Die Rundfunklandschaft steht vor tiefgreifenden Veränderungen. In Deutschland soll das analoge Fernsehen nach dem Willen der Bundesregierung bis zum Jahr 2010 abgeschaltet und durch die digitale Übertragungstechnik ersetzt werden. Bevor die analoge Fernsehübertrag ausläuft, werden digitale Programme und Dienste sukzessive ausgebaut und in der Übergangsphase gleichzeitig mit dem analogen Programm übertragen. Bei Erreichen des klar definierten Zeithorizonts am Ende dieses Jahrzehnts soll die Digitalisierung des Fernsehens über Kabel, Satellit und den terrestrischen Weg dann vollständig abgeschlossen sein. Die Vorteile des technischen Generationswechsels in den Übertragungskapazitäten lassen sich kurz durch die beiden Begriffe "Erweiterung" und "Differenzierung" des Angebots auf den Punkt bringen. Dies trifft für frei empfangbare Programme ebenso wie für das Bezahlfernsehen zu. Keineswegs handelt es sich beim digitalen Fernsehen nur um kostenintensives Pay-TV - ein Irrglaube, der durch aufwändige Werbekampagnen der Pay-TV-Veranstalter in weiten Teilen der deutschen Bevölkerung verfestigt wurde - sondern um die technische Weiterentwicklung des gesamten analogen Fernsehens.
Durch die digitale Übertragungsform in Verbindung mit der Datenreduktionstechnik wird eine Steigerung der Übertragungskapazität erreicht - bis zum Faktor 10 - die sowohl quantitative als auch qualitative Veränderungen in der Kommunikationsstruktur, bei den Kommunikationsangeboten sowie hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten für das Publikum bewirken wird. Es sind also nicht nur die technischen Parameter der Übertragungsform die sich ändern, sondern auch der Fernsehmarkt wird sein Gesicht grundlegend verändern. Neue Angebotsformen im Fernsehen, wie z.B. Video-on-demand oder neue Abrechnungsformen, wie z.B. Pay-per-view, werden durch die digitale Technik erst realisierbar. Außerdem ermöglicht die digitale Übertragungstechnik aufgrund ihrer reduzierten Datenmenge ein Angebot neuer multimedialer Dienste auf einem Distributionsweg, der bislang nur dem Rundfunk vorbehalten war. Dazu zählen z.B. E-Mail-Dienste, Bildtelefon oder Internet. Der Zugriff des Publikums auf einen Fundus von TV-Programmen, interaktiven Anwendungen sowie Online-Applikationen wird nahezu unbegrenzt sein.
INHALTSVERZEICHNIS
1 Einleitung
2 Die Problemlage aus technischer Sicht
3 Die Problemlage aus rundfunkrechtlicher Sicht
4 Zum Aufbau der Arbeit
5 Die drei potentiellen Zugangshürden
5.1 Multiplexing
5.1.1 Das Problem des freien Zugangs
5.1.2 Regelung durch den Gesetzgeber
5.1.3 Exkurs: Das „Must-Carry-Modell“ für Netzbetreiber
5.1.4 Regelungen durch die Landesmedienanstalten
5.2 Navigationssysteme
5.2.1 Das Problem des freien Zugangs
5.2.2 Regelung durch den Gesetzgeber
5.3 Conditional Access
5.3.1 Das Problem des freien Zugangs
5.3.2 Regelung durch den Gesetzgeber
5.3.3 Regelungen durch die Landesmedienanstalten
6 Der offene Standard Multimedia Home Platform (MHP)
6.1 Exkurs: Die „offene“ Schnittstelle
6.2 Die Tragweite des offenen Standards
6.2.1 Offenheit durch Common Interface
6.2.2 Überwindung der Zugangshürden durch MHP?
6.2.2.1 Regulierungsbedarf beim Multiplexing
6.2.2.2 Regulierungsbedarf bei anbietereigenen Navigatoren
6.2.2.3 Regulierungsbedarf beim Conditional Access
7 Resümee
8 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Die Rundfunklandschaft steht vor tiefgreifenden Veränderungen. In Deutschland soll das analoge Fernsehen nach dem Willen der Bundesregierung bis zum Jahr 2010 abgeschaltet und durch die digitale Übertragungstechnik ersetzt werden. Bevor die analoge Fernsehübertrag ausläuft, werden digitale Programme und Dienste sukzessive ausgebaut und in der Übergangsphase gleichzeitig mit dem analogen Programm übertragen. Bei Erreichen des klar definierten Zeithorizonts am Ende dieses Jahrzehnts soll die Digitalisierung des Fernsehens über Kabel, Satellit und den terrestrischen Weg dann vollständig abgeschlossen sein. Die Vorteile des technischen Generationswechsels in den Übertragungskapazitäten lassen sich kurz durch die beiden Begriffe „Erweiterung“ und „Differenzierung“ des Angebots auf den Punkt bringen. Dies trifft für frei empfangbare Programme ebenso wie für das Bezahlfernsehen zu. Keineswegs handelt es sich beim digitalen Fernsehen nur um kostenintensives Pay-TV - ein Irrglaube, der durch aufwändige Werbekampagnen der Pay-TV-Veranstalter in weiten Teilen der deutschen Bevölkerung verfestigt wurde - sondern um die technische Weiterentwicklung des gesamten analogen Fernsehens.1
Durch die digitale Übertragungsform in Verbindung mit der Datenreduktionstechnik wird eine Steigerung der Übertragungskapazität erreicht – bis zum Faktor 10 - die sowohl quantitative als auch qualitative Veränderungen in der Kommunikationsstruktur, bei den Kommunikationsangeboten sowie hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten für das Publikum bewirken wird. Es sind also nicht nur die technischen Parameter der Übertragungsform die sich ändern, sondern auch der Fernsehmarkt wird sein Gesicht grundlegend verändern. Neue Angebotsformen im Fernsehen, wie z.B. Video-on-demand oder neue Abrechnungsformen, wie z.B. Pay-per-view, werden durch die digitale Technik erst realisierbar. Außerdem ermöglicht die digitale Übertragungstechnik aufgrund ihrer reduzierten Datenmenge ein Angebot neuer multimedialer Dienste auf einem Distributionsweg, der bislang nur dem Rundfunk vorbehalten war. Dazu zählen z.B. E-Mail-Dienste, Bildtelefon oder Internet. Der Zugriff des Publikums auf einen Fundus von TV-Programmen, interaktiven Anwendungen sowie Online-Applikationen wird nahezu unbegrenzt sein.2
2 Die Problemlage aus technischer Sicht
In einer digitalen Fernsehwelt wird sich eine Flut von Programmen und Diensten über den Zuschauer ergießen, die es zu selektieren, einzuordnen und auszuwählen gilt. Schon heute werden über 400 Programme digital per Satellit verbreitet, Tendenz steigend.3 Um sich bei der Fülle des Angebots im digitalen Fernsehen orientieren zu können, werden dem Kunden Navigatoren und Elektronische Programmführer (EPGs) zur Verfügung gestellt. Für den Anbieter stellt die Erbringung solcher technischer Dienstleistungen (Zugangsdienste) eine entscheidende Determinante für den Erfolg oder Misserfolg seines Angebots im digitalen Fernsehen dar. Im Gegensatz zum analogen Rundfunk sind Programmhilfen für die Veranstaltung und Verbreitung von digitalem Fernsehen unablässig. So hängt es vom elektronischen Programmführer ab, ob und wie leicht ein Programm in einem Wust von Angeboten überhaupt auffindbar ist.
Eine weitere technische Dienstleistung stellt die Zugangskontrollsoftware des Veranstalters dar, die über die Empfangbarkeit bestimmter Programme bestimmt. Kann das Empfangsgerät eines TV-Haushalts die zwangsweise verschlüsselten Inhalte eines Anbieters nicht decodieren, so ist der Inhalt für den Kunden nicht abbildbar.
Hier wird deutlich, dass jeder Veranstalter digitalen Fernsehens von der Erbringung der Zusatzdienstleistungen in Bezug auf Empfangbarkeit und Auffindbarkeit abhängig ist. Eine weitere technische Eigenheit bei der Verbreitung digitalen Fernsehens ist die Bündelung, also Bouquetierung mehrerer Programme zu Programmfamilien. Auch hierbei muss der Veranstalter den technischen Dienstleister bemühen. Beim so genannten Multiplexing mischt dieser verschiedene Programme in einem Datencontainer und verbreitet sie gemeinsam innerhalb eines herkömmlichen Übertragungskanals. Somit haben Dienstleister die Macht, über die Aufnahme eines Angebots in ihr Bouquet zu bestimmen. Jeder Programmhersteller ist also auf den Zugang zu einem Multiplex angewiesen, wenn er seine Inhalte im digitalen Fernsehen verbreiten möchte.4
Wer Zusatzdienste nicht in eigener Regie anbieten kann und nicht die notwendige Technik zur Verbreitung seines Programms besitzt, muss sich in die Abhängigkeit zu Dritten begeben, denen hierdurch die Funktion von Gatekeepern zufällt, weil sie selber bestimmen können, wer zu welchen Konditionen und mit welchen Inhalten Zugang zum digitalen Fernsehen erhält.5 Der Programmveranstalter verliert seinen direkten Kontakt zum Zuschauer. Der Nutzer ist in der Wahrnehmung seines Grundrechts nach Artikel 5 von den technischen Dienstleistern und ihren Dekodern abhängig. Er ist darauf ange-wiesen, dass ihm jemand eine „Freischaltung“ gewährt.6 Dieser Sachverhalt verdeutlicht die Abhängigkeit des Rundfunks von der neuen Distributionstechnik und wirft gleich-zeitig (verfassungs-)rechtliche Fragen auf, die sich mit der Gewährleistung der Rund-funkfreiheit, also dem chancengleichen Zugang aller Rundfunkveranstalter zum digitalen Fernsehen befassen müssen.
3 Die Problemlage aus rundfunkrechtlicher Sicht
Im Bereich des digitalen Rundfunks bestehen offenbar zusätzliche Regulierungsfelder, deren Thematisierung beim analogen Rundfunk in dieser Form nicht notwendig sind. In den Blick tritt weniger die Erörterung von Programm- und Inhaltsaspekten, wohl aber die verstärkte Regulierung von Produktions-, Distributions- und Zugangsfragen.7 Als öffentliche Meinungsbildner haben Rundfunkveranstalter eine Sonderrolle inne, der durch das Konzept des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen wird, welches eine Sicherstellung der freien individuellen sowie öffentlichen Meinungsbildung ver-folgt. Freie Meinungsbildung setzt Chancengleichheit im Kommunikationsprozess voraus, d.h. kommunikative – und nicht etwa wirtschaftliche, politische oder sonstige – Kriterien sollen darüber entscheiden, welches Gewicht Äußerungen für die Meinungs-bildung erhalten.8 Medien tragen schließlich ganz entscheidend zur Generierung von Wissen, Werten und Weltbildern bei und prägen somit die individuelle Sozialisation jedes Einzelnen.9 Zwei von Verfassungs wegen anzustrebende Teilziele sind deshalb, kommunikativ nicht gerechtfertigten Einfluss auf Chancen von Kommunikationsinhalten im Kommunikationsprozess zu verhindern sowie einen Ausgleich mangelnder Kommunikationschancen im Prozess der Meinungsbildung zu
schaffen.10 Bei einer verfassungsrechtlichen Sicherung der Kommunikationschancen müssen deshalb bestimmte Inhalte-Typen privilegiert und bestimmte Akteure bevorzugt werden. Zu letzteren gehören typischerweise die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-stalten, aber auch nichtkommerzielle Veranstalter. Der grundgesetzliche Schutz beschränkt sich jedoch nicht allein auf die inhaltsbezogene, an publizistischen Maßstäben orientierte Rundfunktätigkeit, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsneutrale Hilfsfunktionen des Rundfunks, wie technische Dienstleistungen.11 Auch diese Service-Funktionen müssen das mögliche Maß an Neutralität aufweisen, da vorherrschende Meinungsmacht beim Digitalen Rundfunk durch beherrschende Stellungen auf den Ebenen des Dienstleisters, Netzbetreibers oder Inhalteanbieters erlangt werden kann, über welche der Zugang zum Rundfunk kontrolliert werden kann.12
Über die Regulierung von Zugangsdiensten digitalen Fernsehens ist eine Diskussion entfacht, deren Ziel es ist, die Art eines chancengleichen, angemessenen und nichtdis-kriminierenden Zugangs zu digitalen Fernsehdiensten zu bestimmen und umzusetzen. Der Gefahr von Zugangsbarrieren aufgrund ungleicher Wettbewerbsbedingungen wurde bereits 1995 durch eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung getragen, die allen Mitgliedsstaaten aufgibt
„ [... ] alle geeigneten Maßnahmen [zu ergreifen ], damit die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, unabhängig vom Übertragungsweg, die Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen Rundfunkveranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, [... ]“13
Die Umsetzung in Deutschland erfolgt durch die Regelungen im geltenden Rund-funkstaatsvertrag. Wie sich in der vorliegenden Arbeit noch zeigen wird, räumt dieser in seiner Ausgestaltung Spielräume ein, die meist auch nicht durch Landesrecht näher ausgestaltet werden und somit viele Fragen offen lassen.14
4 Zum Aufbau der Arbeit
In der vorliegenden Arbeit soll der Veränderungsbedarf hinsichtlich der Regulierung digitaler Rundfunkübertragung aufgezeigt werden. Mit der medienpolitischen Ziel-setzung vor Augen sollen gewandelte Bedingungen bei der Herstellung und Verbreitung von Rundfunk auf ihre verfassungsrechtliche Konformität hin untersucht werden. Um zu verstehen, inwieweit die neue Technik ein gewandeltes Verständnis für die Regulierung digitaler Fernsehmärkte erfordert, sollen die notwendigen Zusatzdienste zur Veran-staltung von Digitalem Fernsehen zunächst erläutert werden. Die Erklärung von Fachbe-griffen bildet die Grundlage für folgende Ausführungen. Jeweils im Anschluss an die technischen Erläuterungen werden potentielle Zugangshindernisse für Programmver-anstalter bzw. Diensteanbieter aufgezeigt und aus verfassungsrechtlicher Sicht bewertet. Inwiefern die Länder die Ausgestaltung zur Sicherung gerechter Zugangschancen wahrnehmen, wird durch die Untersuchung verschiedener Satzungen verdeutlicht. Dort, wo aus heutiger Sicht Regulierungsbedarf besteht, soll er aufgezeigt werden.
Im weiteren Verlauf der Arbeit soll dargestellt werden, wie der vor kurzem zur Marktreife gelangte offene Übertragungsstandard „Multimedia Home Platform“ der medienpolitischen Zielsetzung eines diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugangs zu Digitalem Fernsehen dienlich ist. Dazu müssen zunächst wieder die technischen Implikationen des neuen Standards geklärt werden, um später ihre Bedeutung für die Verbreitung von Digitalem Fernsehen herauszuarbeiten. Es kann jetzt schon mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit behauptet werden, dass weitere technische Innovationen weiteren Regulierungsbedarf auslösen werden. Mit der Möglichmachung des offenen Standards sind trotz allem überfällige Zugangshindernisse für die chancengleiche Distribution beiseite geräumt worden. Einen Anspruch auf langfristige Gültigkeit kann die Arbeit insofern erheben, als dass das erkannte Grundproblem der Zugangssicherung auch bei Weiterentwicklungen der Technik bestehen bleibt. Neue Aspekte der Regulierung werden jedoch mit Sicherheit hinzutreten.
5 Die drei potentiellen Zugangshürden
Beim Digitalen Fernsehen wird die Dienstleistungskette vom Veranstalter zum Rezipienten deutlich länger, als es beim analogen Rundfunk bisher der Fall ist. Während das analoge Fernsehen zunächst produziert und dann direkt vom Veranstalter ausgestrahlt wird, sind beim Digitalen Fernsehen noch weitere technische Dienstleistungen am Produkt nötig, um vom Rezipienten empfangen werden zu können. Zunächst müssen Programminhalte im Multiplexverfahren in eine digitale Sendeform gebracht werden. Weiter muss dem Zuschauer aufgrund des ausgeweiteten Programmspektrums eine Orientierungshilfe in Form eines elektronischen Navigationssystems zur Verfügung gestellt werden und schließlich erfordert das ausgestrahlte Pay-TV ein Verschlüsse-lungssignal, damit nur berechtigte Zuschauer Bezahlfernsehen mit ihrem Dekoder empfangen können. Die Verschlüsselungstechnik wird als Conditional Access (CA) bezeichnet.
[...]
1 Vgl.: BREUNIG, Christian: Programmbouquets im digitalen Fernsehen. Marktübersicht, Inhalte und Akzeptanz von digitalem Free-TV und Pay-TV in Deutschland. In: Media Perspektiven 9/2000, S. 378.
2 Vgl.: ARD-Projektgruppe Digital: Digitales Fernsehen in Deutschland – Markt, Nutzerprofile, Bewertungen. In: Media Perspektiven 4/2001, S. 202.
3 Vgl.: ARD-Projektgruppe Digital: a.a.O., S. 202.
4 Vgl.: Vgl.: SCHULZ, Wolfgang/KÜHLERS, Doris: Konzepte der Zugangsregulierung für digitales Fernsehen. Berlin 2000, S. 75ff.
5 Vgl.: GERSDORF, Hubertus: Chancengleicher Zugang zum digitalen Fernsehen. Berlin 1998, S. 11f.
6 Vgl.: DREWITZ: Hans-Dieter: Ordnungspolitische Aspekte. In: Landeszentrale für private Rundfunk-veranstalter (Hrsg.): Aufbruch in die digitale Welt: Aktuelle Entwicklungen – Analysen – Konzepte. Baden-Baden 2000, S. 15.
7 Vgl.: JARREN, Otfried: Digitaler Rundfunk und medienpolitische Regulierung. Eine Diskussions-bemerkung. In: JARREN, Otfried/KROTZ, Friedrich (Hrsg.): Öffentlichkeit unter Viel-Kanal-Bedingungen. Baden-Baden/Hamburg 1998, S. 18.
8 Vgl: HOFFMANN-RIEM, Wolfgang: Kommunikationsfreiheit und Chancengleichheit. In: SCHWARTLÄNDER, Johannes/RIEDEL, Eibe (Hrsg.): Neue Medien und Meinungsfreiheit. Kehl am Rhein/Straßburg 1990, S. 27f.
9 Vgl.: HOFFMANN-RIEM, Wolfgang: Medienregulierung unter Viel-Kanal-Bedingungen? In: JARREN, Ofried/KROTZ, Friedrich (Hrsg.): Öffentlichkeit unter Viel-Kanal-Bedingungen. Baden-Baden/Hamburg 1998, S. 188.
10 Vgl.: SCHULZ, Wolfgang/KÜHLERS, Doris: Konzepte der Zugangsregulierung für digitales Fernsehen, S. 12.
11 Vgl.: BverfGE 78, 101 (103).
12 Vgl.: Deutsche TV-Plattform e.V. (Hrsg.): Fernsehen: Software-Plattformen, Band 1 / Register 13. Online Im Internet: AVL:URL: http://www.tv-plattform.de/pdf/Kompendium/Rg13-kpl.pdf [13.09.2001]
13 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 95/47/EG, Art. 4 c.
14 Vgl.: SCHULZ, Wolfgang/SEUFERT, Wolfgang/ HOLZNAGEL, Bernd: Digitales Fernsehen. Regulierungskonzepte und –perspektiven. Opladen 1999, S. 86.
- Arbeit zitieren
- Patrick Hafner (Autor:in), 2002, Digitales Fernsehen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/8514