Ermittlungsregeln und Beweisregeln finden sich in der jetzigen Fassung der FGG kaum. Anzuführen ist der § 12 FGG, welcher den Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren für die Verfahren der FGG grundsätzlich festlegt. Ebenfalls enthält der § 15 FGG Regeln zur Beweisaufnahme und zum Beweismaß bei der Glaubhaftmachung. Aus dieser Vorschrift wurden bisher durch Rechtsprechung und Literatur Ansätze entwickelt, wann eine förmliche Beweisaufnahme, abweichend von dem Grundsatz des § 12 FGG, für bestimmte Verfahren der FGG stattzufinden hat. Im Einzelnen ist jedoch bedingt durch die Regelungslücken auch im Bereich der Beweisregeln vieles strittig und unklar.
Eines der Anliegen des Entwurf ist es, auch im Bereich der Beweisregeln Klarheit zu schaffen Dafür wurden im allgemeinen Teil Regeln manifestiert, die vorschreiben, welcher Ermittlungsgrundsatz in der FamFG gelten soll und wann von einem Streng- oder Freibeweisverfahren Gebrauch gemacht werden soll.
Im Folgenden wird auf die Grundsätze der Beweiserhebung, Beweisverwertung und Besonderheiten (Ausnahmen von den allgemeinen Regeln) eingegangen werden.
Zunächst wird jedoch der Beweis nach der ZPO im Vordergrund stehen. Danach werden die allgemeinen Beweisregeln des Entwurfs näher beleuchtet. Als vierter Teil wird dann auf einige Besonderheiten, mit einem Exkurs zu Beweismittel der ZPO, eingegangen werden, um schließlich zu einer Schlussbemerkung zu gelangen.
Inhaltsverzeichnis
Teil I- Einführung
Teil II- Allgemeines zum Beweis in der ZPO
a) Definition Beweis
b) Gegenstand des Beweises
c) Beweisarten
aa) Der Vollbeweis
bb) Die Glaubhaftmachung
cc) Der Haupt-/ Gegenbeweis
dd) Der Direkt-, Indizien und Anscheinsbeweis
ee) Streng- und Freibeweis
d) Beweiserhebung/ Beweisanritt
e) Beweiswürdigung
Teil III: Beweiserhebung und Beweiswürdigung in dem Referentenentwurf zur FGG
a) allgemeines
b) Beweiserhebung
aa) Beweiserhebung nach § 29
bb) Förmliche Beweisaufnahme nach §30
(1) Zu § 30 Absatz I und IV
(2) Zu Absatz II und III
(3) Zu Absatz V
c) Beweiswürdigung und Beweismaß
aa) Grundsätzliches
bb) Glaubhaftmachung
cc) Überzeugung als Grundlage der Entscheidung
Teil IV: Ausnahme von den allgemeinen Regeln
a) Im allgemeinen Teil
aa) Der Augenscheinbeweis
bb) Der Zeugenbeweis
cc) Der Sachverständigenbeweis
dd) Der Urkundenbeweis
ee) Die Parteivernehmung
b) im besondern Teil
Teil V: Schlussbemerkung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert die Regelungen zur Beweiserhebung und -verwertung im Kontext des Referentenentwurfs zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und stellt diese den bestehenden Systematiken der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenüber.
- Grundlagen der Beweiserhebung und Beweiswürdigung nach der ZPO
- Neuerungen des FGG-Referentenentwurfs hinsichtlich des Amtsermittlungsgrundsatzes
- Gegenüberstellung von Strengbeweis- und Freibeweisverfahren
- Rechte der Beteiligten zur aktiven Beweiseinbringung
- Sonderregelungen für Familienstreitsachen und Ehesachen
Auszug aus dem Buch
a) Definition Beweis
Betrachtet man den Rechtsstreit aus dem Blickwinkel eines Rechts- und Verfahrensunkundigen, so geht es in einem Prozess einzig und allein um die Punkte Recht zu bekommen oder es zu behalten und/oder es durchzusetzen. Dafür werden von der einen Seite Behauptungen aufgestellt, die meist von der Gegenseite bestritten werden. Trotz der durchaus konträren Ansichten bezüglich der Behauptung steht am Ende ein Ergebnis und dies in der Mehrheit von Fällen als Urteil. Bei der Frage, wie das Gericht zu diesem Ergebnis kam, kommt der Rechts- und Verfahrensunkundige ins Straucheln, und es wird ins Feld geführt, dass die „Gewinnerseite“ die Behauptung bewiesen hat und der „Verliererseite“ ein Gegenbeweis nicht gelungen ist. Betrachtet man nun als Rechts- und Verfahrenskundiger das Verfahren, so stellt man fest, dass der zentrale Punkt für die Ergebnisfindung der Beweis ist. Eine Kodifizierung in der Verfahrensordnung für das Zivilrecht (ZPO) erfuhr das Beweisrecht in den §§ 284 ff. mit den Regeln der §§ 355ff. Allerdings ist der ZPO eine Legaldefinition des Begriffs Beweis fremd. Auch die Literatur lässt eine einheitliche Definition nicht erkennen. Das ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass der Beweis scheinbar ein System ist, welches bei den Beweisarten beginnt, durch die Beweismittel lebt und später Gewicht durch die Würdigung erhält. Daher ist der Schluss Jauernigs, „Parteien und Gerichte werden tätig, um dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit [...] zu verschaffen. Die hier entfaltete Tätigkeit, nennt man Beweis.“ als verständliche Definition des Begriffs hinnehmbar.
Zusammenfassung der Kapitel
Teil I- Einführung: Die Einleitung erläutert die bisherigen Regelungslücken im FGG und stellt das Anliegen des Entwurfs dar, durch klare Ermittlungsgrundsätze Rechtssicherheit zu schaffen.
Teil II- Allgemeines zum Beweis in der ZPO: Dieses Kapitel definiert den Beweisbegriff, den Beweisgegenstand und erläutert die verschiedenen Beweisarten sowie das System der Beweiserhebung und -würdigung nach geltendem Zivilprozessrecht.
Teil III: Beweiserhebung und Beweiswürdigung in dem Referentenentwurf zur FGG: Die Analyse konzentriert sich auf die Reform des Amtsermittlungsgrundsatzes, die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und die neue Ausgestaltung von Beweiserhebung und -würdigung im Entwurf.
Teil IV: Ausnahme von den allgemeinen Regeln: Hier werden die Sonderregelungen für Familienstreit- und Ehesachen untersucht, bei denen das FGG zugunsten der ZPO-Normen zurücktritt.
Teil V: Schlussbemerkung: Das Fazit fasst zusammen, wie der Amtsermittlungsgrundsatz erhalten bleibt, aber durch prozessuale Rechte der Beteiligten und neue Wahlmöglichkeiten zwischen Freibeweis und Strengbeweis modifiziert wird.
Schlüsselwörter
FGG, Beweisrecht, ZPO, Amtsermittlungsgrundsatz, Referentenentwurf, Beweiserhebung, Beweiswürdigung, Strengbeweis, Freibeweis, Familienstreitsachen, Glaubhaftmachung, Beweislast, Mitwirkungspflicht, Verfahrensrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere den Wandel und die Regelungen zur Beweiserhebung und -verwertung.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Felder umfassen die Dogmatik der Beweisführung, den Unterschied zwischen Strengbeweis und Freibeweis sowie die spezifischen prozessualen Anforderungen des Referentenentwurfs zur FGG.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die neuen Beweisregelungen des Referentenentwurfs darzustellen und deren Auswirkungen auf die Praxis der Tatsachenfeststellung in Familiensachen zu analysieren.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor führt eine rechtsdogmatische Analyse durch, wobei er den Referentenentwurf systematisch mit der geltenden Zivilprozessordnung und bestehender Literatur abgleicht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine fundierte Darstellung des ZPO-Beweisrechts, eine detaillierte Analyse der Reformvorschläge im FGG-Entwurf und eine Untersuchung von Ausnahmeregelungen für spezifische Familiensachen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind FGG, Amtsermittlungsgrundsatz, Strengbeweis, Freibeweis, Beweiswürdigung und Familiensachen.
Wie unterscheidet sich der Freibeweis im FGG-Entwurf vom Strengbeweis der ZPO?
Während beim Strengbeweis die förmlichen Regeln der ZPO und nur fünf spezifische Beweismittel zulässig sind, gewährt der Freibeweis dem Gericht bei der Form der Beweiserhebung ein weitreichendes Ermessen zur Beschleunigung des Verfahrens.
Welche Bedeutung haben Familienstreitsachen für das Reformvorhaben?
Familienstreitsachen stellen eine Ausnahme dar, für die der Gesetzgeber die Anwendung der strengeren Verfahrensvorschriften der ZPO vorsieht, um die materielle Richtigkeit der Entscheidung und die Rechte der Beteiligten stärker zu wahren.
- Arbeit zitieren
- Alex Theile (Autor:in), 2006, Die Beweiserhebung und -verwertung in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/65709