Die nachfolgende Arbeit befasst sich mit Maßnahmen zur Reduzierung der Ausfallwahrscheinlichkeiten bei der Aufnahme von Krediten.
Der erste Teil zeigt die Problematik bei der Vergabe von Krediten und deren Absicherung auf. Im folgenden Teil werden Personalsicherheiten und Realsicherheiten als theoretische Grundlagen definiert. Dabei wird auf den Ablauf, die Bedeutung und die Anwendung explizit eingegangen.
Teil drei beschäftigt sich mit dem Prozess und den Bestandteilen der Kreditwürdigkeitsprüfung aus Sicht der Kreditinstitute. Dabei wird auf die Bonität und die Risiken eingegangen. In Kapitel vier wird der Praxisbezug anhand einer Immobilienfinanzierung hergestellt.
Am Ende wird ein Fazit über Kreditsicherheiten gezogen und ein Ausblick auf die Zukunft im Kreditgeschäft geschaffen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Theoretische Grundlagen
2.1 Personalsicherheiten
2.1.1 Bürgschaft
2.1.2 Garantie
2.2 Realsicherheiten
2.2.1 Hypothek
2.2.2 Sicherungsübereignung
2.2.3 Sicherungsabtretung
3. Bestandteile der Kreditwürdigkeitsprüfung
4. Prozess der Kreditvergabe
5. Schlussteil
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In der Bankenwelt besagt ein Sprichwort, dass der sicherste Kredit derjenige ist, der keiner Sicherheit bedarf. Wer einen Kredit vergibt, ohne Sicherheiten zu verlangen rechnet schon damit, dass der Kreditnehmer den Kredit nicht zurückzahlen wird. Aus diesem Grund sind Kreditsicherheiten immer ein Ausdruck von Misstrauen in die Solvenz des Kreditnehmers. Sie stellen ein Sekundärgeschäft dar, auf welches der Kredit gestützt ist und treten erst bei nicht sachgemäßer Abwicklung des Kredites in den Vordergrund. Dies können Personen oder Gegenstände sein.1 Je höher die Ausfallwahrscheinlichkeit, desto mehr muss der Gläubiger auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners vertrauen können. Dieses Vertrauen wird in Form von Kreditsicherheiten erbracht. Je mehr Kreditsicherheiten vorhanden sind, desto geringer ist die Ausfallwahrscheinlichkeit für den Gläubiger.2
Unternehmen sind bestrebt einen Großteil ihres Kapitalbedarfs mit Krediten zu decken. Durch Erfahrungen während der Finanzkrise sind Banken bestrebt, ihre Kredite abzusichern. Im Einzelfall bedeutet dies, dass die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers geprüft wird. Hierzu werden Kreditsicherheiten herangezogen um die Ausfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Ganz ausschließen lässt sich dieses Risiko nicht. Es kann nur minimiert werden.3 Je höher das Ausfallrisiko des Gläubigers ist, desto höher wird die Risikoprämie und auch die Anzahl und Qualität an Kreditsicherheiten. Umgekehrt reduzieren Kreditsicherheiten das Risiko des Kreditgebers und die Kosten für den Kreditnehmer.4 Diese Arbeit besteht aus fünf Kapiteln.
Der erste Teil zeigt die Problematik bei der Vergabe von Krediten und deren Absicherung auf. Im folgenden Teil werden Personalsicherheiten und Realsicherheiten als theoretische Grundlagen definiert. Dabei wird auf den Ablauf, die Bedeutung und die Anwendung explizit eingegangen. Teil drei beschäftigt sich mit dem Prozess und den Bestandteilen der Kreditwürdigkeitsprüfung aus Sicht der Kreditinstitute. Dabei wird auf die Bonität und die Risiken eingegangen. In Kapitel vier wird der Praxisbezug anhand einer Immobilienfinanzierung hergestellt. Am Ende wird ein Fazit über Kreditsicherheiten gezogen und ein Ausblick auf die Zukunft im Kreditgeschäft geschaffen.
2. Theoretische Grundlagen
2.1 Personalsicherheiten
Bei Personalsicherheiten wird die Haftung des Kreditnehmers durch eine oder mehrere weitere Personen abgesichert. Hierbei hat der Kreditgeber schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dritten Sicherungsgebern. Solche Absicherungen werden in Sicherungsverträgen festgehalten. Der Sicherungsgeber ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditnehmers verantwortlich. Sowohl Sicherungsgeber als auch Kreditnehmer haften beide mit dem gesamten Vermögen.5
2.1.1 Bürgschaft
Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Kreditgeber für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Dies wird in einem einseitig verpflichtenden Vertrag festgehalten (§ 765 Abs. 1 BGB). Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit gemäß § 765 Abs. 2 BGB übernommen werden.6
Als Grundlage für die Bürgschaft dient der Bestand der Hauptverbindlichkeit. Dies gilt auch bei der Änderung der Hauptverbindlichkeit durch Verzug. Eine Erweiterung der Bürgschaft durch den Abschluss eines weiteren Rechtsgeschäftes ist für den Bürgen nicht relevant. Der Bürge haftet für die vom Schuldner entstanden Kosten gegenüber dem Gläubiger (§ 767 BGB). Bei Aufforderung zur Zahlung kann der Bürge dem Gläubiger alle Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner zustehen, auch wenn der Hauptschuldner verzichtet (§768 BGB). Wenn der Bürge den Gläubiger zufriedenstellt, geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil geltend gemacht werden (§ 774 BGB Abs. 1). Bei der gewöhnlichen Bürgschaft steht dem Bürgen das Recht zu, vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen (§ 771 BGB). Dieser ist erst zur Zahlung verpflichtet, wenn eine erfolglose Zwangsvollstreckung versucht wurde (§ 772 BGB). Kreditinstitute verwenden deshalb die selbstschuldnerische Bürgschaft, da der Bürge hierbei auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (§773 BGB) und die Forderungen direkt von ihm bezogen werden können. Bei einer Ausfallbürgschaft kann das Kreditinstitut nur dann auf den Bürgen zugreifen, wenn der Hauptschuldner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder der Insolvenzvorgang erfolglos war.7 Eine Mitbürgschaft liegt vor, wenn sich mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen. Alle beteiligten Bürgen haften als Gesamtschuldner (§ 769 BGB). Die Bürgschaft ist akzessorisch, sie kann somit nicht ohne Forderung begründet werden. Bei der Übernahme durch einen Minderjährigen muss neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch die Genehmigung des Familiengerichts vorhanden sein.8
2.1.2 Garantie
Mit einer Garantie haftet das Kreditinstitut für die Verpflichtungen des Schuldners. Sie verspricht für die Zahlung einer Schuld einzustehen, falls dieser seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Das Kreditinstitut verpflichtet sich, einen maximal bestimmten Betrag zu zahlen, wenn der Schuldner alle Voraussetzungen der Bürgschaft erfüllt. Die Garantie ist eine von der Hauptschuld losgelöste Verpflichtung.9 Der Garant (Kreditinstitut) kann keine Einreden erheben und zahlt auf die erste Anforderung des Gläubigers. Es gibt verschiedene Arten von Garantien. Bei der direkten Garantie stellt das Kreditinstitut die Garantie direkt an den Begünstigten aus. Die Ausstellung und der Versand erfolgen entweder über das Kreditinstitut selbst oder über den Auftraggeber. Eine indirekte Garantie liegt vor, wenn das Kreditinstitut des Auftraggebers dem Kreditinstitut des Begünstigten den Auftrag gibt, eine Garantie in ihrer Haftung auszustellen.10
Garantien sichern Zahlungen, aber auch Kredite ab und bieten eine Sicherheit. Eine Zahlungsgarantie soll dem Verkäufer die Sicherheit bieten, dass der Kaufpreis fristgerecht und in voller Höhe gezahlt wird. Bei einer Kreditsicherungsgarantie dient die Garantie als Sicherheit für die Rückzahlung des Kredites.11
2.2 Realsicherheiten
Sie gewähren dem Kreditgeber ein sachliches Recht an einem beweglichen oder unbeweglichen konkreten Vermögensgegenstand des Kreditnehmers. Die Sicherung kann eine dritte Person oder der Kreditnehmer selbst sein. Der Gläubiger kann bei einer Nichterfüllung der Kreditverpflichtung von seinem Recht Gebrauch machen und auf den Vermögensgegenstand zugreifen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn er ein Vollrecht an dem Vermögensgegenstand hat. In anderen Fällen erwirbt der Kreditgeber lediglich ein Verwertungs- oder Teilrecht. Er wird also nicht Eigentümer der Sache.12
2.2.1 Hypothek
Die Hypothek ist nach § 1113ff. BGB ein bedeutendes dingliches Recht, welches zur Sicherung einer Forderung dient. Sie bezieht sich auf unbewegliche Gegenstände wie ein Grundstück oder Wohnungseigentum und dient als Kreditsicherheit für ein Darlehen. Es werden jedoch nicht nur das Grundstück, sondern auch Erzeugnisse, Zubehör und Mietforderungen mit einberechnet. Durch den akzessorischen Charakter ist eine Hypothek an eine gesicherte Forderung gebunden und davon abhängig. Dabei wird nicht nur das Grundstück, sondern auch mit haftende Gegenstände wie Zubehör (§1120 BGB) belastet. Der Beleihungswert des Grundstücks hat Einfluss auf die Höhe der Hypothek. Wenn mehrere Hypotheken auf einem Grundstück lasten, haben diese einen festen Rang. Bei der Zwangsvollstreckung entscheidet dieser Rang, wer zuerst befriedigt wird. 13 Als Voraussetzung für eine wirksame Hypothek müssen Schuldner und Gläubiger sich vertraglich einigen § 873, 1113 BGB und eine Eintragung ins Grundbuch vornehmen (§ 873,1115 BGB). Die Hypothek steht dem Schuldner zu, bis die Forderung entsteht und der Hypothekenbrief übergeben ist. Dies geschieht durch Zwangsvollstreckung oder Kraft des Gesetzes. Im Grundbuch müssen Gläubiger, Geldbetrag und Zinsen eingetragen werden. Man unterscheidet zwischen der Bestellung der Hypothek als Eigentümer und Erwerb der Hypothek als Fremdhypothek. Bei Erbringung der Leistungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, wird aus der Hypothek eine Eigentümer Grundschuld (§ 1163 Abs. 1). Durch die zuständigkeitsbestimmende Wirkung der Forderung wird bei Übertragung der Forderung auch die Hypothek übertragen (§ 1154 BGB). Die Übertragung einer Hypothek erfolgt durch schriftliche Abtretung der Forderung oder Eintragung im Grundbuch und Übergabe des Hypothekenbriefs.14
Kommt es zur Fälligkeit einer Hypothek durch Zeitablauf oder Kündigung, kann der Gläubiger die Erfüllung seiner Forderung verlangen, indem er die Verwertung des Grundstücks erwirkt. Normalweise liegt die Fälligkeit der Forderung und Fälligkeit der Hypothek zusammen. Die Verwertung durch Zwangsversteigerung entzieht dem Eigentümer das Grundstück. Der Gläubiger wird somit Eigentümer. Die Hypothek erlischt auch, durch eine vertragliche Aufhebung zwischen Gläubiger und Schuldner. Wenn die Forderungen vollständig beglichen sind wird die Hypothek aus dem Grundbuch gestrichen.15 Hypotheken dienen zu Finanzierung von langfristigem Fremdkapital. Es wird Anlagevermögen zur Sicherung eines Kredites verwendet mit welchen andere Anlageteile oder Umlaufvermögen beschafft werden.16
2.2.2 Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Kreditsicherung, um die Schwächen des Pfandrechts zu umgehen (§ 1204 BGB). Hierbei bekommt der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber eine bewegliche Sache zur Sicherung seiner Forderung übereignet. Dabei erhält der Sicherungsnehmer das vollwertige Eigentum an der Sache. Zwischen den beiden Parteien besteht ein sogenanntes Treueverhältnis. Es wird in einer schuldrechtlichen Sicherungsabrede vereinbart, dass nach Erfüllung der Schuld das Eigentumsrecht zurück an den Schuldner geht. Es wird also keine endgültige Übergabe des Eigentums angestrebt, sondern nur eine vorübergehende, da nur eine Forderung gesichert werden soll (§ 930 BGB). Nach Befriedigung der Forderung fällt der Besitz wieder auf den Sicherungsgeber zurück. Aus rechtlicher Sicht steht dem Sicherungsgeber lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung zu (§ 929 BGB). Um eine dingliche Einigung zu erreichen, müssen beide Willenserklärungen von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer in Bezug auf die zu übertragende Sachen übereinstimmen. Des weiteren muss ein schuldrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden, indem die Rechte und Pflichten der beiden Parteien geregelt sind. Kommt dieser Vertrag formlos zu Stande spricht man von einer Sicherungsabrede. Bei einem schriftlichen Vertrag spricht man von einem Sicherungsvertrag.
Der Vertrag ist unwirksam, wenn der Sicherungsgeber in seiner wirtschaftlichen Freiheit oder kaufmännischen Entscheidung beschränkt wird. Des weiteren wird der Vertrag auch unwirksam, wenn Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer nur deshalb eine Sicherungsübereignung vornehmen, um anderen Gläubigern des Sicherungsgebers den Zugriff auf sein Vermögen zu verwehren. Die Verwertung des Sicherungsgutes ist abhängig von dem Inhalt der Sicherungsabrede oder des Sicherungsvertrags.17
2.2.3 Sicherungsabtretung
Bei der Sicherungsabtretung oder auch Zession genannt, handelt es sich um eine übliche Form der Kreditsicherung bei der es zu einer Änderung des Schuldverhältnisses kommt. Der Kreditnehmer (auch Zedent genannt) tritt eine ihm zustehende Forderung oder ein sonstiges Recht gegenüber dem Drittschuldner an den Kreditgeber (auch Zessionar genannt) ab, um ein Darlehen zu erhalten (§ 398 BGB). Der Kreditgeber hat jedoch nicht das Recht, die Sicherheit zu verwerten oder zu verkaufen. Erst wenn der Kreditnehmer sein Darlehen nicht zurückzahlt, kann der Kreditgeber sein Recht an der abgetretenen Forderung geltend machen. Grundsätzlich kann jede Art von Schuld abgetreten werden. Sie muss jedoch quantifizierbar sein, also einen eindeutigen Wert darstellen. Dies wird in einem Kreditvertrag, der alle erforderlichen Daten und Bedingungen enthält, festgehalten. Zusätzlich wird noch ein Sicherungsvertrag abgeschlossen der die Sicherungsabtretung regelt. Bei der Sicherungsabtretung handelt es sich um eine fiduziarische Sicherheit, die unabhängig von der Hauptschuld ist und ohne entsprechende Schuld entstehen kann.18
Es gibt verschiedene Arten von Sicherungsabtretungen. Bei der offenen Zession wird die Abtretung der Forderung dem Zedenten gegenüber bekannt gemacht. Der Drittschuldner erbringt seine Leistungen dann in diesem Fall an den Zessionar. Im Gegensatz hierzu steht die stille Zession. Hierbei wird die Abtretung der Forderung nicht bekannt gemacht. Der Drittschuldner erbringt seine Leistungen weiterhin an den ihm bekannten Gläubiger. Dieses leitet die Leistung dann an den neuen Gläubiger weiter. Kreditgeber bevorzugen diese Art der Zession, da sie ohne großen Aufwand umzusetzen ist.
Eine weitere Unterscheidung findet im Umfang der Zession statt. Bei der Einzelzession wird nur eine einzige Forderung abgetreten. Bei der Globalzession hingegen tritt ein Zedent alle aktuellen und zukünftigen Forderungen an einen Zessionar, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, ab. Somit gehen die Forderungen automatisch an den Zessionar über. Im Falle einer Mantelzession werden Forderungen nur bis zu einer bestimmten Höhe abgetreten.19
3. Bestandteile der Kreditwürdigkeitsprüfung
Die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Kreditinstitute geht der Frage nach, ob ein Kreditnehmer in der Lage sein wird, seinen Kredit fristgerecht zu begleichen. Von dieser Prüfung hängt der Erfolg oder Misserfolg einer Bank im Kreditgeschäft ab.20 Der Ablauf einer Kreditwürdigkeitsprüfung umfasst zwei Schritte. Als erstes wird die Kreditfähigkeit geprüft. Hierbei wird geschaut, ob die kreditsuchende Person alle rechtlichen Vorgaben wie Rechtsfähigkeit und Vertretungsbefugnis erfüllt. Als zweites wird die Kreditwürdigkeit geprüft. Hierbei untersucht das Kreditinstitut, ob von dem Kreditsuchenden eine vertragsgerechte Erfüllung des Kredites erwartet werden kann.
Eine grundlegende Basis für Kreditgeschäfte bilden die Eigenkapitalvorschriften von Basel 1-3. Sie bilden das Grundgerüst der Kreditvergabe von Kreditinstituten. Hierbei wird ein transparenter und nachvollziehbarer Prozess zugrunde gelegt, um somit die Kreditwürdigkeit der Unternehmen zu bewerten. In diesem Prozess werden Risiken und Gefahren für den Kreditgeber aufgezeigt. Das größte Risiko bei der Kreditvergabe besteht darin, dass der Kredit nicht wie vereinbart zurückbezahlt wird. Dies ist der Fall, wenn vereinbarte Zahlungen wie Zins und Tilgung nicht fristgerecht oder überhaupt nicht erfolgen. Das Risiko der zeitlichen Abweichung bezeichnet man als Liquiditätsrisiko, das der Höhe als Verlustrisiko. Um diese Risiken zu vermeiden wir ein Kreditinstitut nur einen Kredit gewähren, wenn alle Rahmenbedingungen erfüllt werden. Aus Sicht der Bank müssen also möglichst alle Risiken vermieden werden. Eine Kreditwürdigkeitsprüfung muss also eine möglichst genaue Prognose über die Ausfallwahrscheinlichkeit liefern, wobei verschiedenste Aspekte mit einbezogen werden. Darunter fallen die grundsätzliche Gewährleistung der Kreditfähigkeit, richtige Bonitätsbewertung, richtige Risikobewertung, richtige Zukunftsbewertung und die vorhandenen Sicherheiten.21
[...]
1 Vgl. Bülow, P., Kreditsicherheiten, 2003, S. 1.
2 Vgl. Brinkmann, M., Kreditsicherheiten, 2011, S. 1.
3 Vgl. Büschgen, H., Bankbetriebslehre, 1998, S. 939.
4 Vgl. Brinkmann, M., Kreditsicherheuten 2011, S. 1.
5 Vgl. Büschgen, H., Bankbetriebslehre 1998, S. 350 ff.
6 Vgl. Sauter, W., Grundlagen des Bankgeschäftes, 2000, S. 465.
7 Vgl. Klein, J., Personalsicherheiten 2009, S. 16 ff.
8 Vgl. Keller, H., Praxishandbuch Finanzwissen, 2013, S. 216.
9 Vgl. Credit Suisse, Garantien und Bürgschaften, 29.01.219.
10 Vgl. Rösler P., Mackenthun T., Pohl R., Handbuch Kreditgeschäft, 2002, S. 220f.
11 Vgl. Jährig A., Schuck H., Handbuch des Kreditgeschäfts, 1982, S. 342.
12 Vgl. Schade, F., Wirtschaftsprivatrecht, 2009, S. 149.
13 Vgl. Brehm W., Berger C., Sachenrecht, 2006, S. 255f.
14 Vgl. Schade, F., Wirtschaftsprivatrecht, 2009, S. 149.
15 Vgl. Westermann H., Gursk y K. H,., Eickmann D., Sachenrecht, 1998, S. 720 f.
16 Vgl. Wieling H. J., Sachenrecht, 2007, S. 413 ff.
17 Vgl. Füller J. T., Eigenständiges Sachrecht?, 2006, S.490.
18 Vgl. Stab H., Firmenkredite, 2003, S. 242-244.
19 Vgl. Boewer D., Handbuch Lohnpfändung, 2015, S. 389-390.
20 Vgl. Mrzyk A. P., Kreditwürdigkeitsprüfung, 1999, S. 21.
21 Vgl. Griesbeck M., Kreditwürdigkeitsprüfung, 2013, S. 31-33.