Die Arbeit befasst sich mit einer umfangreichen Haftung des Betreibers eines WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen Dritter. Dabei erfolgt eine Unterscheidung zwischen dem privaten und gewerblich handelnden Betreiber. Nach kurzem Abstecken des europarechtlichen Rahmens wird auf die klassischen Haftung im Urheberrecht, sowie auf die relevanten Regelungen des Telemediengesetzes Bezug genommen. Abschließend erfolgt eine europarechtliche Prüfung der Haftungsmerkmale von § 8 Abs. 1 TMG und eine Darstellung des aktuellen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Europarechtlicher Rahmen
III. Haftungsregime im Urheberrecht
1. Täterschaftliche Haftung
2. Verkehrssicherungspflichten
3. Gehilfenhaftung
4. Störerhaftung
a) Gewerblicher Betreiber
b) Privater Betreiber
c) Vergleich
5. Zwischenergebnis
IV. Haftungsprivileg nach dem TMG
1. Gewerblicher Betreiber
a) TMG-Novelle 2017
b) Vereinbarkeit mit Europarecht
2. Privater Betreiber
3. Wertung der Haftungsfreistellung
V. Sperranspruch
1. Voraussetzungen
a) Verhältnismäßigkeit
b) Zumutbarkeit
c) Subsidiarität
2. Mögliche Maßnahmen
3. Europarechtliche Bedenken
VI. Haftung für Abmahn- und Verfahrenskosten
VII. Fazit
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Die Haftung des Betreibers eines WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen Dritter
I. Einleitung
WLAN gehört zum heutigen Stand der Technik, wie Strom oder fließend Wasser. Es ist zum Normalfall geworden. Dennoch existiert in Deutschland eine vergleichsweise niedrige Abdeckung mit offenem und frei verfügbarem WLAN.1 Vielfach schreckt einen möglichen Betreiber eines WLAN-Netzes die ungewisse Verantwortung ab, steht eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter im Raum.2
Der Gesetzgeber versucht mittels Anreize in Form von Haftungserleichterungen im Telemediengesetz (TMG) einen Ausbau des öffentlichen WLANs voranzutreiben.3 Zuletzt wurde dazu das TMG mit dem 3. Änderungsgesetz von 2017 aktualisiert.4 Zu diesen Regelungen existiert erst spärlich Rechtsprechung,5 es ist ungewiss, ob der gesetzgeberische Wille erreicht wird. Diese Arbeit setzt bei der Frage an, ob ein Betreiber eines WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen Dritter haftet und falls ja, in welchem Umfang.
Eine Haftung kann zivilrechtlich, strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich sein. Vorliegend wurde zur Wahrung des Umfangs eine Beschränkung nur auf zivilrechtliche Ansprüche und weiter nur auf Urheberrechtsverletzungen vorgenommen.
Dazu wird der europarechtliche Rahmen festgelegt (II), die relevanten Haftungsregime im Urheberrecht erläutert (III) und danach auf die Haftungsprivilegierung nach dem TMG eingegangen (IV). Anschließend erfolgt eine Darstellung des Sperranspruchs (V), der Haftung für Abmahn- und Verfahrenskosten (VI) und zuletzt ein Fazit (VII).
II. Europarechtlicher Rahmen
Die untersuchte Haftung richtet sich nach drei Richtlinien, der Durchsetzungs-Richtlinie (DRL),6 der InfoSoc-Richtlinie (InfoSoc-RL)7 und der e-Commerce-Richtlinie (ECRL).8 Im Folgenden wird das Zusammenwirken dieser drei Vorschriften dargestellt.
Ein WLAN-Betreiber ist ein Intermediär bei Urheberrechtsverletzungen Dritter. Die Haftung dieser Mittelspersonen ist grundsätzlich den Mitgliedstaaten selbst überlassen, es besteht ein weiter Spielraum.9 Für Urheberrechtsverletzungen bei Intermediären bestimmt Art. 8 III InfoSoc-RL nur, dass gerichtliche Verfügungen gegen diese Vermittler möglich sein müssen, die Ausgestaltung ist Sache der Mitgliedstaaten.10 Das gleiche fordert die DRL in Art. 11 S. 3 DRL. Die InfoSoc-RL und die DRL verfolgen einen gemeinsamen Zweck, nämlich die Stellung von Urhebern und Rechteinhabern gegenüber Intermediären zu stärken.11
Im Bereich der Haftung sehen Art. 12-15 ECRL für die Vermittler Haftungsprivilegien vor. Diese Richtlinie bleibt nach Art. 2 III lit. a DRL von der DRL unberührt.12 Verpflichtend verfolgt die ECRL eine Freistellung möglicher Schadensersatzansprüche,13 die Abstellung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen bleibt unberührt (Art. 12 III, 13 II, 14 III ECRL). Wie somit eine Haftungsfreistellung im Bereich von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen geregelt wird, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Weiter soll ausdrücklich gemäß Art. 15 I ECRL keine allgemeine Überwachungspflicht statuiert werden.14 Dabei sind alle Vorgaben aus der ECRL vollharmonisiert, also verpflichtend.15
Damit ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten eine Haftung für Vermittler schaffen müssen. Diese hat nur Mindestanforderungen in der InfoSoc-RL und der DRL bei gleichzeitiger Verpflichtung der Übernahme der zwingenden Haftungsprivilegierungen der ECRL.
III. Haftungsregime im Urheberrecht
Als Hauptansprüche bei Rechtsverletzungen im Urheberrecht sind nach § 97 I 1 UrhG ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, wie auch ein Schadensersatzanspruch nach § 97 II 1 UrhG möglich. Bei jedem dieser Ansprüche stellt sich die Frage, wer im Rahmen der Haftung passiv legitimiert ist.
Die Haftung eines WLAN-Betreibers als Intermediär ist schwer zu fassen. Das Grundproblem ist, dass es sich um ein Dreipersonenverhältnis handelt.16 Der Verletzte ist Rechteinhaber, der Verletzer ist Dritter und dazwischen handelt der WLAN-Betreiber als Vermittler.17 Der eigentliche Verletzer ist oftmals schwer bis gar nicht ermittelbar, der Verletzte kann über Auskunftsansprüche (§ 101 UrhG) oft nur den Inhaber der IP-Adresse ausfindig machen, mit der das WLAN-Netz betrieben wird.18 Mit der urheberrechtlichen Auffassung nach unmittelbarer und mittelbarer Haftung19 ist der WLAN-Betreiber nur schwer erfassbar. Der Betreiber kann Täter, Gehilfe oder Störer sein. Ohne eine mögliche Haftung, kann später keine Haftungsfreistellung geprüft werden. Im Folgenden werden deswegen die einschlägigen Haftungskonstellationen für gewerbliche, wie private WLAN-Betreiber erläutert.
1. Täterschaftliche Haftung
Täter ist in der untersuchten Konstellation der Dritte, dieser begeht die Urheberrechtsverletzungen. Fraglich ist, ob der WLAN-Inhaber ebenfalls als Täter gelten kann.
Bei privaten Anschlussinhabern gilt nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber der IP-Adresse, mit der die Rechtsverletzung begangen wurde, auch als Rechtsverletzer anzusehen ist.20 Diese ist jedoch widerleglich, wenn der Anschlussinhaber seiner sekundären Beweislast nachkommt. Das erforderliche Beweismaß bestimmt sich nach einer Zumutbarkeitsprüfung im Einzelfall.21 Die Rechtsprechung verlangt einen substantiierten Vortrag, ob andere Personen in der fraglichen Zeit der Rechtsverletzung Zugang zu dem Internetanschluss hatten und wer das konkret war.22 Nach dem EuGH darf die sekundäre Beweislast nicht zu vorteilhaft für den Inhaber der IP-Adresse sein, ein effektiver Rechtsschutz muss möglich bleiben.23 Lediglich der Verweis, wer den Anschluss in der Familie mitbenutzt hat, genügt nicht.24
Diese Vermutung gilt jedoch nur gegenüber privaten Anschlussinhabern, eine Ausweitung auf gewerbliche WLAN-Anbieter ist nicht zweckdienlich. Wird ein WLAN-Netz kommerziell betrieben, ist kein Raum für die Vermutung, der Anschlussinhaber habe die Verletzung selbst begangen.25 Zum Ausschluss der Täterschaft muss ein Tatsachenvortrag genügen, dass das WLAN offen ist und sich zur Zeit der Rechtsverletzung Nutzer eingeloggt hatten, der Betreiber somit nicht Alleinnutzer war.26
Gegenüber einem privaten Betreiber gilt die Vermutung.27 Hier muss im Einzelfall abgewogen werden, welche sekundäre Beweislast dem WLAN-Betreiber, der dann gleichzeitig Inhaber der IP-Adresse ist, zugemutet werden kann.
Für diese Arbeit wird davon ausgegangen, dass der WLAN-Betreiber mittels schlüssigen Vortrags darstellen kann, dass er selbst nicht Täter ist. Dies entspricht dem Rechtssinn, da der Betreiber für eine von ihm selbst nicht begangene Tat nicht als Täter gelten soll.
2. Verkehrssicherungspflichten
Eine zweite Möglichkeit einer täterschaftlichen Haftung besteht, wenn der WLAN-Betreiber gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstößt. Das WLAN-Netz kann in diesem Sinne als Gefahrenquelle angesehen werden, wenn das Netz nicht mittels Passworts gesichert wurde.28 Diese Ausweitung der Haftung bei Verkehrssicherungspflichten wird jedoch vom BGH abgelehnt.29 Die Verletzungstatbestände des UrhG sind handlungsbezogen, sodass die Verletzung einer Verkehrspflicht nicht ausreicht. Dagegen spricht, dass das Urheberrecht ein absolutes Recht ist und über § 823 I BGB gelten würde.30 Ohne § 97 UrhG wäre die Haftung bei Verkehrssicherungspflichten unmittelbar anwendbar.31
Diese Ansicht verkennt, dass ein Rückgriff auf Verkehrssicherungspflichten ein direkter Verstoß gegen Art. 15 I ECRL darstellt. Eine abstrakte Überwachung soll nicht stattfinden. Auch ist ein WLAN-Netz nicht direkt einer Person zuzuordnen. Es liegt kein konkreter Account vor, sodass nicht ersichtlich ist, wer der Betreiber des WLAN-Netzes ist.32 Ein WLAN-Netz ist nicht generell auf Urheberrechtsverletzungen ausgelegt, sodass es fraglich ist, ob von einer Gefahrenquelle auszugehen ist.33 Weiter gilt § 97 UrhG als lex specialis gegenüber § 823 I BGB, ein Rückgriff auf letztgenannte Norm ist gesperrt. Somit ist dem BGH zu folgen und eine Haftung für Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit WLAN abzulehnen.
3. Gehilfenhaftung
Auch eine Gehilfenhaftung ist denkbar. Der WLAN-Betreiber kann als Teilnehmer bei der Urheberrechtsverletzung des Dritten gelten. Dem Intermediär fehlt jedoch (in den meisten Fällen) der doppelte Gehilfenvorsatz.34 Er hat keinen Vorsatz zur rechtswidrigen Haupttat, nur Vorsatz einem Dritten Zugang zu seinem Netz zu verschaffen.35 Mangels Gehilfenvorsatz haftet der Vermittler nicht.36
4. Störerhaftung
Intermediäre haften klassisch im Rahmen der Störerhaftung. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig und eine mögliche Rechtsfolge ist nur eine Haftung auf Beseitigung oder Unterlassen.37 Als Störer zählt, wer – ohne Teilnehmer oder Täter zu sein – willentlich und kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Zur Eingrenzung dieser sehr weit gefassten Haftung, muss weiter eine zumutbare Prüf- oder Verkehrspflicht verletzt sein.38 Bei einem WLAN-Betreiber kann die Schaffung eines WLAN-Netzes als willentlicher und adäquater Tatbeitrag angesehen werden,39 fraglich ist welche Prüf- und Verkehrspflichten erfüllt sein müssen. Bei diesen Pflichten ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich, je nach Stellung des Intermediären zum Verletzer. Relevant ist u.a. die Gefahrgeneigtheit eines etwaigen Geschäftsmodells des Vermittlers und welchen Aufwand eine notwendige Verhaltenspflicht erfordern würde.40 Dabei gilt, dass eine abstrakte Überwachungspflicht des WLAN-Nutzers als unzumutbar abgelehnt wird, da der WLAN-Betreiber zu sehr Rechte seiner Nutzer verletzen würde und sein Netz mit erheblichem Aufwand betreiben müsste.41 Weiter würde dies ebenso – wie bereits genannt – gegen Art. 15 I ECRL verstoßen.42 Als nicht von vornherein unzumutbare Verkehrspflichten sind ein Passwortschutz, eine Belehrungspflicht und eine Pflicht zur Einrichtung von Sperren möglich.43 Dabei muss unterschieden werden, wer der Adressat der jeweiligen Verkehrspflicht ist.
a) Gewerblicher Betreiber
In Betracht kommt zuerst eine Passwortpflicht. Diese Art der Verkehrspflicht ist die naheliegendste bei einem WLAN-Netz. Durch ein Passwort kann der Betreiber kontrollieren, welcher Nutzer Zugang zu seinem Netz hat und wer als Rechtsverletzer in Frage kommt. Diese Pflicht wurde durch den EuGH in Bezug auf gewerbliche Anbieter in der Rechtssache McFadden 44 bestätigt, damit eine Registrierungspflicht statuiert.45 Die unternehmerische Freiheit des Betreibers ist demnach bei einer Passwortpflicht nicht in ihrem Wesensgehalt verletzt, ein Passwort ist nur eine technische Modalität.46 Gerichte werten somit die Interessen der Rechteinhaber stärker und sehen diese als intensiver in ihren Grundrechten verletzt. Währenddessen ist ein Passwort für den Betreiber mit geringem Aufwand einsetzbar und besitzt einen hohen Abschreckungseffekt.47 Diese Passwortpflicht gilt jedoch erst, wenn der Betreiber einen Hinweis auf eine eingetretene Rechtsverletzung bekommen hat.48 In der Praxis erfolgt dies meist durch eine Abmahnung. Der gewerbliche WLAN-Betreiber muss nur die zukünftige Urheberrechtsverletzung verhindern.49
Eine andere Möglichkeit einer Verhaltenspflicht ist eine Belehrungspflicht des WLAN-Betreibers. Er wird verpflichtet jeden Nutzer über die rechtsgemäße Nutzung seines WLANs zu belehren. Bislang besteht nur bei einer Haftung eines familiär genutzten IP-Anschlusses eine Belehrungspflicht. Dies kann nicht auf den gewerblichen Betreiber ausgeweitet werden, da er kein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden hat. Dies gilt auch, wenn der gewerbliche Betreiber sein WLAN offen betreibt.50
Als dritte Möglichkeit wird bei einer Sperrpflicht vom WLAN-Betreiber verlangt, dass er mittels Filter oder Sperren Urheberrechtsverletzungen erst gar nicht möglich machen soll. Der WLAN-Betreiber verschafft seinen Nutzern einen Zugang zum Internet, die Regelungen für Accessprovider betreffen ihn somit ebenfalls. Gegen einen Accessprovider sind nach Rechtsprechung des EuGHs Sperrverfügungen möglich.51 Der BGH hat diese europarechtlichen Vorgaben im Rahmen der Störerhaftung umgesetzt.52 Unter strengen Voraussetzungen kann ein Accessprovider zu Sperrungen verpflichtet werden. Eine Maßnahme zur Sperrung von Inhalten (gleich wie sie ausgestaltet ist)53 ist einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei sind alle widerstreitenden Grundrechte miteinander abzuwiegen.54 Besonders die Gefahr des Overblockings zu Lasten von Nutzern muss beachtet werden.55 Weiter darf der Accessbetreiber gemäß Art. 15 ECRL nicht zu einer allgemeinen Überwachungspflicht verpflichtet werden.56 Auch dürfen einem Accessprovider keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigen.57
Ebenfalls greift bei einer Sperrmaßnahme ein Subsidiaritätsgrundsatz ein. Zuerst soll sich der Verletzte an den Tatnäheren wenden, erst danach an den von der Tat weiter entfernten.58 Somit müssen bereits Schritte gegen den Betreiber der Internetseite oder gegen den Hostprovider gerichtet worden sein. Erst wenn bei einem Vorgehen gegen den Hostprovider jede Erfolgsaussicht fehlt, kann eine Sperrmaßnahme gegen den Accessprovider gerichtet werden. Im Grundsatz besteht ein Vorrang des Löschens vor dem Sperren.59 Notfalls unter Zuhilfenahme von staatlichen Stellen oder Detektiven muss die Identität des Betreibers der Internetseite ermittelt werden.60 Die Sperrmaßnahme an sich darf nicht in einem Filtersystem enden.61 Es muss sich um eine möglichst zielgenaue Sperre handeln, um möglichst keine legalen Inhalte zu sperren.62 Nach dem BGH spielt es keine Rolle, dass Sperren umgangen werden können. Der Zugang muss nur wesentlich erschwert werden.63 Würde man nur auf unumgehbare Sperren abstellen, welche es nicht gibt, würde für den Verletzten jeglicher Rechtsschutz fehlen. Dies widerspricht Art. 8 III InfoSoc-RL und Art. 11 S. 3 DRL.
b) Privater Betreiber
Auch bei einem privaten Betreiber ist eine Zugangssicherung in Form eines Passworts verpflichtend. Solch eine Pflicht besteht bereits ab Inbetriebnahme des WLAN-Netzes, nicht erst ab drohenden Urheberrechtsverletzungen.64 Der BGH hat einen verpflichtenden Passwortschutz gegenüber einem privaten WLAN-Netz bereits für zumutbar erklärt.65 Der Router muss mit einer zum Kaufzeitpunkt üblichen Sicherung versehen sein.66 Ein werkseitig eingestelltes Kennwort reicht nur aus, wenn es individuell vergeben wurde und ausreichend lang ist. Sonst ist vom Betreiber selbst ein ebenso sicheres Passwort zu vergeben.67 Der BGH berücksichtigt durch die Passwortpflicht das Interesse des Verletzten auf effektiven Rechtsschutz. Weiter will der Anschlussinhaber die übermittelten Daten vor dem Zugriff Dritter schützen, was wiederum in einer Pflicht von Sicherungsmaßnahmen in Form von Passwortschutz mündet.68
[...]
1 Mantz, EuZW 2016, 817 (817); Spindler, NJW 2016, 2449 (2449); Paal, JZ 2017, 473 (473).
2 Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Vor Rn. 193.
3 BT-Drucksache 18/12202, 9.
4 BGBl. 2017 Teil I Nr. 67, 3530.
5 Erstmalige höchstrichterliche Anwendung in: BGH, GRUR 2018, 1044 – Dead Island.
6 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 195/16 vom 02.06.2004.
7 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167/10 vom 22.06.2001.
8 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl. Nr. L 178/1 vom 17.07.2000.
9 Erwägungsgrund 23 DRL; Janal, EU ZivilVerfR, § 4, Rn. 13.
10 Ohly, ZUM 2017, 793 (795).
11 Erwägungsgrund 59 der InfoSoc-RL und 23 der DRL.
12 Janal, EU ZivilVerfR, § 4, Rn. 17.
13 Hofmann, EuZW 2018, 517 (522).
14 Janal, EU ZivilVerfR, § 4, Rn. 19.
15 Berger/Janal, CR 2004, 917 (918); Kipshagen, Haftung offenes WLAN, 68.
16 Schaub, NJW 2018, 3754 (3755).
17 In der Praxis sind uU auch weitere Personen (z.B. mehrere Accessprovider) be- teiligt, in vorliegender Arbeit wird jedoch von einem klassischen Dreipersonenverhältnis ausgegangen.
18 Nordemann, GRUR 2016, 1097 (1097); Röß, NJW 2019, 1983 (1983).
19 BGH, GRUR 2018, 400 (Rn. 25) – Konferenz der Tiere; BGH, GRUR 2018, 1132 (Rn. 59) – YouTube; BGH, GRUR 2018, 1239 (Rn. 50) – uploaded.
20 BGH, GRUR 2010, 633 (Rn. 12 f.) – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 (Rn. 33) – Morpheus; BGH, GRUR 2014, 657 (Rn. 15) – BearShare; Kipshagen, Haftung offenes WLAN, 57 f.
21 BGH, GRUR 2014, 657 (Rn. 18) – BearShare; BGH, GRUR 2017, 386 (Rn. 15) – Afterlife; BGH, GRUR 2017, 1233 (Rn. 14) – Loud; Solmecke/Rüther/Büring, MMR 2016, 153 (154); Röß, NJW 2019, 1983 (1983).
22 EuGH, GRUR 2018, 1234 (Rn. 55) – Bastei Lübbe; BGH, GRUR 2016, 191 (Rn. 42) – Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 (Rn. 33) – Everytime we touch; BGH, GRUR 2017, 386 (Rn. 17 f.) – Afterlife; BGH, GRUR-RR 2017, 484 (Rn. 17 f.) – Ego Shooter; Kipshagen, Haftung offenes WLAN, 59.
23 EuGH, GRUR 2018, 1234 (Rn. 52) – Bastei Lübbe.
24 EuGH, GRUR 2018, 1234 (Rn. 55) – Bastei Lübbe; Forch, GRUR-Prax 2018, 509 (509); Sesing, NJW 2019, 36 (36).
25 Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 252.
26 Nordemann, GRUR 2016, 1097 (1101).
27 BGH, GRUR 2010, 633 (Rn. 12) – Sommer unseres Lebens; Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 251; Köhler, Haftung priv. Internetanschl., 214 f.
28 Kipshagen, Haftung offenes WLAN, 61 f.
29 BGH, GRUR 2010, 633 (Rn. 13) – Sommer unseres Lebens.
30 Spindler, CR 2010, 592 (594); Czychowski/Nordemann, GRUR 2013, 986 (990).
31 Hofmann, ZUM 2014, 654 (657).
32 BGH, GRUR 2009, 597 (Rn. 16) – Halzband; BGH, GRUR 2010, 633 (Rn. 14 f.) – Sommer unseres Lebens.
33 Borges, NJW 2014, 2305 (2308).
34 BGH, GRUR 2013, 370 (Rn. 17) – Alone in the Dark.
35 Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 220; Specht, in: Dreier/Schulze, § 97 Rn. 27; Nordemann, GRUR Int. 2018, 526 (533 f.).
36 Anders eine neue fahrlässige Gehilfenhaftung in Nordemann, GRUR Int. 2018, 526 (534); Grünberger, ZUM 2019, 281 (299).
37 st. Rspr. siehe BGH, GRUR 2013, 370 (Rn. 19) – Alone in the Dark; BGH, GRUR 2016, 268 (Rn. 21) – Störerhaftung des Accessproviders.
38 BGH, GRUR 2010, 633 (Rn. 19) – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 370 (Rn. 19) – Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 511 (Rn. 41) – Morpheus; BGH, GRUR 2013, 1030 (Rn. 30) – File-Hosting-Dienst; BGH, GRUR 2013, 1229 (Rn. 34) – Kinderhochstühle im Internet II; BGH, GRUR 2016, 268 (Rn. 21) – Störerhaftung des Accessproviders; BGH, GRUR 2018, 1044 (Rn. 15) – Dead Island; BGH, GRUR 2019, 947 (Rn. 15) – Bring mich nach Hause.
39 BGH, GRUR 2010, 633 (Rn. 20) – Sommer unseres Lebens; Habermann, Störerhaftung ImmaR, 140.
40 Kipshagen, Haftung offenes WLAN, 66.
41 Köhler, Haftung priv. Internetanschl., 210.
42 EuGH, GRUR 2016, 1146 (Rn. 87) – McFadden.
43 Kipshagen, Haftung offenes WLAN, 119.
44 EuGH, GRUR 2016, 1146 (Rn. 101) – McFadden; Hofmann, EuZW, 2018, 517 (522).
45 EuGH, GRUR 2016, 1146 (Rn. 99) – McFadden; Rehbinder/Peukert, UrhR, Rn. 1072.
46 EuGH, GRUR 2016, 1146 (Rn. 91) – McFadden.
47 Kipshagen, Haftung offenes WLAN, 121.
48 BGH, GRUR 2018, 1044 (Rn. 25) – Dead Island; Grünberger, ZUM 2019, 281 (300).
49 Spindler, GRUR 2018, 1012 (1013).
50 AG Berlin-Charlottenburg, CR 2015, 192 (193); Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 235; Borges, NJW 2014, 2305 (2308).
51 EuGH, GRUR 2014, 468 (Rn. 64) – UPC Telekabel.
52 Nordemann, GRUR 2018, 1016 (1017).
53 Der BGH behandelt in der Entscheidung Störerhaftung des Access-Providers (GRUR 2016, 268) IP-, DNS- und URL-Sperren.
54 EuGH, GRUR 2012, 265 (Rn. 41) – Scarlet/SABAM; EuGH, GRUR 2012, 382 (Rn. 43) – SABAM/Netlog; EuGH, GRUR 2014, 468 (Rn. 45 f.) – UPC Telekabel; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19 (21).
55 BGH, GRUR 2016, 268 (Rn. 55) – Störerhaftung des Access-Providers; BGH, ZUM-RD 2016, 156 (Rn. 44) – 3dl.am.
56 EuGH, GRUR 2011, 1025 (Rn. 139) – L´Oréal/eBay; EuGH, GRUR 2012, 265 (Rn. 35 f.) – Scarlet/SABAM; Spindler, GRUR 2016, 451 (455).
57 EuGH, GRUR 2012, 382 (Rn. 44) – SABAM/Netlog; BGH, GRUR 2013, 1229 (Rn. 47) – Kinderhochstühle im Internet II; BGH, GRUR 2016, 268 (Rn. 27) – Störerhaftung des Accessproviders; BGH, ZUM-RD 2016, 156 (Rn. 26) – 3dl.am.
58 BGH, GRUR 2016, 268 (Rn. 83) – Störerhaftung des Access-Providers; Teager/ Kremer, Recht im EC, 275; Jeaschke, MMR 2017, 221 (224).
59 Marly, GRUR 2014, 472 (473); Spindler, GRUR 2016, 451 (458).
60 BGH, GRUR 2016, 268 (Rn. 87) – Störerhaftung des Access-Providers; BGH, ZUM-RD 2016, 156 (Rn. 73) – 3dl.am.
61 EuGH, GRUR 2012, 265 (Rn. 48 f.) – Scarlet/SABAM.
62 EuGH, GRUR 2014, 468 (Rn. 56) – UPC Telekabel; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105 (108 f.); Spindler, GRUR 2016, 451 (459).
63 BGH, GRUR 2016, 268 (Rn. 48 f.) – Störerhaftung des Accessbetreibers; ebenso EuGH, GRUR 2014, 468 (Rn. 62 f.) – UPC Telekabel; Spindler/ Volkmann, K&R 2002, 398 (406); Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105 (110 f.).
64 BGH, GRUR 2018, 1044 (Rn. 23 f.) – Dead Island; BGH, GRUR 2019, 947 (Rn. 22) – Bring mich nach Hause; Hennemann, ZUM 2018, 754 (756); Grünberger, ZUM 2019, 281 (300);
65 BGH, GRUR 2010, 633 (Rn. 22) – Sommer unseres Lebens.
66 BGH, GRUR 2010, 633 (Rn. 23 f.) – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2017, 617 (Rn. 14) – WLAN-Schlüssel; Schack, UrhR, Rn. 768a.
67 BGH, GRUR 2017, 617 (Rn. 14 f.) – WLAN-Schlüssel; Taeger/Kremer, Recht im EC, 306.
68 BGH, GRUR 2010, 633 (Rn. 22) – Sommer unseres Lebens; Schwartmann/ Hentsch, Falltraining UrhR, 97.