Die folgenden Ausführungen dokumentieren unter Berücksichtigung der Historie des Haftgrundes der Tatschwere, warum dieser umstritten ist. Die Untersuchungshaft (U-Haft) nennen deren Kritiker überspitzt "Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen". Allerdings ist Freiheitsberaubung, § 239 StGB, nicht rechtswidrig, wenn eine Rechtsgrundlage und damit ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die U-Haft bedeutet in Relation dazu dennoch einen massiven Grundrechtseingriff. Dem Beschuldigten wird sein Recht auf Bewegungsfreiheit aus Art. 2 II 2 GG entzogen, zudem wird die Unschuldsvermutung (ausdrücklich in Art. 6 II EMRK) marginalisiert. Deshalb muss die Anordnung einer Inhaftierung besonders strengen Voraussetzungen unterliegen, unter anderem dem Bestehen eines Haftgrundes, § 112 StPO. Der in § 112 III normierte Tatbestand des sogenannten Haftgrundes der Tatschwere ist seit seiner Einführung 1964 zweifelhaft. Nach Inkrafttreten wurde beanstandet, dass die Vorschrift nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren sei, woraufhin das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1965 § 112 III verfassungskonform auslegte. Auch diese Auslegung beseitigte die Bedenken weder in kriminalpolitischer und verfassungsrechtlicher noch in systematischer Hinsicht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Voraussetzungen der U-Haft
1. Formelle Voraussetzungen
2. Materielle Voraussetzungen
a) Dringender Tatverdacht
b) Haftgrund gemäß § 112
c) Verhältnismäßigkeit
II. Ziel der U-Haft
III. Haftgrund der Tatschwere
IV. § 112 III im Verhältnis zu § 112 II
V. Historische Entwicklung des § 112 III
1. Die Reichsstrafprozessordnung vom 1.10.1879
2. Entwicklung in der Zeit des Nationalsozialismus
3. Die StPO nach dem Zweiten Weltkrieg und die Strafprozessreform vom 19.12.1964
4. Gesetz zur Änderung der StPO, 7.8.1972, und Gesetz zur Änderung des StGB, der StPO, des GVG, der BRAO und des StVollzG, 18.8.1976
5. Reformbemühungen in den 80er-Jahren und das Gesetz zur Änderung des StGB, der StPO und anderer Gesetze (VerbrBekG) vom 28.10.1994
6. Die Fassung des § 112 III StPO seit Anfang des Jahrtausends
VI. Gesetzgeberische Motive
1. Unerträglichkeit der Freilassung
2. Apokryphe Haftgründe
3. Kampf gegen Terrorismus
4. Konklusion
VII. Kritik an dem Haftgrund der Tatschwere
1. Kriminalpolitische, verfassungsrechtliche und systematische Kritik
a) Tendenz zu nationalsozialistischem Gedankengut
b) Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
c) Haftgrund der Tatschwere als „symbolisches Strafrecht“
d) Zweckentfremdung der U-Haft
e) Verfahrensspezifische Funktionslosigkeit
f) Inhomogenität der Katalogtaten
2. Stellungnahme
VIII. Verfassungskonforme Auslegung durch das BVerfG
1. Kritik zur verfassungskonformen Auslegung des BVerfG
a) Umkehr der Beweislast und Verstoß gegen In-dubio-pro-reo-Grundsatz
aa) Widerspruch
bb) Ergebnis
b) Mangelnde Auseinandersetzung mit Verhältnismäßigkeitsgebot und gesetzgeberischen Motiven
2. Zustimmung zur verfassungskonformen Auslegung
3. Kritische Würdigung
C. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die historische Entwicklung, die gesetzgeberischen Motive und die verfassungsrechtliche Problematik des Haftgrundes der Tatschwere gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Ziel ist es, die systematische Vereinbarkeit dieses Haftgrundes mit den rechtsstaatlichen Prinzipien der Unschuldsvermutung und des Verhältnismäßigkeitsgebots kritisch zu hinterfragen und zu evaluieren, ob dessen Beibehaltung unter Berücksichtigung der kritischen Praxis und verfassungsrechtlichen Auslegung durch das BVerfG noch gerechtfertigt werden kann.
- Historische Genese und ideologische Wurzeln des § 112 Abs. 3 StPO.
- Analyse der gesetzgeberischen Motive im Kontext von Terrorismusbekämpfung und gesellschaftlichem Sicherheitsempfinden.
- Kritische Auseinandersetzung mit der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.
- Untersuchung der Vereinbarkeit der Inhaftierung wegen Tatschwere mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung.
- Rechtspolitische Bewertung des Haftgrundes im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Auszug aus dem Buch
VII. Kritik an dem Haftgrund der Tatschwere
Bereits kurz nach Inkrafttreten der Vorschrift am 1.4.1965 zweifelten Kritiker die Verfassungsmäßigkeit des § 112 III an. Würde § 112 III ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen nur aufgrund dringenden Tatverdachts angewendet, wäre diese Auslegung rechtsstaatswidrig, weil sie gegen die maßgebliche Voraussetzung aller Zwangsmaßnahmen verstieße, den „Zweck der Verfahrenssicherung“.
Die Kritik fußt auf dem Vorwurf, zwischen dem Haftgrund der Tatschwere und dem während der Zeit des Nationalsozialismus eingeführten „Haftgrund der Schwere der Tat und Erregung der Öffentlichkeit“ (§ 112 RStPO) bestünden Parallelen. Hintergrund der Beanstandung ist, dass ein Missbrauch der Vorschrift befürchtet wird. Die Staatsanwaltschaft könnte dringend Tatverdächtige, insbesondere in kritischen gesellschaftlichen Zeiten, ohne ausreichende Begründung durch Antrag indirekt ihrer Freiheit entziehen. Die Befürchtung wurde durch empirische Befunde weitestgehend widerlegt. Die Gefahr missbräuchlicher Anwendungen besteht hingegen aufgrund seines unbestimmten Wortlauts trotzdem und ist nicht vorhersehbar. Während des Dritten Reiches sollte die U-Haft eine Vergeltung der Tat innehaben. Das kann heute selbstverständlich nicht mehr ihr Zweck sein. Außerdem machte insbesondere die ideologische Interpretation – der wirksame Schutz der Gemeinschaft vor Rechtsbrechern als Hauptzweck des Strafverfahrensrechts – durch die Nationalsozialisten den Haftgrund zu einem gefährlichen Mittel der Willkür und des Unrechts. Der Unterschied besteht zwar in der gänzlich anderen Deutung der heutigen Fassung, dennoch wurde § 112 III im Vergleich zur Fassung in der RStPO nur eingeschränkt und abgemildert. Das ist rechtsstaatlich problematisch, soll doch das heutige U-Haftrecht nicht vorrangig die Bevölkerung schützen, sondern das Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte des Beschuldigten. Demzufolge ist eine Entsprechung des heutigen Haftgrundes der Tatschwere mit dem im Dritten Reich cum grano salis zu bejahen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung stellt die Problematik des Haftgrundes der Tatschwere dar, beleuchtet den massiven Grundrechtseingriff der Untersuchungshaft und skizziert die verfassungsrechtliche Kritik sowie die historische Kontroverse um die Vorschrift.
B. Hauptteil: Der Hauptteil erläutert zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft, bevor er detailliert die historische Entwicklung, die gesetzgeberischen Motive und die verfassungsrechtliche Kritik an § 112 Abs. 3 StPO analysiert sowie die verfassungskonforme Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht diskutiert.
C. Ergebnis: Das Ergebnis stellt fest, dass der Haftgrund der Tatschwere systemwidrig ist und sowohl mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit als auch mit der Unschuldsvermutung kollidiert, weshalb eine ersatzlose Streichung gefordert wird.
Schlüsselwörter
Untersuchungshaft, Tatschwere, § 112 Abs. 3 StPO, Verhältnismäßigkeit, Unschuldsvermutung, Verfahrenssicherung, Strafprozessordnung, Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Terrorismusbekämpfung, Haftbefehl, Kriminalpolitik, Strafrechtsgeschichte, Haftgründe
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert kritisch den sogenannten Haftgrund der Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO), der es ermöglicht, einen Beschuldigten allein aufgrund der Schwere einer Straftat in Untersuchungshaft zu nehmen, auch wenn die klassischen Haftgründe wie Fluchtgefahr nicht vorliegen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zu den zentralen Themen gehören die historischen Wurzeln des Haftgrundes (insbesondere während des Nationalsozialismus), die verfassungsrechtliche Kritik, die Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht und die Frage der Zweckentfremdung der Untersuchungshaft als Instrument zur Beruhigung der Bevölkerung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, aufzuzeigen, dass der Haftgrund der Tatschwere verfassungsrechtlich bedenklich ist und den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich der Unschuldsvermutung und Verhältnismäßigkeit, nicht genügt.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden rechtsdogmatischen und historischen Analyse, wobei einschlägige Literatur, historische Dokumente, Gesetzgebungsmaterialien sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgewertet werden.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft, eine detaillierte historische Betrachtung der Entstehung des § 112 Abs. 3 StPO, eine Auseinandersetzung mit den Motiven des Gesetzgebers sowie eine umfangreiche Kritik an den kriminalpolitischen und verfassungsrechtlichen Folgen der Vorschrift.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Untersuchung?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Untersuchungshaft, Tatschwere, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Unschuldsvermutung, Symbolisches Strafrecht und Rechtsstaatlichkeit geprägt.
Wie bewertet die Arbeit die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in diesem Kontext?
Der Autor übt scharfe Kritik an der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht, da diese das Problem der Grundrechtsverletzung nicht hinreichend gelöst habe und zu einer faktischen Beweislastumkehr oder Begründungserleichterung führe, statt den Haftgrund als verfassungswidrig zu verwerfen.
Warum sieht der Autor den Haftgrund als „symbolisches Strafrecht“ an?
Der Autor argumentiert, dass der Haftgrund vor allem dazu diene, Handlungsstärke gegenüber der Bevölkerung zu suggerieren und auf öffentliche Sicherheitsbedürfnisse (insbesondere während Terrorwellen) zu reagieren, ohne dabei effektiv zur tatsächlichen Verfahrenssicherung beizutragen.
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- Pauline Rosenzweig (Author), 2019, Zur Entwicklung und zur kritischen Diskussion des sogenannten Haftgrundes der Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO), Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/520264