Die Arbeit behandelt die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Reformen bestimmter österreichischen Regulierungsbehörden, die insbesondere die weitestgehende Isolierung der "Regulatoren" von politischen Entscheidungsträgern berücksichtigt, und untersucht deren demokratische Legitimation.
Von diesem grundlegendem Problem ausgehend wird sich die folgende Arbeit mit der demokratischen Legitimation
der Bestellung von Organen der Regulierungsbehörden als einer Form von Verwaltungsbehörden, deren demokratische Legitimation besonders häufig infrage gestellt und kritisch beleuchtet wird, beschäftigen.
Nach einer prägnanten Darstellung der Funktion von Regulierungsbehörden und ihren Besonderheiten sind dabei zunächst das unionsrechtliche, sowie das verfassungsrechtliche Gefüge, aufgrund und innerhalb dessen Regulierungsbehörden in Österreich agieren, zu beleuchten. In diesem Zusammenhang wird ein Versuch angestellt, aus diesen Normen abzuleiten, ob jene Behörden demokratisch legitimiert sind, dies überhaupt sein sollen beziehungsweise worauf die Legimitation alternativ beruhen könnte.
Im Anschluss werden die Organe einiger ausgewählter österreichischer Regulierungsbehörden, sowie deren Bestellung dargestellt, bevor ein abschließendes Fazit erfolgt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Ursprung, Funktionen und Handlungsformen der Regulierungsbehörden im Überblick
A. Entstehungsgrund und Terminologie der „Regulierung“
B. Funktionen der Regulierung
C. Handlungsformen der Regulierungsbehörden
III. Unionsrechtliche Determinanten
A. Vorgaben durch RL
B. Die „Capture“-Theorie
IV. Verfassungsrechtliche Determinanten
A. Die Weisungsfreiheit der Kollegialbehörden
B. Die Beleihung von Rechtsträgern außerhalb der Verwaltung
C. Das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG
V. Organe ausgewählter Regulierungsbehörden
A. Telekommunikation und Rundfunk
A.1. Die RTR-GmbH
A.2. Die KommAustria
A.3. Die Telekom-Control-Kommission
B. Postsektor
C. Eisenbahnsektor
C.1. Schienen-Control-GmbH
C.2. Schienen-Control-Kommission
D. Energiesektor
VI. Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
One of the principal authors of the Constitution famously wrote that the “accumulation of all powers, legislative, executive, and judiciary, in the same hands, . . . may justly be pronounced the very definition of tyranny.” The Federalist No. 47, p. 324 (J. Cooke ed. 1961) (J. Madison). Although modern administrative agencies fit most comfortably within the Executive Branch, as a practical matter they exercise legislative power, by promulgating regulations with the force of law; executive power, by policing compliance with those regulations; and judicial power, by adjudicating enforcement actions and imposing sanctions on those found to have violated their rules. The accumulation of these powers in the same hands is not an occasional or isolated exception to the constitutional plan; it is a central feature of modern American government. […] Although the Constitution empowers the President to keep federal officers accountable, administrative agencies enjoy in practice a significant degree of independence.1
John G. Roberts scheint besorgt. Der Vorsitzende Richter des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten erinnert in einem ablehnenden Sondervotum daran, dass sich das amerikanische politische System mittlerweile einer Vielzahl von Verwaltungsbehörden bedient, um Aufgaben zu erfüllen, die nach dem klassischem Verständnis mehr als bloßes Verwaltungshandeln im Sinne des exekutiven (nicht-gerichtlichen) Gesetzesvollzugs, darstellen, sondern die Gewaltenteilung regelrecht außer Acht lassen. Dazu komme, dass der Präsident als demokratisch legitimiertes Oberhaupt der Exekutive nicht willens oder gar nicht in der Lage ist, den Überblick bzw. die endgültige Entscheidungshoheit über die Akte der diversen Bundesbehörden zu behalten und diese dadurch in einer Art politischem Vakuum agieren. Präsident John F. Kennedy wird in diesem Kontext auch folgende Aussage im Gespräch mit einem Bürger zugeschrieben: „ I agree with you, but I don’t know if the government will.“2 Diese Aussage erhält dadurch besondere Brisanz, als dass Roberts und vermutlich auch Kennedy sich grundsätzlich auf jene Verwaltungsbehörden beziehen, die dem Präsident rein rechtlich unterstellt sind; dass die demokratische Legimitation womöglich noch weitaus geringer ist, wenn nicht einmal de jure Weisungszusammenhänge zwischen den Behörden und demokratisch bestellten Staatsorganen bestehen, wie dies bei den US-amerikanischen independent agencies3 der Fall ist, liegt auf der Hand4. Während Roberts feststellt, dass der mächtiger werdende Behördenapparat ein maßgeblicher Bestandteil des US-Regierungssystems geworden ist und seine Ausführungen daher grundsätzlich auf den amerikanischen Kontext beschränkt, spricht viel dafür, die Frage der Reichweite der Befugnisse der Verwaltungsbehörden in anderen westlich orientierten Staats- und Regierungssystemen näher zu beleuchten, insbesondere mit dem Fokus darauf, inwiefern die Ausübung von rechtlichen Befugnissen allgemein und in konkreten Fällen noch auf den Willen der Rechtsunterworfenen zurückzuführen ist. Von diesem grundlegendem Problemkreis ausgehend wird sich die folgende Arbeit mit der demokratischen Legitimation der Bestellung von Organen der Regulierungsbehörden als einer Form von Verwaltungsbehörden, deren demokratische Legitimation besonders häufig infrage gestellt und kritisch beleuchtet wird, beschäftigen. Nach einer prägnanten Darstellung der Funktion von Regulierungsbehörden und ihren Besonderheiten sind dabei zunächst das unionsrechtliche, sowie das verfassungsrechtliche Gefüge, aufgrund und innerhalb dessen Regulierungsbehörden in Österreich agieren, zu beleuchten; in diesem Zusammenhang wird ein Versuch angestellt, aus diesen Normen abzuleiten, ob jene Behörden demokratisch legitimiert sind, dies überhaupt sein sollen bzw. worauf die Legimitation alternativ beruhen könnte. Im Anschluss werden die Organe einiger ausgewählter österreichischer Regulierungsbehörden, sowie deren Bestellung dargestellt.
II. Ursprung, Funktionen und Handlungsformen der Regulierungsbehörden im Überblick
Um die besondere Brisanz, die die Frage der demokratischen Legitimation von Verwaltungshandeln gerade im Zusammenhang mit Regulierungsbehörden hat, verstehen zu können, ist ein kurzer Abriss über deren Funktion und deren Arbeit unerlässlich.
A. Entstehungsgrund und Terminologie der „Regulierung“
Ihren historischen Ursprung finden Regulierungsbestrebungen unzweifelhaft in jenem Paradigmenwechsel, der sich im Laufe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in den westeuropäischen, besonders durch die Mitgliedschaft in der Europäischen Union charakterisierten Staaten vollzogen hat: Vor allem in den netzgebundenen Sektoren der Wirtschaft gab der Staat allmählich seine über viele Jahre gewachsene und gefestigte Monopolstellung auf und gestattete durch Prozesse der Liberalisierung das freie Spiel der Kräfte in für private Akteure neuen Märkten. Diese Trendwende in Westeuropa war im Regelfall Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht5 geschuldet: Im Telekommunikationssektor erfolgte zunächst gegen Ende der 1980er-Jahre die Öffnung des Dienstleistungsmarktes6, wohingegen erst die WettbewerbsRL7 das Netz selbst liberalisierte. Begleitet wurden diese Schritte von Maßnahmen zur Abmilderung der faktischen Macht des ehemaligen Monopolisten, darunter die ONP-Rahmen-RL8. Der Rundfunksektor wurde schrittweise in Regelungen des Telekommunikationsrechts mit aufgenommen9 („verschmolzen“) und wurde folglich im weitgehenden Gleichklang, v.a. durch die „neue WettbewerbsRL“10 liberalisiert. Der Energiemarkt wurde seit der ersten ElektrizitätsbinnenmarktRL11 schrittweise geöffnet und mit 1. 7. 2007 vollständig liberalisiert12. Im Erdgassektor erfolgte nach diversen Zwischenschritten die Vollliberalisierung ebenfalls mit 1. 7. 200713. Die (teilweise) Öffnung des österreichischen Postsektors wurde durch die Postrichtlinie14 notwendig, wobei gewisse Dienste dem Universaldienstleister zunächst vorbehalten bleiben durften15. Mit 1. 1. 2011 ist der Postsektor vollständig liberalisiert16. Nach zahlreichen kleineren Liberalisierungsschritten17 seit den 1990er-Jahren wurde der Eisenbahnsektor - in dem der österreichische Staat nie ein rechtliches, wenn gleich auch ein wirtschaftliches oder faktisches Monopol hatte18 - war der Güterverkehr bis 1. 1. 2007 vollständig zu liberalisieren. Das „dritte Eisenbahnpaket“ liberalisiert nun schrittweise auch den grenzüberschreitenden Personenverkehr19.
Die aus all diesen Liberalisierungsmaßnahmen - Reisinger spricht gar von „Entstaatlichung“20 - entstehende Gefahr der Entwicklung der betreffenden Märkte in einer Richtung, die dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Daseinsvorsorge und elementaren Wirtschaftssektoren widerstreben könnte, veranlasste den nun kaum mehr selbst in den betreffenden Bereichen wirtschaftenden Staat dazu, im Falle der mangelhaften Leistungserbringung im öffentlichen Wohl korrigierend einzugreifen und die neuen Akteure einem entsprechenden Normregime zu unterwerfen21 ; der Staat wurde vom Leistungserbringer zum Gewährleister der Leistungserbringung. Zweiter Entstehungsgrund der Regulierung als hoheitliche Marktaufsicht und Marktgestaltung liegt im Bestreben, unter den Akteuren faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den vom Monopolisten befreiten Märkten ein von Transparenz und Gleichheit geprägtes Korsett für die Entfaltung zu verleihen. Jene hoheitlichen Eingriffe, die danach trachten, die eben dargestellten, durch den Wandel der Rolle des Staates vom Erfüller zum Gewährleister bedingten Ziele der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Leistungserbringung und des stabilen Wettbewerbs, firmieren in der Literatur unter dem Titel „ materielle Regulierung “22. Der US-amerikanische Ansatz betrachtet Regulierung als das von independent agencies getätigte hoheitliche Handeln, womit sich eine formale Perspektive ergibt („ formelle Regulierung “)23. Die verfassungsrechtliche Stellung dieser Behörden ist in der US-amerikanischen Literatur und – wie oben angedeutet: Judikatur - besonders umstritten24, da sie dem Einfluss des Präsidenten, dem (eigentlich) alleinigen Träger der Exekutivgewalt des Bundes, und dem anderer politischer Akteure weitestgehend entzogen sind25 und gewissermaßen das traditionelle Verständnis der Gewaltentrennung durchbrechen26. Trotz der wesensinhärenten Eigenschaft des Regulierungsrechts als Wegbegleiter zwischen Staatsmonopol und weitestgehender Liberalisierung kann es nicht als bloßes Übergangsrecht abqualifiziert werden; hingegen ändert sich nach Leitl im Verlauf dieses Prozesses lediglich Form und Intensität des regulatorischen Eingriffs in die Marktprozesse.27
B. Funktionen der Regulierung
Aus den dargestellten Entstehungsgründen der Notwendigkeit der Regulierung ergeben sich die konkreten Funktionen der Regulierung im System staatlichen Handelns wie folgt: Infolge des Übergangs zum Wettbewerbsmarkt hat die Regulierung Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb im entmonopolisierten Markt sicherzustellen; im Bereich der infrastrukturgebundenen Märkte geht es dabei primär darum, „natürliche Monopole“ als rein faktische Hindernisse im rechtlich liberalisierten Markt zu entschärfen, indem der Netzzugang für alle potenziellen Marktteilnehmer unter fairen Bedingungen reguliert wird28. Fairer Wettbewerb soll in diesen Bereichen dadurch erreicht werden, dass der „natürliche Monopolist“ den vordringenden Marktteilnehmern fair gegenüber steht und der Netzzugang diskriminierungsfrei und transparent erfolgt. In anderen Bereichen (zB Telekommunikation) steht das Verteilen knapper, mit der wirtschaftlichen Tätigkeit untrennbar verbundener Ressourcen (zB Frequenzen) im Mittelpunkt des regulatorischen Handelns. Die zweite wesentliche Funktion des Regulierungsrechts besteht in der Sicherstellung der Befriedigung des öffentlichen Interesses an der Leistungserbringung und folgt damit unmittelbar aus dem gewandelten Selbstverständnis des Staates als Gewährleister. Im liberalisierten Markt kann der Fall eintreten, dass jene Marktergebnisse, die das freie Unternehmertum erzeugt, nicht mit den politisch bevorzugten Marktergebnissen übereinstimmen, weshalb der Staat mittels Rechtsvorschriften korrigierend eingreift. (Auf Ausführungen zu den einzelnen materiellen Aufgaben der Regulierung und den dazu gewählten Mitteln, wie beispielsweise die Gewährleistung des Netzzugangs durch behördliche Entgeltfestsetzung oder die Sicherstellung flächendeckender Versorgung muss an dieser Stelle verzichtet werden.) Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot29 gestattet dem Staat allerdings nur zu intervenieren, sofern und soweit die wirtschaftlichen Kräfte in ihrem freien Zusammenspiel den dem öffentlichen Wohl dienenden Zustand nicht ohnehin erreichen; Regulierung hat daher unter Einsatz der die Rechte Privater am gelindesten tangierenden effektiven Mittel zu erfolgen. Ob bei Kollisionen zwischen dem Interesse am fairen Wettbewerb und dem Interesse an Leistungserbringung an die Öffentlichkeit der ex-Art 86 Abs 2 EGV (nunmehr Art 106 Abs 2 AEUV) ganz allgemein zwingend den Vorrang der letzteren gebietet, wie Leitl vermeint30, scheint fraglich ob der Tatsache, dass sich die leg cit an Unternehmen wendet und nicht an den Gesetzgeber, der derartige Prioritätenkonflikte zu lösen hätte bzw auch nicht an die das materielle Regulierungsrecht anwendenden Regulierungsbehörden.
C. Handlungsformen der Regulierungsbehörden
Während Regulierungsbehörden auch Streitschlichtungsfunktion haben und Wirtschaftsdaten sammeln, analysieren und aufbereiten sollen, interessieren an dieser Stelle die Eingriffe jener Behörden in das Verhalten der Marktteilnehmer und die dazu herangezogenen rechtlichen Instrumente. Regulierungsbehörden steht das Format der Verordnung zur Verfügung, wobei qua Verfassung zwischen „beliehenen“ Trägern31 von Regulierungsaufgaben und Verwaltungsbehörden zu unterscheiden ist. Während erstere eine ausdrückliche Ermächtigung im Materiengesetz zu benötigen scheint32, reicht für letztere die Generalermächtigung des Art 18 Abs 2 B-VG zur Verordnungserlassung in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Eine weitere besonders häufig im Telekommunikationsrecht vorkommende Erscheinungsform ist der vertragsersetzende Bescheid, mittels dessen die Regulierungsbehörde als „Schiedsrichter“33 bei Scheitern von Verhandlungen verbindlich ein Vertragsverhältnis zwischen den beteiligten Marktakteuren ersatzweise herbeiführen kann34. In der dritten wesentlichen Ausprägung wird die Regulierungsbehörde durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln tätig, wobei dies primär Aufgaben der Marktbeobachtung und unverbindliche Streitschlichtung umfasst35. Das Gros der Tätigkeit der Regulierungsbehörden erfolgt in Form des an individuelle Adressaten gerichteten Bescheides36 37.
III. Unionsrechtliche Determinanten
Die konkrete Ausgestaltung der österreichischen Regulierungsbehörden und deren Organe findet sich zwar in nationalen Gesetzen, dennoch enthalten unionsrechtliche Bestimmungen Anforderungen, die der österreichische Gesetzgeber bei der Umsetzung38 einhalten muss39. Schon der Blick auf die Funktionen der Regulierungsbehörden40 offenbart, dass eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber den zu regulierenden Marktteilnehmern naturnotwendig ist, gerade um den fairen Wettbewerb am frisch liberalisierten Markt zu ermöglichen. Ob dies lediglich voraussetzt, dass die Behörde selbst nicht am Markt teilnimmt, oder gewisse organisatorische oder prozedurale Ausgestaltungen geboten sind, legen zunächst die einschlägigen RL fest:
A. Vorgaben durch RL
Art 22 der Postrichtlinie41 bestimmt, dass die Regulierungsbehörden rechtlich und betrieblich von den regulierten Marktteilnehmern unabhängig sein müssen, sodass eine institutionelle Voreingenommenheit vermieden wird. Dies gilt vor allem auch für den Fall, dass der Staat selbst als Marktteilnehmer auftritt. Dieses Problem erkennt der Unionsgesetzgeber, wenn er im S 2 leg cit anordnet, dass strukturelle Trennungen bestehen müssen zwischen jenen Organen des Staates, die die wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand im Postmarkt steuern, sowie jenen Organen, die den Postsektor regulieren. Der Wortlaut des Art 22 verlangt dabei eine „strukturelle“ Trennung, keine rechtliche oder funktionelle, so wie dies zwischen Regulierungsbehörde und sonstigen Marktteilnehmern (S 1) gefordert ist. Detaillierte Vorgaben, wie eine solche Trennung auszusehen hat, liefert weder die Postrichtlinie, noch die folgenden die anderen Sektoren betreffenden RL42. Aus dem Telos der Bestimmung, sowie einschlägiger Judikatur des EuGH43 folgt, dass strukturelle Trennung dann nicht vorliegt, wenn ein und dasselbe Ministerium für die Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen des Staates und für die Regulierung zuständig ist, selbst wenn diese Aufgaben je in verschiedenen Abteilungen oder Sektionen lokalisiert sind. Am ehesten ist daher mE den Anforderungen der RL entsprochen, wenn die beiden genannten Aufgaben bei zwei separaten Ministerien liegen; die völlige Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von jeglicher staatlicher Stelle ist jedenfalls nicht erforderlich. Ganz anders verhält es sich im Elektrizitätssektor: Art 35 Abs 5 der 2009 novellierten ElektrizitätsbinnenmarktRL legt unmissverständlich fest, dass die Regulierungsbehörden „unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen“ können muss und dass sie „bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen“ einzuholen oder entgegenzunehmen hat (Abs 4 lit b). Somit muss die Regulierungsbehörde zusätzlich zur Marktunabhängigkeit von sämtlichen staatlichen Stellen rechtlich und faktisch44 unabhängig sein. Der Gesetzgeber begründet diese Erfordernisse umfassend und stützt sich auf die erfahrungsgemäße Unzulänglichkeiten bisheriger Vorkehrungen45, die mE auch für die anderen Regulierungsbereiche Gültigkeit besitzen. Im Erdgassektor enthält die im Gleichklang mit jener zum Elektrizitätsbereich erlassene RL46 in ihrem Art 39 wortgleich dieselben Bestimmungen; das zum Elektrizitätssektor Ausgeführte gilt sohin analog. Noch weiter gehen die unionsrechtlichen Determinanten im Telekommunikationssektor: Die 2009 völlig novellierte RahmenRL47 verlangt in ihrem Art 3 Abs 3 nun, dass die berufenen Regulierungsbehörden „im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein[holen] noch [solche entgegennehmen]“. Damit fordert der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht nur die Unabhängigkeit von politischen Stellen, sondern gar ausdrücklich die Weisungsfreiheit von jeglicher anderer staatlichen oder sonstigen Institution48. Konsequenterweise gilt all dies im Gleichklang mit Bestimmungen über die Marktunabhängigkeit der Regulierungsbehörden (Art 3 Abs 2). Im Bereich der Schieneninfrastruktur schließlich verfügte Art 30 der RL 2001/14/EG zunächst eine Unabhängigkeit der Behörde von Marktteilnehmern49, später50 trat das Erfordernis der Unabhängigkeit gegenüber gewissen anderen Behörden hinzu. Höhere Anforderungen stellt nun Art 55 Abs 1 u 2 der RL 2012/34/EU51, nach dem die Regulierungsstelle über die bereits bestehenden Erfordernisse des Art 30 RL 2001/14/EG hinaus „in Bezug auf ihre Organisation, Funktion, hierarchische Stellung und Entscheidungsfindung rechtlich getrennt und unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Stellen“ zu sein hat. Ähnlich zum Elektrizitäts- und Erdgasbereich ist zwar keine Weisungsfreiheit, aber doch eine organisatorische Trennung von anderen Behörden - insbesondere beispielsweise dem Verkehrsministerium – verlangt, wodurch die Regulierungsstelle zur „stand-alone authority“ wird.52 Interessant erscheint, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der weitreichenden Änderungen durch die RL 2012/34/EU den eigentümlichen Terminus „Regulierungsstelle“ im Unterschied zu den „Regulierungsbehörden“ in anderen Sektoren beibehalten hat. Während Leitl im Kontext der damals geltenden Rechtslage noch davon ausgegangen ist, dass der Begriff zur Ausgestaltung als öffentliche oder private Einrichtung, als Behörde oder gar Gericht ermächtigt53, ist der Spielraum des nationalen Umsetzers nun durch die strengen Vorgaben der RL 2012/34/EG im aufgezeigten Sinn begrenzt.
[...]
1 Arlington v. Federal Communications Commission, 133 S. Ct., 1863 (2013), Roberts, C.J., dissenting; 1, 3.
2 Nathan, Richard: The Administrative Presidency in National Affairs Nr 44 (1976), 1.
3 vgl III.A., S 6.
4 vgl in diesem Kontext auch kritisch Lawson, Gary: The Rise and the Rise of the Administrative State, 107 in
Harv. L. Rev. 1231 (1994).
5 Vgl Müller, Bernhard: Das österreichische Regulierungsbehördenmodell (2010), 7ff.
6 RL 90/388/EWG der Kommission vom 28. 6. 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste („Dienste-RL“); RL 94/56/EWG der Kommission vom 13. 10. 1994 zur Änderung der Richtlinien 88/301/EWG und 90/388/EWG, insbesondere betreffend die Satellitenkommunikation, sowie weiters RL 95/51/EG der Kommission vom 18. 10. 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Aufhebungen der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste, sowie RL 92/2/EG der Kommission vom 16. 1. 1996 zur Änderung der RL 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications.
7 RL 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten.
8 RL 90/387/EWG des Rates vom 28. 8. 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP)
9 RL 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 3. 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste.
10 RL 2002/77/EG der Kommission vom 16. 9. 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste.
11 Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt .
12 RL 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, mittlerweile aufgehoben durch 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG („drittes Legislativpaket“).
13 RL 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, mittlerweile aufgehoben durch Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG.
14 RL 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität.
15 Art 7 Abs 1 leg cit
16 RL 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft.
17 Darunter v.a. das „erste“ und „zweite Eisenbahnpaket“, 2001 bzw. 2004.
18 Vgl dazu Werner, Leopold: Die Eisenbahnhoheit. Eine Untersuchung über das Verhältnis von Staat und Eisenbahnen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in Österreich (1947), 32f.
19 Vgl va RL 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur.
20 Reisinger, Stefan: Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Determinanten der Regulierungsbehörden im Energierecht (2007), 17.
21 Vgl Fuchs, Walter: Anforderungen an Regulierungsbehörden, 142ff in Neumann-Spallart, Dieter (Hrsg.): SOS im Regelwald (1996).
22 Schuppert, Gunnar: Vom produzierenden zum gewährleistenden Staat: Privatisierung als Veränderung staatlicher Handelsformen in König/Benz, Privatisierung und staatliche Regulierung (1997), 539.
23 Leitl, Barbara: Die Regulierungsbehörden im österreichischen Recht (2006), 6.
24 Die Verfassungskonformität steht allerdings nach der Judikatur des U.S. Supreme Court mittlerweile längst außer Frage, vgl u.a. Morrison v. Olson, 108 S. Ct. 2597 (1988), sowie Humphrey’s Executor v. United States of America, 295 U.S. 602 (1935).
25 Vgl Miller, Geoffrey: Introduction: The Debate over Independent Agencies in Light of Empirical Evidence in Symposium: The Independence of Independent Agencies (1988), 215. Im Zusammenhang mit der neueren, die institutionellen Aspekte betonenden Literatur vgl Datla/Revesz: Deconstructing Independent Agencies (and Executive Agencies), in Corn. L. Rev. 98 (2013), 739ff.
26 Dies erklärt auch der häufig missbilligend gebrauchte Terminus des „fourth branch of government“, vgl President's Comm. on Admin. Management, Report with Special Studies 37 (1937), “Brownlow Report”.
27 Leitl, Barbara: Die Regulierungsbehörden im österreichischen Recht (2006), 24.
28 Leitl, Barbara: Die Regulierungsbehörden im österreichischen Recht (2006), 19.
29 Vgl Korinek, Karl: Wirtschaftliche Freiheiten in Merten/Papier: Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa; weiters Berka, Walter: Verfassungsrecht5 (2014), Rz 1560f, sowie die VfGH-Judikatur zur Erwerbsfreiheit des Art 6 StGG, u.a. VfSlg. 10.179/1984.
30 Leitl, Barbara: Die Regulierungsbehörden im österreichischen Recht (2006), 22.
31 Dies gilt ua für die RTR-GmbH bzw. die Schienen-Control-GmbH.
32 In dieser Frage gibt es einen ausgeprägten Meinungsstreit zwischen Lehre und Judikatur. Während der VfGH die restriktive, im Fließtext genannte Position vertritt (vgl VfSlg. 16.995/2003), tendiert die Lehre dazu, auch beliehenen Rechtsträgern im Bereich der ihnen übertragenen hoheitlichen Befugnisse die Ermächtigung des Art 18 Abs 2 B-VG zuzugestehen, mit dem Verweis auf die Verwaltung im funktionellen Sinn vgl Raschauer, Bernhard: Allgemeines Verwaltungsrecht2 (2003) Rz 762;
33 Vgl VwSlg 16134 A/2004.
34 Vgl zB § 50 TKG (BGBl. I Nr. 70/2003), § 53c EisbG (BGBl. I Nr. 61/2015).
35 Vgl zB § 34 Abs 2 TKG (Marktbeobachtung), § 121 leg cit (vorgeschaltene Streitschlichtung), § 21 Abs 2 E-ControlG (BGBl. I, Nr.110/2010) (Untersuchungen über Markt- und Wettbewerbsverhältnisse), § 77 Abs 1 Z 1 EisbG (BGBl. Nr. 60/1957).
36 Vgl zB § 56 TKG bezüglich der Vergabe von Frequenzen, § 38 ElWOG (BGBl. I, Nr.110/2010) bezüglich der Genehmigung des Netzentwicklungsplanes, § 12 E-ControlG bezüglich Netzzugangsverweigerungen, § 38c EisBG bezüglich des Entzugs der Sicherheitsgenehmigung, § 7 Abs 6 PMG (BGBl. I Nr. 123/2009) bezüglich der Schließung von Poststellen.
37 Die Behandlung der unionsrechtlichen Vorgaben vor jenen des nationalen Verfassungsrechts gründet auf dem Vorrang des Unionsrechts vor – grundsätzlich – jeglichem nationalen Recht, vgl EuGH, Rs. 6/64 (Costa/ENEL), Slg. 1964, 1254.
38 Die unionsrechtlichen Vorgaben beruhen primär auf RL, die ins nationale Recht umzusetzen sind.
39 Vgl Raschauer, Nicolas: Wirtschaftsaufsichts- und Regulierungsrecht in Raschauer, Bernhard: Wirtschaftsrecht3 (2010), 186.
40 Vgl S 8f.
41 RL 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
42 Müller, Bernhard: Das österreichische Regulierungsbehördenmodell (2010), 119.
43 Vgl EuGH, Rs C-92/91 (Taillandier), Slg. 1993 I-5393; der EuGH spricht davon, dass nicht zwei „Direktorien“ einer Behörden
44 Die RL enthält in diesem Zusammenhang auch Vorgaben hinsichtlich der Haushaltsmittel der Regulierungsbehörde, wodurch verhindert wird, dass die Behörde in Bezug auf ihre Ressourcen von anderen Akteuren, insbesondere politischen Akteuren, abhängig wird, vgl Art 35 Abs 5 lit a.
45 Vgl ABl L 211/55 (14. 8. 2009), Rz 33f.
46 RL 2009/73/EG.
47 RL 2009/140/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste.
48 Vgl Müller, Bernhard: Das österreichische Regulierungsbehördenmodell (2010), S 13.
49 Betreiber der Infrastruktur, entgelterhebende Stellen, Zuweisungsstellen und Antragsteller;
50 Vgl Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur.
51 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Text von Bedeutung für den EWR.
52 Vgl The Channel Tunnel (International Arrangements) (Charging Framework and Transfer of Economic Regulation Functions) Order 2015, 2015 No. 785, 3. (Verordnung des britischen Verkehrsministers).
53 Leitl, Barbara: Die Regulierungsbehörden im österreichischen Recht (2006), 133f, bzw FN 499.