung, in der Tarifverträge meist durch Bezugnahme einbezogen werden, und führt in die Problematik der Inhaltskontrolle dieser Klauseln ein.
2. Die Bereichsausnahme nach § 310 IV BGB: Dieses Kapitel erläutert die gesetzliche Neuregelung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und die damit verbundene Modifikation der Inhaltskontrolle für Arbeitsverträge.
3. Die Bezugnahme auf Tarifverträge: Hier werden die verschiedenen methodischen Formen der Bezugnahme, von der Global- bis zur Einzelverweisung sowie statische und dynamische Varianten, systematisch dargestellt.
4. Differenzierte Inhaltskontrolle nach dem Umfang der Verweisung: Das Kapitel analysiert, inwieweit der Umfang der jeweiligen Verweisung (z. B. Global- vs. Teilverweisung) darüber entscheidet, ob eine Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht zulässig ist oder die Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags greift.
Schlüsselwörter
Arbeitsrecht, Inhaltskontrolle, Bezugnahmeklausel, Tarifvertrag, Globalverweisung, Teilverweisung, Einzelverweisung, § 310 IV BGB, Richtigkeitsgewähr, AGB-Kontrolle, Vertragsfreiheit, dynamische Verweisung, statische Verweisung, Transparenzgebot, kollektive Regelung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit und Problematik der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen, wenn diese nicht normativ kraft Tarifbindung, sondern durch einzelvertragliche Bezugnahmeklauseln in das Arbeitsverhältnis integriert werden.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die Themenfelder umfassen die Bereichsausnahme des § 310 IV BGB, die verschiedenen Techniken der Verweisung auf Tarifwerke sowie die rechtliche Prüfung, ob und in welchem Umfang solche Klauseln einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die systematische Erarbeitung der unterschiedlichen Arten der Bezugnahme auf Tarifverträge und die kritische Auseinandersetzung mit der Frage, wann eine AGB-Kontrolle in Bezug auf diese Klauseln stattfinden kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf der Auswertung aktueller Gesetzestexte, einschlägiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere des BAG) und der arbeitsrechtlichen Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition der Bereichsausnahme sowie eine detaillierte Differenzierung der Verweisungsarten (Global-, Teil-, Einzel-, Doppelverweisung) und deren jeweilige Konsequenzen für die Inhaltskontrolle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie Inhaltskontrolle, Bezugnahmeklausel, Tarifvertrag, Richtigkeitsgewähr und Bereichsausnahme (§ 310 IV BGB) definieren.
Warum ist die Globalverweisung laut Arbeit meist der Inhaltskontrolle entzogen?
Weil bei der Übernahme eines gesamten Tarifvertrages von einer Richtigkeitsgewähr ausgegangen wird, da der Tarifvertrag als ausgewogenes Regelungswerk der Tarifparteien betrachtet wird, ähnlich wie bei einer direkten Tarifbindung.
Wann ist bei einer Teilverweisung die Inhaltskontrolle umstritten?
Die Kontrolle ist umstritten, da einerseits die Vermutung eines angemessenen Interessenausgleichs gegen eine Prüfung spricht, andererseits jedoch angeführt wird, dass bei einer isolierten Herausnahme von Regelungskomplexen die notwendige Ausgewogenheit verloren gehen kann.
- Arbeit zitieren
- Anja Waschow (Autor:in), 2007, Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB von konstitutiv in Bezug genommenen Tarifverträgen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/86736