Nachdem sowohl der Deutsche Bundestag am 10.03.2017 als auch der Deutsche Bundesrat am 31.03.2017 das Corporate Social Responsibility-Richtlinie Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) verabschiedet hatten, trat mit dem 19.04.2017 das neue CSR-RUG in Kraft. Das Ziel der Arbeit ist es, die Hintergründe dieser neuen Berichtspflicht darzustellen, ihre Inhalte zu erörtern und die sich ergebenden Herausforderungen für Unternehmen und Adressaten zu diskutieren.
Konkret normiert das CSR-RUG die (Mindest-)Inhalte einer nichtfinanziellen Erklärung (NFE) bzw. eines nichtfinanziellen (nf.) Berichts (§ 289c HGB) für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2016. Nach § 315c Abs. 1 HGB gelten diese Vorgaben entsprechend (auch) für die nf. Konzernerklärung bzw. den nf. Konzernbericht. Durch die Definition von Mindestinhalten wird ein Berichtsrahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Unternehmen die für sie wesentlichen Themen ansprechen können.
Außerdem sind über die Mindestanforderungen hinausgehende freiwillige Angaben möglich. Grundsätzlich wurde damit die EU-Richtlinie 2014/95/EU eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt. Das neue Gesetz betrifft lediglich einen bestimmten Kreis von Unternehmen. Ursprünglich war geplant gewesen das Gesetz bereits zum 06.12.2016 zu erlassen, um den Vorgaben der Europäischen Union (EU) gerecht zu werden. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hatte daher bereits im April 2015 ein Konzeptpapier zur Umsetzung der EU-Vorgaben zur Diskussion vorgestellt. Die Reaktionen auf das Konzeptpapier sowie auf den darauffolgenden Referenten- und Regierungsentwurf (RefE und RegE) waren jedoch kontrovers und politisch.
Neben den betroffenen Unternehmen und ihren Verbänden schalteten sich auch Nichtregierungsorganisationen (NRO), Investoren, Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsräte in die Diskussion ein. Der Grund dafür waren konträre Interessen der direkt oder indirekt betroffenen Stakeholder. Während auf der einen Seite die Forderung nach einer Ausdehnung der berichtspflichtigen Unternehmen und der obligatorischen Mindestinhalte stand, wurden auf der anderen Seite zusätzliche Belastungen für mittelständische Unternehmen in Lieferketten und neue Herausforderungen für Aufsichtsräte befürchtet.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
2. Hintergründe und Einordnung der nichtfinanziellen Erklärung
2.1 Definitorische Herleitung von Corporate Social Responsibility
2.2 Chronik und Zielsetzung der Corporate Social Responsibility-Gesetzgebung
3. Diskussion und Inhalte zur nichtfinanziellen Erklärung
3.1 Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Erklärung
3.2 Befreiungen von der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung
3.3 Grundsatz der Wesentlichkeit
3.4 Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung
3.4.1 Mindestinhalte
3.4.2 Beschreibung Geschäftsmodell
3.4.3 Angaben zu den nichtfinanziellen Aspekten
3.4.3.1 Verfolgte Konzepte und angewandte Due-Diligence-Prozesse
3.4.3.2 Erzielte Ergebnisse
3.4.3.3 Risiken aus eigener Geschäftstätigkeit
3.4.3.4 Risiken aus Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen
3.4.3.5 Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
3.4.3.6 Hinweise auf den Abschluss
3.5 Offenlegung der nichtfinanziellen Erklärung
3.6 Prüfung
3.6.1 Formale Prüfung durch den Abschlussprüfer
3.6.2 Prüfung durch den Aufsichtsrat
3.7 Schutzklausel
3.8 Leitlinien und Rahmenwerke
4. Herausforderungen
4.1 Direkt und indirekt betroffene Unternehmen
4.2 Berichtsadressaten
4.3 Aufsichtsrat
4.4 Abschlussprüfer
4.5 Sonstige Herausforderungen
5. Zusammenfassung & Ausblick
Anhang
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen und anderer Rechnungslegungsnormen
Literaturverzeichnis