Der rechtliche Anspruch der Kinder und Jugendlichen reicht bis weit in das 19. Jahrhundert zurück. Die wichtigsten und bahnbrechendsten Entscheidungen kamen jedoch erst zum Anfang des 20. Jahrhunderts, was im Vergleich zu anderen Gesetzen eher als sehr spät anzusehen ist. Doch ist es ein großer Schritt gewesen, den der Staat am 9. Juli 1922 mit dem Erlass des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) ging. Hier schuf er die Grundlage für die heutige Jugendhilfe, indem er einen rechtlichen Anspruch auf behördliche Maßnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt in diesem Gesetz verankerte. Nun hatten Kinder und Jugendliche ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Des weiteren wurde in dem Gesetz das Verhältnis von Erziehungsrecht und Erziehungspflicht der Eltern, privater Jugendhilfe und dem Eingreifen der öffentlichen Hand festgelegt. Der Grundsatz der Subsidiarität1 war geschaffen. Das RJWG regelte auch den Aufbau und die Zuständigkeit der Jugendwohlfahrtsbehörden, wo geschrieben ist, dass in allen Stadt- und Landkreisen Jugendämter zu errichten sind, die u.a. für die öffentliche Jugendhilfe zuständig waren. Am 11. August 1961 wurde eine Neufassung des RJWG veröffentlicht, weil sich viele gesellschaftliche Veränderungen ergeben haben und in den Jahren der praktischen Arbeit erwies es sich als sehr lückenhaft. Dieses neue Gesetz hieß nun Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), zu dem es einige Neufassungen im Laufe der Jahre gab. Am 26. Juni 1990 kam es jedoch zum grundlegenden Wandel, als das SGB VIII – auch KJHG genannt – eingeführt wurde. Auch hierzu gibt es schon einige Neufassungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Recht auf Erziehung
3. Der Hilfeplan
3.1 Rechtliche Grundlage
3.2 Der Zusammenhang von § 27 und § 36 KJHG
3.3 Bedeutung
3.4 Charakter der Hilfeplanung
3.4.1 Hilfeplanung im Spannungsfeld zwischen Aushandlung und Diagnose
3.5 Aufgaben
3.6 Aufbau / Verfahrenselemente
3.6.1 Mitwirkung nach § 36 KJHG
3.6.2 Wunsch- und Wahlrecht
3.6.3 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
3.6.4 Zusammenwirkung mehrerer Fachkräfte
3.6.5 Zusammenfassung: Hilfeplanung als Herausforderung an Fachlichkeit und Organisationsgestaltung
3.7 Hilfeplanprozess
3.8 Struktur
4. Aktuelle Diskussionen
5. Fazit
6. Abkürzungsverzeichnis
7. Literaturliste
1. Einleitung
Der rechtliche Anspruch der Kinder und Jugendlichen reicht bis weit in das 19. Jahrhundert zurück. Die wichtigsten und bahnbrechensten Entscheidungen kamen jedoch erst zum Anfang des 20. Jahrhunderts, was im Vergleich zu anderen Gesetzen eher als sehr spät anzusehen ist. Doch ist es ein großer Schritt gewesen, den der Staat am 9. Juli 1922 mit dem Erlass des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) ging. Hier schuf er die Grundlage für die heutige Jugendhilfe, indem er einen rechtlichen Anspruch auf behördliche Maßnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt in diesem Gesetz verankerte. Nun hatten Kinder und Jugendliche ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Des weiteren wurde in dem Gesetz das Verhältnis von Erziehungsrecht und Erziehungspflicht der Eltern, privater Jugendhilfe und dem Eingreifen der öffentlichen Hand festgelegt. Der Grundsatz der Subsidiarität[1] war geschaffen. Das RJWG regelte auch den Aufbau und die Zuständigkeit der Jugendwohlfahrtsbehörden, wo geschrieben ist, dass in allen Stadt- und Landkreisen Jugendämter zu errichten sind, die u.a. für die öffentliche Jugendhilfe zuständig waren.
Am 11. August 1961 wurde eine Neufassung des RJWG veröffentlicht, weil sich viele gesellschaftliche Veränderungen ergeben haben und in den Jahren der praktischen Arbeit erwies es sich als sehr lückenhaft. Dieses neue Gesetz hieß nun Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), zu dem es einige Neufassungen im Laufe der Jahre gab.
Am 26. Juni 1990 kam es jedoch zum grundlegenden Wandel, als das SGB VIII – auch KJHG genannt – eingeführt wurde. Auch hierzu gibt es schon einige Neufassungen. Die Schwerpunkte des „neuen“[2] Gesetzes liegen in:
- der Verstärkung der allgemeinen Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
- der Verbesserung der Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
- der Verbesserung der Hilfen für Familien in besonderen Lebenssituationen
- der Verbesserung der Angebote der Tagesbetreuung von Kindern
- der gesetzlichen Verankerung ambulanter und teilstationärer Erziehungshilfen neben der klassischen Form der Pflegefamilien und der Heimerziehung
- der Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige
- der vorrangigen Zuordnung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher zur Jugendhilfe
- der Stärkung des Funktionsschutzes freier Träger durch frühzeitige Beteiligung an der Jugendhilfeplanung
- der Neuordnung der Heimaufsicht
- der Harmonisierung der Erziehungshilfen mit den ambulanten Maßnahmen des JGG
- der Zusammenfassung aller Erziehungshilfen auf der Ebene des örtlichen Jugendamtes
- und der Schaffung eines Anspruchs auf einen Kindergartenplatz ab vollendetem 3. Lebensjahr.[3]
Bis heute ist das KJHG gültig.
Hier ist unter anderem auch der Hilfeplan geregelt, um den es in dieser Ausarbeitung auch gehen soll.
Als erstes wird kurz das Recht auf Erziehung erläutert, um einen Zusammenhang zum Hilfeplan herzustellen.
Darauf folgt im 3. Punkt die Beleuchtung des Hilfeplans aus verschiedenen Perspektiven. Hier wird nach den rechtlichen Grundlagen (3.1.) und des Zusammenhangs von §§ 27 und 36 KJHG (3.2.), die Bedeutung (3.3.) und der Charakter (3.4.) des Hilfeplans kurz dargestellt. Es folgen Aufgaben und Aufbau des Hilfeplans in den Punkten 3.5. und 3.6., wobei der Aufbau nochmals untergliedert ist in Mitwirkung nach dem § 36 KJHG (3.6.1.), Wunsch- und Wahlrecht (3.6.2.), Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (3.6.3.), Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (3.6.4.) und einer kurzen Zusammenfassung im Punkt 3.6.5.
Im Punkt 3.7. wird der Hilfeplanprozess dargestellt, auch anhand eines Schemas, und im Punkt 3.8. wird gezeigt, wie ein Hilfeplan eigentlich aussieht.
Um aktuelle Trends in der Hilfeplanung geht es dann im Punkt 4, wo auf einen wissenschaftlichen Bericht zurückgegriffen wird.
Es folgt dann noch ein kurzes Fazit, sowie das Literaturverzeichnis.
2. Recht auf Erziehung
Ein Blick in das KJHG (SGB VIII) zeigt, dass es sich hierbei um ein Rahmengesetz zur Regelung der Jugendhilfe handelt. Im KJHG werden u.a. allgemeine Vorschriften (§§1 – 10), Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 – 15), Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 41), Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 – 68) und Träger der Jugendhilfe (§§ 69 – 72) geregelt. Dabei sind besonders die Hilfen zur Erziehung wichtig, die rechtlich als sozialpädagogische Leistungen für Minderjährige und ihre Familien bestimmt sind.[4]
Im § 27 Abs. 1 KJHG heißt es: „Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (HzE), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet oder notwendig ist.“
Damit begründet sich ein Rechtsanspruch (Recht auf HzE) der Personensorgeberechtigten wenn die Tatbestandsmerkmale (Wohl des Kindes entsprechende Erziehung, Hilfe für die Entwicklung geeignet oder notwendig) erfüllt sind.
Erziehungshilfen als Kernaufgabe der Jugendhilfe, die zur Sicherung von Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Heranwachsenden beitragen sollen.[5]
Die Art und der Umfang der Hilfe richtet sich nach dem Einzelfall, wobei jedoch die Hilfe zur Erziehung die Gewährung von pädagogischen und therapeutischen Leistungen umfasst.[6]
Die Einzelformen der Hilfe zur Erziehung sind in den §§ 28 – 40 KJHG aufgelistet und erklärt. Zentrales Steuerungselement bzw. Arbeitsprozess stellt dabei der Hilfeplan nach § 36 KJHG dar.
3. Der Hilfeplan
Im folgenden soll nun der Hilfeplan in seinen Einzelnen Bestandteilen betrachtete und erläutert werden.
3.1. Rechtliche Grundlagen
Die Grundlage für den Hilfeplan stellt der § 36 KJHG, der folgendes besagt: (1) „ Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. (...)“
(2) „ Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe, sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. (...)“[7]
Die Entscheidung „über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart“ im Zusammenwirken von betroffenen Kindern oder Jugendlichen, den Personensorgeberechtigten und den Fachkräften des Jugendamtes besagt der Kerngedanke dieses Paragraphen.[8]
Hier werden Anforderungen an ein Verfahren zur Prüfung, Konkretisierung und Vereinbarung sozialrechtlicher Leistungsansprüche bestimmt, wobei nur das Verfahren der Prüfung und Entscheidungsfindung geregelt ist.[9]
3.2. Zusammenhang zwischen § 27 und § 36 KJHG
§ 27 KJHG muss im direkten Zusammenhang zu § 36 KJHG gesehen werden, weil „ der Gesetzgeber für die Ausfüllung der Begriffe in § 27 KJHG mit der Vorschrift des § 36 KJHG eine Regelung geschaffen hat, die den Entscheidungsvorgang verpflichtend strukturiert und damit in mehrfacher Hinsicht qualifiziert.“, so Schimke. Damit gibt der Gesetzgeber auf die Unbestimmtheit der Voraussetzungen des § 27 KJHG eine Lösung. Diese liegt im Verfahren, was in § 36 KJHG geregelt ist. Nach Meinung Schimkes ist dieses Verfahren aufwendig und fügt viele Gesichtspunkte zwingend in den Entscheidungsprozess mit ein. Weiterhin meint er, begründend für den direkten Zusammenhang der beiden Paragraphen, dass das Entscheidungsverfahren, besonders durch die Beteiligung der Betroffenen, die inhaltliche Auslegung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung bestimmt.
Auch für die Sozialpädagogik hat dies Folgen. Hier kommt es zu einem Perspektivenwechsel, der sich dadurch auszeichnet, dass nicht mehr die Definitionsmacht sozialer Fachkräfte im Mittelpunkt steht, sondern die Kooperation mit den Betroffenen. Die Fachlichkeit der Sozialpädagogik verwirklicht sich durch die Fähigkeit, dass man alle an den Entscheidungen beteiligten Personen mit ihren Meinungen, ihrer Lage und Schwächen ernst nimmt und somit die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen erzielt.[10]
3.3. Bedeutung
Durch die Erstellung des Hilfeplans sollen die Ergebnisse der diagnostischen und planenden Arbeit schriftlich dokumentiert werden. Weiterhin besteht eine Begründungs- und Gestaltungsfunktion für den Hilfeplan, in der gezeigt und konkretisiert werden soll, worin der erzieherische Bedarf besteht, welche Hilfeart angemessen ist und welche Leistungen als angebracht zu erachten sind. Ebenfalls sollen die Einzelheiten des Prozesses der Hilfeerbringung genau überdacht sein und in einer Schrittfolge so festgelegt werden, dass die Chance zur Erfüllung des Zwecks der Hilfe besonders effektiv ist. Der Hilfeplan soll regelmäßig fortgeschrieben werden, „wobei jedoch die begonnene Maßnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft und die Notwendigkeit der Fortsetzung oder Beendigung festgestellt werden muss.“[11] Dies alles muss immer in Zusammenarbeit von Kindern oder Jugendlichen, Personensorgeberechtigten und der zuständigen Fachkraft erfolgen.
3.4. Charakter
Wenn man den Hilfeplan genau betrachtet stellt sich die Frage, was er eigentlich ist bzw. ihn ausmacht. Hierzu gibt es jedoch verschiedene Ansichten und Ausführungen. Hans Hillmeier vom Bayrischen Landesjugendamt hat dazu folgende Meinung: „Der Hilfeplan ist von seinem Charakter her vielgestaltig. Er ist Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe, Entscheidungshilfe im Einzelfall, Instrument fachlicher Selbstkontrolle, Beleg für die Beteiligung der Betroffenen, Fahrplan für die Zusammenarbeit der Fachkräfte, zeit- und zielgerichtetes Planungsinstrument, Koordinierungsinstrument zwischen Jugendamt und Maßnahmeträger, Entscheidungsgrundlage für Kostenträger, Nachweis fachlicher Planungskompetenz, Bemühen um die richtigen Hilfen, Vertrag zwischen allen Beteiligten und Arbeitshilfe für die Durchführung und Prüfung der Hilfe.“[12]
Um es kurz auszudrücken: oft wird der Hilfeplan nur als ein Formular angesehen, doch er ist mehr als das. Er ist ein Instrument behördlichen Handelns des Jugendamtes nach sozialpädagogischen Grundsätzen.[13] Somit werden dem Hilfeplan zwei Komponenten zugeschrieben: Zum einen ein korrektes Verwaltungshandeln und zum anderen die sozialpädagogische Fachlichkeit, die im § 72 KJHG festgeschrieben ist.
Eine weitere Meinung stellt die Frage, mit welchen Begriff, Diagnose oder Aushandlung, sich der Charakter des Hilfeplans angemessen kennzeichnen lässt.[14] Damit setzt man sich mit dem Hauptproblem auseinander, nämlich der Frage, mit welchem Verständnis man sich der Hilfeplanung nähern soll. Wichtig an dieser Stelle ist der Zusatz, dass diese Frage mit der fachlichen Haltung der beteiligten Personen verbunden ist.
Merchel konkretisiert in seinen Ausführungen zu dieser Diskussion, dass diejenigen, die Hilfeplanung mit dem Begriff der „Aushandlung“ verbinden, sie als „ Prozesshaften Vorgang des hypothesengeleiteten Fallverstehens und der darin eingebundenen partizipativen Konstruktion von Hilfe – Arrangements“ verstehen, wobei andere, die die Hilfeplanung mit dem Begriff der Diagnose verbinden, sie als expertenbestimmte Situationsbeurteilung sehen und somit ihr Hauptaugenmerk auf die Fragestellung nach der „richtigen“ Hilfe lenken.
Bei der Hilfeplanung als Aushandlungsprozess geht es darum, dass man sich über die spezifischen Bedingungen und Anforderungen bei sozialpädagogischen Entscheidungen klar wird, da es in der Jugendhilfe durch die Mehrdeutigkeit von Problemkonstellationen keine eindeutige Zuordnung von Ursachen und Wirkungen gibt. Damit stellt Merchel heraus, dass sozialpädagogische Entscheidungen nicht objektivierbar sind und Verfahrensweisen zur Findung der richtigen Leistung für die jeweiligen Adressaten gekennzeichnet werden. Zum einen geht es um die hermeneutische Vorgehensweise des „Fallverstehens“ und zum anderen um die Mitwirkung der Adressaten.[15] Er charakterisiert Hilfeplanung unter dem Aspekt der Aushandlung als einem hermeneutischen Prozess des „Suchens“ nach angemessene Problemdefinitionen und Hilfeperspektiven.
[...]
[1] Prinzip des Vorrangs der kleinen Gemeinschaft, z.B. der Familie, vor dem staatlichen Träger bzw. dem Staat.
[2] Im Vergleich zum RJWG bzw. JWG
[3] Vgl. JugR, XVI - XVII
[4] Vgl. Trede, S. 787
[5] Vgl. Jordan, 1996, S. 176
[6] Vgl. § 27 Abs. 2und 3 KJHG
[7] Vgl. § 36 KJHG
[8] Vgl. Fröhlich-Gildhoff, S. 9
[9] Vgl. Pies/Schrapper, S. 55
[10] Vgl. Schimke, S. 32
[11] Vgl. Harnbach-Beck, S. 489
[12] Vgl. Hillmeier, S.131
[13] Vgl. Becker- Textor/ Textor, Online - Handbuch
[14] Vgl. Merchel, S. 41
[15] Vgl. Merchel, S. 41 - 43
- Arbeit zitieren
- Stefanie Witt (Autor:in), 2004, Hilfeplan / Hilfeplanung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/60013