In dieser Arbeit wird der Begriff der Unternehmensinsolvenz erläutert und wie es zu dieser kommt. Darauf aufbauend wird der Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens betrachtet sowie die Grundlagen eines Insolvenzplans. Abschließend wird an einem Fallbeispiel aus der Tourismusbranche der Ablauf einer Insolvenz erläutert und ein kurzes Fazit gezogen.
Konkurs, pleite, bankrott und insolvent. Immer wieder tauchen diese Wörter in den Medien auf und wird von Unternehmensinsolvenzen in den Nachrichten berichtet. Am präsentesten in den Köpfen der Leute ist sicherlich noch die Air-Berlin-Pleite vom August 2017 verblieben. Doch auch weitere Airlines wie Germania und Small Planet mussten Insolvenz anmelden. Ebenso ist es dem Starkoch Jamie Oliver mit seiner Restaurantkette "Jamie’s Italian" und dem Einzelunternehmer Anton Schlecker mit seinem Drogerieunternehmen "Schlecker" ergangen.
Doch sind in den vergangenen Jahren die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stetig gesunken. In Deutschland sind im vergangenen Jahr so wenige Unternehmen insolvent gegangen, wie lange nicht mehr. Der positive Trend setzt sich bereits seit einigen Jahren fort. Nachdem im Krisenjahr 2009 noch 32.930 Unternehmen Insolvenz angemeldet hatten, sank die Zahl der insolvent gegangenen Betriebe in den Folgejahren kontinuierlich. Im Jahr 2018 erreichte die Zahl nun einen Tiefstand von 19.900 Insolvenzen und konnte damit noch einmal etwas gesenkt werden, um etwa 1,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Hinführung zum Thema Insolvenz anhand aktueller Zahlen
2 Die Insolvenz eines Unternehmens
2.1 Definition des Begriffs Unternehmensinsolvenz
2.2 Abgrenzung einer Unternehmenskrise von der Insolvenz
2.3 Eröffnungsgründe einer Insolvenz
2.3.1 Zahlungsunfähigkeit
2.3.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.3.3 Überschuldung
2.4 Besonderheiten bei Eintritt einer Insolvenz
3 Das Regelinsolvenzverfahren
3.1 Ziele eines Insolvenzverfahrens
3.2 Das vorläufige Insolvenzverfahren
3.3. Das eröffnete Insolvenzverfahren
3.4 Beendigung des Verfahrens
3.5 Die Grundlagen eines Insolvenzplans
4 Fallbeispiel Insolvenz der Airline Germania
5 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Hinführung zum Thema Insolvenz anhand aktueller Zahlen
Konkurs, pleite, bankrott und insolvent. Immer wieder tauchen diese Wörter in den Medien auf und wird von Unternehmensinsolvenzen in den Nachrichten berichtet. Am präsentesten in den Köpfen der Leute ist sicherlich noch die Air-Berlin-Pleite vom August 2017 verblieben. Doch auch weitere Airlines wie Germania und Small Planet mussten Insolvenz anmelden. Ebenso ist es dem Starkoch Jamie Oliver mit seiner Restaurantkette „Jamie's Italian" und dem Einzelunternehmer Anton Schlecker mit seinem Drogerieunternehmen „Schlecker" ergangen.
Doch sind in den vergangenen Jahren die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stetig gesunken. In Deutschland sind im vergangenen Jahr so wenige Unternehmen insolvent gegangen, wie lange nicht mehr. Der positive Trend setzt sich bereits seit einigen Jahren fort. Nachdem im Krisenjahr 2009 noch 32.930 Unternehmen Insolvenz angemeldet hatten, sank die Zahl der insolvent gegangenen Betriebe in den Folgejahren kontinuierlich. Im Jahr 2018 erreichte die Zahl nun einen Tiefstand von 19.900 Insolvenzen und konnte damit noch einmal etwas gesenkt werden, um etwa 1,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr.1
Im Folgenden wird der Begriff der Unternehmensinsolvenz erläutert und wie es zu dieser kommt. Darauf aufbauend wird der Ablauf eines Regeinsolvenzverfahrens betrachtet sowie die Grundlagen eines Insolvenzplans. Abschließend wird an einem Fallbeispiel aus der Tourismusbranche der Ablauf einer Insolvenz erläutert und ein kurzes Fazit gezogen.
2 Die Insolvenz eines Unternehmens
In den folgenden Unterkapiteln werden unter anderem der Begriff der Unternehmensinsolvenz erläutert, eine Unternehmenskrise von einer Insolvenz abgegrenzt, die Eröffnungsgründe erklärt und die Besonderheiten genannt, auf welche die Unternehmensleitung beim Eintritt einer Insolvenz achten sollte.
2.1 Definition des Begriffs Unternehmensinsolvenz
Als Insolvenz wird die Eigenschaft eines Schuldners bezeichnet, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht mehr erfüllen zu können.2 Rechtsgrundlage in Deutschland ist die Insolvenzordnung, welche 1999 in Kraft trat.3 Die Rechtsordnung ist für natürliche Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausführen, für juristische Personen, z.B. GmbH oder AG, und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie OHG oder KG, anzuwenden.4
Generell ist zu unterscheiden zwischen der Verbraucher- und der Regelinsolvenz. Die auch umgangssprachlich genannte Privatinsolvenz wird für natürliche Personen, die nicht selbstständig sind, angewandt. Hierbei wird ein weniger komplexes Insolvenzverfahren ausgeübt, wobei die außergerichtliche Einigung angestrebt wird.5 In dieser Arbeit soll jedoch nur die Unternehmerseite beleuchtet werden.
2.2 Abgrenzung einer Unternehmenskrise von der Insolvenz
Ein Unternehmen kann sich regelmäßig in Krisenzeit befinden, jedoch bedeutet nicht jede Krise sofort das endgültige Aus für das Unternehmen. Bei einer Unternehmenskrise „[liegt] eine akute Gefahr für das Unternehmen [vor], die dessen Fortbestand gefährdet oder sogar unmöglich macht."6 Trotz dieser Existenzbedrohung ist das Management noch nicht verpflichtet direkt Insolvenz anzumelden. Allerdings gilt es, sowohl für den Schuldner als auch für die Gläubiger, eine Krise so früh wie möglich zu erkennen, um noch rechtzeitig einer Insolvenz des Unternehmens entgegensteuern zu können. So gibt es auch einige Hinweise, die auf eine mögliche Insolvenz hinweisen können, woraufhin umgehend Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Sollte ein Unternehmen tatsächlich nicht mehr sanierungsfähig sein, ist die Unternehmensleitung verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen.7 Man kann also die Unternehmenskrise als eine Art Vorstufe der Insolvenz sehen.
2.3 Eröffnungsgründe einer Insolvenz
Um einen Insolvenzantrag einreichen zu können, muss zwingend ein Eröffnungsgrund vorliegen. Dabei wird im Gesetz der Insolvenzordnung grundsätzlich zwischen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unterschieden. Diese drei Insolvenzgründe werden im Folgenden genauer erläutert.
2.3.1 Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit, welche in § 17 InsO geregelt ist, gilt für alle natürlichen und juristischen Personen als allgemeiner Eröffnungsgrund. Diese liegt vor, wenn der Schuldner „...nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."8 Jedoch ist dies nicht anzunehmen, wenn es sich lediglich, um eine Zahlungsunwilligkeit des Schuldners handelt, dieser aber über die erforderlichen Zahlungsmittel verfügt. Fälligkeit der Verbindlichkeiten tritt dann ein, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Außerdem bedarf es der ernsthaften Einforderung. Es muss auch eine Abgrenzung zur Zahlungsstockung erfolgen. Die Zahlungsunfähigkeit muss also andauernd und nicht nur vorübergehend vorliegen. Kann die Zahlungsunfähigkeit innerhalb einer Frist von drei Wochen behoben werden, ist nicht von einem Insolvenzgrund auszugehen. Dieser Zeitraum ist für den Schuldner notwendig, um die erforderlichen liquiden Mittel zu beschaffen. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn weniger als 10% der Verbindlichkeiten nicht bedient werden können.9 Zur Prüfung muss eine Liquiditätsbilanz erstellt werden, die eine Gegenüberstellung aller fälligen Verbindlichkeiten und der zur Tilgung zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel erfordert.10 Können also innerhalb drei Wochen mehr als 10% der fälligen Verbindlichkeiten nicht gedeckt werden, so liegt Zahlungsunfähigkeit vor, welche zum Eintreten eines Insolvenzgrundes führt.
2.3.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Auch bei einer noch nicht eingetretenen, aber voraussichtlichen Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit für den Schuldner bereits frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach §18 InsO „droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen."11 Hierfür bedarf es einer Prognose der Finanzlage, in der auch Verbindlichkeiten aufgenommen werden müssen, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind. Ebenso mit einbezogen werden die prognostizierten Einzahlungen.12 Durch die drohende Zahlungsunfähigkeit wurde der Unternehmensleitung ein Anreiz gesetzt, so früh wie möglich einen Insolvenzantrag zu stellen, um die Vorteile des Insolvenzrechts nutzen zu können und mit Hilfe des Insolvenzplans die Chancen einer Sanierung des Unternehmens zu erhöhen.13
2.3.3 Überschuldung
Ein weiterer besonderer Insolvenzgrund, der nur für juristischen Personen gilt, ist die Überschuldung. Eine Überschuldung liegt laut §19 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners geringer als die derzeit bestehenden Verbindlichkeiten ist und die Fortführung des Unternehmens überwiegend unwahrscheinlich ist.14 Die Überschuldung wird in einem zweistufigen Schema geprüft, wie in Abbildung 1 zu sehen. Im ersten Schritt muss eine sogenannte Überschuldungsbilanz erstellt werden. Es kann nicht die Handelsbilanz verwendet werden, da unter anderem auch die stillen Reserven und selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände zur Berechnung herangezogen werden müssen. Außerdem werden die Vermögenswerte auf der Aktivseite mit ihren Liquidationswerten angesetzt. Übersteigt die Passiva die Aktiva, liegt also eine rechnerische Überschuldung vor, wird anschließend eine Fortführungsprognose erstellt. Wird die Frage, ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, mit nein beantwortet, steht eine Überschuldung fest. Kann die Frage bejaht werden, ist die Überschuldung ausgeschlossen.15
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Prüfungsschema Überschuldung16
Es besteht die Möglichkeit, dass die beiden Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gleichzeitig eintreten. Ebenso ist es möglich, dass eine Zahlungsunfähigkeit ohne Überschuldung vorliegt oder dass der Schuldner überschuldet ist, trotz fehlender Zahlungsunfähigkeit.17
2.4 Besonderheiten bei Eintritt einer Insolvenz
Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als Eröffnungsgrund vor, so ist das Management des Unternehmens verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Die oben aufgeführten Insolvenzgründe berechtigen also nicht nur, sondern zwingen sogar dazu einen Insolvenzantrag zu stellen. Ebenso sind die Gläubiger dazu berechtigt die Insolenz eines Unternehmens zu melden.
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1 Creditreform, verfügbar unter Statista
2 Vgl. Bork, 2017, S. 1
3 Vgl. Bork, 2017, S. 5
4 Vgl. Schulz et al., 2019, S. 46 - 47
5 Vgl. Bork, 2017, S. 257 - 258
6 Schulz et al., 2019, S. 31
7 Vgl. Ebenda, S.31
8 Schulz et al., 2019, S. 34
9 Vgl. Schulz et al., 2019, S. 34 - 35
10 Vgl. Bork, 2017, S. 56
11 Bork, 2017, S. 58
12 Vgl. Bork, 2017, S. 58
13 Vgl. Schulz et al., 2019, S. 36
14 Vgl. Schulz et al., 2019, S. 37
15 Vgl. Bork, 2017, S. 59
16 eigene Darstellung, abgeleitet von Bork, 2017, S. 59
17 Vgl. Bork, 2017, S. 60