Die Arbeit thematisiert den Rückgriff des Verkäufers nach den am 01.01.2018 neu eingeführten § 445a und § 445b BGB sowie dem modifizierten § 478 BGB.
Der Autor befasst sich vornehmlich mit der Entwicklung und dem Zweck der Neuregelung sowie mit den damit einhergehenden Problemstellungen unter Bezugnahme auf die jeweilige Norm. Ziel soll es sein, die Neuregelungen des Verkäuferregresses kritisch zu beleuchten und ggf. Problematiken zu hinterfragen.
Im Rahmen der Reform der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung wurden die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB aF in Form der §§ 445a, 445b BGB nF in das allgemeine Kaufrecht übernommen. Sie regeln die Fälle, in denen der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten Rückgriffansprüche geltend macht, wenn er selbst von seinem Käufer wegen eines Mangels einer neu hergestellten Sache in Anspruch genommen wird. Die §§ 445a, 445b BGB nF genießen nunmehr einen eigenen allgemeinen Regelungsanspruch.
Inhaltsverzeichnis
A. Der Rückgriff des Verkäufers nach § 445a BGB, § 445b BGB sowie § 478 BGB
I. Notwendigkeit der Ausweitung der Regressvorschriften
1. Die Weber/Putz-Entscheidung des EuGH
2. Rechtslage nach der EuGH-Rechtsprechung
II. Der Rückgriff des Verkäufers gem. § 445a BGB nF
1. Selbstständiger Regress des § 445a Abs. 1 BGB
a) Regresskette nach der alten Rechtslage gem. § 478 Abs. 2 BGB
b) Regresskette nach der neuen Rechtslage gem. § 445a Abs. 1 BGB
aa) Begrenzung des Anwendungsbereichs auf neu hergestellte Sachen
bb) Begrenzung des Anwendungsbereichs auf „dieselbe Sache“
2. Unselbstständiger Regress des § 445a Abs. 2 BGB
a) Entbehrlichkeit des Fristsetzungserfordernisses
b) Wahrung des Rechts des Lieferanten zur zweiten Andienung
3. Die Regelungen der §§ 445a Abs. 3, 445a Abs. 4 BGB
a) Begrenzung des Anwendungsbereichs durch § 445a Abs. 3 BGB
b) Die Rügeobliegenheit im Rahmen des § 445a Abs. 4 BGB
4. Wesentliche Unterschiede der neuen gegenüber der vorherigen Rechtslage
a) Neuverortung der Regelungen im Kaufrecht und Unverhältnismäßigkeit
b) Anspruchsausschluss durch AGB im B2B-Bereich
5. Anwendbarkeit des § 445a BGB analog
a) Abgrenzung Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag
b) Planwidrige Regelungslücke
III. Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen gem. § 445b BGB nF
1. Die Ablaufhemmung gem. § 445b Abs. 2 S. 1 BGB
2. Die ambivalente Begrifflichkeit der Ablaufhemmung
IV. Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers gem. § 478 BGB nF
B. Fazit