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Studienarbeit, 2019
36 Seiten, Note: 12,00
Literaturverzeichnis
A. Einordnung
B. Sinn und praktische Relevanz der Konkurrenzen
I. Anwendungsfall
II. Mögliches Vorgehen
1. Kumulation
a) Kritik
b) Exkurs: Weitere Mechanismen gegen unverhältnismäßig hohe Strafen
(1) Höchststrafen
(2) Grundrechte
2. Asperation
3. Absorption
4. Verdrängung
III. Bedeutung der Konkurrenzen
1. Anklagesatz, Belehrung und Urteilsformel
2. Materieller Tatbegriff
3. Prozessualer Tatbegriff
C. Struktur der Konkurrenzen nach dem StGB
I. Rechtsgrundlagen
II. Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit
1. Die natürliche Handlung
2. Rechtliche Handlungseinheit
a) Mehraktige und zusammengesetzte Delikte
b) Dauerdelikte
c) Teilidentische Ausführungshandlungen
d) Klammerwirkung „dritter“ Delikte
(1) Grundkonstrukt
(2) Restriktion
3. Natürliche Handlungseinheit
a) Verklammerung zu einer Gesetzesverletzung
(1) Iterative Tatbestandsverwirklichung
(2) Sukzessive Tatbestandsverwirklichung
(3) Unterschiedliche Geschädigte
b) Verklammerung zu einer Handlungseinheit
(1) Problemaufriss
(2) Kritik
4. Unterlassen und Fahrlässigkeit
III. Gesetzeskonkurrenz
1. Bei Handlungseinheit
a) Spezialität
b) Subsidiarität
c) Konsumtion
2. Bei Handlungsmehrheit
3. Rechtsfolgen der Gesetzeskonkurrenz
IV. Konkurrenzbildung und Rechtsfolgen
1. Tateinheit
a) Eingeschränkte Absorption
b) Klarstellungsfunktion
2. Tatmehrheit
a) Asperation
b) Tenorierung und Differenzierungsprinzip
V. Bedeutung verdrängter Tatbestände
1. Aufleben
2. Sperrwirkung milderer Gesetze
3. Anknüpfungspunkt
4. Strafzumessung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Lehre von den Konkurrenzen gilt wegen der beinahe unüberschaubaren Zahl kontroverser Lehrmeinungen, einer erheblich divergierenden Terminologie und einer nicht immer konsequenten Rechtspraxis als eines der umstrittensten und komplexesten Institute des gesamten Strafrechts.[1] Dies ist umso misslicher, als eine Konkurrenz einerseits den absoluten Regelfall darstellt und andererseits von größter Bedeutung für die Rechtsfolgen strafbaren Verhaltens ist. Um die bestehende Rechtsunsicherheit in den Griff zu bekommen, bedarf es neben einer rein systematischen Erschließung auch einer Rückbesinnung auf die Grundüberlegungen, denn die Konkurrenzfrage ist nicht selten mehr eine wertende, als eine rein logische.[2]
Die Frage der Konkurrenz[3] stellt sich immer dann, wenn derselbe Täter mehrere gleiche oder verschiedenartige Strafnormen verletzt (Gesetzesmehrheit),[4] die zusammen in einem Strafprozess abgeurteilt werden bzw. einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung unterliegen.[5]
Dass die Verletzung mehrerer verschiedener oder gleicher Strafgesetze durch einen Täter den Gegenstand eines Strafprozesses bildet, ist in der Praxis der Regelfall,[6] auch wenn oft nicht alle tatsächlich erfüllten Tatbestände im Anklagesatz oder im Urteil zur Sprache kommen. Die isolierte Verwirklichung nur eines Straftatbestandes ohne andere Strafnormen materiell mitverwirklicht zu haben, ist relativ selten, überschneiden sich die Anwendungsbereiche verschiedene Tatbestände doch häufig.[7]
Die Notwendigkeit einer Konkurrenzlehre ergibt sich daraus, dass die Strafrahmen der einzelnen Tatbestände auf die Verurteilung nur aus dem einen jeweiligen Delikt zugeschnitten sind,[8] da der Gesetzgeber an Abstraktion gehalten ist. Nicht jede Konkurrenz lässt sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls abstrakt-generell, aber zugleich tat- und schuldangemessen regeln.[9] Stattdessen hat der Gesetzgeber konkurrenzrechtliche Vorschriften gesetzt, die es dem Rechtsanwender unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze ermöglichen, auf im Einzelfall tat- und schuldangemessene Strafen zu erkennen.
Hat sich ein Täter materiell nach mehreren Strafnormen strafbar gemacht, gibt es verschiedene Arten, wie man mit der Mehrfachübertretung umgehen kann:
Die einfachste Vorgehensweise besteht darin, die Summe aller Einzelstrafen zu bilden, die für die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen isoliert betrachtet als gerecht angesehen werden.[10]
Dieses sog. Additions- oder Kumulationsprinzip[11] führt beim Zusammentreffen mehrerer Tatbestandsverwirklichungen freilich zu hohen Strafen. Die Be gehung mehrerer leichter Delikte würde schnell mit Strafen geahndet, die das Gesetz ansonsten nur für schwerste Verbrechen vorsieht.[12] Oftmals würde dieser rein rechnerische Ansatz sogar zu Strafen führen, die über dem Maß liegt, das das StGB überhaupt erlaubt.
Gegen eine strikte Kumulation spricht schon das in der Strafzumessung geltende Doppelverwertungsverbot. Dieses besagt, dass ein und dieselbe Tatsache nicht doppelt innerhalb einer Strafzumessung verwertet werden darf,[13] zumindest nicht in derselben Art und Weise.[14] Denkt man nur an einen Täter, der im Durchgangsstadium zu einer vollendeten Tötung zugleich zwingend ein vollendetes Körperverletzungsdelikt begeht (Einheitstheorie),[15] würden dieselben tatsächlichen Umstände bei der Straffindung aber doppelt berücksichtigt: einmal bei der Strafzumessung des Tötungsdelikts und ein weiteres Mal bei der des Körperverletzungsdelikts. Nachdem anschließend schlicht die Summe der verwirkten Einzelstrafen gebildet wird, wären dieselben Zumessungstatsachen verbotenerweise doppelt in die „Endstrafe“ eingeflossen, wenn kein Delikt dem anderen vorginge oder dessen Strafdrohung absorbierte.
Der Gesetzgeber entschied sich aber auch nicht zuletzt aufgrund der mit dem Schuldprinzip aus Art. 20 III, 103 II GG, § 46 I 1 StGB[16] unvereinbar unverhältnismäßig hohen Strafen bewusst gegen die Kumulation als Grundprinzip der strafrechtlichen Konkurrenz. Das zeigt nicht zuletzt § 54 II 1 für den Fall der Realkonkurrenz. Zurecht wird erkannt, dass das mit der Kriminalstrafe bezweckte Strafübel mit zunehmender Strafhöhe nicht linear, sondern in Anbetracht der Endlichkeit des Lebens exponentiell anwachse.[17] Daher sei das Kumulationsprinzip untauglich, da es allenfalls einem linearen Wachstum gerecht werden könne. Nur dort, wo allgemein oder im Einzelfall auszuschließen ist, dass eine Kumulation zu unverhältnismäßigen Strafen führt, lässt sie das StGB zu, etwa in Form der gesonderten Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach Ermessen des erkennenden Gerichts (§ 52 III iVm § 41; § 53 II 2 Hs. 1).
In Auslegung von § 46 I 1 darf eine Strafe gemessen am konkreten Tat-unrecht und der persönlichen Schuld des Täters nie überproportional streng sein.[18] Unverhältnismäßig hohe Strafen verhindert das StGB aber nicht nur durch seine Konkurrenzregelungen, sondern auch durch die Festlegung absoluter Höchststrafen, und zwar sowohl für Verstöße gegen einzelne Strafnormen als auch für Mehrbezug.
Die schwerste Strafe, auf die deutsche Gerichte für Gesetzesein- oder -mehrheiten erkennen können, ist lebenslange Haft, §§ 38 I, 52 I, II 1, 54 I 1. Eine zeitige Freiheitsstrafe beträgt höchstens 15 Jahre, wiederum unabhängig davon, ob die Freiheitsstrafe aufgrund eines einzelnen Delikts verhängt wurde, oder die Rechtsfolge einer Konkurrenz ist, §§ 38 II, 52 I, II 1, 54 II 2 Hs. 1. Mehrmals lebenslängliche Haftstrafen oder zeitige Freiheitsstrafen von über 15 Jahren kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Für die Geldstrafe besteht eine ähnliche Deckelung, §§ 40 I 2, 52 I, II 1, 54 II 2 Hs. 1
Daneben genießen Straftäter auch grundrechtlichen Schutz vor überlangen Haftstrafen, insbesondere relevant für den Fall, dass der gesetzändernde Gesetzgeber von den soeben dargestellten einfachrechtlichen Obergrenzen eines Tages abweichen wollte. So unterliegt jede Haftstrafe der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung[19] und der Bindung an das verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip.[20]
Zwar kann eine Haftstrafe, und sogar eine lebenslängliche im Einklang mit den Grundrechten stehen.[21] Der Wesensgehalt des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art. 2 II GG sowie die Menschenwürdegarantie nach Art. 1 I GG dürfen aber zu keiner Zeit angetastet werden, Art. 1 I 1, 19 II GG. Dies hat nach der Rechtsprechung des BVerfG die Konsequenz, dass besonders lebenslänglich Verurteilte die reelle Chance besitzen müssen, z.B. durch Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung „der Freiheit wieder teilhaftig werden zu können“.[22] Strafen, die von vornherein eine Verbüßung faktisch bis zum Tod vorsehen, sind daher per se verfassungswidrig.
Nach dem Asperationsprinzip[23] ist aus den tatsächlich verwirkten Einzelstrafen die schwerste auszuwählen und diese sog. Einsatzstrafe in einem tat- und schuldangemessenen Maß zu einer Gesamtstrafe zu verschärfen.[24] Diesem Prinzip folgt im Allgemeinen die Realkonkurrenz.
Das Absorptionsprinzip[25] sieht vor, dass der Strafzumessung von vornherein nur der Strafrahmen des schwersten verwirklichten Delikts zu Grunde gelegt wird.[26] Die schwerste Strafdrohung absorbiert alle anderen. Die mitverwirklichten Tatbestände wirken sich innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens in der Regel[27] strafverschärfend aus.[28] Die Absorption ist Grundlage der Idealkonkurrenz.
Letztlich können manche der verwirklichten Delikte formell durch andere verdrängt werden, weil sie nach allgemeinen Prinzipien nicht parallel neben den dominanten Tatbeständen anwendbar sind.[29] Dies äußert sich im deutschen Strafrecht in Form der sog. Gesetzeskonkurrenz.
Die Lehre von den Konkurrenzen wird oft als „Nahtstelle zwischen der allgemeinen Verbrechenslehre und der Lehre von den Rechtsfolgen der Straftat“[30] bezeichnet. Obwohl damit natürlich keine dogmatische Einordnung gewonnen ist,[31] wird die Bedeutung der Konkurrenzlehre dadurch aber zumindest ansatzweise umrissen.
Als Bindeglied zwischen dem materiellen Strafrecht und dem Strafprozessrecht übernehmen die Konkurrenzen die Aufgabe, die Strafzumessung vorzubereiten.[32] Im Einzelnen:
Klagt die Staatsanwaltschaft jemanden an, so formuliert sie einen Anklagesatz, der die ihm vorgeworfenen Delikte in ihrer konkurrenzrechtlichen Beziehung zueinander aufführt.[33] Der Anklagesatz soll die Tatvorwürfe vollständig beschreiben und alle Delikte aufzählen, die für die Strafzumessung von Belang sind.[34] Dies dient dem Angeklagten dazu, seine Verteidigung effektiv vorbereiten zu können.[35] Er muss wissen, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen hat, unter welche Straftatbestände die Anklagebehörde jene subsumieren will und welche konkreten Rechtsfolgen sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auslösen sollen. Die Konkurrenzvorschriften der §§ 52 ff. entscheiden bei Gesetzesmehrheit nämlich darüber, aus welchem verwirklichten Delikt der Strafrahmen zu entnehmen und nach welchen Grundsätzen die Strafe letztlich zu bemessen ist.[36] Im Anklagesatz informiert sie den Angeklagten also darüber, welche Konsequenzen er im Falle einer Verurteilung iSd Anklage zu erwarten hätte.
Der Angeklagte darf nur aus den in der Anklage genannten Strafnormen verurteilt werden, es sei denn, ihm wurde nach § 265 I StPO unter Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes Gelegenheit zur Verteidigung gegeben. Da das Verteidigungsinteresse des Angeklagten während des Prozesses nicht weniger wiegt als zu Beginn, muss die richterliche Belehrung nach § 265 I StPO zu jeder Zeit erkennen lassen, auf welche Delikte das Verfahren aktuell gestützt wird und wie sich die Tatbestände konkurrenzrechtlich zueinander verhalten sollen.[37]
Die Urteilsformel besteht vorbehaltlich des Freispruchs aus einem Schuld- und einem Strafausspruch.[38] Der Schuldspruch beinhaltet gewissermaßen das Ergebnis der Konkurrenzbildung, indem er alle verwirklichten Delikte, die die Tatvorwürfe nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt abschließend umschreiben, in ihren rechtlichen Beziehungen zueinander öffentlich missbilligt.[39] Dies dient nicht nur der Rechtsklarheit, sondern dem Angeklagten außerdem als Basis für seine Verteidigung im Rechtsmittelprozess.[40]
Ausgehend vom Schuldspruch, welcher letztlich festlegt, anhand welcher Regeln das Gericht die Strafe zu bemessen hat, teilt der Strafausspruch die Art und Höhe des konkreten Strafübels mit.[41] Er ist also das Resultat der Strafzumessung, auf das die Konkurrenzen - wie gezeigt - maßgeblichen Einfluss haben.[42]
Ferner fußt der materielle Tatbegriff auf dem Verständnis der Konkurrenzlehre:
Die Verfolgungsverjährung einer Tat beginnt nach § 78a I 1 mit der Tatbeendigung. Als eine Tat im materiellen Sinn gelten nach der Konkurrenzlehre auch mehrere in Handlungseinheit stehende Handlungen, die denselben Tatbestand verwirklichen und somit nur eine Gesetzesverletzung (Gesetzeseinheit) darstellen.[43] Solange diese Handlungseinheit andauert, ist die Tat nicht beendet und der Verjährungsbeginn gehemmt.[44]
[...]
[1] Statt vieler Kindhäuser, AT, § 44 Rn 2; Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn 1240.
[2] Vgl. Roxin, AT II, § 33 Rn 182; Tiedemann, JuS 1987, L17 (L19).
[3] Lat. concurrere = zusammentreffen.
[4] Spiegelbild zur Beteiligung: Roxin, AT II, § 33 Rn 6; Warda, JuS 1964, 81 (81).
[5] Roxin, AT II, § 33 Rn 1, 166; Puppe, AT, § 33 Rn 1.
[6] Gropp, AT, § 14 Rn 2; Hilgendorf/Valerius, AT, § 13 Rn 2; Mitsch, JuS 1993, 385 (385); Geppert, Jura 1982, 358 (359).
[7] Vgl. Vogler, FS-Bockelmann, 715 (718).
[8] Murmann, GK StrafR, § 31 Rn 2.
[9] Allg. Jescheck/Weigend, AT, S.128 ff.
[10] v. Hippel, StrafR II, S.493; Seier, AT, S.200.
[11] Lat. addere = hinzuzählen; lat. cumulare = anhäufen.
[12] Puppe, AT, § 33 Rn 1.
[13] v. Heintschel-Heinegg, in: MüKo-StGB II, Vor. 52 Rn 15; Puppe, in: NK-StGB I, Vor. 52 Rn 2.
[14] Vgl. Roxin, AT II, § 33 Rn 152 f.; Heger, in: Lackner/Kühl-StGB, § 54 Rn 6; BGHSt 8, 205 (210).
[15] Rengier, BT II, § 21 Rn 3; Fischer, StGB, § 211 Rn 107.
[16] Alle §§ ohne Zusatz sind die des StGB.
[17] Schmidthäuser; GA-FS 1993, 191 (191); Puppe, AT, § 33 Rn 1; Erb, ZStW 117, 37 (51 f.).
[18] BVerfGE 6, 389 (439); Fischer, StGB, § 46 Rn 5.
[19] BVerfGE 90, 145 (172 f.); Jarass, in: ders./Pieroth, GG, Art. 2 Rn 122.
[20] BVerfGE 109, 133 (171); Grzeszick, in: M/D-GG, 85. EL Nov/18, Art. 20 Rn 124.
[21] BVerfGE 109, 133 (149, 156).
[22] BVerfGE 117, 71 (95); BVerfGE 109, 133 (150).
[23] Lat. asperare = verschärfen.
[24] Murmann, GK StrafR, § 31 Rn 4.
[25] Lat. absorbere = aufzehren.
[26] Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 27 Rn 37; Jescheck, ZStW 67, 529 (531).
[27] Im Ergebnis nicht zwingend, BGH GA 1987, 28 (29).
[28] Roxin, AT II, § 33 Rn 111 f., 115; Kinzig, in: S/S-StGB, § 46 Rn 47.
[29] Puppe, AT, § 33 Rn 3, 10.
[30] Statt vieler: Haft, AT, S.273; Blei, AT, S.337; Steinberg/Bergmann, Jura 2009, 905 (905 f.).
[31] Deren praktische Bedeutung ist fraglich; für die Zugehörigkeit zum AT: Schmitt, ZStW 75, 43 (44 f.); a.A. Geerds, Konkurrenz, S.242 f., 251, 524.
[32] Murmann, GK StrafR, § 31 Rn 2.
[33] Joachimski/Haumer, StPR, S.145 f.
[34] Puppe, AT, § 33 Rn 17; Geppert, Jura 2000, 651 (655).
[35] Puppe, AT, § 33 Rn 17.
[36] Murmann, GK StrafR, § 31 Rn 2.
[37] Vgl. Puppe, AT, § 33 Rn 17 f.
[38] Eisele/Heinrich, AT, Rn 903.
[39] Walter, JA 2004, 133 (134).
[40] Vgl. a.a.O. (135); Puppe, AT, § 33 Rn 17.
[41] Walter, JA 2004, 133 (133 f.).
[42] Ebd.
[43] A.a.O. (135).
[44] Ebd.