Die Arbeit wird darlegen, wie Professionelle der Sozialen Arbeit mit Hilfe unterschiedlicher Methoden die Partizipation von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Hilfeplanung gewährleisten und fördern können.
Zur inhaltlichen Annäherung an die Thematik wird zunächst der Begriff Hilfeplanung definiert, die rechtlich relevanten Paragraphen aufgeführt sowie die Ziele beschrieben. Nachfolgend wird Hilfeplanung im Anspruch der Partizipation beschrieben. Beginnend mit einer Begriffsbestimmung der Partizipation werden zusätzlich rechtliche Grundlagen bestimmt, um sich nachfolgend mit dem Schwerpunkt der Arbeit auseinanderzusetzen.
Neben der Theorie soll ein Transfer in die Praxis gegeben werden. Aus einer Vielzahl an Methoden der individuellen Hilfeplanung wurden drei ausgewählt, die die Partizipation der AdressatInnen ermöglichen sollen. Zum einen das "5-Schritte-Modell" nach Hiltrud von Spiegel, die "S.M.A.R.T Kriterien" und zuletzt die "Family Group Conference". Sie werden in ihrem Ablauf und im Hinblick auf mögliche Partizipationsmerkmale genauer betrachtet. Aufgrund der Ganzheitlichkeit der Thematik wird abschließend ein Fazit formuliert.
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung
2.Die Hilfeplanung
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Hilfeplanung im Kontext des SGB VIII
3.Hilfeplanung im Anspruch der Partizipation
3.1 Begriffsbestimmung – Partizipation
3.2Partizipation als Strukturmaxime
3.3 Rechtliche Grundlagen der Partizipation in der Hilfeplanung
4. Umsetzung der Partizipation in der Jugendhilfe
4.1. Modell nach Hiltrud von Spiegel
4.2Family Group Conference
4.3 Methode der S.M.A.R.T Kriterien
I. Literaturverzeichnis
II.Anhang
1. Einleitung
Partizipation – ohne dieses Leitprinzip ist in der heutigen Zeit ein sozialpädagogisches Konzept kaum vorstellbar. Die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an „[…] allen sie betreffenden Angelegenheiten wird in den letzten Jahren auf unterschiedlichen Ebenen mit großer Vehemenz eingefordert (von Spiegel 2000: 8). Es entwickelt sich ein Bewusstsein dafür, dass Kinder und Jugendliche in ihren Vorstellungen und Meinungen ernst genommen werden müssen. Sie sind die Experten ihres Alltags und ihrer Lebensräume und sollen aufgrund dessen die Möglichkeit zur Beteiligung erhalten (vgl. ebd.: 8). In der Hilfeplanung verhält es sich ähnlich. Seit der Einführung des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1991) rückt auch hier die Beteiligung der Adressat*innen vermehrt in den öffentlichen Diskurs. Die Stellung derer, die Leistungen der Hilfeplanung in Anspruch nehmen, hat sich maßgeblich verändert. „Früher stammten sie aus Problemfamilien, waren Versager und Bittsteller, denen Hilfe angedroht, verordnet oder mildtätig gewährt werden konnten. Heute sind betroffene Eltern, Kinder und Jugendliche ernst zu nehmende Partner, ohne deren Zustimmung und Mitwirkung keine erzieherische Hilfe zu leisten wäre“ (Günder 1999: 46).
Die vorliegende Arbeit wird darlegen, wie Professionelle der Sozialen Arbeit mit Hilfe unterschiedlicher Methoden, die Partizipation von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Hilfeplanung gewährleisten und fördern können. Zur inhaltlichen Annäherung an die Thematik wird zunächst der Begriff Hilfeplanung definiert, die rechtlich relevanten Paragraphen aufgeführt sowie die Ziele beschrieben. Nachfolgend wird Hilfeplanung im Anspruch der Partizipation beschrieben. Beginnend mit einer Begriffsbestimmung der Partizipation, werden zusätzlich rechtliche Grundlagen bestimmt, um sich nachfolgend mit dem Schwerpunkt der Arbeit auseinanderzusetzen. Neben der Theorie soll ein Transfer in die Praxis gegeben werden. Aus einer Vielzahl an Methoden der individuellen Hilfeplanung wurden drei ausgewählt, die die Partizipation der Adressat*innen ermöglichen sollen. Zum einen das „5-Schritte-Modell“ nach Hiltrud von Spiegel, die „S.M.A.R.T Kriterien“ und zuletzt die „Family Group Conference“. Sie werden in ihrem Ablauf und im Hinblick auf mögliche Partizipationsmerkmale genauer betrachtet. Aufgrund der Ganzheitlichkeit der Thematik wird abschließend ein Fazit formuliert.
2. Die Hilfeplanung
2.1 Begriffsbestimmung
Mit Einführung des Kinder- und Jugendhilferechts (kurz KJHG) ist die Hilfeplanung ein primäres Instrument der erzieherischen Hilfen geworden. Hilfeplanung in der Sozialen Arbeit gilt als sozialpädagogischer Prozess. Er dient dazu, „[…] betroffene Kinder, Jugendliche und/oder Familien [zu]befähigen, die für die Hilfe ursächlichen Probleme mit Unterstützung der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu lösen“ (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung 2015: 12).
Hilfeplanung beschreibt einen „[…] Gesamtprozess der regelmäßigen Beteiligung der Betroffenen und der Beratung zwischen Fachkräften vom ersten Bekanntwerden von Problemlagen […], über die Beratung und Entscheidung bezüglich einer erforderlichen Maßnahme und soweit nötig deren Weitergewährungsentscheidung als auch für das Produkt dieses Prozesses im Sinne einer schriftlichen stetigen Dokumentation und Fortschreibung“ (Sponagl 2002: 10). Ziel es ist von einem bestimmten Ist-Zustand in strukturierter Weise zu einem gewünschten Soll – Zustand (vgl. Michel-Schwartze 2009: 105) zu kommen, eine zeit- und zielgerichtete Intervention zusichern, um letztlich eine effektive und erfolgreiche Hilfe gewährleisten zu können (vgl. Schmid 2004: 41).
2.2 Hilfeplanung im Kontext des SGB VIII
Neben dem eben geschilderten sozialpädagogischen Prozess ist Hilfeplanung „[…] auch ein auf einen Leistungsbescheid gerichtetes Verwaltungsverfahren“ (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung 2015: 13). Mit der Einführung des SGB VIII hat das Instrument der Hilfeplanung seine rechtliche Grundlage erhalten. § 27 SGB VIII beinhaltet den Rechtsanspruch auf erzieherische Hilfen und besagt:
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden […]
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen
Während § 27 SGB VIII den rechtlichen Anspruch definiert, beinhaltet § 36 SGB VIII die grundsätzliche Verpflichtung zur Hilfeplanung. § 36 fordert die umfassende Beratung der Personensorgeberechtigten sowie der Kinder und Jugendlichen, unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von professionell Tätigen bei der Entscheidung über die geeignete Hilfe, beschrieben (§ 36 Abs. 1; Abs. 2).
3.Hilfeplanung im Anspruch der Partizipation
3.1 Begriffsbestimmung – Partizipation
Allgemein wird Partizipation als Teilhabe am Prozess der Willensbildung und Entscheidungen in unterschiedlichen Lebenslagen (vgl. Moser 2010: 71) beschrieben. Stefan Schnurr hat sich dieser allgemeingültigen Definition angenommen und sie in die Soziale Arbeit übertragen. Er beschreibt Partizipation als „[…] arbeitsfeldübergreifend[es] Ziel einer Beteiligung und Mitwirkung der Nutzer (Klienten) bei der Wahl und Erbringung […] sozialpädagogischer Dienste, Programme und Leistungen“ (Schnurr 2001: 1330). Partizipation ist nach Hans Thiersch (2002) „in den unvermeidlich gegebenen Unterschiedlichkeiten zwischen denen, die auf Hilfe angewiesen sind und denen die sie gewähren – zwischen Heranwachsenden und Erwachsenen, zwischen Nicht-professionellen und Professionellen, herzustellen“ (Thiersch 2002: 1144). In der Jugendhilfe impliziert Partizipation ebenfalls Mitbestimmung an Beratungs- und Entscheidungsprozessen, die als persönlicher Akt einer lebensweltbezogenen Selbstbestimmung bezeichnet werden kann. Partizipation charakterisiert eine fundamentale Stellung zu den Adressat*innen im Feld der Sozialen Arbeit (vgl. Nüberlin 1997: 61).
3.2 Partizipation als Strukturmaxime
Partizipation, Mitbestimmung, Teilhabe, Selbstwirksamkeit, Einflussnahme und Mitspracherecht sind besonders in der Kinder- und Jugendhilfe zu vielfach diskutierten Themen geworden. Partizipation gilt als Struktur- und Handlungsmaxime lebensweltorientierter Sozialer Arbeit. Der 8. Kinder- und Jugendbericht sowie das 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz verankerten Partizipation als zentralen Bestandteil der Jugendhilfe (vgl. Schnurr 2001: 1330). „Lebensweltorientierte Jugendhilfe versteht sich als präventiv orientiert“ (BMJFFG 1990: 85). Im Allgemeinen geht es, um die Beteiligung in Form von Mitbestimmung sowie Mitgestaltung, ermöglicht durch eine kooperative Haltung Sozialer Arbeit gegenüber den Adressat*innen. „Die Sicherung der Antrags-, Einspruchs- und Verweigerungsrechte ist ebenso notwendig wie die Sicherung von Mitbestimmungsmöglichkeiten in Bezug auf Planung, Gestaltung und Durchführung von Angeboten“ (Thiersch 2005: 33). Partizipation als Strukturmaxime verankert, dass sich geeignete Hilfe- und Unterstützungsformen nur durch das Einbeziehen der Adressat*innen finden lassen. Beteiligung meint nicht nur eine Zusatzbehandlung, sondern gilt als nötige Voraussetzung für pädagogisches und fachliches Handeln in der Sozialen Arbeit (vgl. Pluto, Seckinger 2003: 155 - 156).
3.3 Rechtliche Grundlagen der Partizipation in der Hilfeplanung
Partizipation als Teilnahme an Machtprozessen und als Strukturmaxime einer lebensweltorientierten Jugendhilfe ist gesetzlich im SGB VIII festgeschrieben. Es soll sichergestellt werden, dass Kinder, Jugendliche und Personensorgeberechtigte sich aktiv an der Planung der Hilfen beteiligen können (vgl. Schnurr 2015: 1171). §36 Abs.1 SGB VIII ist die gesetzliche Handlungsgrundlage für die Hilfeplanung. Er besagt:
„(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwenigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen hinzuweisen [...]. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.“ (Walhalla 2017: §36 Abs. 1 SGB VIII, S. 1026).
§ 36 bestimmt die Partizipation. Denn „[…] die Entscheidung darüber, ob eine Hilfe notwendig und geeignet ist, und wenn ja, welche Hilfe es sein soll und wer sie erbringen soll, dürfen und sollen nicht über die Köpfe der Personensorgeberechtigten und der Kinder oder Jugendlichen hinweg gefällt werden“ (Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2017: 26). Die Autonomie der Adressat*innen wird bewahrt. § 36 „[…] verleiht der Hilfeplanung den Charakter eines Aushandlungsverfahrens […], das von konventionellen Diagnose- und Behandlungsvorstellungen abweicht […]“ (Uhlendorff 2010: 709).
4. Umsetzung der Partizipation in der Jugendhilfe
Zwar regelt § 36 SGB VIII die Partizipation, dennoch beinhaltet die Richtlinie kein konkretes Beteiligungsverfahren für den Bereich der Hilfen zur Erziehung. Es stellt sich die Frage, bei welchen Entscheidungen und in welcher Form die Adressat*innen Einflussnahme üben können. Hinzu kommt die sozialpädagogische Schwierigkeit, die Beteiligungsrechte aller am Prozess Beteiligten zu wahren, denn Personensorgeberechtigte sind der in der Regel Empfänger der Leistungen, die Kinder und Jugendlichen jedoch die Adressaten der installierten Hilfemaßnahme (vgl. Wohlgemuth 2009: 65). Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder und Jugendliche ggfs. andere Meinungen und Vorstellungen über nötige und angemessene Hilfe zur Erziehung vertreten, als ihre Personensorgeberechtigten. Demnach ist es Aufgabe des professionell Tätigen alle vom Hilfeplanprozess betroffenen Personen am Entscheidungsprozess teilhaben zu lassen (vgl. Pluto, Seckinger 2003: 9).
Aufgrund der zahlreichen handlungsorientierten literarisch verankerten Methoden im Bereich der Hilfeplanung, beschränkt sich das Kapitel vier auf das „5-Schritte Modell“ nach Hiltrud von Spiegel, die „Family Group Conference“ (kurz FGC) und die „S.M.A.R.T - Kriterien“. Die genannten Methoden beziehen sich auf den Prozess der Zielfindung und Zielformulierung, die obligatorisch zu Beginn der eingeleiteten Hilfe stattfinden. Alle Methoden werden auf ihren Ablauf und ihre Partizipationsmerkmale untersucht und analysiert. Durch die Betrachtung soll transparent werden, inwiefern Partizipation, neben dem zentralen Aspekt der Theorie, in der Praxis zu realisieren ist.
4.1. Modell nach Hiltrud von Spiegel
Das 5-Stufen Modell ist ein mehrstufiges systematisches kommunikatives Aushandlungsverfahren, dass der Gestaltung von Zielen in der Hilfeplanung dient. Das stringente Verfahren wurde in fünf Schritte unterteilt (vgl. Schwabe 2010: 292ff.).
Schritt 1- Perspektiven der Adressat*innen erkennen und gegenüberstellen
Die erste Aufgabe des Professionellen besteht darin, die unterschiedlichen Meinungen der Adressat*innen zu erkennen. Zur Erfassung der Sichtweisen eignen sich verschiedene Methoden. Neben Einzelgesprächen, dessen Inhalte tabellarisch festgehalten werden, „[…] kann man die Positionen auch im gemeinsamen Gespräch mit allen Familienmitgliedern herausarbeiten […]“ (von Spiegel 2000: 10). Auch hier werden Inhalte in einer Tabelle erfasst, wobei diese als Visualisierungs- und Klärungsmöglichkeit fungiert (vgl. ebd.). „Stilistisch empfiehlt es sich, authentische Aussagen der Familienmitglieder (sog. Signalsätze) [wortwörtlich] aufzuzeichnen, weil sie häufig inhaltlich mehr transportieren als die Fachbegriffe der Professionellen“ (vgl. ebd.). Partizipation ist hier entscheidend. Nach Schwabe (2010: 296) ist die Haltung der Professionellen von Bedeutung. Von ihr hängt ab, in welchen Maß innerhalb der Hilfeplanung partizipiert wird. Die Professionellen erhalten eine Entscheidungsmacht und bestimmen, welche der sogenannten Signalsätze formuliert und welche erneut mit den Adressat*innen ausgehandelt werden (vgl. Schwabe 2010: 296ff.).
Schritt 2 - Konsens- und Dissensziele definieren (vgl. Schwabe 2010: 295)
Um Ziele in der Hilfeplanung formulieren zu können, ist es wichtig, einen Konsens zu finden. Gleiches gilt für Unstimmigkeiten. „Es ist aber gerade deshalb wichtig, die Wünsche und Vorstellungen, die nicht konsensfähig waren, festzuhalten, zum einen, weil sie vielleicht später besser bearbeitet werden können, zum anderen, weil nicht der falsche Eindruck erweckt werden darf, als wären die Ziele einvernehmlich gefunden worden“ (von Spiegel 2000: 13). Nur so kann partizipativ ein passendes Ziel ausgehandelt werden (vgl. Schwabe 2010: 296f.).
Schritt 3 – Kriterien für die Zielformulierung anwenden:
Oftmals zeigt sich in der Praxis, dass Ziele innerhalb eines Hilfeplans eher ungenau beschrieben sind. Des Weiteren zeigt sich häufig, dass „[…] zuerst die angezielte Hilfeart benannt [wird], die dann gleich eng mit dem Ziel verknüpft wird“ (ebd.: 14). Aufgrund dessen hat Hiltrud von Spiegel sieben Kriterien erarbeitet, die dazu dienen sollen, Ziele konkreter zu formulieren.1
Schritt 4 – „Ergebnisbezogene Operationalisierung“ (v. Spiegel 2000, S. 19):
Operationalisieren bedeutet, Ziele der Hilfeplanung bis auf die Handlungsebene kleinzuarbeiten (vgl. Merchel 2008: 217) „Die ergebnisbezogene Operationalisierung dient dazu, die mit den Handlungszielen gemeinten erwünschten Zustände so konkret wie möglich zu beschreiben“ (von Spiegel 2000: 18). Hilfreich ist es, die Adressat*innen aktiv in diesen Prozess miteinzubeziehen.
Schritt 5 – „Prozessbezogene Operationalisierung“ (ebd.: 21):
Der letzte Schritt fungiert als Rückkopplung. Es soll erarbeitet werden, was es braucht um dieses Ziel erreichen zu können (vgl. ebd.: 20). In diesem Rahmen ergeben sich folgende Fragen: Wie kann sich der Adressat*in seinem / ihrem Zielen nähern? Was will er / sie tun, um das Ziele zu erreichen? Wer wird ihn / sie dabei auf welche Weise unterstützen?
[...]
1 Aufgrund der begrenzten Seitenanzahl befindet sich eine ausführliche Erläuterung der Schritte im Anhang.