„Wer hätte vor 25 Jahren z.B. vorausgesehen, dass Musik, Filme und Computerspiele über elektronische Medien aus allen Teilen der Welt in Sekundenbruchteilen „geliefert“ werden können.“ Dieser von Kemper formulierte Gedankengang erweitert um die von Gothmann unter anderem ausgesprochene Empfindung: „Ob Schuhe, Sportartikel oder Elektrogeräte – dem Konsumenten suggeriert das Netz eine scheinbar unendliche Verfügbarkeit an Waren“ beschreibt die derzeit rasant wachsende Popularität des Internethandels treffend. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings nicht zu vernachlässigen, dass neue technologische Entwicklungen auch immer Fragen an das Steuerrecht stellen. So birgt der sich rasch wandelnde Themenbereich „E-Commerce“ vor allem auch Herausforderungen für Umsatzsteuer- und Zollrecht. Während die ertragssteuerliche Betrachtung des Internethandels vor allem für Unternehmen von Bedeutung ist, hat die umsatzsteuerliche Behandlung zudem große Auswirkungen auf den Endverbraucher. Aus diesem Grund differenzieren zahlreiche „Sonderregelungen“ des Umsatzsteuerrechts danach, ob Geschäfte auf B2B- (business to business) oder B2C- (business to consumer) Ebene geschlossen werden, so auch die populäre „Versandhandelsregelung“ i.S.d. Art. 33 ff. MwStSystRL, die ihre Umsetzung in § 3c des deutschen Umsatzsteuergesetzes fand. Jene wird häufig als Beispiel dafür genommen, dass das europäische Umsatzsteuerrecht den Entwicklungen des Internethandels häufig noch „hinterherhinkt“. Dieses vermeintliche „Hinterherhinken“ zum Anlass genommen, wird in der nachfolgenden Ausarbeitung auf ausgewählte Problemfelder des E-Commerce in Bezug auf die umsatzsteuerliche Betrachtung eingegangen. Anschließend sollen die im Rahmen des sog. „Digitalpaketes“ des Rats der Europäischen Union geplanten Rechtsänderungen des Internethandels eine kritische Würdigung erfahren. Abschließend werden in der Schlussbetrachtung die eingangs skizzierten Gedankengänge nochmals aufgegriffen, maßgebliche Erkenntnisse der Zwischenfazits zusammengefasst und ein kurzer Ausblick gegeben.
Inhaltsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Betrachtung ausgewahlter Problemfelder
2.1 Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung im Internethandel
2.1.1 Darstellung der Problematik
2.1.2 Kritische Wurdigung
2.1.3 Zwischenfazit
2.2 Differenzierung der anwendbaren Steuersatze im Internethandel
2.2.1 Darstellung der Problematik
2.2.2 Kritische Wurdigung
2.2.3 Zwischenfazit
2.3 Ausblick auf geplante Rechtsanderungen im Bereich E-Commerce
2.3.1 Darstellung der Problematik
2.3.2 Kritische Wurdigung
2.3.2.1 Neuregelungen zum 01.01.2019
2.3.2.2 Neuregelungen zum 01.01.2021
2.3.3 Zwischenfazit
3. Fazit
Verzeichnis der Rechtsquellen, Drucksacken und Verwaltungsanweisungen
Rechtssprechungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung im Intemethandel
Abb. 2: Vier Elemente der Abgrenzung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen
Abb. 3: Mogliche Steuersatze im Internethandel aus der Perspektive eines deutschen Steuersubjekts
1. Einleitung
„Wer hatte vor 25 Jahren z.B. vorausgesehen, dass Musik, Filme und Computerspiele uber elekt- ronische Medien aus allen Teilen der Welt in Sekundenbruchteilen „geliefert“ werden konnen^[1] Dieser von Kemper formulierte Gedankengang erweitert um die von Gothmann u. a. ausgespro- chene Empfindung: „Ob Schuhe, Sportartikel oder Elektrogerate - dem Konsumenten suggeriert das Netz eine scheinbar unendliche Verfugbarkeit an Waren“[2] beschreibt die derzeit rasant wach- sende Popularitat des Internethandels treffend. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings nicht zu vernachlassigen, dass neue technologische Entwicklungen auch immer Fragen an das Steuer- recht stellen.[3] So birgt der sich rasch wandelnde Themenbereich „E-Commerce“[4] vor allem auch Herausforderungen fur Umsatzsteuer- und Zollrecht. Wahrend die ertragssteuerliche Betrachtung des Internethandels vor allem fur Unternehmen von Bedeutung ist, hat die umsatzsteuerliche Be- handlung zudem groBe Auswirkungen auf den Endverbraucher.[5] Aus diesem Grund differenzieren zahlreiche „Sonderregelungen“ des Umsatzsteuerrechts danach, ob Geschafte auf B2B- (business to business) oder B2C- (business to consumer) Ebene geschlossen werden, so auch die populare „Versandhandelsregelung“ i.S.d. Art. 33 ff. MwStSystRL, die ihre Umsetzung in § 3c des deut- schen Umsatzsteuergesetzes fand. Jene wird haufig als Beispiel dafur genommen, dass das euro- paische Umsatzsteuerrecht den Entwicklungen des Internethandels haufig noch „hinterherhinkt“.[6] Dieses vermeintliche „Hinterherhinken“ zum Anlass genommen, wird in der nachfolgenden Aus- arbeitung auf ausgewahlte Problemfelder des E-Commerce in Bezug auf die umsatzsteuerliche Betrachtung eingegangen. AnschlieBend sollen die im Rahmen des sog. „Digitalpaketes“[7] des Rats der Europaischen Union geplanten Rechtsanderungen des Internethandels eine kritische Wurdi- gung erfahren. AbschlieBend werden in der Schlussbetrachtung die eingangs skizzierten Gedan- kengange nochmals aufgegriffen, maBgebliche Erkenntnisse der Zwischenfazits zusammengefasst und ein kurzer Ausblick gegeben.
2. Betrachtung ausgewahlter Problemfelder
Ziel dieses Kapitels ist es, den Leser durch die kritische Wurdigung exemplarisch ausgewahlter Sachverhalte fur die Komplexitat umsatzsteuerlicher und zollrechtlicher Aspekte im Internethandel zu sensibilisieren. Es wurde bewusst eine didaktisch notwendige Reduktion auf wenige Problemfelder vorgenommen, da die zu den jeweiligen Sachverhalten zu beachtenden verschiedenen Rechtsquellen groBen Umfang aufweisen.[8] Nur so kann gewahrleistet werden, dass die einzelnen Themenbereiche nicht nur oberflachlich dargestellt werden und der Umfang der Ausarbeitung nicht uberschritten wird.
2.1 Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung im Internethandel
2.1.1 Darstellung der Problematik
Grundsatzlich ist es im deutschen Umsatzsteuerrecht irrelevant, ob die einer Leistung zugrunde liegende Vertragsanbahnung und/oder der Vertragsabschluss liber das Internet oder liber traditio- nelle Kommunikationsmedien (z.B. Telefon oder lokale Verkaufsstelle) erfolgen,[9] da der alleinige Anknlipfungspunkt der USt das Erflillungsgeschaft ist.[10] So konnen Leistungen, bei denen das Internet nur als Tragermedium (Kommunikationsmittel) fur die Ubermittlung von Angeboten oder Bestellungen dient, als sog. Offline-Umsatze bezeichnet und analog der herkommlichen Regeln entweder als Lieferung oder sonstige Leistung[11] qualifiziert werden, weshalb sich fur den E-Com- merce aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Besonderheiten ergeben.[12] Diesen gegentiberstehend konnen sog. Online-Umsatze, bei denen das Internet direkt zur Erbringung der geschuldeten Leistung verwendet wird,[13] der Abgrenzung einer elektronisch erbrachten Dienstleistung (eLeistung)[14] folgend, generell als sonstige Leistung eingestuft werden, da es sich immer entweder um elektro- nische Serviceleistungen[15] (sonstige Leistungen iSv. § 3 Abs. 9 UStG) oder virtuelle Gtiter[16] han- delt. Letztere werden mangels Korperlichkeit als sonstige Leistungen eingeordnet. Dies geschieht unabhangig vom Leistungsinhalt, da das entscheidende Abgrenzungskriterium die elektronische Ubertragungsform ist.[17] Die nachfolgende Grafik soil abschlieBend die dargestellte Abgrenzungs- problematik schematisch verdeutlichen.
Abb. 1: Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung im Internethandel
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigene Darstellung in Anlehnung an Fetzer, T.. Die Besteuerung des Electronic Commerce im Internet (2000), S. 7 ff.; Henschel, L„ Umsatzsteuerliche Beliandlung des sog. E-Coimnerce (2005), S. 96 f.
Grundsatzlich ist die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen eine wichtige und haufig diskutierte Thematik, da weitreichende Konsequenzen hinsichtlich der Besteuerung (bspw. Steuersatz, Ort der Leistung etc. - worauf in Kapitel 2.2 explizit eingegangen wird) daraus resultieren. Dies wird vor allem auch bei grenzuberschreitenden Sachverhalten relevant. Nachfol- gend soll zunachst die Problematik der Abgrenzung verdeutlicht werden.
2.1.2 Kritische Wurdigung
Dem folgenden Kapitel sei vorangestellt, dass sich die in dieser Ausarbeitung thematisierte Problematik der Abgrenzung ausschlieBlich auf mit Online-Umsatzen in Verbindung stehende Trans- aktionen bezieht, nicht aber auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen von reinen Off- line-Umsatzen, da hier die Verknupfung zum Internethandel keine Konsequenzen fur die Unter- scheidung impliziert.[18] Die hierbei auftretenden Schwierigkeiten lassen sich anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen.
Vertrieb von „Buchern“ und „Zeitschriften“
Der Verkauf von Buchern und Zeitschriften (hierunter werden sowohl Druckerzeugnisse, E-Books, E-Paper, Horbucher, Horspiele und Horzeitschriften subsumiert) richtet sich hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung maBgeblich nach dem Weg der Leistungser- bringung. Werden vorgenannte Medien (sofern moglich) als Druckerzeugnisse oder auf einem Speichermedium geliefert, wird dies als Lieferung qualifiziert. Sobald die Ubertragung allerdings per Internetdownload erfolgt, liegt eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung vor.[19] Es wird deutlich, dass die auf in dieser Ausarbeitung abgezielte Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung uberwiegend durch die Differenzierung der elektronisch erbrachten Dienst- leistungen charakterisiert wird. Grund hierfur ist, dass die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung innerhalb der Offline-Geschafte unabhangig davon geschieht, ob Leistungen im Internet erbracht werden. Elektronisch erbrachte Dienstleitungen hingegen sind definitionsgemaB nur im Zusammenhang mit Internethandel aufzufinden und implizieren das Wesen einer sonstigen Leistung.
Gerade aber diese Abgrenzung der elektronisch erbrachten Dienstleistung stellt haufig eine groBe Herausforderung dar, da, wie bereits beschrieben, keine Legaldefinition des Begriffs existiert.[20] Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit, hat die Europaische Kommission im Arbeitspapier Nr. 843 definiert, dass eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vorliegt, wenn folgende vier Kriterien kumulativ erfullt sind (vgl. nachfolgende Grafik).[21]
Abb. 2: Vier Elemente der Abgrenzung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigne Darstellung in Anlehnung an https://circabc.europa.eu/sd/a/e346e09e-f06e-44cc-8f39-4334fb99c841/843-%20- %20Scope%20of%20notion%20of%20electronically%20supplied%20services.pdf, S. 3, (06.06.2018).
Kemper fiihrt in diesem Zusammenhang aus, dass die richtige Handhabung dieser Regelung dem Rechtsanwender einiges abverlangt.[22] Dariiber hinaus erlautert er, dass es schwierig ist, auf elekt- ronischem Weg erbrachte Dienstleistungen zu bewerten und die Anwendung der o.g. Regelung sehr fehleranfallig sei.[23] Diesem Gedankengang pflichten Luther und Sailer bei, die erklaren, dass es oftmals kaum moglich ist, Dienstleistungen gem. der o.g. Kriterien zu kategorisieren. Sie fiigen hierbei an, dass die aktuelle Gesetzgebung bereits von der elektronischen Entwicklung iiberholt wurde.[24] Ebenso kritisch auBert sich Grambeck, der wiederholt Abgrenzungsprobleme beschreibt. Seiner Meinung nach sei der Grad der „minimalen menschlichen Beteiligung“ nicht hinreichend klar geregelt.[25] Zudem kommt es zu Uberschneidungen mit der Regelung fur Vermittlungsleistun- gen. So sei nicht eindeutig, ob die fur elektronische Leistungen geltenden Sonderregelungen oder die allgemeinen fur Vermittlungsleistungen geltenden Regelungen zur Anwendung kommen. Des Weiteren bemangelt er, dass aus Sicht der Konsumenten Intransparenzen dadurch entstehen, dass durch die Qualifikation als elektronische Leistung Befreiungsvorschriften entfallen, obwohl die Produkte unmittelbar vergleichbar sind mit solchen, die auBerhalb des Internet gehandelt werden[26] Luther und Sailer fassen die derzeitige Situation treffend zusammen. Sie beschreiben, dass die Diskussion um die Definition von elek-tronischen Dienstleistungen aktuell noch andauere. In diesem Zusammenhang kritisieren sie jedoch, dass die Abgrenzung zwischen bloBer elektronischer Kommunikation und elektronischer Leistungserbringung Konfliktpotential birgt. Sie fiigen aller- dings positiv an, dass sich fur die Unternehmen aufgrund der aktuellen Unsicherheit ein breiter Argumentationsspielraum gegeniiber der Finanzbehorde ergibt. Zudem obliegt den Industriever- banden die wohl einmalige Gelegenheit, durch Gesprache mit der Europaischen Kommission die zukiinftige Rechtslage mitzugestalten.[27]
Eine weitere Problematik tritt dann auf, wenn Giiter, die liber das Internet vertrieben werden, zusammen mit sonstigen Leistungen in sog. Leistungsbiindel zusammengefasst werden. Hier gilt es gemaB dem Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung abzugrenzen, welcher Teil der Leistung die Haupt- und welcher die Nebenleistung darstellt oder ob zwei gesondert zu betrachtende Hauptleis- tungen vorliegen.[28] Auch wenn in jenem Fall eine auf elektronischem Weg erbrachte
Dienstleistung abgegrenzt werden kann, was (wie oben beschrieben) oftmals nicht problemlos moglich ist, muss des Weiteren definiert werden, ob diese nur als Nebenleistung fungiert, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu konnen, oder ob es sich der qualitativen Substanz zur Folge um eine/die selbststandige Hauptleistung handelt.[29] Diese Frage muss somit jeweils auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Hierfur kann beispielhaft das Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. 22.01.2015 herangezogen werden. Jenes definiert, dass beim Versand von Lebensmittelboxen mit Kochrezepten, die zusatzlich zum Download angeboten werden, die Leistungen der Zusammenstellung, der Beifugung der Rezepte, der Verpackung und Zu- sendung ebenso wie die eLeistung, die Downloadmoglichkeit des Rezepts, lediglich Nebenleistun- gen darstellen. Diese sind der Hauptleistung, der Lieferung von Lebensmitteln, untergeordnet und somit ist das Leistungsbundel ganzlich als Lieferung zu qualifizieren.[30]
2.1.3 Zwischenfazit
Wie die bisherigen Ausfuhrungen gezeigt haben, ist aufgrund der Zielsetzung dieser Ausarbeitung geschuldeten Vorgehensweise zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung zu- nachst zu uberprufen, ob ein Online-Geschaft vorliegt, da hiermit unweigerlich eine auf elektroni- schem Weg erbrachte Dienstleistung verbunden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, erfolgt die Unter- gliederung der Offline-Geschafte gemaB der herkommlichen Regelung zur Untergliederung von Lieferungen und sonstigen Leistungen,[31] sodass schlieBlich zu jedem getatigten Umsatz festgestellt werden kann, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt. Im Fall von Leistungsbundeln wird es wohl kunftig notwendig sein, einzelfallbezogene Entscheidungen der Gerichte abzuwarten, um gezielter abschatzen zu konnen, wann der Gehalt einer elektronisch erbrachten Leistung derart gewichtig ist, dass diese als eine eigenstandige oder als die Hauptleistung definiert wird.
Diese thematisierte Differenzierung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen erfullt jedoch keinen Selbstzweck, sondern stellt eine wesentliche Grundlage fur die im folgenden Kapitel thematisierte Unterscheidung der anzuwendenden Steuersatze dar.
2.2 Differenzierung der anwendbaren Steuersatze im Internethandel
2.2.1 Darstellung der Problematik
Um die Problematik hinsichtlich der Abgrenzung der anwendbaren Steuersatze im Internethandel zu verdeutlichen, soll nun das in Kapitel 2.1.2 aufgefuhrte Beispiel „Vertrieb von Buchern und Zeitschriften“ nochmals aufgegriffen und um die anfallenden Steuersatze erweitert werden. Wird ein Buch oder eine Zeitung/Zeitschrift als Druckerzeugnis uber das Internet verkauft, stellt dies einen Offline-Umsatz und gleichzeitig eine Lieferung dar. Hierfur fallt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 UStG der ermaBigte Steuersatz i.H.v. 7% an. Dieser gilt gem. Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 6 MwStSystRL auch, insofern ein E-Book oder E-Paper auf einem physischen Da- tentrager geliefert wird.[32] Diese Regelung ist gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 50 UStG ebenso auf Horbucher ubertragbar,[33] gilt allerdings nicht fur Horspiele,[34] Horzeitschriften und Horzeitungen, bei denen unabhangig vom Weg der Leistungserbringung 19% USt anfallen, obwohl alle vorgenannten Transaktionen als Lieferungen im Rahmen von Offline-Umsatzen qualifiziert werden konnten. Der Regelsteuersatz findet des Weiteren Anwendung, wenn E-Books, E-Paper oder Horbucher per Internetdownload bereitgestellt werden, da hier eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung (und somit ein Online-Umsatz) vorliegt, die die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gem. Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL explizit ausschlieBt.[35] Werden vorge- nannte Medien verliehen (z.B. in einer Bibliothek), gestaltet sich die Besteuerung wie folgt: Han- delt es sich bei dem verliehenen Gut um ein unter Anlage 2 Nr. 49 UStG fallendes „Buch“[36] oder unter Anlage 2 Nr. 50 UStG fallendes Horbuch, fallt fur diese sonstige Leistung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG der ermaBigte Steuersatz an. Es handelt sich hierbei um einen Offline-Umsatz. Wird neben der auf physischen Datentragern befindlichen Literatur auch eine sog. Online-Ausleihe an- geboten, bei der dem Nutzer die Moglichkeit geboten wird, E-Books und E-Paper auszuleihen,[37] wird dies als elektronische Dienstleistung (was gleichzeitig einen Online-Umsatz darstellt) kate- gorisiert, wodurch die Anwendung des ermaBigten Steuersatzes ausgeschlossen ist.[38] Wie durch das beschriebene Beispiel ersichtlich wird, gestaltet sich die Ermittlung des korrekten USt-Satzes bereits im reinen Inlandssachverhalt kompliziert und befindet sich derzeit weiterhin im Wandel, was auch der Aktualitat der Urteile entnommen werden kann. Diese Problematik gilt je- doch nicht nur fur das o.g. Beispiel, sondern kann auf zahlreiche Sachverhalte z.B. die Uberlassung von Software oder das Verkaufen und Streamen[39] von Filmen ubertragen werden. Um der Voll- standigkeit Rechnung zu tragen, muss die bislang dargestellte Differenzierung um die Anwendung des auslandischen Steuersatzes erweitert werden, sobald sich der Ort der Leistung ins Ausland verlagert. Die nachfolgende Grafik soll abschlieBend die fur ein deutsches Steuersubjekt moglichen USt-Satze schematisch darstellen.
Abb. 3: Mogliche Steuersatze im Intemethandel aus der Perspektive eines deutschen Steuersubjekts
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigene Darstellung in Anlehnung an Radciscn. R.-R., (MwStR 2016), S. 55; Kufimaul, H./Naumann, C., (MwStR 2016), S. 565; Sikorski, R„ Umsatzsteuer im Binnemnarkt, (2016), Rn. 406, Henschel, L., Umsatzsteuerliche Behand- lung des sog. E-Commerce (2005), S. 6f„ 59 und 96 f.; Scheller, A./Schrombges, U., Grenztiberschreitender Waren- verkehr aus Sicht der Umsatzsteuer, (2011), S. 24f. und 96f.
Wie der Graftk zu entnehmen ist, konnen die von einem deutschen Steuersubjekt getatigten Um- satze, dies konnen auch drei Leistungen mit nahezu identischem Inhalt (z.B. Kauf eines Buchs in einer deutschen Buchhandlung, Download des gleichen Buchs als E-Books und Internetbestellung des Buchs im Ausland, vorbehaltlich der Versandhandelsregel gem. § 3c UStG) durch mehrere „Arten“ von USt-Satzen belastet werden: zum Einen mit dem ermaBigten Steuersatz i.H.v. 7% (gem. § 12 Abs. 2 UStG), zum Anderen mit dem Regel steuersatz i.H.v. 19% (gem. § 12 Abs. 1 UStG), aber auch mit einem auslandischen USt-Steuersatz im Rahmen des Bestimmungs- oder Ursprungslandprinzips bzw. des Empfangersitz- oder Unternehmersitzprinzips. Hier existieren re- gelmaBig ebenso mindestens ein Regel- und ein ermaBigter Steuersatz. Die Steuersatze konnen von den jeweiligen Landern innerhalb eines gewissen Rahmens individuell festgelegt werden. Hinsicht- lich der oben beschriebenen Systematik der Anwendung der Steuersatze gilt es zu erwahnen, dass diese hauftg durch zahlreiche Ausnahmeregelungen begleitet wird. So existieren in vielen Landern ftir gewisse Leistungen teilweise „Sonderumsatzsteuersatze“.[40] Zudem erfolgt die Bestimmung des Ortes der Leistung oft nicht nach den oben beschriebenen Normen, sondern ebenfalls anhand ge- wisser (uniibersichtlicher) Sonderregelungen.[41] Diese Ausnahmeregelungen sollen aus Griinden der Ubersichtlichkeit allerdings nicht Teil der Betrachtung werden.
[...]
[1] Kemper, M. (UR 2015), S. 651 f.
[2] Gothmann, R. u. a. (UVR 2016), S. 380.
[3] Vgl. Leisner-Egensperger, A. (StuW 2014), S. 298.
[4] Der Begriff „E-Commerce“ wird in dieser Ausarbeitung als Synonym fur „Internethandel“ verwendet.
[5] Vgl. Fetzer, T., Die Besteuerung des Electronic Commerce im Internet (2000), S. 149.
[6] Vgl. Gothmann, R. u. a. (UVR 2016), S. 380.
[7] Der Rat der Europaischen Union (Rat) hat am 5.12.2017 MaBnahmen zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzuberschreitenden elektronischen Handels im B2C-Bereich (sog. Digitalpaket) verabschiedet. Fur weiter- fuhrende Informationen siehe Huschens, F. (UVR 2018a), S. 46 ff.
[8] Fur die Problematik des Umfangs der Rechtsquellen siehe auch Kemper, M. (UR 2015), S. 649.
[9] Vgl. Fetzer, T., Die Besteuerung des Electronic Commerce im Internet (2000), S. 8; vgl. Nattkamper, S./Scholz, J. (UR 2010), S. 643.
[10] Vgl. Nieskens, H. (UR 2003), S. 313.
[11] Sonstige Leistungen konnen unionsrechtlich gesprochen auch als Dienstleistungen bezeiclmet werden. Vgl. liierzu Kemper, M. (UR 2017), S. 170. Die beiden Begriffe werden in dieser Ausarbeitung synonym verwendet.
[12] Vgl. BMF v. 12.06.2003 (BStBl I 2003), S. 375, Tz. 2; vgl. Henschel, L„ Umsatzsteuerliche Beliandlung des sog. E-Commerce (2005), S. 59.
[13] Vgl. Fetzer, T„ Die Besteuerung des Electronic Commerce im Internet (2000), S. 8 f.
[14] Das Umsatzsteuergesetz enthalt keine Legaldefinition dieses Begriffs. Vielmehr wird der Begriff teilweise in Art. 58 Unterabs. 1 MwStSystRL und teilweise in Art. 7 Abs. 1 MwSt-DVO definiert. Vgl. liierfur Luther, M./Sailer, D. (UR 2016), S. 82.
[15] Beispiele ftir elektronische Serviceleistungen sind die Online-Recherche in einer juristischen Datenbank, die Ab- frage von Borseninfonnationen iiber das Internet oder die Aufgabe eines elektronischen Inserates auf einer Intemet- seite. Vgl. liierfur Henschel, L„ Umsatzsteuerliche Beliandlung des sog. E-Coimnerce (2005), S. 82.
[16] Beispiele ftir virtuelle Gtiter sind das Downloaden von E-Books, Musiktiteln, Videoclips und Software. Vgl. liierfur Henschel, L„ Umsatzsteuerliche Beliandlung des sog. E-Commerce (2005), S. 93.
[17] Vgl. Henschel, L., Umsatzsteuerliche Beliandlung des sog. E-Commerce (2005), S. 96 f.
[18] Eine generelle Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstige Leistung kann Abschnitt 3.5. UStAE entnommen wer- den.
[19] Vgl. OFD Niedersachsen v. 19.11.2015, S 7221 - 145 - St 187 VD (UR 2016), S. 330; vgl. OFD Frankfurt a.M. v. 11.2.2016, S 7225 A - 8 - St 16 (UR 2016), S. 728.
[20] Vgl. Luther, M./Sailer, D. (UR 2016), S. 82.
[21] https://circabc.europa.eu/sd/a/e346e09e-f06e-44cc-8f39-4334fb99c841/843%20-%20Scope%20of%20notion- %20of%20electromcally%20supphed%20services.pdf, S. 3, (06.06.2018).
[22] Vgl. Kemper, M. (UR 2015), S. 653.
[23] Vgl. Kemper, M. (UR 2015), S. 649 f.
[24] Vgl. Luther, M./Sailer, D. (UR 2016), S. 82 f.
[25] Luther und Sailer messen dieser Abgrenzung jedoch hohen Stellenwert bei und erwarten, dass das Merkmal der menschlichen Beteiligung kunftig im Zentrmn der Diskussion stehen wird. Vgl. Luther, M./Sailer, D. (UR 2016), S. 85.
[26] Vgl. Grambeck, H.-M. (Steuer- und Wirtscliaftsrecht 2016), S. 1461.
[27] Vgl. Luther, M./Sailer, D. (UR 2016), S. 83 ff.
[28] Vgl. Balm, D. (UR 2017), S. 139.
[29] Vgl. EuGH v. 02.12.2010, C-276/09 (UR 2011), S. 261.
[30] Vgl. FG Berlin-Brandenburg v. 22.01.2015, 5 V 5260/14 (DStRE 2015), S. 994.
[31] Vgl. Henschel, L., Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. E-Commerce (2005), S. 59.
[32] Vgl. EuGH v. 7.3.2017, C-390/15 (MwStR 2017), S. 312.
[33] Siehe hierzu BMF v. 1.12.2014 (BStBl I 2014), S. 1614. Nicht begunstigt sind jedoch Horspiele mit jugendgefahr- dendem Inhalt.
[34] wieder, sondern bedienen sich des Stoffs als Grundlage fur eine eigene Geschichte. Vgl. BMF v. 1.12.2014 (BStBl I 2014), S. 1614.
[35] Vgl. OFD Niedersachsen v. 19.11.2015, S 7221 - 145 - St 187 VD (UR 2016), S. 330.
[36] Nach Meinung des Autors fallen gemaB der Systematik des EuGH hierunter Druckerzeugnisse und E-Books/E-Paper die auf einem physischen Datentrager geliefert werden, vgl. EuGH v. 7.3.2017, C-390/15 (MwStR 2017), S. 312.
[37] Vgl. OFD Frankfurt a.M. v. 11.2.2016, S 7225 A - 8 - St 16 (UR 2016), S. 728.
[38] Das FG Baden-Wurttemberg hat mit Urteil v. 5.9.2013, 12 K 1800/12, DStRE 2014, S. 1188, in einem vergleichba- ren Sachverhalt die Anwendung des ermaBigten Steuersatzes gemaB § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus den o.g. Grunden versagt. Die hiergegen eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil v. 3.12.2015, V R 43/13, BStBl. II 2016, S. 858 als unbegrundet zuruckgewiesen und damit die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes bestatigt. Die strit- tigen Leistungen konnen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG als Einraumung, Ubertragung und Wahrneh- mung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, dem ermaBigten Steuersatz unterliegen, da es sich um elektronische Dienstleistungen handelt, fur die der ermaBigte Steuersatz ausgeschlossen ist (Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL). Siehe OFD Niedersachsen, v. 9.2.2017, S 7240 - 60 - St 184 (MwStR 2017), S. 400.
[39] Als Streaming wird ein Datenubertragungsverfahren bezeichnet, bei dem die Daten bereits wahrend der Ubertragung angesehen oder angehort werden konnen, nicht erst nach der vollstandigen Ubertragung.
[40] Im deutschen USt-Recht sind diese in § 24 UStG geregelt.
[41] Sikorski, R., Umsatzsteuer im Binnemnarkt, (2016), Rn. 407.