Ziel dieser Arbeit einzelne steuerliche Meldepflichten zu vergleichen sowie Ursachen für Differenzen zu identifizieren und die Konformität der inländischen Auslegung mit dem Unionsrecht zu prüfen.
Mit Unterzeichnung der "Einheitlichen Europäischen Akte" am 17. und 28.2.1986 wurde der gemeinsame Binnenmarkt zum 1.1.1993 besiegelt. Die daraus resultierenden Folge war unter anderem, dass seither alle Unternehmer ihre Waren und Dienstleistungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes zollfrei anbieten können. Damit trotz Abschaffung der Grenzkontrollen innerhalb des europäischen Binnenmarktes der innergemeinschaftliche Warenverkehr überwacht werden kann, wurde in den Mitgliedstaaten ein einheitliches Kontrollverfahren eingeführt. Auf steuerlicher Ebene umfasst dieses Kontrollverfahren in Deutschland die Zusammenfassende Meldung (ZM) gem. § 18a UStG2, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a UStG, sowie das Mehrwertsteuer-Informations- und Austauschsystem (MIAS). Mittels Intrastat4 wird der grenzüber-schreitende Warenverkehr Deutschlands mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auf statistischer Ebene erfasst. Neben der ZM sowie der Intrastat-Meldung existiert weiterhin die Umsatzsteuervoranmeldung (UVM) gem. § 18 UStG.
Die nachfolgende Arbeit unterteilt sich in die beiden Bereiche der steuerlichen und statistischen Meldepflichten. Im Rahmen der steuerlichen Meldepflichten wird zunächst die ZM so-wie die UVM untersucht. Da die UVM auch inländische Erwerbsvorgänge und Lieferungen betrachtet, wird aufgrund der Wichtigkeit für die Zielsetzung der Arbeit in Bezug auf den Abgleich mit der Intrastat-Meldung, der Fokus auf innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen sowie Dreieckslieferungen gelegt. Der zweite große Teilbereich besteht aus den statistischen Meldepflichten. Der Fokus liegt hierbei auf der mit dem einheitlichen EU-Binnenmarkt entstandenen Intrastat-Meldung. Im Anschluss an die Analyse der einzelnen Melde-pflichten findet ein Vergleich der einzelnen Meldungen statt, bevor dann im Fazit eine kritische Würdigung der Thematik dargestellt wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Problemstellung
2 Meldepflichten bei innergemeinschaftlichem Warenverkehr
2.1 Steuerliche Meldepflichten
2.1.1 Zusammenfassende Meldung
2.1.1.1 Zweck
2.1.1.2 Meldepflichtiger Personenkreis und meldepflichtige Umsätze
2.1.1.3 Meldezeitraum
2.1.1.4 Berichtigung und Änderung der ZM sowie Konsequenzen
2.1.1.5 Unionsrecht
2.1.2 Umsatzsteuervoranmeldung
2.1.2.1 Zweck
2.1.2.2 Meldepflichtiger Personenkreis
2.1.2.3 Meldezeitraum
2.1.2.4 Berichtigung und Änderung der UVM sowie Konsequenzen
2.1.2.5 Unionsrecht
2.2 Statistische Meldepflichten
2.2.1 Intrastat-Meldung
2.2.1.1 Zweck
2.2.1.2 Meldepflichtiger Personenkreis und meldepflichtige Umsätze
2.2.1.3 Meldezeitraum sowie Vor- und Nachteile der Schwellenanhebung
2.2.1.4 Berichtigung und Änderung der Intrastat sowie Sanktionen bei nicht Übereinstimmung mit der UVM
2.2.1.5 Unionsrecht
3 Vergleich der einzelnen Meldungen
4 Fazit
Zielsetzung & Themen
Das Ziel der Arbeit ist es, die steuerlichen und statistischen Meldepflichten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu analysieren, durch einen direkten Vergleich Ursachen für Differenzen zu identifizieren und die Konformität der inländischen Auslegung mit dem Unionsrecht zu prüfen.
- Analyse der Zusammenfassenden Meldung (ZM) als zentrales steuerliches Kontrollinstrument.
- Untersuchung der Umsatzsteuervoranmeldung (UVM) und ihrer Bedeutung für den Abgleich innergemeinschaftlicher Warenbewegungen.
- Betrachtung der statistischen Intrastat-Meldung und der Herausforderungen bei der Harmonisierung mit steuerlichen Daten.
- Diskussion der Konformität nationaler Umsetzungen mit den EU-Richtlinien und Verordnungen.
- Erörterung von Lösungsansätzen zur Reduzierung des Bürokratieaufwands und zur Verbesserung der Datenqualität.
Auszug aus dem Buch
2.1.1.2 Meldepflichtiger Personenkreis und meldepflichtige Umsätze
Eine Meldepflicht i.S. der Übersendung einer ZM an das BZSt besteht für Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, nichtselbständige juristische Personen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) sowie pauschalierende Land- und Forstwirte nach § 24 UStG, wenn diese einen meldepflichtigen Umsatztatbestand verwirklichen. Von der Meldepflicht befreit sind Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG i.V.m. § 18a Abs. 4 UStG.
Die meldepflichtigen Umsätze sind in drei Kategorien aufgeteilt. In der ersten Kategorie besteht gem. § 18a Abs. 6 UStG i.V.m. § 6a UStG eine Meldepflicht für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, die nach § 4 Nr. 1 lit. b UStG steuerfrei sind. Zudem sind nach § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr nicht in die ZM aufzunehmen. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft gem. § 25b UStG bildet die zweite Kategorie. Demnach muss dieses Geschäft in der ZM angegeben werden, wenn der Unternehmer nach § 25b Abs. 2 UStG die Steuerschuld als erster Abnehmer an den letzten Abnehmer überträgt. Die dritte Kategorie ist durch die sonstigen Leistungen bestimmt. Hierbei müssen Unternehmer seit dem 1.1.2010 sämtliche Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG in die ZM aufnehmen, wenn der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat beheimatet ist, sich der Leistungsort in diesem Mitgliedstaat befindet, die Leistung steuerpflichtig ist und die Steuer für diesen Umsatz durch den Leistungsempfänger geschuldet wird. Nicht in die ZM aufgenommen werden muss eine steuerfreie Leistung, die durch Unternehmer A an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger B geleistet wird, obwohl der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung in diesem Mitgliedstaat liegt. Eine Angabe unterbleibt auch dann, wenn die Leistung zwar steuerpflichtig ist, der ansässige Leistungsort des Empfängers sich aber nicht durch § 3a Abs. 2 UStG, sondern durch § 3a Abs. 3 UStG bestimmt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Problemstellung: Dieses Kapitel erläutert die Entstehung des europäischen Binnenmarktes und die damit verbundene Einführung von Kontrollverfahren zur Überwachung des Warenverkehrs, was die Relevanz der vorliegenden Untersuchung begründet.
2 Meldepflichten bei innergemeinschaftlichem Warenverkehr: Dieser Hauptteil analysiert detailliert die steuerlichen Meldepflichten (ZM und UVM) sowie die statistischen Meldepflichten (Intrastat) hinsichtlich ihres Zwecks, der meldepflichtigen Personen, der Meldezeiträume und der rechtlichen Grundlagen.
3 Vergleich der einzelnen Meldungen: Hier werden die verschiedenen Meldepflichten in einer übersichtlichen Tabelle einander gegenübergestellt, um Unterschiede bei Zweck, Meldeumfang, Berichtigung und konkreten Anwendungsbeispielen aufzuzeigen.
4 Fazit: Das Fazit fasst die identifizierten Differenzen zusammen und diskutiert Lösungsansätze zur Bürokratieentlastung sowie zur Verbesserung der Datenqualität im europäischen Binnenmarkt.
Schlüsselwörter
Innergemeinschaftlicher Warenverkehr, Umsatzsteuer, Zusammenfassende Meldung, ZM, Umsatzsteuervoranmeldung, UVM, Intrastat-Meldung, EU-Binnenmarkt, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, Meldeschwellen, Steuerbetrugsbekämpfung, Außenhandelsstatistik, Warenlieferungen, Dienstleistungen, Kontrollverfahren.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit vergleicht die steuerlichen und statistischen Meldepflichten, die für Unternehmen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union anfallen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Zusammenfassende Meldung (ZM), die Umsatzsteuervoranmeldung (UVM) sowie die statistische Intrastat-Meldung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, die bestehenden Meldeverfahren zu erörtern, Ursachen für Differenzen zwischen den Meldungen zu identifizieren und die Übereinstimmung der deutschen Umsetzung mit dem Unionsrecht zu prüfen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine vergleichende Analyse auf Basis von Rechtsvorschriften, Gesetzeskommentaren und Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der steuerlichen Meldepflichten (ZM, UVM) und der statistischen Meldepflichten (Intrastat), wobei jeweils Zweck, betroffene Personen, Meldefristen und rechtliche Hintergründe beleuchtet werden.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Innergemeinschaftlicher Warenverkehr, ZM, UVM, Intrastat, EU-Binnenmarkt und Meldeschwellen.
Warum gibt es Unterschiede zwischen ZM, UVM und Intrastat?
Die Unterschiede ergeben sich aus den divergierenden Zielsetzungen (Steuerkontrolle vs. statistische Erfassung), unterschiedlichen Definitionen von meldepflichtigen Umsätzen und Waren sowie teilweise abweichenden Meldezeiträumen.
Welche Rolle spielen Schwellenwerte bei der Intrastat-Meldung?
Die Schwellenwerte dienen dazu, kleinere Unternehmen von der statistischen Auskunftspflicht zu entlasten, führen jedoch gleichzeitig zu Informationsverlusten und Schätznotwendigkeiten in der Statistik.
Was schlägt der Autor zur Verbesserung der aktuellen Situation vor?
Der Autor regt eine Harmonisierung der Meldeverfahren, beispielsweise durch eine Zusammenführung von ZM und Intrastat nach dem Vorbild anderer EU-Staaten, sowie zusätzliche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der statistischen Daten an.
Was passiert bei einer fehlerhaften oder verspäteten Meldung?
Bei Fehlern oder verspäteten Abgaben drohen Sanktionen wie Verspätungszuschläge, Bußgelder oder bei vorsätzlichem Unterlassen sogar strafrechtliche Konsequenzen im Bereich der Steuerhinterziehung.
- Quote paper
- Jens Zink (Author), 2017, Steuerliche und statistische Meldepflichten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/508588