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Hausarbeit, 2016
16 Seiten, Note: 2.3
1. Einleitung
2. Definition Behinderung
2.1 Aus medizinisch-juristischer Sicht
2.2 WHO-Klassifikation
2.3 Behindertensoziologische Sicht
3. Teilhabe am Arbeitsleben
3.1 Bedeutung von Arbeit
3.2 Sozialrechtliche Grundlagen
3.3 Pflichten für den Arbeitgeber
3.4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
4. Unterstützungsmöglichkeiten
4.1 Werkstätten für Menschen mit Behinderung
4.2 Arbeitsassistenz
4.3 Unterstützte Beschäftigung
5. Inklusionsmöglichkeiten
5.1 durch Berufsberatung
5.2 durch Jobcoaching
5.3 durch Integrationsfachdienste
6. Anforderung an die Soziale Arbeit
7. Fazit
8. Literaturverzeichnis
Richard von Weizsäcker sagte einmal: „Was wir zu lernen haben ist so schwer und doch so einfach und klar: Es ist normal verschieden zu sein“. Richard von Weizsäcker möchte damit ausdrücken, dass die Menschen lernen sollen sich mit allen ihren Unterschieden zu akzeptieren. Es sind alles Menschen, egal ob Frau, Mann, heterosexuell, homosexuell, mit einer Behinderung oder ohne, klein, groß, schlank, dick, helle Hautfarbe oder dunkle Hautfarbe. Im Prinzip sind alle gleich und doch so unterschiedlich. Viele Menschen mit einer Behinderung haben schon selbst Diskriminierung erfahren. Trotz dessen werden viele diskriminiert. Nach Artikel 3 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung, Rasse oder seines Geschlechts diskriminiert werden. Wie können Menschen mit einer Behinderung so akzeptiert und integriert werden, wie Menschen ohne eine Behinderung. Heutzutage gibt es inklusive Kindergärten, Schulen, Sportvereine, betreute Reisen für Menschen mit Behinderung, aber wie wird die Inklusion im Arbeitsleben ermöglicht? Welche Möglichkeiten hat ein Mensch mit einer Behinderung am Arbeitsleben teilzunehmen, trotz vielen Beeinträchtigungen. Welche Richtlinien hat ein Arbeitgeber, was muss er leisten, um einen Menschen mit einer Behinderung einstellen zu können.
Zu Beginn wird der Begriff Behinderung definiert, danach die rechtlichen Grundlagen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Unterstützungsmöglichkeiten die es gibt. Im Anschluss die Inklusionsmöglichkeiten und die Anforderungen an die Soziale Arbeit. Abschließend erfolgt noch ein Fazit über die Arbeit.
Im zweiten Kapitel wird der Begriff Behinderung aus verschiedenen Sichten definiert: aus der medizinisch-juristischen, nach der WHO-Klassifikation und aus behindertensoziologischer Sicht.
Für den Begriff „Behinderung“ gibt es noch keine gebräuchliche Definition (Dederich, S.15). Im Sozialgesetzbuch IX § 2 gibt es eine Definition. Menschen werden als behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (SGB IX, §2, Abs. 1). Der Grad einer Behinderung, sagt aus wie schwer die Beeinträchtigung ausgeprägt ist. Der Behinderungsgrad wird von 0 – 100 angeben. 0 heißt, dass keine Behinderung vorliegt und 100 bedeutet, es liegt eine besonders schwere Behinderung vor (Ebner & Gminski & Zimmer, S 104). Ein Mensch ist dann schwerbehindert, wenn der Grad seiner Behinderung mindestens 50 ist. Bei einem Behinderungsgrad von mindesten 30 aber nicht höher als 50 werden Menschen mit Behinderung gleichgestellt (SGB IX §2 Abs. 2,3).
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat den Auftrag, dass kein Mensch aufgrund von individuellen Merkmalen benachteiligt werden soll. Dazu gehören auch die Menschen mit einer Behinderung (AGG §1) Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) unterstützt den Auftrag des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. In ihm finden Menschen mit Behinderung Hilfen, damit sie nicht in Arbeitsund Alltagsleben benachteiligt werden. Es soll zusätzlich vor einer Diskriminierung schützen (BGG §1).
1998 und 2001 gab die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Definition von Behinderung heraus, die „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung“ (engl. International Classification of Functioning, Disability and Health). Die WHO bezieht sich nicht mehr auf Beeinträchtigungen, sondern betrachtet die Beteiligung an der Umwelt des / der Einzelne/n. Es wurde in drei verschiedene Kategorien unterteilt: „impairment“ (Schädigung), „disability“ (Funktionseinschränkung) und „handicap“ (soziale Beeinträchtigung). 2005 ersetze die WHO das Wort „handicap“ durch „Beeinträchtigung der Teilhabe an der Gesellschaft“. Die WHO definiert in vier Bereiche, die eine Behinderung bestimmen können ob negative oder positive Abweichung.
-Körperfunktionen und Körperstrukturen: System des Körpers
-Aktivitäten: Durchführung einer Handlung oder Aufgabe
-Teilhabe: Zusammenleben mit anderen Menschen in bestimmten Lebenssituationen
-Umweltfaktoren bilden die gesellschaftliche Umwelt mit ihrem sozialen System ab.
Die Definition ist auch in ähnlicher Form im neunten Sozialgesetzbuch zu finden.
Cloerkes definiert so: „Eine Behinderung ist eine dauerhafte und sichtbare Abweichung im körperlichen, geistigen oder seelischen Bereich, der allgemein ein entschieden negativer Wert zugeschrieben wird. „Dauerhaftigkeit“ unterscheidet Behinderung von Krankheit. „Sichtbarkeit“ ist im weitesten Sinne das „Wissen“ anderer Menschen um die Abweichungen.“. Eine Behinderung ist durchgehend da und verschwindet nicht plötzlich (Kastl, S. 121).
Im nächsten Kapitel werden die Bedeutung von Arbeit, sozialrechtliche Grundlagen, Pflichten für den Arbeitgeber und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgestellt.
Jeder Mensch hat das Recht arbeiten zu gehen. Der Mensch wird in der Bundesrepublik Deutschland durch seine Erwerbstätigkeit determiniert. Für Menschen mit Behinderung hat die Erwerbstätigkeit eine noch größere Bedeutung als für Menschen ohne Behinderung. Durch die Arbeit können sie sich in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln. Sie können ein eigenständigeres Leben führen,0 z.B. durch ihre eigene Entlohnung und knüpfen soziale Kontakte. Sie nehmen teil am Wirtschaftsmarkt. Die Arbeit ist für sie ein Beweis dafür, dass sie arbeitsfähig sind (Kühn & Rüter, S. 16f.).
Jeder kann durch die Agentur für Arbeit unterstützt werden. Sie soll auch Menschen mit Behinderung helfen einen Arbeitsplatz zu finden. Dazu gehören Maßnahmen wie Berufsberatung, Arbeitsvermittlung; Mobilitätshilfen und Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Weiterbildung. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, damit Menschen mit einer Behinderung fair behandelt werden können. Bei einer nötigen Mobilitätshilfe, die den
Erhalt des Arbeitsplatzes sichert, kann ein Anspruch darauf gestellt werden. Wenn eine Arbeitsvermittlung stattfindet, muss der besondere Umstand der Person beachtet werden. Melden sich Menschen mit Behinderung arbeitslos oder suchen eine neue Arbeitsstelle, muss geschaut werden, ob die Förderung am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger getragen werden kann. Menschen mit einer Behinderung haben das Recht, eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu verhindern, verringern und ihren Beitrag am Arbeitsleben durch ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten zu sichern. In der medizinischen Rehabilitation sind auch Aspekte wie eine Arbeitstherapie oder die Beratung der Angestellten in einer Firma, wie sie mit der ungewohnten Situation umgehen können0. Sollte der Arbeitsplatz in Gefahr sein, muss der Rehabilitationsträger alle Vorkehrung treffen, um zu verhindern, dass der/die Betroffene den Arbeitsplatz verliert und prüfen, ob zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen. Menschen mit einer Behinderung haben dann einen Anspruch auf Leistungen durch die Agentur für Arbeit, wenn das gewünschte Ziel erreicht werden kann. Menschen mit einer Behinderung, die nach allen Versicherungen (Kranken-, Sozial-, Renten-, und Unfallversicherung) erwerbsunfähig sind, haben einen Anspruch auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Bei einer Beurteilung der Erwerbsfähigkeit die negativ ausfällt, haben Menschen mit Behinderung die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn sie das möchten. In diesem Fall greift die Sozialhilfe im Bereich der Eingliederungshilfe. Offene Leistungsträger übernehmen alle anfallenden Kosten, die dazu beitragen, dass ein Mensch mit einer Behinderung den Arbeitsplatz bekommt oder diesen behalten kann (Welti, S. 717f). Menschen mit einer Behinderung sollen selbständig handeln. Jedem Menschen mit einer Behinderung stehen dieselben Leistungen zu, abgesehen von dem Auslöser der Behinderung. Außerdem soll möglichst frühzeitig verhindert werden, dass das Ausmaß der Behinderung größer wird oder die nicht aufhaltbaren Auswirkungen schnellstmöglich korrigieren zu können. Jeder Mensch mit Behinderung hat einen Anspruch auf die individuelle Hilfe in seiner Situation (Haines, S.46f.).
Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb im Monat 20 Beschäftigte haben, müssen 5 % der Arbeitsplätze an schwerbehinderte Menschen vergeben. Vor allem auf schwerbehinderte Frauen ist bei der Einstellung Rücksicht zu nehmen. Haben Arbeitgeber weniger als 40 Beschäftigte im Monat aber mehr als 20, müssen sie einen Schwerbehinderten im Monat beschäftigen. Arbeitergeber mit weniger als 60 aber mehr als 40 Arbeitsplätze haben sie im Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Als Arbeitgeber zählen alle Instanzen des Bundes, alle Instanzen eines Bundeslandes, alle Verbände und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts. In einem adäquaten Ausmaß sind Schwerbehinderte zu beschäftigten, die spezielle Unterstützung brauchen im Arbeitsleben, vor allem diejenigen:
-die eine permanente Hilfe benötigen bei der Tätigkeit
-oder deren Beschäftigung nicht nur einmalige Aufwendungen für den Arbeitgeber mit sich bringen, die eine dauerhafte Minderung der Arbeit mit sich bringen
-oder die einen Behinderungsgrad von 50 haben aufgrund von psychischer Beeinträchtigung
-oder die keine abgeschlossene Ausbildung aufgrund ihrer Behinderung haben.
Bei Ausbildungsstellen muss ein gewisser Teil an Stellen mit Schwerbehinderten besetzt werden. Um auszurechen wie viele Schwerbehinderte einzustellen sind, zählen Ausbildungsstellen und Referendarstellen nicht mit. Bei Kommastellen im Ergebnis der Berechnung wird aufgerundet, aber bei Betrieben mit weniger als 60 Beschäftigten wird abgerundet (SGB IX, §§71,72,74).
Ein Arbeitnehmer hat bei seinen Arbeitgeber das Recht auf angemessene Arbeitsvoraussetzungen, wenn er eine Behinderung hat. Ist der Arbeitnehmer ein/e Anerkannte/r einer Schwerbehinderung oder ist mit einer solchen gleichgestellt, werden die Regelungen noch strenger. Jeder Schwerbehinderte hat einen Anspruch auf eine Erwerbstätigkeit, bei der er seine Fähigkeiten und Fertigkeiten zu seinen Gunsten entfalten kann. Bei Fortbildungen die im Betrieb stattfinden, muss der Arbeitgeber Rücksicht auf diejenigen nehmen, die eine Schwerbehinderung haben. Wenn eine Fortbildung außerhalb des Betriebes stattfindet, hat ein Schwerbehinderter Anspruch darauf dieTeilnahme in einem bestimmten Rahmen für ihn zu erleichtern. Der ganze Arbeitsplatz muss barrierefrei gestaltet sein, wenn bestimmte Arbeitshilfen benötigt werden sind diese zu akzeptieren (Welti, S. 162f). Können Menschen mit einer Schwerbehinderung nur in Teilzeit arbeiten aufgrund ihres Behinderungsgrades, so werden die Arbeitgeber von dem zuständigen Integrationsfachamt unterstützt um Teilzeitarbeitsplätze zu fördern (SGB §81, Abs. 5).
Im Sozialgesetzbuch sind Möglichkeiten, die zur Erwerbstätigkeit von Menschen mit einer Behinderung oder von denen, die anfällig sind für eine Behinderung sind beschrieben, um eine Erwerbsminderung auf längere Zeit zu verhindern. Von den Einrichtungen, die zur beruflichen Rehabilitation dienen, wird erwartet, dass sie sich an verschiedene Vorschriften halten. Integrationsfachämter, Integrationsfachdienste und Integrationsprojekte müssen mit der Bundesagentur für Arbeit eng zusammenarbeiten. Ziel ist es, Menschen mit einer Behinderung wieder voll in das Arbeitsleben zu integrieren (Welti, S. 158ff.). Eine weiterbildende Leistung kann eine Weiterbildung sein, auf die ein Anspruch besteht wie auf eine Erstausbildung. Sie dauert in der Regel nicht länger als 2 Jahre. Wenn allerdings zu hohe Ansprüche gesetzt werden, z.B. der Übergang in eine Tätigkeit am alltäglichen Arbeitsmarkt, kann dies zu einer Benachteiligung führen (Welti, S. 693f.). Frauen mit einer Behinderung werden die gleichen Möglichkeiten gesichert, wie auch Männern mit einer Behinderung. Mögliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nach §33 SGB Abs. 3. folgende:
„1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
2a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
5. Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.“
Um die richtige Leistungsauswahl zu treffen werden bestimmte Punkte wie Neigung, Eignung oder bisherige Tätigkeit überprüft. Alle anfallenden Kosten werden übernommen. Während Berufspraktika kann ein Anspruch auf Leistungen möglich gemacht werden und auch medizinische, psychologische oder pädagogische Hilfe können mögliche Leistungen sein. Des Weiteren gehören auch Leistungen dazu, die sowohl dem körperlichen als auch dem seelischen Wohl dienen, volle Übernahme an Kosten für die Unterkunft und auch die Kostenübernahme für die Leistungen, die zur beruflichen Stabilität nützlich sind. Die Leistungen beinhalten auch Mobilitätshilfen, die Kosten für jede notwendige Hilfe am Arbeitsplatz (Arbeitsassistenz, technische Hilfen) und die Kosten für eine behindertengerechte Wohnung im annehmbaren Bereich (SGB IX §33).
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