Sofern man sich mit der Kriegsschuld des 2. Punischen Krieges befasst, muss man sich unweigerlich auch mit der Stadt Sagunt und deren Beziehung zu Rom auseinandersetzen. Während Rom die Stadt als Bündnispartner bezeichnete und somit geltend machen wollte, dass sich die Saguntiner im Schutz des römischen 'fides' befanden und somit ein Angriff auf jene einen Kriegsgrund für Rom darstellte, zeigen neue Erkenntnisse, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass Rom in einem solchen Verhältnis zu Sagunt stand. Dieser Umstand würde dann, unter der Annahme, dass der Iber den heutigen Fluss Ebro darstellt und sich Sagunt somit südlich der Demarkationslinie befand, bedeuten, dass Hannibals Angriff auf die Stadt vertraglich nicht untersagt war. Demnach wurde der angebliche Bruch des Ebrovertrags von den Karthagern angefochten und die Zuweisung der Kriegsschuld scheint klar bei Rom zu liegen. Da sich aber einige wichtige Quellen, auf die wir uns heute berufen, an Schlüsselstellen teilweise widersprechen, steht die Frage nach der Kriegsschuld weiterhin ungeklärt im Raum.
Inwiefern nun also die korrekte Lokalisierung des Flusses Iber, die Rolle der Stadt Sagunt, deren Verhältnis zu Rom und die daraus hervorgehende Kriegsschuldfrage zu untersuchen ist, soll unter Berücksichtigung der wichtigen vorausgehenden Beziehungen zwischen Rom und Karthago geprüft werden, um schlussendlich eine Aussage über die Kriegsschuldfrage treffen zu können und zu zeigen, welche Tragweite den juristischen Feinheiten der Verträge schon in der Antike zugemessen wurde.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung Seiten
2. Vertragshistorie der Römer und Karthager
2.1 Das Fundament für den Ebrovertrag
2.2 Der Ebrovertrag
2.3 Der Beweggrund zur Schließung des Ebrovertrages
3. Der Weg in den 2. Punischen Krieg und die Kriegsschuldfrage
3.1 Die Widersprüchlichkeit in den Quellen bei der Lokalisierung des Ibers
3.2 Die Rolle der Stadt Sagunt in der Kriegsschuldfrage - Roms „Bündnispartner“
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
6. Quellenverzeichnis
1. Einleitung
„[...] der Ebro solle die Grenze zwischen beiden Einflussbereichen sein, und den Saguntinern, die zwischen den Grenzen beider Völker wohnten, solle die Freiheit belassen werden.“1
Dieser Auszug ist der Überlieferung des Livius entnommen und gibt die Formulierung des Ebrovertrages wieder, welcher 226/5 v. Chr. zwischen römischen Gesandten und dem karthagischen Feldherrn Hasdrubal geschlossen wurde. Dieser Vertrag sollte die Grenze zwischen dem römischen und karthagischen Machtbereich festlegen und galt für den Raum der iberischen Halbinsel, in dem das karthagische Reich im 3. Jahrhundert v. Chr. neue Möglichkeiten der Expansion suchte, als politische Absicherung der militärischen Interessenbereiche.
Durch den karthagischen Angriff auf die Stadt Sagunt im Jahr 219 v. Chr. und das Überschreiten des Ebros 218 v. Chr., sah Rom einen Bruch des Vertrages vorliegen und stellte ein Ultimatum an Karthago, welches die Auslieferung ihres Feldherrn Hannibal, dem Nachfolger Hasdrubals, oder den Krieg mit Rom beinhaltete.
Im Hinblick auf die oben zitierte Überlieferung ist diese Reaktion Roms wohl mehr als nachvollziehbar und rechtlich fundiert, aber dennoch gibt es in der aktuellen Forschung eine strittige Debatte um die Kriegsschuldfrage, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt, die Gegenstand dieser Arbeit werden sollen.
Zum einen steht dort die Frage nach dem Fluss, der die Grenze darstellte und im Original als Iber bezeichnet wurde im Raum, denn es ist aufgrund widersprüchlicher Quellen nicht eindeutig, dass mit dem Iber der heutige Fluss Ebro gemeint ist. Auch wenn diese Theorie zwar in der aktuellen Forschung die mehrheitliche Anerkennung genießt2, so gibt es auch Gegner dieser These, die in den Quellen die Beweise dafür sehen, dass mit dem Iber nicht der Ebro gemeint sein kann. Besonders stützen sich meine Untersuchungen hierbei auf die Arbeit von Pedro Barceló, der die Meinung vertritt, mit dem Iber wäre der Fluss Segura gemeint gewesen.3 Sollte dies der Fall sein, so wäre die ebenfalls umstrittene Sagunt-Klausel in der Überlieferung des Livius hinfällig, da die Stadt nördlich des Seguras liegt.
Folglich muss sich also zurecht auch die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Quellen gestellt werden, zumal die römische Geschichtsschreibung für ihre pro-römischen Verfälschungen der Tatsachen durchaus bekannt ist. Aus diesem Grund, wird im weiteren Verlauf der Arbeit der polybianischen Überlieferung das Vertrauen geschenkt werden, was später noch durch eine Gegenüberstellung der jeweiligen Quellenpassagen rechtfertigt werden soll.
Jedoch muss man sich, sofern man sich mit der Kriegsschuld des 2. Punischen Krieges befasst, unweigerlich auch mit der Stadt Sagunt und deren Beziehung zu Rom auseinandersetzen. Während Rom die Stadt als Bündnispartner bezeichnete und somit geltend machen wollte, dass sich die Saguntiner im Schutz des römischen 'fides' 4 befanden und so ein Angriff auf jene einen Kriegsgrund für Rom darstellte, zeigen neue Erkenntnisse, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass Rom in einem solchen Verhältnis zu Sagunt stand. Dieser Umstand würde dann, unter der Annahme, dass der Iber den heutigen Fluss Ebro darstellt und sich Sagunt somit südlich der Demarkationslinie befand, bedeuten, dass Hannibals Angriff auf die Stadt vertraglich nicht untersagt war und somit auch keinen Vertragsbruch dargestellt hätte. Auch der angebliche Bruch des Ebrovertrags wurde von den Karthagern angefochten und somit steht die Zuweisung der Kriegsschuld völlig offen.
Inwiefern nun also die korrekte Lokalisierung des Flusses Iber, die Rolle der Stadt Sagunt, deren Verhältnis zu Rom und die daraus hervorgehende Kriegsschuldfrage zu untersuchen ist, soll unter Berücksichtigung der wichtigen vorausgehenden Beziehungen zwischen Rom und Karthago geprüft werden, um schlussendlich zu zeigen, welche Tragweite den juristischen Feinheiten der Verträge schon damals angehängt wurde.
2. Vertragshistorie der Römer und Karthager
2.1 Das Fundament_ für den Ebrovertrag
Um die Historie, welche sich rund um den Ebrovertrag aufbaut zu verstehen, muss man zunächst einen genaueren Blick auf die vorangegangenen vertraglichen Beziehungen zwischen Rom und Karthago richten. Das bedeutet konkret, dass man sich mit der Zeit nach der Beendigung des 1. Punischen Krieges und dem daraus resultierenden Frieden zwischen Rom und Karthago beschäftigen muss. In Zahlen ausgedrückt, geht es also um die Jahre zwischen 241 v. Chr. bis 226/5 v. Chr., denn dort wird die Schließung des Ebrovertrages datiert. Sofort fällt auf, dass zwischen der Schließung des Vertrages und dem eigentlichen Ausbruch des 2. Punischen Krieges, welcher in das Jahr 218 v. Chr. fällt, einige Jahre, um genau zu sein 8 Jahre liegen. Ein nicht unerheblicher Fakt, der später, bei der Frage nach den Beweggründen zur Vertragsschließung aus römischer Sicht, einen guten Indikator für die Annahme darstellt, der Ebrovertrag sei seitens der Römer ein taktisches Kalkül gewesen, um gegenüber den Karthagern und deren Expansionismus Zeit zu gewinnen. Doch soll dieser theoretische Ansatz zunächst der Auseinandersetzung mit dem römisch-karthagischen Frieden von 241 v. Chr. weichen, denn jener bildet das tatsächliche Fundament für die Beziehung der beiden Mächte in der oben genannten Zeitspanne.
Ausgehandelt wurde dieser Friedensvertrag von dem eigens dazu bevollmächtigten karthagischen Heerführer Hamilkar Barkas und dem damaligen römischen Konsul C. Lutatius Catulus, der gleichzeitig Namensgeber des daraus hervorgegangenen Lutatiusvertrages war. Polybios überliefert den Vertrag wie folgt:
„ Unter diesen Bedingungen soll Freundschaft herrschen zwischen den Karthagern und Römern, falls auch das römische Volk zustimmt. Die Karthager sollen ganz Sizilien räumen und weder gegen Hieron Krieg führen noch gegen die Syrakusaner oder deren Bundesgenossen die Waffen ergreifen. Die Karthager sollen den Römern sämtliche Kriegsgefangenen ohne Lösegeld zurückgeben. An Silber sollen die Karthager den Römern in 20 Jahren 2200 euböische Talente zahlen.“5
Ohne Zweifel, stellte dieser Vertrag eine Art wirtschaftliches Embargo für die Karthager da und ist seitens der Römer nicht nur eine Absicherung des Friedens, sondern auch eine Versicherung dessen gewesen, dass Karthago weder Rüstung noch Expansionismus betreiben konnte. Jedoch litt, wie folgende Polybiosstelle erahnen lässt, nicht nur Karthago an den Folgen der 23jährigen Auseinandersetzung.
„ Nur mit Hilfe der Freigebigkeit und Hochherzigkeit der führenden Männer dem Staat gegenüber konnten die Mittel aufgebracht werden.“6
Auch Rom war also wirtschaftlich von den Spuren des 1. Punischen Krieges gezeichnet und war auf die finanzielle Unterstützung seiner Adelsschicht angewiesen. Aber warum ist das nun von Interesse im Hinblick auf den Ebrovertrag und die damit verbundene, äußerst prekäre Rechtslage?
Die Antwort darauf, findet sich in der Folgereaktion der Römer, denn jene verweigerten sich plötzlich dem „bestehenden“ Lutatiusvertrag und beschlossen eine Neuauflage, in der die Frist der Zahlungen halbiert wurde und außerdem eine sofort zu entrichtende Summe von 1000 Talenten ergänzt wurde.7 Ferner wurde es den beiden Parteien ausdrücklich untersagt in jeglicher Weise mit den Bundesgenossen des jeweils anderen umzugehen.8
Die Frage nach dem Motiv für diesen Sinneswandel ist unter der Berücksichtigung der finanziellen Knappheit Roms leicht zu beantworten und in diesem Fall auch von geringer Wichtigkeit. Der Kern allerdings, und somit auch der gemeinsame Nenner zwischen diesem Vertrag und dem Ebrovertrag, ist von juristischer Natur und bezieht sich auf die Vertragsklausel „[...],falls auch das römische Volk zustimmt.“9, auf welche sich die Römer beriefen, als sie den ursprünglichen Vertrag annullierten. Es sei nun dahingestellt, ob diese Klausel wirklich in dem originalen Vertrag vorhanden war, da sie als eher unwahrscheinlich einzustufen ist und es ebenfalls bekannt ist, dass in den römischen Annalen immer wieder kleine „Korrekturen“ vorgenommen wurden. Dennoch ist mit Bestimmtheit zu sagen, dass es zwischen Rom und Karthago deswegen zu Kriegen kam, da es Unstimmigkeiten in den Verträgen und deren juristischer Struktur gab. Womit man nun an den Ebrovertrag selbst anknüpfen kann.
2.2 Der Ebrovertrag
Wie schon der Lutatiusvertrag, so ist auch der Ebrovertrag ein Abkommen, welches zwischen einem karthagischen Feldherrn und privilegierten Gesandten des römischen Senats geschlossen wurde. Allerdings ist der Ebrovertrag nicht von Hamilkar Barkas beschlossen worden, sondern von seinem Nachfolger Hasdrubal, der gleichzeitig auch sein Schwiegersohn war.10 Überliefert ist dieser Vertrag in verschiedenen Versionen. Allerdings soll hier zunächst die Version des Polybios als jene angenommen werden, welche mit dem wahren Zutragen der Geschehnisse die höchste Kongruenz aufweist. Es gibt zwar auch Überlieferungen des Livius und auch bei Appian lässt sich eine Definition des Ebrovertrages finden, aber unter Berücksichtigung der zeitlichen Differenz zwischen der tatsächlichen Schließung des Vertrages und der Entstehung dieser Werke, muss man, im Hinterkopf die Kultur römischer Geschichtsschreibung11, sehr kritisch mit diesen Überlieferungen umgehen. Gerne wurden nachträglich Kommentare oder Klauseln eingefügt, welche das römische Vorgehen unterstützten, erklärten oder gar rechtfertigten. Doch zu diesem Credo der Römer, ihre Kriege stets als sogenannte „belli iusti“, also „gerechte Kriege“ rechtfertigen zu können, soll später etwas gesagt werden. Vorrangig soll nun an dieser Stelle die polybianische Version und deren Inhalt sein.
„Als die Römer sahen, dass er12 eine immer größere und furchteinflößendere Herrschaft zu errichten im Begriff war, erwogen sie, sich in die iberischen Verhältnisse einzumischen. Überzeugt, selbst bislang geschlafen und den Karthagern so den Erwerb großer Macht ermöglicht zu haben, waren sie nun bestrebt, diese Entwicklung zu korrigieren. [...] Aus dem selben Grund schlossen sie zur gleichen Zeit durch eine Gesandtschaft mit Hasdrubal einen Vertrag, worin von dem übrigen Iberien keine war, während es den Karthagern nicht erlaubt sein sollte, den Fluss Iber in kriegerischer Absicht zu überschreiten. Gleich darauf begannen sie den Krieg gegen die italischen Kelten.“13
So ist der Vertrag bei Polybios überliefert, mit Ausnahme einer Auslassung, auf die im folgenden Unterpunkt eingegangen werden soll. Unschwer lässt sich die Einseitigkeit dieses Übereinkommens erkennen, da es dort heißt, dass es den Karthagern untersagt sei, den Fluss Iber in kriegerischer Absicht zu überschreiten. Von den Römern und deren Interventionsmöglichkeiten in umgekehrter Sicht, ist allerdings nicht die Rede.14 Außerdem wird schon alleine durch die Stelle, an der es heißt, dass man bisher „geschlafen“ habe und nun „den Erwerb großer Macht“ seitens der Karthager nach „Kräften zu korrigieren“ habe15 impliziert, dass es sich bei diesem Vertrag um die innerpolitische Vorbereitung auf eine militärische Konfrontation handelte, deren Beginn, durch die Demarkationslinie in Form des Ibers, in der Hand der Römer lag. Ähnlicher Auffassung ist auch Zimmermann, der sich ebenfalls die Frage danach stellt, ob Rom bereits zu diesem Zeitpunkt schon eine erneute Konfrontation mit Karthago beabsichtigte. Er führt an dieser Stelle den Geschichtsschreiber Fabius Pictor und dessen Aufzeichnungen ins Feld, unter deren Berufung man laut Zimmermann argumentieren könnte, „dass der Senator(Pictor) seinen Landsleuten die Vorahnung einer von Iberien ausgehenden Gefahr im Nachhinein unterstellt haben mag und dass der angebliche Vorsatz, Hasdrubal in die Schranken zu weisen, lediglich eine Fortführung dieser Projektion sei.“ 16 Diese Auslegung würde dafür sprechen, dass Rom sich ursprünglich nicht mit dem Hintergedanken an eine bewaffnete Auseinandersetzung mit Karthago befasste. Allerdings, und das spiegelt nun auch die Meinung Zimmermanns wieder, spricht das aufmerksame Beobachten des karthagischen Expansionismus seitens der Römer, sowie der Befund der Notwendigkeit des Ebrovertrages in sich dafür, dass schon zum damaligen Zeitpunkt, also 226/25 v. Chr., das Potential der Bedrohung durch die Karthager in Rom für Aufmerksamkeit und Handlungsbedarf sorgte.17
2.3 Der Beweggrund zur Schließung des Ebrovertrages
Wenn man sich nun fragt, wieso es zu diesem Vertrag kam, bzw. worin die erhofften Vorteile beider Seiten lagen, so muss man sich erneut mit der damals aktuellen politischen Lage befassen. Während Karthago, geschwächt durch die immensen Reparaturen und strikten wirtschaftlichen Auflagen, neue Expansionsmöglichkeiten suchte und sich im Zuge dessen der iberischen Halbinsel zuwandte, befand sich Rom in einer äußerst angespannten Situation. Im Norden des römischen Machtbereiches wurde ein Aufstand der keltischen Stämme und deren Verbündeter immer wahrscheinlicher und so musste Rom seinen militärischen Fokus verstärkt auf den Alpenbereich richten.18 An dieser Stelle lässt sich nun die eben ausgelassene Passage des Ebrovertrages wunderbar anführen, um diesen Sachverhalt nicht nur zu belegen, sondern auch um ganz deutlich zu zeigen, wie ernst die Bedrohung durch die Kelten von den Römern gesehen wurde.
„So entschlossen sie sich Hasdrubal gegenüber zunächst zu einer Politik der Verständigung, um den Kampf gegen die Kelten aufzunehmen und zu bestehen; denn niemals glaubten sie Italien beherrschen oder auch nur in Sicherheit zu Hause leben zu können, solange ihnen diese Menschen im Nacken säßen.“19
Ohne Zweifel ist dieser Teil des Vertrages ein Beleg für den, im Unterpunkt 2.1 von mir angeführten theoretischen Ansatz, es handle sich bei dem Ebrovertrag um ein taktisches Kalkül seitens der Römer. Die Absicht gegenüber den Karthagern ein gewisses Maß an Zeit gewinnen zu wollen, lässt sich in der Formulierung des Polybios klar erkennen. Er betont, dass Rom „zunächst zu einer Politik der Verständigung“20 bereit war, wodurch sich nicht nur das Schinden von Zeit belegen lässt. Es lässt sich ebenso, rückblickend zu der, in Unterpunkt 2.2 gestellten Frage nach den römischen Absichten im Hinblick auf eine erneute militärische Konfrontation mit Karthago, eine klarere Antwort finden. Das Wort „zunächst“ impliziert definitiv eine zeitlich befristete Vorgehensweise der Römer, deren Alternative bereits zur Debatte gestanden haben musste. Es ist also äußerst annehmbar, dass Rom schon in dieser Phase, wie Zimmermann schreibt, eine „notfalls gewaltsame Beschneidung der karthagischen Macht“21 in Erwägung zieht.
Um aber nun wieder auf den eigentlichen Beweggrund der Vertragsschließung zurück zu kommen und diesen klar zu benennen, ist es wichtig das bisher Gesammelte zu summieren und in Zusammenhang zueinander zu stellen. Rom stand unter enormen Zugzwang und sah sich von zwei Fronten mehr oder weniger direkt bedroht.
Die direkte Bedrohung stellten die Kelten im Norden da, während die Ausweitung des karthagischen Machtbereiches im Süden Iberiens die, auf längere Zeit gesehene Gefahr darstellte. Ungeachtet dessen, dass man sich nun zuerst der akuten Bedrohung im Norden entledigen musste, war es selbstverständlich nicht minder im Interesse der Römer gelegen, den potentiellen Feind Karthago in seinen Möglichkeiten einzugrenzen.22 Allerdings war es bei diesem Vorhaben von höchster Bedeutung und Wichtigkeit, den Karthagern nicht das Gefühl zu vermitteln, man würde sie einengen und ihnen Grenzen auferlegen, welche Rom übervorteilten, denn es galt jegliche Provokationen zu vermeiden, um nicht das Kriegsinteresse der Karthager zu entfachen.
[...]
1 Livius 21, 2, 7.
2 Zimmermann, Klaus: Rom und Karthago, Seiten 42 ff., Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2005; Bringmann, Klaus: Der Ebrovertrag, Sagunt und der Weg in den 2. Punischen Krieg, in: Klio, Band 83, Heft 2, Seiten 369 ff., Akademie Verlag, Berlin, 2001; Matijevic, Kresimir: Der Ebrovertrag und die Verantwortlichkeit für den 2. Punischen Krieg, in: Gymnasium, Band 122, Heft 5, Seiten 435 ff., Winter-Verlag, Heidelberg, 2015.
3 Barceló, Pedro: Rom und Hispanien vor Ausbruch des 2. Punischen Krieges, in: Hermes, Band 124, Heft 1, Seiten 45 ff., Franz Steiner Verlag, Stuttgart, 1995.
4 Freyburger, Gérard: Fides. Étude sémantique et religieuse depuis les jusqu'à l'époque augustéenne, Paris 1986, Seiten 237 ff.
5 Polybios 1, 62, 8-9.
6 Polybios 1, 59, 6-7.
7 Polybios 3, 27, 1-6.
8 Polybios 3, 27, 1-3.
9 Siehe Fußnote 1.
10 Bender, Peter: Rom, Karthago und die Kelten, in: Klio, Band 79, Heft 1, Seite 87, Akademie Verlag, Berlin, 1997.
11 Gemeint sind an dieser Stelle die römischen Annalen.
12 Gemeint ist Hasdrubal, der karthagische Herrführer.
13 Polybios 2, 13, 3-7.
14 Siehe Fußnote 6.
15 Siehe Fußnote 6.
16 Zimmermann, Klaus: Rom und Karthago, Seite 43, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2005.
17 Zimmermann, Klaus: Rom und Karthago, Seite 44, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2005.
18 Bender, Peter: Rom, Karthago und die Kelten, in: Klio, Band 79, Heft 1, Seite 87, Akademie Verlag, Berlin, 1997.
19 Polybios 2, 13, 3-7.
20 Siehe Fußnote 15.
21 Zimmermann, Klaus: Rom und Karthago, Seite 44, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2005.
22 Zimmermann, Klaus: Rom und Karthago, Seite 44, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2005.