Ziel der Arbeit ist es, bilanzpolitische Gestaltungsspielräume in IFRS 16 aus der Perspektive des Leasingnehmers zu analysieren. Nachfolgend wird zunächst die Leasingbilanzierung nach IFRS 16 beim Leasingnehmer dargestellt, bevor eine Erläuterung der Bilanzpolitik erfolgt. Anschließend werden ausgewählte leasingspezifische Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf Ansatz und Bewertung von Leasingverhältnissen identifiziert und kritisch diskutiert. Dabei soll insbesondere untersucht werden, ob das Vorhaben des IFRS 16, Off-Balance-Sheet-Gestaltungen beim Leasingnehmer abzuschaffen, erreicht wird.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen
2.1 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 beim Leasingnehmer
2.1.1 Identifizierung eines Leasingverhältnisses
2.1.2 Ansatz
2.1.3 Bewertung
2.2 Bilanzpolitik
3 Möglichkeiten der Bilanzpolitik beim Leasingnehmer durch leasingspezifische Gestaltungsspielräume
3.1 Bilanzpolitik beim Ansatz
3.2 Bilanzpolitik bei der Bewertung
4 Fazit
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Standards und Vorschriften
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Leasing hat sich als Alternative zur klassischen Finanzierung etabliert. Mit einem Anteil von 52% stellt Leasing das wichtigste Instrument zur Außenfinanzierung von Investitionen dar.[1] Das Leasing eines Vermögenswerts bietet dem Leasingnehmer im Vergleich zum Kauf eine höhere Flexibilität.[2] Für IFRS-Bilanzierer besteht ein weiterer Vorteil in den bilanzpolitischen Möglichkeiten, die der geltende Standard IAS 17 zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen eröffnet („Eldorado bilanzpolitischer Möglichkeiten“[3] ). Letztlich können Leasingverträge nach IAS 17 so gestaltet werden, dass sie beim Leasingnehmer entweder als Finance-Leasing bilanzwirksam oder als Operating-Leasing bilanzunwirksam abgebildet werden.[4] Im Vergleich zur bilanzwirksamen Darstellung weisen Leasingnehmer bei der Off-Ba- lance-Sheet-Bilanzierung u. a. eine höhere bilanzielle Eigenkapitalquote aus.[5] Der neue Standard IFRS 16 ist erstmals für Geschäftsjahre, die an oder nach dem 01.01.2019 beginnen, verpflichtend anzuwenden und ersetzt IAS 17.[6] Grundidee ist, dass künftig grundsätzlich alle Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer nach dem Right-of-Use-Ansatz bilanzwirksam zu erfassen sind. Die im Ergebnis einem fremdfinanzierten Kauf ähnelnde Abbildung der Leasingverhältnisse verändert die Leasingbilanzierung grundlegend und soll der Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS, den Adressaten entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln, besser gerecht werden.[7]
Ziel der Arbeit ist es, bilanzpolitische Gestaltungsspielräume in IFRS 16 aus der Perspektive des Leasingnehmers zu analysieren. Nachfolgend wird zunächst die Leasingbilanzierung nach IFRS 16 beim Leasingnehmer dargestellt, bevor eine Erläuterung der Bilanzpolitik erfolgt. Anschließend werden ausgewählte leasingspezifische Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf Ansatz und Bewertung von Leasingverhältnissen identifiziert und kritisch diskutiert. Dabei soll insbesondere untersucht werden, ob das Vorhaben des IFRS 16, Off-Balance-Sheet-Gestaltungen beim Leasingnehmer abzuschaffen,[8] erreicht wird.
2 Grundlagen
2.1 Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 beim Leasingnehmer
2.1.1 Identifizierung eines Leasingverhältnisses
Nach IFRS 16 sind künftig beim Leasingnehmer grundsätzlich alle Leasingverhältnisse zu bilanzieren.[9] Aus diesem Grund kommt der Leasingdefinition eine höhere praktische Bedeutung zu, da nach den Definitionskriterien des Leasingverhältnisses zu beurteilen ist, welche schwebenden Geschäfte als Leasingverhältnisse bilanzwirksam abzubilden sind.[10] Ein Leasingverhältnis wird in IFRS 16.9 als Vertrag definiert, der das Recht überträgt, die Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts über einen Zeitraum für eine Gegenleistung zu kontrollieren. Mithin bedarf es eines im Vertrag identifizierten Vermögenswerts und der Übertragung des Rechts auf Kontrolle der Nutzung dieses Vermögenswerts. Die Beurteilung, ob ein Vertrag ein Leasingverhältnis beinhaltet, hat bei Beginn des Leasingverhältnisses[11] zu erfolgen.[12]
Das Kriterium des identifizierten Vermögenswerts ist erfüllt, sofern der Vermögenswert explizit oder implizit im Vertrag bestimmt wird.[13] Ein Teil eines Vermögenswerts ist ein identifizierbarer Vermögenswert, wenn dieser von dem übergeordneten Vermögenswert physisch abgrenzbar ist (beispielsweise ein Stockwerk eines Gebäudes).[14] Ein nicht physisch abgrenzbarer Teil eines Vermögenswerts kann kein identifizierbarer Vermögenswert sein, außer dem Leasingnehmer wird dadurch das Recht übertragen, im Wesentlichen alle wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des übergeordneten Vermögenswerts zu erlangen. Zur Erhaltung des Werts und der Funktion eines Vermögenswerts werden dem Leasinggeber häufig vertraglich Austauschrechte zugesprochen.[15] Solche Austauschrechte schränken das Recht des Leasingnehmers, die Nutzung des Vermögenswerts zu kontrollieren, nicht ein.[16] Verfügt der Leasinggeber hingegen über das substanzielle Recht, den Leasinggegenstand auszutauschen, liegt kein identifizierbarer Vermögenswert und mithin kein Leasingverhältnis vor.[17] Ein Austauschrecht wird als substanziell angesehen, sofern der Leasinggeber während der gesamten Nutzungsdauer[18] berechtigt ist, den Vermögenswert auszutauschen ohne vertragsbrüchig zu werden und der Leasinggeber ökonomisch aus der Ausübung des Rechts profitieren würde.
Bei der Beurteilung, ob das Recht auf Kontrolle der Nutzung des identifizierten Vermögenswerts auf den Leasingnehmer übergeht, orientiert sich IFRS 16 an zwei Kriterien. Zunächst müssen dem Leasingnehmer während der Nutzungsdauer im Wesentlichen alle ökonomischen Vorteile aus der Verwendung des Leasingobjekts zustehen.[19] Ökonomische Vorteile, die aus dem Eigentum des Vermögenswerts resultieren wie Verwertungserlöse oder Subventionen, sind bei der Evaluation nicht zu berücksichtigen.[20] Darüber hinaus gilt das Recht auf Kontrolle der Nutzung nur auf den Leasingnehmer übertragen, wenn dieser während der Nutzungsdauer über die Verwendung des Vermögenswerts entscheidet.[21] Kann der Leasingnehmer bestimmen, wie und für welchen Zweck das Leasingobjekt innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen genutzt wird, obliegen ihm die relevanten Entscheidungs- rechte.[22] Werden die relevanten Entscheidungen bereits vor Vertragsbeginn getroffen, kann der Leasingnehmer über die Nutzung des Vermögenswerts entscheiden, sofern er für den laufenden Betrieb des Leasingobjekts verantwortlich ist oder maßgeblich in das Design des Leasingobjekts eingebunden war und auf diese Weise bereits im Vorhinein die relevanten Entscheidungen über Art und Zweck der Nutzung getroffen hat.[23]
2.1.2 Ansatz
Unter den sachlichen Anwendungsbereich fallen bis auf die in IFRS 16.3 aufgeführten Ausnahmen alle Verträge, die i. S. d. IFRS 16 als Leasingverhältnis zu klassifizieren sind.[24] Mit Blick auf immaterielle Vermögenswerte, die nicht ohnehin gemäß IFRS 16.3 (e) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, wird dem Leasingnehmer ein Wahlrecht zur Anwendung des Standards eingeräumt.[25]
Mit den Neuregelungen des IFRS 16 sind Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer künftig auf der Grundlage des Right-of-Use-Ansatzes zu bilanzieren. Danach erfasst der Leasingnehmer im Zeitpunkt des Beginns der Laufzeit des Leasingverhältnisses[26] einen Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht, das Leasingobjekt während der Laufzeit des Leasingverhältnisses nutzen zu dürfen und eine Leasingverbind- lichkeit.[27] Bei kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen, bei denen das Leasingobjekt von geringem Wert ist, werden dem Leasingnehmer Wahlrechte zur Anwendung des Right-of-Use-Ansatzes gewährt.[28]
Beinhaltet ein Vertrag eine Leasingkomponente und weitere Leasing- oder Nichtleasingkomponenten (Mehrkomponentenvertrag) ist gemäß IFRS 16.12 jede Komponente einzeln anzusetzen und zu bewerten. Liegen getrennt zu bilanzierende Komponenten vor, teilt der Leasingnehmer die vereinbarte Gegenleistung auf Grundlage der Einzeltransaktionspreise oder, sofern diese nicht verfügbar sind, anhand von Schätzungen auf die Komponenten auf.[29] Als praktische Erleichterung kann der Leasingnehmer gemäß IFRS 16.15 Leasing- und Nichtleasingkomponenten zu einem Leasingverhältnis zusammenfassen.
2.1.3 Bewertung
Die Leasingverbindlichkeit entspricht zum Zeitpunkt der Zugangsbewertung dem Barwert der über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leistenden Leasingraten, die nicht vor oder zu Beginn der Laufzeit gezahlt wurden.[30] Bestandteile der Leasingraten sind fixe Zahlungen, variable Zahlungen, deren Höhe an die Entwicklung eines Zinssatzes oder Index gekoppelt ist, der erwartete aus einer Restwertgarantie zu zahlende Betrag, der Ausübungspreis einer hinreichend sicheren Kaufoption sowie Entschädigungszahlungen einer hinreichend sicheren Kündigungsoption.[31] Zur Barwertberechnung ist der interne Zinssatz des Leasingverhältnisses heranzuzie- hen.[32] Sofern dieser nicht bestimmt werden kann, ist der Grenzfremdkapitalzinssatz zu verwenden. Im Rahmen der Folgebewertung wird der Buchwert der Leasingverbindlichkeit unter Anwendung des zur Diskontierung verwendeten Zinssatzes aufgezinst und um die geleisteten Leasingraten reduziert.[33] Ferner regelt IFRS 16 bestimmte Ereignisse,[34] die eine Neubewertung der Leasingverbindlichkeit und korrespondierend eine Anpassung des Nutzungsrechts vorschreiben.[35]
Das Nutzungsrecht ist bei Zugang mit den Anschaffungskosten zu bewerten.[36] Neben dem Zugangswert der Leasingverbindlichkeit umfassen die Anschaffungskosten anfängliche direkte Kosten des Leasingnehmers zur Erlangung des Vertrags, vertraglich vereinbarte Rückbau- oder Rekultivierungsverpflichtungen sowie Leasingraten, die vor Laufzeitbeginn geleistet wurden abzüglich vom Leasinggeber erhaltene Anreizzahlungen.[37] Die Folgebewertung des Nutzungsrechts erfolgt entsprechend des Kostenmodells, sodass akkumulierte planmäßige Abschreibungen (IAS 16) und Wertminderungen (IAS 36) von den Anschaffungskosten abzuziehen sind.[38]
Macht der Leasingnehmer von einer Erleichterungsvorschrift des Right-of-Use-An- satzes Gebrauch, sind weder Nutzungsrecht noch Leasingverbindlichkeit zu bilanzieren und die Leasingraten sind gemäß IFRS 16.6 als Aufwand über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verteilen.
2.2 Bilanzpolitik
Bilanzpolitik ist die zweckorientierte Gestaltung der externen Rechnungslegung innerhalb des gültigen Normengefüges.[39] Die Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS besteht darin, den Adressaten des Abschlusses entscheidungsnützliche Informationen insbesondere hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bereitzustellen.[40] Somit ist Bilanzpolitik in IFRS-Abschlüssen auf die Informationsfunktion ausgerichtet und verfolgt das Ziel, das Verhalten der Jahresabschlussadressaten entsprechend den Unternehmenszielen zu beeinflussen.[41] Bilanzpolitik wird durch das Bestehen von Gestaltungsspielräumen beim Bilanzierenden ermöglicht. Solche Gestaltungsspielräume ergeben sich, da die Bilanzierung eines jeden betrieblichen Sachverhalts vom Standardsetter nicht exakt geregelt ist und somit Rechnungslegungsvorschriften regelmäßig der Auslegung bedürfen.[42] Folglich wäre Bilanzpolitik unmöglich, wenn die Bilanzierung allein auf Geboten und Verboten basieren würde.[43] Das bilanzpolitische Instrumentarium des Bilanzierenden lässt sich in Sachverhaltsgestaltung und Sachverhaltsabbildung unterteilen.[44]
Bei der Sachverhaltsgestaltung wird die bilanzielle Abbildung von Geschäftsvorfällen durch wirtschaftliche und rechtliche Handlungen gezielt beeinflusst (z.B. durch Vertragsgestaltungen).[45] Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Sachverhaltsabbildung ergeben sich, sofern dem Bilanzierenden Wahlrechte[46] oder Ermessensspielräume bezüglich der Abbildung von Sachverhalten eingeräumt werden.[47] Bei der Sachverhaltsabbildung wird zwischen zwei Formen der Bilanzpolitik unterschieden. Die formelle Bilanzpolitik resultiert aus der Nutzung von Ausweiswahlrechten und konzentriert sich ausschließlich auf die Form der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss.[48] Wirken sich bilanzpolitische Maßnahmen durch das zielgerichtete Ausüben von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen auf die Höhe des Vermögens, der Schulden oder des Periodenergebnisses aus, liegt materielle Bilanzpolitik vor.[49]
3 Möglichkeiten der Bilanzpolitik beim Leasingnehmer durch leasingspezifische Gestaltungsspielräume
3.1 Bilanzpolitik beim Ansatz
Durch die Einführung des neuen Standards IFRS 16 sollen den Adressaten entscheidungsnützlichere Informationen zur Verfügung gestellt werden, indem vor allem die bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des zu ersetzenden IAS 17 vermieden werden.[50] Während es nach IAS 17 zum bilanzpolitischen Instrumentarium gehört durch Sachverhaltsgestaltung Verträge so auszugestalten, dass beim Leasingnehmer bilanzunwirksame Operating-Leasingverhältnisse vorliegen, sind nach dem Right-of-Use-Ansatz Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer grundsätzlich bilanzwirksam abzubilden.[51] Da sich die Anwendung des IFRS 16 negativ auf zentrale Bilanzkennzahlen wie die Eigenkapitalquote und den Return on Investment auswirkt,[52] kann davon ausgegangen werden, dass betroffene Unternehmen versuchen werden, die negativen Folgewirkungen aus der Anwendung des Standards durch bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten zu reduzieren.
Die Leasingdefinition zur Abgrenzung von bilanzwirksamen Leasingverhältnissen und bilanzunwirksamen Dienstleistungsverhältnissen wird in Zukunft an praktischer Bedeutung gewinnen.[53] Neben Leasingverhältnissen werden häufig auch Dienstleistungsverhältnisse unter Einsatz eines Vermögenswerts erbracht. Jedoch verbleibt bei Dienstleistungsverhältnissen das Recht auf Kontrolle des Vermögenswerts beim Lieferanten der Leistung.[54] Aus bilanzpolitischer Sicht ist daher zu untersuchen, ob ein Vertrag die Kriterien des Leasingverhältnisses erfüllt.
Ein identifizierter Vermögenswert liegt gemäß IFRS 16.B13 vor, sofern der Vermögenswert im Vertrag explizit oder implizit spezifiziert wird. Außerdem darf dem Leasinggeber kein substanzielles Austauschrecht zustehen. So stellt beispielsweise ein Vertrag im Rahmen des Flottenleasings, der einem Leasingnehmer das Recht einräumt, zehn über die Fahrgestellnummer bestimmte Fahrzeuge zu kontrollieren, ein Leasingverhältnis dar. Wird der Vertrag hingegen so ausgestaltet (Sachverhaltsgestaltung), dass lediglich Anzahl und Fahrzeugtyp spezifiziert sind, der Leasinggeber während der Vertragslaufzeit jedoch das Recht hat, die Fahrzeuge auszutauschen, liegt kein Leasingverhältnis vor, sofern der Leasinggeber von dem Austausch einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen würde, weil das Austauschrecht in diesem Fall substanziell ist. Da der Vertrag ökonomisch den Anspruch auf Mobilität und nicht die Überlassung bestimmter Fahrzeuge umfasst, fehlt es an einem identifizierten Vermögenswert und es liegt ein bilanzunwirksames Dienstleistungsverhältnis vor. Bei der Evaluation, ob ein Austauschrecht substanziell ist, sind die bei Vertragsbeginn verfügbaren Fakten zu würdigen.[55] Selbst wenn der in IFRS 16.B14 (b) geforderte ökonomische Nutzen des Leasinggebers weit ausgelegt wird und die Möglichkeit eines Leasinggebers, durch den Austausch Kosten zu sparen, einen ökonomischen Nutzen darstellt, ist eine solche Kosten-Nutzen-Analyse mit hohem Informationsbeschaffungsaufwand verbunden.[56] Kann der Leasingnehmer nicht beurteilen, ob der Leasinggeber aus der Ausübung des gewährten Austauschrechts einen ökonomischen Nutzen zieht, ist das Austauschrecht als nicht substanziell ein- zustufen.[57] Da der Leasingnehmer in praxi regelmäßig keine Einschätzung darüber treffen kann, ob der Leasinggeber einen ökonomischen Nutzen aus dem Austauschrecht ziehen wird,[58] ist davon auszugehen, dass bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten durch die Gewährung substanzieller Austauschrechte begrenzt sind. Der Leasingnehmer wird jedoch aufgrund seines Interesses an einer bilanzunwirksamen Darstellung des Leasingverhältnisses die relevanten Informationen beschaffen, wenn ein Austauschrecht als substanziell eingestuft werden kann.[59]
Nach hier vertretener Auffassung besteht ein faktisches Ansatzwahlrecht für Verträge, bei denen prinzipiell ein substanzielles Austauschrecht vorliegt. Indem der Leasingnehmer darauf verzichtet, den Nachweis eines ökonomischen Nutzens des Leasinggebers i. S. d. IFRS 16.B14 (b) zu erbringen, hat der Leasingnehmer gemäß IFRS 16.B19 davon auszugehen, dass kein substanzielles Austauschrecht vorliegt, sodass im Ergebnis ein Leasingverhältnis bilanzwirksam abzubilden ist. Da eine On-Balance-Sheet-Bilanzierung jedoch den üblichen bilanzpolitischen Zielsetzungen zuwiderläuft, wird der Leasingnehmer i. d. R. den Informationsnachweis erbringen und von dem faktischen Wahlrecht keinen Gebrauch machen.
Bei der Entscheidung, ob ein Anteil eines Vermögenswerts einen identifizierbaren Vermögenswert darstellt, ermöglicht auch die Voraussetzung der physischen Ab- grenzbarkeit bilanzpolitisches Gestaltungspotential durch Sachverhaltsgestaltungen wie im folgenden Beispiel verdeutlicht wird. Sofern ein Parkhaus mit vier Stockwerken und jeweils 200 Parkplätzen einem Leasingnehmer alle 200 Stellplätze eines Stockwerks zur ausschließlichen Nutzung überlässt, liegt ein Leasingverhältnis vor, da das Stockwerk physisch abgrenzbar ist.[60] Regelt der Vertrag hingegen, dass dem Leasingnehmer 200 Parkplätze des Parkhauses zur Verfügung stehen, die nicht durch andere Nutzer des Parkhauses belegt sind, so stellt der Anteil des Vermögenswerts keinen identifizierbaren Vermögenswert dar.[61] Mithin liegt kein Leasingverhältnis vor, da nicht davon auszugehen ist, dass der Leasingnehmer durch die Beanspruchung von 25% des Parkhauses im Wesentlichen die gesamte Kapazität des Vermögenswerts im Sinne des IFRS 16.B20 umfasst.
Voraussetzung eines Leasingverhältnisses ist außerdem, dass dem Leasingnehmer das Recht übertragen wird, die Nutzung des identifizierten Vermögenswerts zu kontrollieren.[62] Dafür müssen dem Leasingnehmer gemäß IFRS 16.B9 (a) zunächst im Wesentlichen alle wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des identifizierten Vermögenswerts zufließen.[63] Da der IASB bei der Vereinnahmung wirtschaftlicher Vorteile aus der Nutzung des Vermögenswerts durch Dritte keine Unschädlichkeitsgrenze definiert, schafft der Standardsetter durch den unbestimmten Rechtsbegriff „im Wesentlichen alle“ einen Ermessensspielraum.[64] So kann ein Leasingnehmer eines Gebäudes die bilanzwirksame Abbildung des Leasingverhältnisses vermeiden, indem er dem Leasinggeber vertraglich das Recht vorbehält, die Hausfassade auf eigene Rechnung als Werbefläche zu nutzen (Sachverhaltsgestaltung), sodass dem Leasingnehmer nicht im Wesentlichen alle wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des identifizierten Vermögenswerts zufließen.[65] Im Hinblick auf die fehlende inhaltliche Auslegung des Begriffs „im Wesentlichen alle“ ist es nach Freiberg (2016) gerechtfertigt, unter Anwendung des House of IFRS auf Basis des IAS 8.12 auf US-GAAP-Regelungen zurückzugreifen.[66] Danach muss dem Leasingnehmer mindestens 90%[67] des wirtschaftlichen Nutzens zur Kontrolle der Nutzung des identifizierten Vermögenswert zufließen.[68]
Darüber hinaus liegt das Recht, die Nutzung zu kontrollieren, nur beim Leasingnehmer, wenn dieser über die Verwendung des Leasingobjekts entscheidet.[69] Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob der Leasingnehmer das Recht hat, durch die vertraglich zur Disposition stehenden Entscheidungsrechte den wirtschaftlichen Vorteil aus der Nutzung des Leasingobjekts wesentlich zu beeinflussen.[70] Sofern es dem Leasingnehmer auf das Ergebnis aus der Nutzung des Leasingobjekts und nicht auf die Kontrolle der Nutzung ankommt, können Vertragsgestaltungen gewählt werden, die das Vorliegen eines identifizierten Vermögenswerts vermeiden.[71] So liegt ein Leasingverhältnis vor, wenn der Leasinggeber ein vertraglich bestimmtes Schiff ohne die Gewährung von substanziellen Austauschrechten zum Transport von Waren mietet, das durch den Leasinggeber betrieben wird.[72] Das Recht, über die Nutzung des Leasingobjekts zu entscheiden, liegt in diesem Fall beim Leasingnehmer, da dieser während der Nutzungsdauer die relevanten Entscheidungen trifft, welche Waren wann zu welchem Hafen transportiert werden. Regelt der Vertrag hingegen explizit Ziel, Strecke, Fracht und Fahrzeiten, liegt kein Leasingverhältnis vor, da die relevanten Entscheidungsrechte vorbestimmt sind und der Leasingnehmer mithin nicht das Recht innehat, über die Nutzung des Vermögenswerts zu ent- scheiden.[73]
Aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Standards im Hinblick auf immaterielle Vermögenswerte, die nicht ohnehin gemäß IFRS 16.3 (e) vom sachlichen Anwendungsbereich ausgeschlossen werden,[74] ist IFRS 16 faktisch auf Leasingverhältnisse begrenzt, die Sachanlagen zum Gegenstand haben.[75]
Weitere leasingspezifische Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Ausnahmen vom Right-of-Use-Ansatz für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte von geringem Wert und kurzfristige Leasingverhältnisse.[76] Ein Leasingverhältnis gilt als kurzfristig, wenn die Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der Laufzeit einen Zeitraum von weniger als zwölf Monate umfasst und das Leasingverhältnis keine Kaufoption beinhaltet.[77] Die Vertragslaufzeit umfasst neben der unkündbaren Mietzeit etwaige Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen des Leasingnehmers, sofern die Ausübung der Optionen hinreichend sicher ist.[78] Trotz einer Auflistung qualitativer Kriterien zur Beurteilung der hinreichenden Sicherheit[79] besteht ein Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses aufgrund fehlender quantitativer Schwellenwerte und zu schätzender Optionsausübungswahrscheinlichkeiten.[80] Gerade für Leasingnehmer besteht der Anreiz, Leasingverträge mit einer möglichst kurzen unkündbaren Mietzeit und optional mehreren Verlängerungsoptionen - die jeweils einen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten und deren Ausübung nicht hinreichend sicher ist - abzuschließen, da diese als kurzfristige Leasingverhältnisse klassifiziert werden.[81] Daneben gelten auch unbefristete Leasingverträge mit einer Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten als kurzfristige Leasingverhältnisse. Im Ergebnis werden Leasingnehmer künftig durch Vertragsgestaltungen zum Ansatzwahlrecht optieren können. Das Gestaltungspotential wird aber begrenzt, indem die Erleichterungsvorschrift gemäß IFRS 16.8 für Klassen von Vermögenswerten einheitlich auszuüben ist. Da in praxi die Mehrzahl der Leasingverhältnisse die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit nicht erfüllt,[82] könnten die Leasinggesellschaften künftig entsprechende Vertragsmodelle anbieten.[83] Der IASB ist sich des Interesses der Leasingnehmer bewusst, langfristig geplante Leasingverhältnisse als eine Kette kurzfristiger Leasingverhältnisse zu konstruieren.[84] Nach Auffassung des Standardsetters sind solche Vertragsgestaltungen jedoch durch ihre ökonomischen Konsequenzen begrenzt.[85] Die Leasinggeber werden sich ein aus der kürzeren Grundmietzeit resultierendes höheres Amortisationsrisiko vom Leasingnehmer durch höhere Leasingraten vergüten lassen. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass betroffene Leasingnehmer künftig die höheren Leasingraten bei vertraglich kurzfristig strukturierten Leasingverhältnissen mit den negativen Auswirkungen einer bilanzwirksamen Abbildung wie einer niedrigeren Eigenkapitalquote vergleichen werden.
Auch das Ansatzwahlrecht für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte von geringem Wert gewährt dem Leasingnehmer ein bilanzpolitisches Instrument zur Off- Balance-Sheet-Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Der Standardsetter definiert in den unverbindlichen Basis for Conclusions einen Betrag i. H. v. 5000 USD als Grenzwert für Vermögenswerte von geringem Wert,[86] der nach Freiberg (2015) aufgrund der fehlenden konzeptionellen Ermittlungsbasis nur als unverbindlicher Referenzwert zu behandeln ist.[87] Mangels Alternativen ist der Wert jedoch heranzuziehen und im Zeitablauf an veränderte Faktoren (u. a. Inflation) anzupassen.[88] Da die Beurteilung der Geringwertigkeit unabhängig von der Anzahl der LeasingVerhältnisse und der Größe des Leasingnehmers erfolgt,[89] können die Leasingverhältnisse über Vermögenswerte von geringem Wert in der Summe für den Leasingnehmer wesentlich sein.[90] Das durch das Ansatzwahlrecht verfolgte Ziel, die Kosten der Rechnungslegung für Unternehmen zu begrenzen, die eine hohe Anzahl an gemieteten geringwertigen Vermögenswerten nutzen,[91] wird voraussichtlich erreicht.[92] Die Regelung schafft aber für alle Leasingnehmer insbesondere aufgrund der Möglichkeit, das Wahlrecht für jedes einzelne Leasingverhältnis separat auszuüben,[93] bilanzpolitisches Gestaltungspotenzial.[94] Sofern der Leasingnehmer eine der beiden Ausnahmeregelungen nutzt, hat er im Anhang die aus dem Leasingverhältnis entstehenden Aufwendungen anzugeben.[95]
Da die praktische Erleichterung des IFRS 16.15 zur Zusammenfassung von Leasing- und zusammenhängenden Nichtleasingkomponenten (z. B. Leasing eines Pkw inkl. Service) zu einem Leasingverhältnis in einem höheren Bilanzansatz der Leasingverbindlichkeit resultiert, wird der Leasingnehmer von diesem Wahlrecht i. d. R. keinen Gebrauch machen. Für den Leasingnehmer besteht indes der Anreiz, die Leasingverbindlichkeit möglichst gering auszuweisen, indem er die Komponenten aufteilt und die Ermessenspielräume bei der Separierung so nutzt, dass der Anteil der Leasingraten an den Gesamtzahlungen möglichst gering ausfällt.[96]
Im Ergebnis können Gestaltungsspielräume beim Ansatz von Leasingverhältnissen so ausgenutzt werden, dass auch weiterhin Off-Balance-Sheet-Bilanzierung beim Leasingnehmer möglich ist. Dies ist erreichbar, indem Verträge so konstruiert werden, dass sie die Definition des Leasingverhältnisses nach IFRS 16.9 nicht erfüllen und somit als bilanzunwirksame Dienstleistungsverhältnisse klassifiziert werden. Der Leasingnehmer wird bei solchen sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen jedoch ökonomische Konsequenzen wie die Einschränkungen seiner Kontrolle über das Nutzungsrecht hinnehmen müssen (z. B. bei substanziellen Austauschrechten). Die Möglichkeit, Leasingverträge so zu gestalten, dass ein bilanzunwirksames kurzfristiges Leasingverhältnis vorliegt, verdeutlicht den engen Zusammenhang zwischen Sachverhaltsgestaltung und Sachverhaltsabbildung bei Leasingverhältnissen. So können durch Vertragsgestaltungen Sachverhalte geschaffen werden, um gezielt Wahlrechte und Ermessensspielräume bei der Sachverhaltsabbildung zu nutzen.
3.2 Bilanzpolitik bei der Bewertung
Bei der Zugangsbewertung ist die Leasingverbindlichkeit gemäß IFRS 16.26 zum Barwert der Leasingraten anzusetzen, der auch die Grundlage für die Bewertung des Nutzungsrechts darstellt.[97] Im Rahmen der Barwertermittlung sind die Parameter Vertragslaufzeit, Höhe der Leasingraten und Diskontierungszinssatz zu bestimmen. Wie bereits in Kapitel 3.1 erläutert, umfasst die Laufzeit eines Leasingverhältnisses neben der unkündbaren Grundmietzeit auch Mietverlängerungs- und Kündigungsoptionen, sofern die Optionsausübung hinreichend sicher ist.[98] Durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen kann der Wertansatz der Leasingverbindlichkeit reduziert werden, indem der Leasingvertrag so ausgestaltet wird, dass die unkündbare Grundmietzeit möglichst kurz ist und Mietverlängerungsoptionen bestehen, deren Ausübung nicht hinreichend sicher ist.
Bei der Ermittlung der Leasingraten sind nutzungs- oder erfolgsabhängige variable Leasingraten nicht zu berücksichtigen.[99] So kann beispielsweise bei der Miete eines Passagierflugzeugs der Vertrag so gestaltet werden, dass die Leasingraten ausschließlich vom Umsatz aus dem Einsatz des Vermögenswerts abhängen. In diesem Fall kommt es zu einer bilanzunwirksamen Abbildung des Leasingverhältnisses, da keine zu bilanzierenden Leasingraten i. S. d. IFRS 16.27 vorliegen. Folglich besteht für Leasingnehmer der Anreiz, den Anteil der nutzungs- oder erfolgsabhängigen variablen Leasingraten an den gesamten Leasingraten zu erhöhen, um den Wertansatz der Leasingverbindlichkeit gering zu halten.[100] Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Vertragsmodelle mit variablen Leasingratenanteilen künftig an Bedeutung gewinnen werden. Zur Begrenzung bilanzpolitischer Maßnahmen
[...]
[1] Vgl. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (2016), S. 29.
[2] Vgl. Gehrer et al. (2017), S. 53.
[3] Vater (2002), S. 2094.
[4] Vgl. Engels/Dreesen (2015), S. 191.
[5] Vgl. Gruber/Hartmann-Wendels (2016b), S. 441.
[6] Vgl. IFRS 16.C1.
[7] Vgl. Pellens et al. (2017), S. 757; CF.OB2.
[8] Vgl. Gruber/Hartmann-Wendels (2016a), S. 46.
[9] Vgl. IFRS 16.22.
[10] Vgl. Ganssauge et al. (2016), S. 735f.
[11] Als Beginn des Leasingverhältnisses gilt der frühere der Zeitpunkte aus Vertragsabschluss oder Einigung der Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile (vgl. IFRS 16.Appendix A).
[12] Vgl. IFRS 16.9.
[13] Vgl. IFRS 16.B13; Ein Vermögenswert wird implizit festgelegt, indem der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung auf den Leasingnehmer bestimmt wird (vgl. IFRS 16.B13).
[14] Vgl. hier und im folgenden Satz IFRS 16.B20.
[15] Vgl. Hommel et al. (2016), S. 1771.
[16] Vgl. IFRS 16.B18.
[17] Vgl. hier und im folgenden Satz IFRS 16.B14.
[18] Die Nutzungsdauer ist die Dauer, in der der Vermögenswert zur Vertragserfüllung genutzt wird (vgl. IFRS 16.Appendix A).
[19] Vgl. IFRS 16.B9 (a).
[20] Vgl. Schnabl et al. (2017), S. 3.
[21] Vgl. IFRS 16.B9 (b).
[22] Vgl. IFRS 16.B24-B25.
[23] Vgl. IFRS 16.B24 (b).
[24] Vgl. IFRS 16.3.
[25] Vgl. IFRS 16.4.
[26] Die Laufzeit beginnt an jenem Datum, an dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Verfügungsgewalt über den dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Vermögenswert überlässt (vgl. IFRS 16.B36 in Verbindung mit IFRS 16.Appendix A).
[27] Vgl. IFRS 16.22.
[28] Vgl. IFRS 16.5.
[29] Vgl. IFRS 16.13-14.
[30] Vgl. IFRS 16.26.
[31] Vgl. IFRS 16.27.
[32] Vgl. hier und im folgenden Satz: IFRS 16.26; Der interne Zinssatz setzt die Summe aus Barwert der Leasingraten und nicht garantiertem Restwert der Summe aus Fair Value des Leasingobjekts einschließlich der anfänglichen direkten Kosten des Leasinggebers gleich (vgl. IFRS 16.Appen- dix A).
[33] Vgl. IFRS 16.36.
[34] Die Ereignisse werden in IFRS 16.40 und IFRS 16.42 aufgeführt.
[35] Vgl. IFRS 16.39.
[36] Vgl. IFRS 16.23.
[37] Vgl. IFRS 16.24.
[38] Vgl. IFRS 16.29-33.
[39] Vgl. Coenenberg et al. (2009), S. 997.
[40] Vgl. CF.OB2.
[41] Vgl. Coenenberg et al. (2009), S. 997f.
[42] Vgl. Küting/Weber (2015), S. 25.
[43] Vgl. Baetge/Ballwieser (1978), S. 515.
[44] Vgl. Coenenberg et al. (2009), S. 1000f.
[45] Vgl. Küting (2006), S. 2755.
[46] Zur weiteren Differenzierung von Wahlrechten siehe Küting/Weber (2015), S. 40f.
[47] Vgl. Gruber/Hartmann-Wendels (2016b), S. 442.
[48] Vgl. Küting (2013), S. 18.
[49] Vgl. Gruber/Hartmann-Wendels (2016b), S. 442.
[50] Vgl. Kirsch (2016), S. 189.
[51] Vgl. Beyhs/Labrenz (2016), S. 453.
[52] Vgl. Kajuter/Meinhovel (2016), S. 433.
[53] Vgl. Henneberger/Benner (2016), S. 254f.
[54] Vgl. IFRS 16.BC32-BC34.
[55] Vgl. IFRS 16.B16.
[56] Vgl. Ganssauge et al. (2016), S. 737f.; IFRS 16.BC115.
[57] Vgl. IFRS 16.B19.
[58] Vgl. Eckl et al. (2016a), S. 669.
[59] Vgl. Bardens et al. (2016), S. 387.
[60] Vgl. IFRS 16.B20.
[61] In Anlehnung an Ganssauge et al. (2016), S. 738.
[62] Vgl. IFRS 16.9.
[63] Dabei sind auch IFRS 16.B21-B23 zu beachten.
[64] Vgl. Eckl et al. (2016a), S. 670.
[65] Vgl. Hommel et al. (2016), S. 1772.
[66] Vgl. Freiberg et al. (2016), S. 2094; im Ergebnis auch Pellens et al. (2017), S. 780.
[67] Der Begriff „im Wesentlichen alle“ wird als mindestens 90% definiert (vgl. ASC 842 BC73).
[68] Vgl. Freiberg et al. (2016), S. 2094.
[69] Vgl. IFRS 16.B9 (b).
[70] Vgl. IFRS 16.B25.
[71] Vgl. Gruber/Hartmann-Wendels (2016b), S. 443.
[72] In Anlehnung an Beispiel 6B in IFRS 16.IE2.
[73] Die Voraussetzungen des IFRS 16.B24 (b) liegen annahmegemäß nicht vor. Das Beispiel ist angelehnt an Beispiel 6A in IFRS 16.IE2.
[74] Vgl. IFRS 16.4.
[75] Vgl. Eckl et al. (2016a), S. 667.
[76] Vgl. IFRS 16.5; Beyhs/Labrenz (2016), S. 456.
[77] Vgl. IFRS 16.Appendix A.
[78] Vgl. IFRS 16.18.
[79] Vgl. IFRS 16.B37.
[80] Vgl. Bauer/Gallert (2016), S. 324.
[81] Vgl. Hier und im folgenden Satz Gruber/Hartmann-Wendels (2016b), S. 445.
[82] Vgl. Bardens et al. (2013), S. 459.
[83] Vgl. Eckl et al. (2016a), S. 668.
[84] Vgl. Gruber/Hartmann-Wendels (2016b), S. 445.
[85] Vgl. hier und im folgenden Satz IFRS 16.BC94.
[86] Vgl. IFRS 16.BC100.
[87] Vgl. Freiberg (2015), S. 2542.
[88] Vgl. Eckl et al. (2016a), S. 668.
[89] Vgl. IFRS 16.B4.
[90] Vgl. IFRS 16.BC102.
[91] Vgl. IFRS 16.BC100.
[92] Vgl. IASB (2016), S. 19.
[93] Vgl. IFRS 16.8.
[94] Vgl. Eckl et al. (2016a), S. 668.
[95] Vgl. IFRS 16.53 (c) und (d).
[96] Vgl. Gruber/Hartmann-Wendels (2016b), S. 446.
[97] Vgl. IFRS 16.24 (a).
[98] Vgl. IFRS 16.Appendix A.
[99] Vgl. IFRS 16.BC169.
[100] Vgl. Briggs et al. (2017), S. 45.