Um die Jahrtausendwende entstand in der Wissenschaft Sozialer Arbeit eine heftige Diskussion um den Begriff des „politischen Mandats“, wie z.B. auf der Tagung „Soziale Arbeit hat Zukunft“ oder aber im Sammelband „Hat Soziale Arbeit ein politisches Mandat? Positionen zu einem strittigen Thema“. Die Standpunkte und Argumentationsstränge sind dabei sehr vielfältig und kontrovers, wobei sich die Diskussion vor allem um die Frage des Mandats dreht, weniger um die des Politischen. Unbestritten ist aber, dass mit der Sozialen Arbeit auch eine praktische Einflussnahme auf Politik einhergeht.
Doch wie sieht diese konkret aus? Wer ist wo Akteur*in? Welche Methoden werden angewandt? Wie wirksam ist die Arbeit? Diese Fragen sollen in der vorliegenden Arbeit anhand eines Beispiels untersucht und dargestellt werden. Der Bereich der Ausbildungsförderung für Geflüchtete eignet sich hierfür besonders, da es hier eine gesetzlich normierte Lücke in der Förderung gibt und aktuell viele von uns Sozialarbeiter*innen mit dem Problem in ihrem Arbeitsalltag befasst sind. In diesem Arbeitsfeld besteht zudem die Gefahr, dass wir uns durch die strukturellen Barrieren auf die umsetzbaren Möglichkeiten beschränken. Mit dem Ziel, die Handlungsspielräume der Klient*innen sowie die eigenen zu erweitern, ist es aber umso wichtiger, sich gegen die Zwänge zu positionieren und politische Bewegungen anzustoßen. Wie dies auf Bundes-, Landes- sowie kommunaler Ebene aussehen kann, wird im Hauptteil der Arbeit dargelegt. Zunächst wird jedoch das politische Handeln in der Sozialen Arbeit aus wissenschaftlicher Sicht erörtert, bevor dann die konkrete Problemdarstellung erfolgt. Abschließend wird ein Fazit gezogen.
Inhalt
1 Einleitung....
2 Politisches Handeln in der Sozialen Arbeit......
3 Problemdarstellung: Förderlücke in der Ausbildungsförderung für Geflüchtete...
3.1 Gesetzeslage.
3.2 Sozialarbeitswissenschaftliche Analyse.....
4 Interventionen der Sozialen Arbeit......
4.1 Bundespolitische Ebene......
4.1.1 Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen......
4.1.2 Wirkung....
4.2 Landesebene....
4.2.1 Stellungnahmen Integrationsausschuss
4.2.2 Wirkung..
4.3 Kommunale Ebene....
4.3.1 Lobbyarbeit in der Stadt Dortmund....
4.3.2 Wirkung..
5 Fazit...
Literaturverzeichnis...
Rechtliche Grundlagen...
1 Einleitung
Um die Jahrtausendwende entstand in der Wissenschaft Sozialer Arbeit eine heftige Diskussion um den Begriff des „politischen Mandats“, wie z.B. auf der Tagung „Soziale Arbeit hat Zu- kunft“ oder aber im Sammelband „Hat Soziale Arbeit ein politisches Mandat? Positionen zu einem strittigen Thema“ (Merten 2001). Die Standpunkte und Argumentationsstränge sind da- bei sehr vielfältig und kontrovers, wobei sich die Diskussion vor allem um die Frage des Man- dats dreht, weniger um die des Politischen (vgl. hierzu z.B. Merten 2001, Müller 2001 und Lauwers 2001). Unbestritten ist aber, dass mit der Sozialen Arbeit auch eine praktische Ein- flussnahme auf Politik einhergeht (vgl. Benz et al. 2014, S.8).
Doch wie sieht diese konkret aus? Wer ist wo Akteur*in? Welche Methoden werden ange- wandt? Wie wirksam ist die Arbeit? Diese Fragen sollen in der vorliegenden Arbeit anhand ei- nes Beispiels untersucht und dargestellt werden. Der Bereich der Ausbildungsförderung für Geflüchtete eignet sich hierfür besonders, da es hier eine gesetzlich normierte Lücke in der Förderung gibt und aktuell viele von uns Sozialarbeiter*innen mit dem Problem in ihrem Ar- beitsalltag befasst sind. In diesem Arbeitsfeld besteht zudem die Gefahr, dass wir uns durch die strukturellen Barrieren auf die umsetzbaren Möglichkeiten beschränken. Mit dem Ziel, die Handlungsspielräume der Klient*innen sowie die eigenen zu erweitern, ist es aber umso wich- tiger, sich gegen die Zwänge zu positionieren und politische Bewegungen anzustoßen (vgl. Bröse 2018, S.214ff). Wie dies auf Bundes-, Landes- sowie kommunaler Ebene aussehen kann, wird im Hauptteil der Arbeit (4) dargelegt. Zunächst wird jedoch das politische Handeln in der Sozialen Arbeit aus wissenschaftlicher Sicht (2) erörtert, bevor dann die konkrete Problemdar- stellung (3) erfolgt. Abschließend wird ein Fazit (5) gezogen.
2 Politisches Handeln in der Sozialen Arbeit
Sozialarbeiter*innen haben eine gesellschaftspolitische Verantwortung und es ist ihr Gegen- stand und Ziel, soziale Ungleichheit und Ungerechtigkeit abzubauen bzw. zu beseitigen (vgl. Kusche/Krüger, S.15f). Als ethische Leitlinien dienen dabei die Menschenrechte mit der über- geordneten Wertvorstellung der Menschenwürde (vgl. Staub-Bernasconi 2018, S.115). Neben den sozio- und psychotherapeutischen Maßnahmen, die auf die Klient*innen und ihr nahes Umfeld bezogen sind, bedeutet das auch Advocacy-Arbeit, um die Rechte von Klient*innen zu schützen (vgl. Stockmann 2014, S.69). Unter anderem ist es also die Aufgabe von uns Sozial- arbeiter*innen „allen für uns erreichbaren Abteilungsleitern, Direktoren, Vorständen, Funktio- nären, Behördenleitern, Dezernenten, Ministerialbeamten, Parteipolitikern und Regierenden jedweder Ebene immer und immer wieder die komplexen und differenzierten Zusammenhänge sozialer Missstände und Leiden verständlich und transparent zu machen, ihnen immer und im- mer wieder die wahrscheinlichen und sicheren Folgen geplanter oder bereits getroffener Ent- scheidungen unverblümt klar zu machen“ und „ihnen praktizierbare und bezahlbare alternative Entscheidungsmöglichkeiten zu zeigen“ (Lauwers 2001, S.141f). Soziale Arbeit muss also auf allen politischen Ebenen beraten und beeinflussen. Hierfür sind Informationen, Kompetenz, Expertise, Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit und politische Erfahrungen unverzichtbar, sodass sowohl die Disziplin als auch die Profession der Sozialen Arbeit in ihrer advokatorischen Rolle im politischen Feld gefragt sind. Als Schnittstelle haben die Wohlfahrtsverbände mit ihren Fachreferaten und den verbandsübergreifenden Zusammenschlüssen dabei eine besondere Be- deutung (vgl. Rieger 2014, S.330ff).
3 Problemdarstellung: Förderlücke in der Ausbildungsförderung für Geflüchtete
Die zentrale Aufgabe eines Sozialstaats ist es, das Gemeinwesen zu stabilisieren und soziale Gerechtigkeit herzustellen. Hierfür werden Benachteiligungen kompensiert, soziale Unter- schiede ausgeglichen und Teilhabe der Bürger*innen ermöglicht. Nach dem Fürsorgeprinzip gilt es zum Schutz der Menschenwürde, eine minimalen Existenzgrundlage für Personen, die hierzu aus eigenen Mitteln und Kräften nicht in der Lage sind, per Rechtsanspruch zu sichern. Neben den Sozialgesetzbüchern gibt es weitere zahlreiche Leistungsgesetze auf Bundes-, Lan- des- und kommunaler Ebene, aus denen ein Anspruch in verschiedenen Lebenslagen geltend gemacht werden kann (vgl. Falterbaum 2011, S.848f und Butterwegge 2006, S.19f). Bedürfti- gen Auszubildende und Student*innen steht Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III und Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu, wenn sie die entsprechenden Anspruchs- voraussetzungen erfüllen. Ausländer*innen sind hiervon nicht grundsätzlich ausgenommen, allerdings gibt es eine Reihe von Geflüchteten, die diese Leistungen dennoch nicht erhalten, da einige Aufenthaltsstatus den Leistungsbezug ausschließen.
3.1 Gesetzeslage
Geflüchtete haben während einer dualen Berufsausbildung neben den anderen Voraussetzungen Anspruch auf BAB
- mit einer Niederlassungserlaubnis (§56 Abs.1 Nr.2 SGB III i.V. mit §59 Abs.1 Nr.2 SGB III)
- mit einer Aufenthaltserlaubnis, ggf. erst nach 3 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet (§56 Abs.1 Nr.2 SGB III i.V. mit §59 Abs.1 Nr.6 und 7 SGB III und §8 Abs.2 BAföG und §132 Abs.3 SGB III)
- mit einer Duldung nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet (§56 Abs.1 Nr.2 SGB III i.V. mit §59 Abs.2 SGB III) und
- mit einer Aufenthaltsgestattung, wenn sie sich seit mind. 15 Monaten hier aufhalten und ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (§132 Abs.1 Nr.2 SGB III).1
Letzteres ist allerdings eine Sonderregelung, die zunächst nur für Anträge mit Eingang bis zum 31.12.2019 gilt. Weiterhin geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, wenn die Gesamtanerkennungsquote von Asylanträgen aus dem jeweiligen Herkunftsstaat bei mind. 50% liegt. Derzeit ist dies der Fall bei Syrien, Eri- trea, Somalia, dem Irak und dem Iran (vgl. Der Paritätische Gesamtverband 2018, S.6). Keinen Anspruch auf BAB haben entsprechend Geflüchtete, die die Voraufenthaltszeiten nicht erfüllen sowie Asylbewerber*innen aus allen anderen als der o.g. Herkunftsländer.
In der schulischen Ausbildung und im Studium ist es ähnlich. Hier haben Geflüchtete nur An- spruch auf Förderung nach dem BAföG, wenn sie einen der folgenden Status haben:
- Niederlassungserlaubnis (§8 Abs.1 Nr.2 BAföG)
- Aufenthaltserlaubnis, ggf. erst nach 3 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet (§8 Abs.1 Nr.6 und 7 sowie Abs.2 BAföG)
- Duldung nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet (§8 Abs.2a BAföG).
Keinen Anspruch auf BAföG haben in der Regel also Geflüchtete, die sich noch im Asylverfah- ren2 befinden oder die Voraufenthaltszeiten noch nicht erfüllen.
In beiden Gesetzen gibt es also eine Förderlücke für bestimmte Geflüchtete. Der Lebensunter- halt von Personen, die kein BAB oder BAföG erhalten, weil sie die festgelegten Aufenthalts- zeiten nicht erfüllen, ist aber weiter durch den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG gesi- chert. Anders sieht es hingegen bei Personen aus, die sich seit mind. 15 Monaten in Deutsch- land aufhalten und noch im Asylverfahren befinden. Sie würden grundsätzlich Analogleistun- gen nach dem SGB XII erhalten (§2 AsylbLG), allerdings schließen sich diese wieder aus bei einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach SGB III oder BAföG aus (§22
Abs.1 SGB XII), auch wenn diese abgelehnt wurden. Die Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin und Bayern haben diese Lücke durch einen Erlass geschlossen, in- dem sie den Sozialämtern empfehlen, im Rahmen der Härtefallregelung in §22 SGB XII Leis- tungen zu erbringen (vgl. Der Paritätische Gesamtverband 2018, S.7ff). In allen anderen Bun- desländern ist der Lebensunterhalt von den betroffenen Schüler*innen, Auszubildende und Student*innen nicht unbedingt gesichert.3
3.2 Sozialarbeitswissenschaftliche Analyse
Ausländerrechtliche Sondernormen sind völker- und verfassungsrechtlich grundsätzlich zuläs- sig und stellen keine Diskriminierung im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes dar. Aber auch wenn bestimmten Geflüchteten das Menschenrecht ‘Zugang zu Bildung’ nicht gewährt wird, ihre Menschenwürde ist und bleibt davon unrelativierbar! Und an diesem Wert müssen wir unser Handeln in der Sozialen Arbeit ausrichten.
Vor diesem Hintergrund ist die Förderlücke in der Ausbildungsförderung für Geflüchtete in vielerlei Hinsicht fatal: Einerseits stellt ein Migrations- bzw. Fluchthintergrund an sich bereits ein entscheidendes soziales Ausgrenzungsrisiko dar, vor allem im Bereich Bildung und Ar- beitsmarkt. Migrant*innen befinden sich oft in einem Teufelskreis aus geringer Bildung, feh- lender Ausbildung und hoher Arbeitslosigkeit mit einem 2,5fach höheren Armutsrisiko. Dem- entsprechend nehmen sie überproportional stark Transferleistungen in Anspruch. Selbst bei formal gleichwertiger schulischer und beruflicher Qualifikation sind sie häufiger erwerbslos und verdienen in vergleichbarer Stellung deutlich weniger als Deutsche ohne Migrationshinter- grund. Wirkt Integrationspolitik diesen Ausgrenzungsmechanismen nicht konsequent entgegen, wirkt sich dies auch auf das gesellschaftliche Klima aus. Oft fehlt es dann an gegenseitigem Verständnis und einem entspannten Miteinander und auf lokaler Ebene kann eine sozialräumli- che Segregation sowie ein Leben in Parallelwelten beobachtet werden. Im Schlimmsten Fall werden Menschen, denen die Tür nicht geöffnet wird oder die aufgegeben haben, in Deutsch- land anzukommen, zu Bildungsverweigerern, Straftätern oder Staatsfeinden. Soziale Exklusion gefährdet also das demokratische Gemeinwesen und produziert bei Zuwanderern und in der Aufnahmegesellschaft sozialen Sprengstoff (vgl. Boeckh 2010, S.115ff). “Das Integrationsge- bot des Sozialstaates ist unteilbar und bezieht sich immer auf alle seine Mitglieder. Es gilt, sich unter Bedingungen und Erfordernissen der Zuwanderung als eine (Einwanderungs-)Gesell- schaft und das Grundgesetz als politischen Gestaltungsauftrag für eine Integrationspolitik aller in Deutschland lebenden Menschen zu begreifen” (a.a.O., S.129). Andrerseits wissen wir auch, dass arbeitslosen Menschen die Strukturierung des Alltags, die Sinnproduktion und die Koope- rations-, Kommunikations- und Beziehungsstrukturen fehlen, was zu räumlichen und zeitlichen Orientierungsfähigkeit, Verlust der Selbstwirksamkeit und Perspektivlosigkeit führen kann (vgl. Kremkau 2010, S.32f). Symptome können Depressivität, Ängstlichkeit, Schlaflosigkeit, Reizbarkeit, Nervosität, Konzentrationsstörungen und Beeinträchtigung der körperlichen Ge- sundheit sein. (vgl. Spieß 2005, S.145). Davon ausgegangen, dass (Aus)Bildung einer Erwerbs- tätigkeit vorausgeht, können diese Auswirkungen prinzipiell auch auf den fehlenden Zugang zu Schule, Ausbildung und Studium übertragen werden. Wir sollten aber auch nicht vergessen, dass die von der Förderlücke betroffenen Geflüchteten keinesfalls nur dieses Problem zu be- wältigen haben. Vielmehr haben sie in der Regel mehrere Erlebnisse wie die Fluchtursachen/- auslöser, der Fluchtweg, Fremdheit etc. zu bewältigen. In der Summe ist die Gefahr, dass sie ihre psychosoziale Handlungsfähigkeit darin verlieren damit noch wesentlich größer, als wären sie “nur” von Arbeitslosigkeit betroffen (vgl. Kremkau 2010, S.20ff).
Schließlich findet der Ausschluss aus der Förderung unter der Annahme statt, dass die Betrof- fenen kein Bleiberecht erhalten werden und sich entsprechend auch nicht dauerhaft in Deutsch- land aufhalten dürfen. Diese ist jedoch zu relativeren: So wird im Beispiel der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender in 4.2.1 z.B. deutlich, dass die Bleibeperspekti- ve auch unabhängig der o.g. Herkunftsländer in bestimmten Konstellationen sogar bei 100% liegen kann. Zudem werden ja auch darüber hinaus Asylanträge von Menschen aus Ländern mit sogenannter schlechter Bleibeperspektive anerkannt. Und dann gibt es noch eine Vielzahl von Menschen, wie im Beispiel des Diakonischen Werks Dortmund Lünen in 4.2.1, die kein Asyl erhalten und deren Aufenthalt in Deutschland nicht gewollt ist, die (aus verschiedenen Gründen) aber dennoch dauerhaft in Deutschland bleiben. Die gesetzlichen Annahmen bilden also nicht die Realität ab.
Folglich ist die frühzeitige Förderung von allen Migrant*innen in Schule, Ausbildung und Stu- dium sowohl aus sozialintegrativer Sicht als mit Blick auf das Individuum und seine Lebens- bewältigung unerlässlich.
4 Interventionen der Sozialen Arbeit
Die bisherige Analyse hat gezeigt, dass eine Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Ist-Situati- on und der sozialarbeitswissenschaftlichen Soll-Situation besteht. Entsprechend ist es Aufgabe der Sozialarbeiter*innen, die Politik darauf aufmerksam zu machen und auf eine Änderung hinzuwirken. Im Folgenden wird dargestellt, wie verschiedene Akteur*innen das in unter- schiedlicher Form und Ebene getan haben.
[...]
1 §59 Abs.3 SGB III spielt in der Praxis kaum eine Rolle, sodass ich hier nicht näher darauf eingehe
2 §8 Abs. 3 BAföG analog zu §59 Abs.3 SGB III (s.o.)
3 Es gibt einzelne Kommunen, die auch ohne entsprechenden Erlass Leistungen nach §22 SGB XII erbringen. Dies wird im Folgenden noch deutlich.