Grundsätzlich ist der Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen im Markengesetz (MarkenG) geregelt. Jedoch gibt es im deutschen Lauterkeitsrecht darüber hinaus den Tatbestand des § 5 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), der vor irreführenden geschäftlichen Handlungen schützen soll, da diese als unlauter anzusehen sind. Konkret spricht der im Rahmen der Reform im Jahre 2008 neu gefasste § 5 Abs. 2 UWG davon, dass auch das Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers als irreführende geschäftliche Handlung anzusehen ist.
Folglich stellt sich nun die Frage, in welchem Verhältnis der kennzeichenrechtliche Schutz von Marken vor einer Verwechslungsgefahr und der lauterkeitsrechtliche Schutz vor Irrführung stehen. Das sei vor dem Hintergrund des Kreises der Anspruchsberechtigten und der unterschiedlichen Rechtsfolgen von erheblicher praktischer Bedeutung. Im Rahmen dieser Arbeit besonders einzugehen ist auf den § 5 Abs. 2 UWG bei kritischer Würdigung dessen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechungsentwicklung.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Verhältnis von Marken- und Lauterkeitsrecht
I. Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 UWG
1. Beurteilung des Verhältnisses vor der UWG-Novelle 2008
a) Aussagen der Vorrangthese
b) Kritik an der früheren Rechtsprechung
aa) Gegenläufiger Geltungsanspruch des UWG
bb) Unvereinbarkeit mit § 2 MarkenG
cc) Keine lex specialis
2. Beurteilung des Verhältnisses nach der UWG-Novelle 2008
a) Anfänge der Normenkonkurrenzlehre
aa) UWG-Novelle 2008 zur Umsetzung der UGP-RL
(1) Relevanter Inhalt der UGP-RL
(2) Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber
bb) Dennoch Aufrechterhalten der Vorrangthese?
b) Normenkonkurrenzlehre in der Rechtsprechung
3. Ergebnis
II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 UWG
1. Anspruchsberechtigung
2. Tatbestandsmerkmal des Kennzeichens
a) Kennzeichenbegriff des MarkenG
b) Verwechslungsschutz nach UWG auch ohne Marke?
c) Zwischenergebnis
3. Merkmal des Hervorrufens einer Verwechslungsgefahr
a) Markenrechtlicher Begriff der Verwechslungsgefahr
b) Lauterkeitsrechtlicher Begriff der Verwechslungsgefahr
c) Zwischenergebnis
4. Zwischenergebnis
III. Rechtsfolgen
1. Einschränkung des lauterkeitsrechtlichen Anspruchs durch die markenrechtlichen Schranken
a) Berücksichtigung der Priorität
b) Recht der Gleichnamigen
c) Markenrechtliche Schutzschranken
aa) Beschreibende Benutzung
(1) Keine Anwendbarkeit der Schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG
(2) Anwendbarkeit der Schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG
(3) Zwischenergebnis
bb) Andere spezielle Schranken des Kennzeichenrechts
d) Lauterkeitsrechtlicher Verwechslungsschutz trotz Verjährung oder Verwirkung des kennzeichenrechtlichen Anspruchs
2. Art des Anspruchs
C. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A.
A. Einleitung
Wer über die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb irreführen will, wird dies in der Regel dadurch tun, dass er den Namen, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen verwendet oder sich einem solchen derart annähert, dass es zu Verwechslungen führen kann.1
Ein prominentes Beispiel ist in diesem Zusammenhang der Fall Hard Rock Cafe – dabei handelt es sich um eine global agierende Restaurant-Kette, die über den Gastronomiebetrieb hinaus etliche Fanartikel mit ihrem Logo beispielsweise auf T-Shirts zum Verkauf anbietet und sich damit international etabliert hat. Um sich kennzeichenrechtlich abzusichern, ist die Klägerin Inhaberin der Wort-Marken „Hard Rock Cafe“ und „Hard Rock“ und hat die zugehörige Wort-Bild-Marke auch für Kleidungsstücke, Kopfbedeckungen sowie Schuhe eingetragen. Mittlerweile hat sich die Kette weltweit auf zahlreiche Standorte, u.a. vier davon in Deutschland, ausgebreitet.
Doch was passiert nun, wenn sich ein von der Kette unabhängiges Restaurant an einem anderen Standort unter eben jenem Namen „Hard Rock Cafe“ firmiert und sogar noch entsprechende Fanartikel führt?
Diesen Fall hatte der BGH im Jahre 2013 zu entscheiden, als sich die Klägerin, die zur weltweit agierenden Hard Rock-Gruppe gehörte, gegen ein in Heidelberg unter dem Namen „Hard Rock Cafe Heidelberg“, aber eben nicht zur Gruppe gehörendes Restaurant wendete mit dem Begehren, dass die Beklagte es unterlassen müsse, unter dem Namen „Hard Rock“ ein Restaurant zu betreiben sowie unter entsprechenden Logo des globalen Konzerns Fanartikel zu vertreiben. Das von der Beklagten benutzte Logo ist mit den für die Klägerin geschützten Wort- und Wort-Bild-Marken je nach Produkt zumindest sehr ähnlich.
Grundsätzlich ist der Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen im Markengesetz (MarkenG) geregelt. Jedoch gibt es im deutschen Lauterkeitsrecht darüber hinaus den Tatbestand des § 5 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), der vor irreführenden geschäftlichen Handlungen schützen soll, da diese als unlauter anzusehen sind. Konkret spricht der im Rahmen der Reform im Jahre 2008 neu gefasste § 5 Abs. 2 UWG davon, dass auch das Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers als irreführende geschäftliche Handlung anzusehen ist.2
Folglich stellt sich nun die Frage in welchem Verhältnis der kennzeichenrechtliche Schutz von Marken vor einer Verwechslungsgefahr und der lauterkeitsrechtliche Schutz vor Irrführung stehen. Das sei vor dem Hintergrund des Kreises der Anspruchsberechtigten und der unterschiedlichen Rechtsfolgen von erheblicher praktischer Bedeutung. Im Rahmen dieser Arbeit besonders einzugehen ist auf den § 5 Abs. 2 UWG bei kritischer Würdigung dessen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechungsentwicklung.
B. Das Verhältnis von Marken- und Lauterkeitsrecht
Im Folgenden gilt es das Verhältnis zwischen Marken- und Lauterkeitsrecht vor dem Hintergrund des Schutzes von Marken vor einer Verwechslungsgefahr genauer zu analysieren, um einen entsprechenden Lösungsansatz herauszuarbeiten. Im Fokus der Betrachtung soll hierbei der § 5 Abs. 2 UWG über irreführende geschäftliche Handlungen stehen.
Zunächst ist zu prüfen, ob eine Anwendung des § 5 Abs. 2 UWG im Rahmen des Schutzes von Marken überhaupt in Betracht kommt. Anschließend ist das „wie“ seiner Anwendbarkeit mit Blick auf dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Verhältnis zu denen der kennzeichenrechtlichen Schutzvorschriften zu prüfen. Schließlich wirkt sich der Streitentscheid über das Konkurrenzverhältnis auf Rechtsfolgenebene aus, wo insbesondere genauer betrachtet werden muss, ob die Schrankenregelungen des MarkenG sich auch auf den § 5 Abs. 2 UWG auswirken. Ziel dieser Arbeit ist es einen Lösungsansatz für das Konkurrenzverhältnis zu finden, ohne dabei bei der Anwendung des einen Gesetzes die Wertungen des jeweils anderen zu unterlaufen.
I. Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 UWG
Zunächst ist die Frage zu klären, ob im Bereich des Schutzes von Marken vor einer Verwechslungsgefahr überhaupt der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 UWG eröffnet ist oder ob der kennzeichenrechtliche Schutz von Marken vor einer Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine insoweit vorrangige abschließende Regelung trifft.
Da sich das konkrete Verhältnis bei beiderseitiger Einschlägigkeit der entsprechenden Vorschriften nicht explizit aus dem Gesetz ergibt, muss der Streit mit Blick auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur entschieden werden. Hierbei gibt es im wesentlichen zwei Lager: Die Vorrangthese sieht in den Regelungen des MarkenG eine vorrangige Spezialregelung, während die Konkurrenzthese von einem Nebenher der einschlägigen Vorschriften aus dem UWG und MarkenG ausgeht.
1. Beurteilung des Verhältnisses vor der UWG-Novelle 2008
Vor der Neufassung des § 5 Abs. 2 UWG in der UWG-Novelle 2008 war man infolge der dazu ergangenen BGH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das MarkenG in seinem Anwendungsbereich das UWG als lex specialis vollständig verdränge.3 Demnach sollte das UWG nur greifen, wo das Markenrecht versage.4
a) Aussagen der Vorrangthese
Ausgangspunkt der Vorrangthese ist das „MAC Dog“-Grundsatzurteil des BGH zum Schutz der bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.5 Demnach ist der Rückgriff auf das Lauterkeitsrecht im Rahmen des Schutzes von Marken und anderen Kennzeichen dann ausgeschlossen, wenn der Anwendungsbereich des Kennzeichenrechts eröffnet ist.6
Die infolgedessen ergangenen höchstrichterlichen Urteile, die die Vorrangthese bestätigen,7 stützen den Standpunkt, das MarkenG sei eine abschließende Regelung, zumeist auf die Annahme, dass die Vorschriften zu den Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben eine umfassende spezialgesetzliche Regelung bilden, welche den bisher durch die Rechtsprechung entwickelten Schutz manifestiere. Mit der gesetzlicher Fixierung im MarkenG sei also gleichzeitig eine Begrenzungsfunktion verbunden.8
Die These rechtfertigte sich vor dem Hintergrund, dass es einzig in der Disposition des Inhabers des Kennzeichenrecht liege, zu entscheiden, ob eine Verletzung seines Kennzeichenrechts verfolgt werden soll.9 Die hiermit häufig einhergehende Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft des mit dem fremden Kennzeichen versehenen Produkts sollte daher grundsätzlich nicht nach
§§ 3, 5 UWG verfolgt werden können, die Allgemeinheit bleibe ja schließlich auch in der anwendungstechnisch unumstrittenen Konstellation, dass der Inhaber des Schutzrechts dem Verletzer eine Lizenz erteile, gegenüber einer Irreführung ungeschützt.10
Mit dieser Ansicht des BGH festigte sich zumindest zeitweise als herrschende Meinung, das MarkenG stelle in sich geschlossene Regelung dar, die den Schutz aus dem UWG (a.F.) oder § 823 BGB verdränge.11
b) Kritik an der früheren Rechtsprechung
Dies war bereits vor Erlass der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (UGP-RL) und der diese umsetzenden UWG-Novelle 2008 nicht mit dem geltenden deutschen Recht vereinbar.
aa) Gegenläufiger Geltungsanspruch des UWG
Man betrachte exemplarisch die Urteilsbegründung zum MAC-Dog-Urteil.12 In dieser heißt es, das UWG sei nur anzuwenden, wo der Schutz aus dem MarkenG versage.13
Diese Auffassung missachtet jedoch, dass es schon nicht den Gerichten obliegt, das Versagen eines Gesetzes festzustellen. Es liegt allein in der Hand des Gesetzgebers, versagende Gesetze zu ändern, während die Richter ausschließlich für die Anwendung und Auslegung der geltenden Gesetze zuständig sind. Daher erscheinen die Kriterien beliebig, gar willkürlich, nach denen das Versagen des MarkenG festgestellt und eine Eröffnung des Schutzbereichs des Lauterkeitsrecht zum Schutz von Kennzeichen gerechtfertigt wird. Dies hat zutreffend auch Fezer festgestellt,14 sodass nach der in dieser Arbeit richtigerweise vertretenen Auffassung ein derartiger die Vorrang nicht mit dem Geltungsanspruch des Lauterkeitsrechts vereinbar ist.
bb) Unvereinbarkeit mit § 2 MarkenG
Darüber hinaus ist ein grundsätzlicher Vorrang der kennzeichenrechtlichen Vorschriften schlichtweg unvereinbar mit dem Wortlaut des § 2 MarkenG. Der
§ 2 MarkenG trifft die Kernaussage, dass es eben nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, das gesamte Kennzeichenrecht im MarkenG formal zu vereinheitlichen und eine Ausschließlichkeit durch ein abschließendes Regelungsregime zu begründen, sondern eine Öffnungsklausel zu anderen Normbereichen, die ergänzend zum MarkenG den Schutz von Kennzeichen bezwecken, zu schaffen.15 Ansatzpunkt des UWG ist gleichwohl der Kennzeichenschutz, aber als Ergänzung des immaterialgüterrechtlichen Schutz aus dem MarkenG.16 Hätte der § 2 MarkenG einzig die Aufgabe klarzustellen, dass Normen außerhalb des MarkenG nur greifen, wo das an sich abschließende MarkenG nicht einschlägig ist, stelle sich die Konkurrenzklausel des § 2 MarkenG wohl als funktionsleer dar.17 Daher verstößt die strikte Anwendung der Vorrangthese gegen die Öffnungsklausel des § 2 MarkenG.
cc) Keine lex specialis
Darüber hinaus kann es sich bei dem kennzeichenrechtlichen Verwechslungsschutz aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon von vornherein nicht um eine lex specialis zu § 5 Abs. 2 UWG handeln. Eine Verdrängung einer Norm durch eine andere als lex specialis kommt nur dort in Betracht, wo die verdrängende Norm den Anwendungsbereich der zurücktreten vollkommen abdeckt und darüber hinaus noch weiter Merkmale umfasst.18 Dies ist im Falle der kennzeichen- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zum Schutz von Marken vor Verwechslungsgefahr gerade nicht der Fall.19 Der Kreis der Anspruchsberechtigten eines Anspruchs aus § 5 Abs. 2 UWG ist weiter als der eines Anspruchs nach Kennzeichenrecht. Darüber hinaus unterscheiden sich die Ansprüche in ihren Schutzzwecken, Rechtsfolgen und verjähren nach unterschiedlichen Fristen. Zuletzt ist der Kreis der umfassten Kennzeichen bei § 5 Abs. 2 UWG weiter als nach den markenrechtlichen Ansprüchen.20 Daher deckt der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 UWG nicht ab, sodass dieser auch keine lex specialis zu diesem sein kann. Die entsprechende Auffassung der früheren Rechtsprechung verstößt daher schlichtweg gegen die Anwendungsregeln des geltenden deutschen Rechts.
2. Beurteilung des Verhältnisses nach der UWG-Novelle 2008
Zentral für das Aufkommen der Diskussion um das Verhältnis des Kennzeichen- und Lauterkeitsrechts war die Neufassung des § 5 Abs. 2 UWG im Rahmen der UWG-Novelle 2008 zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. Die Neufassung des § 5 Abs. 2 UWG wird in der Literatur als der Einschnitt gesehen, mit dem die Vorrangthese nicht vereinbar ist.21
a) Anfänge der Normenkonkurrenzlehre
Die Rechtsprechung zur Vorrangthese ist mit Blick auf das geltende Unionsrecht und die entsprechende Umsetzung in deutsches Recht nicht mehr tragbar.22 Dem höherrangigen Unionsrecht kann nur Rechnung getragen werden, wenn zwischen den marken- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüche nach deutschem Recht Anspruchskonkurrenz besteht.
aa) UWG-Novelle 2008 zur Umsetzung der UGP-RL
Zweifelsohne gab den entscheidenden Ansatzpunkt für das Umdenken bezüglich der ohnehin fragwürdigen Vorrangthese die UWG-Novelle 2008 zur Umsetzung der UGP-RL.
(1) Relevanter Inhalt der UGP-RL
Die UGP-RL verfolgt primär das Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau mit Blick auf die wirtschaftliche Interessen der Verbraucher im Geschäftsverkehr mit Unternehmern zu gewährleisten.23 Im Rahmen des Schutzes der Verbraucher vor irreführenden Geschäftspraktiken, unterscheidet die UGP-RL zwischen den für diese Arbeit relevanten irreführenden Handlungen nach Art. 6 und irreführenden Unterlassungen nach Art. 7 UGP-RL. Eine Geschäftspraktik ist irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UGP-RL, wenn sie unwahre Angaben enthält oder geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Entscheidung liegt nach Legaldefinition des Art. 2 lit. k bei jeder Entscheidung, die mit dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produktes unmittelbar zusammenhängt, vor.24
Art. 6 Abs. 2 lit. a UGP-RL, namentlich die irreführende Produktvermarktung, bildet einen originären Unlauterkeitstatbestand des EU- Verbraucherschutzrechts.25 Der Verbraucherschutz wurde zu einem autonomen Schutzzweck des Wettbewerbsrechts manifestiert.26 Das deutsche Lauterkeits- und Kennzeichenrecht kannte derzeit keinen derartigen Verbotstatbestand bzw. keine derartige Schutzzweckausrichtung. Dem Tatbestand der irreführenden Produktvermarktung kommt daher ein originärer Anwendungsbereich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (sog. B2C-Bereich) zu.27
Überschneidungen bestimmter Fallkonstellationen einer solchen irreführenden Produktvermarktung mit anderen Sachverhalten des Lauterkeits- und Kennzeichenrechts hindern die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorschrift nicht. Nicht nur die Unterschiede in den Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen, auf die im weiteren Verlauf der Arbeit nach Klärung der Anwendungsfrage vertieft einzugehen ist, sondern gerade auch die unterschiedlichen Schutzzwecke im Marken- und Lauterkeitsrecht28 scheinen eine konkurrierende Anwendung der Vorschriften zwingend erforderlich zu machen. Die Anwendung der Vorrangthese der früheren Rechtsprechung auf die irreführende Produktvermarktung des Art. 6 Abs. 2 lit. a UGP-RL, ist daher nicht mit dem Normzweck der Lauterkeitsrichtlinie, ausschließlich den B2C-Geschäftsverkehr zum Schutz des informierten Verbrauchers zu regeln, vereinbar.29
(2) Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber
Die auf Art. 6 Abs. 2 lit. a UGP-RL zurückgehende Bestimmung des
§ 5 Abs. 2 UWG, nach welchem eine geschäftliche Handlung auch irreführend ist, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen, einschließlich vergleichender Werbung, eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft und mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Lauterkeitsrecht eingeführt wurde, steht zu der bisherigen von der Rechtsprechung vorgegebenen Entwicklung in Deutschland daher in deutlichem Widerspruch. Bisher wurde die Konkurrenz zwischen Irreführungsverbot und Kennzeichenschutz zugunsten des individualrechtlichen Kennzeichenrechts gelöst.30 Nunmehr wurde jedoch durch das europäische Lauterkeitsrecht ein anderer Akzent gesetzt, denn in allen Fällen, in denen ein Produkt oder ein für ein Produkt verwendetes Kennzeichen mit einem anderen Produkt oder mit einem anderen Kennzeichen verwechselt werden kann, besteht ein auf den Schutz der Verbraucher gerichteter Anspruch, der von allen nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten geltend gemacht werden kann.31 Im Falle der Markenverletzung können also die Ansprüche des Markeninhabers mit denen eines Verbraucherverbands, eines Wettbewerbsvereins oder eines Mitbewerbers konkurrieren.32
Folglich fallen viele Konstellationen gleichwohl unter die Tatbestände des MarkenG und UWG. Es muss hingenommen werden, dass es infolge des verbraucherschützenden Charakters der UGP-RL und des neuen § 5 Abs. 2 UWG nicht allein beim Schutzrechtsinhabers liegen kann, ob er gegen eine Kennzeichenverletzung vorgehen will oder nicht. So vertreten zutreffend auch Bornkamm und Feddersen das darin insoweit eine Einschränkung dessen Ausschließlichkeitsrechts liegt,33 die aufgrund des geltenden Unionsrechts zwingend hinzunehmen ist.
Auf die UWG-Novelle 2015 ist in dieser Arbeit nicht einzugehen, da sie keine weiteren Aussagen zum Verhältnis von Marken- und Lauterkeitsrecht trifft.34
Trotz der klaren Ausrichtung der UGP-RL und der Neufassung des
§ 5 Abs. 2 UWG ergibt sich aus der Begründung zum Änderungsgesetz,35 dass es der Rechtsprechung überlassen bleibt, das Verhältnis zwischen kennzeichenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen im Lichte der Neufassung des Gesetzes weiter zu konkretisieren.36
bb) Dennoch Aufrechterhalten der Vorrangthese?
Eine Minderheit in Literatur und Rechtsprechung versuchte zunächst zumindest teilweise weiter an der Vorrangthese festzuhalten.37
Zunächst wurde im Rahmen der geografischen Herkunftsangaben vertreten, dass es bei beim Vorrang des Markenrechts bleiben könne, da über § 128 MarkenG ohnehin die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 UWG ermöglicht werde.38
§ 5 Abs. 2 UWG sei nur ein Sonderfall der Irreführung über die betriebliche Herkunft39 und es sei gerade nicht von einem genuinen Verbraucherinteresse an einem Schutz vor Irreführung mittels Kennzeichen auszugehen.40 Jedoch verkennt diese Mindermeinung, dass die Wertungen der Vorrangthese schlichtweg nicht mit dem originären Geltungsanspruch der Lauterkeitsrichtlinie vereinbar sind und ein Aufrechterhalten dieser daher unionsrechtswidrig ist.
In der Rechtsprechung scheint einzig das OLG Köln auch nach Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 2 UWG noch an der überholten Ansicht zur Vorrangthese festzuhalten. In seinem (letztinstanzlichen) Urteil vom 13. Februar 2009 sprach es sich dafür aus, dass das MarkenG in seinem Anwendungsbereich – nicht zuletzt bei markenmäßiger Benutzung eines mit einer geschützten Marke im Rechtssinne verwechslungsfähigen Zeichens – auch weiterhin als abschließende Spezialregelung anzusehen seien, neben denen sich der Rückgriff auf die UWG-Vorschriften verbiete.41 Für die Anwendung von § 5 Abs. 2 UWG verbliebe nach dieser Auffassung der Bereich nicht kennzeichenmäßiger Verwendung fremder Marken und Kennzeichen.42
In seiner Rechtsprechung verkennt das OLG Köln jedoch vollständig, dass die Rechtslage nach der UGP-RL neu bewertet werden muss. Das in seiner Rechtsprechung dargelegte Verständnis, ist völlig zuwiderlaufend mit Blick auf den Inhalt der Richtlinie und das daraus folgend zugrundzulegende Verständnis des seit der Umsetzung geltenden deutschen Rechts.
Die UGP-Richtlinie hat den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrecht, insbesondere mit Blick auf den Kreis der Berechtigten so weit ausgedehnt, dass der Schutz vor Wechslungen aus dem MarkenG nicht als lex specialis zu § 5 Abs. 2 UWG gesehen werden kann. Daher ist diese OLG-Rechtsprechung eine grobe Fehleinschätzung der aktuellen Rechtslage. Auch Bärenfänger erkennt zutreffend, dass sich eine dies außer Acht lassende generelle Annahme des Vorrangs der kennzeichenrechtlichen Vorschriften schlichtweg als unionsrechtswidrig darstelle.43
Dieser Auffassung folgte auch schon vor Stellungnahme des BGH das OLG Düsseldorf, welches entschied, dass die Anwendung des Lauterkeitsrechts nicht an einem etwaigen Vorrang des Kennzeichenrechts scheitere.44 Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 UWG erfasse ausdrücklich eine irreführende Verwendung von Kennzeichen.45
Insoweit ist die UGP-RL richtungsweisend für die Anwendung des deutschen Rechts. Sollte der Geltungsanspruch des § 5 Abs. 2 UWG, irreführende Handlungen auch außerhalb des Schutzbereichs des MarkenG zu erfassen, verkannt werden, verstößt eine solche Handhabe gegen höherrangiges Europarecht.
b) Normenkonkurrenzlehre in der Rechtsprechung
Die Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz des § 5 Abs. 2 UWG beinhaltet die ausdrückliche Aufforderung an die Rechtsprechung, das Konkurrenzverhältnis des § 5 Abs. 2 UWG zu den Vorschriften des MarkenG weiter zu konkretisieren.46
Mit seinem Urteil vom 15. August 2013 zur Streitigkeit um die Nutzung der Marke „Hard Rock Cafe“ hat der BGH eine erste richtungsweisende Entscheidung zur Anspruchskonkurrenz der marken- und lauterkeitsrechtlichen Normen nach Umsetzung der UGP-RL erlassen.47 Dort lautet es, dass nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 lit. a UGP-RL ins deutsche Lauterkeitsrecht des UWG der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Kennzeichenrecht besteht.48 Entgegen der früheren Auffassung, wonach das MarkenG einen generellen Vorrang gegenüber den Vorschriften des UWG haben sollte, entschied der BGH nun, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die den Schutz des Verkehrs vor einer etwaigen Täuschung bezwecken neben den kennzeichenrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien.49 Nach der in diesem Urteil erstmals vom BGH vertretenen Konkurrenzlösung sei die Klägerin daher als Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, auch Ansprüche aus § 5 Abs. 1
S. 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte geltend zu machen.
Explizit stellt der BGH fest fest, dass an der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher für die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irreführung über die betriebliche Herkunft allein die Vorschriften des Markenrechts einschlägig und maßgeblich sein sollte, nun, nach der Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 lit. a UGP-RL ins deutsche Recht nicht mehr festgehalten werden kann.50 Folglich besteht der individualrechtliche Schutz aus dem Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht nunmehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nebeneinander.
In seiner Baumann II-Entscheidung vom 23. Juni 2016 bestätigte der BGH eben diese These von der Anspruchskonkurrenz aus dem vorgenannten Urteil.51
3. Ergebnis
Bei einer Irreführung, die sich auf die betriebliche Herkunft bezieht, ist nach der aktuellen überholten Rechtsprechung des BGH eine Anwendung des
§ 5 Abs. 2 UWG neben den kennzeichenrechtlichen Vorschriften zulässig52 bzw. notwendig. Nur eine derartige Handhabe ist vereinbar mit dem höherrangigen Unionsrecht aus der UGP-RL, welche den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts erheblich erweiterte.
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH steht auch im Einklang mit dem geltenden deutschen Markenrecht, da der § 2 MarkenG gerade eine Öffnung des Markenrechts gegenüber anderen, dieses im Anwendungsbereich ergänzenden Rechtsgebieten, bezwecke. Die frühere Rechtsprechung, welche einen Rückgriff auf das Lauterkeitsrecht ausgeschlossen hat, weil die Irreführung bereits vorrangig über den markenrechtlichen Schutz vor Verwechslungsgefahr erfasst sei,53 ist daher mit Blick auf das geltende deutsche und europäische Marken- und Lauterkeitsrecht überholt und darf nicht mehr maßgeblich sein.
Die Konkurrenzlösung und das Nebeneinander der Tatbestände zum Schutz vor Verwechslungsgefahr im Marken- sowie im Lauterkeitsrecht entspricht daher der hier vertretenen Auffassung im Einklang mit der herrschenden Meinung in Literatur sowie Rechtsprechung.
II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 UWG
Auf Tatbestandsebene kann es infolge der konkurrierenden Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 UWG zu einer Schutzausweitung kommen, sofern sich dieser nicht vollständig mit dem Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG deckt. Nach dem Wortlaut beider Tatbestände muss eine Nutzung eines Produkts/einer Marke im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs erfolgen und dadurch muss die Gefahr einer Verwechslung mit einem anderen Produkt/einer anderen Marke hervorgerufen werden. Die für den in dieser Arbeit behandelten Streitstand nach dem Konkurrenzverhältnis von Marken- und Lauterkeitsrecht relevanten Merkmale sind zum einen, wen die jeweiligen Tatbestände überhaupt berechtigten sowie die Tatbestandsmerkmale des „Kennzeichens“ und der „Verwechslungsgefahr“. Sollten diese in den beiden Vorschriften nicht deckungsgleich verwendet werden, könnte es an diesen Stellen infolge der Annahme einer Anspruchskonkurrenz zu unterschiedlichen Schutzweiten im Marken- und Lauterkeitsrecht kommen.
1. Anspruchsberechtigung
Die nicht nur rechtstheoretische Relevanz der Vorrangfrage kommt insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Kreis der Anspruchsberechtigten nach Marken- und Lauterkeitsrecht auf.
Nach § 15 Abs. 4 S. 1 MarkenG besteht bei Vorliegen einer Kennzeichenrechtsverletzung im Sinne der Absätze 2 oder 3 ein Unterlassungsanspruch des Kennzeicheninhabers gegen die rechtsverletzende Benutzung seiner geschäftlichen Bezeichnung, wenn Wiederholungsgefahr besteht.54 Anspruchsberechtigt ist folglich für Kennzeichenverletzungen nach dem MarkenG ausschließlich der Inhaber der Marke. Im Gegensatz zum Kennzeichenrecht ist der lauterkeitsrechtliche Kreis der Anspruchsberechtigten in § 8 Abs. 3 UWG deutlich weiter gefasst, da dieser u.a. auch jeden Mitbewerber oder rechtsfähige Verbände berechtigt. Der als solcher betroffene einzelne Verbraucher ist jedoch, obwohl er das Schutzobjekt darstellt, auch nach dem UWG nicht befugt ist, Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen das UWG geltend zu machen.
Der Streitentscheid über den Vorrang wirkt sich folglich enorm auf den Kreis der möglicherweise Anspruchsberechtigten aus. Nach der in dieser Arbeit vertretenen Normenkonkurrenzthese reicht der heutige Schutz von Marken vor einer Verwechslungsgefahr mit Blick auf die Anspruchsberechtigung viel weiter, da sich nicht nur der Kennzeicheninhaber gegen eine solche Schutzverletzung seiner Marke wenden kann, sondern bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 2 UWG auch die Berechtigten nach § 8 Abs. 3 UWG.
2. Tatbestandsmerkmal des Kennzeichens
Ob der zugrunde zulegende Kennzeichenbegriff in § 5 Abs. 2 UWG dem des MarkenG entspricht oder ob dieser weiter gefasst ist, ist in der Literatur umstritten. Folglich kann auch auf Tatbestandsebene der Streitentscheid in Richtung der Normenkonkurrenz eine deutliche Erweiterung des Schutzes von Marken vor einer Verwechslungsgefahr bedeuten.
a) Kennzeichenbegriff des MarkenG
Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 UWG spricht vom Schutz der Marke oder eines anderen Kennzeichens des Mitbewerbers. Das MarkenG legt zunächst fest, dass unter den Oberbegriff „Kennzeichen“ Marken und sonstigen Kennzeichen fallen.55 Was genau als Marke schutzfähig ist, ist in § 3 Abs. 1 MarkenG geregelt. Ebenfalls nach dem MarkenG geschützt werden nach § 5 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen. Grundsätzlich ist diese spezialgesetzliche Begriffsbestimmung auch für das UWG maßgeblich.
b) Verwechslungsschutz nach UWG auch ohne Marke?
Fraglich ist, ob Gegenstand des Verletzungstatbestands des § 5 Abs. 2 UWG nur Marken und sonstige Kennzeichen sein können, die das MarkenG schützt oder ob auch jene Kennzeichen in den Anwendungsbereich des UWG fallen, die nicht nach dem MarkenG geschützt sind. Denkbar sind hier z.B. nicht eingetragene Produktkennzeichnungen, die auch keine Verkehrsgeltung besitzen.56 Grundsätzlich fällt diesen dieselbe Funktion zu wie einer eingetragenen Marke bzw. einer nicht-eingetragenen Marke mit Verkehrsgeltung.57 Rein faktisch handelt es sich somit auch bei diesen um Kennzeichen, mit dem Unterschied, dass der sie verwendende Unternehmer sie nicht hat eintragen lassen, wozu ja auch keine Verpflichtung besteht.58
Teilweise wird daher in der Literatur vertreten, dass auch die nicht-eingetragenen, nicht nach dem MarkenG geschützten „Marken“ unter den lauterkeitsrechtlichen Schutz des UWG fallen. Laut Nordemann begründe der § 5 Abs. 2 UWG eine Art „absoluten“ Verbraucherschutz vor einer Marken- oder sonstigen Kennzeichenverletzung.59 Die Marke oder das sonstige Kennzeichen werde der Dispositionsbefugnis ihres Inhabers entzogen, da die nach § 8 Abs. 3 UWG Aktivlegitimierten unabhängig vom Willen des Zeicheninhabers gegen die verwechslungsfähige Verwendung jüngerer Zeichen vorgehen können.60 Daher werde dem Anspruch des § 5 Abs. 2 UWG auf umfassenden Verbraucherschutz nur Rechnung getragen, wenn auch die nicht nach dem MarkenG geschützten „Marken“ unter den lauterkeitsrechtlichen Schutz des UWG fallen.61
Diese Ansicht verkennt jedoch, dass durch eine derartige Ausweitung des Tatbestandes sämtliche kennzeichenrechtlichen Schutzgrenzen nahezu ausgehebelt würden, da so über § 5 Abs. 2 UWG indirekt auch allen für nach dem MarkenG gar nicht eintragungsfähigen Zeichen ein entsprechender Schutz offenstehen würde.
Zutreffend fordert daher A.Nordemann, dass durch die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 UWG zwar der Kreis der geschützten Zeichen gegenüber der reinen Anwendung des MarkenG erweitert werden soll, aber nur für solche Marken und andere Kennzeichen, die grundsätzlich die Eintragungsvoraussetzungen einer schutzfähigen Marke nach §§ 3 und 8 MarkenG erfüllen würden.62
c) Zwischenergebnis
Der Marken- und Kennzeichenbegriff des UWG umfasst nach der hier vertretenen Auffassung einen weiteren Anwendungsbereich als der des MarkenG. Umfasst sind auch Marken und andere Kennzeichen, die nicht eingetragen sind, aber die Eintragungsvoraussetzungen einer schutzfähigen Marke nach §§ 3 und 8 MarkenG erfüllen würden. Insoweit wirkt sich der Streitentscheid in Richtung des Bestehens einer Normenkonkurrenz zwischen marken- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen hier dahingehend aus, dass ein weiterer Kennzeichenkreis in den Klägervortrag mit einbezogen kann.
3. Merkmal des Hervorrufens einer Verwechslungsgefahr
Fraglich ist, ob nach Marken- und Lauterkeitsrecht auch unterschiedliche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des Hervorrufens einer Verwechslungsgefahr zu stellen ist, sodass § 5 Abs. 2 UWG mehr Handlungen als irreführend erfasst als § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Markenrechtlicher Begriff der Verwechslungsgefahr
Bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr handelt es sich grundsätzlich um einen Rechts- nicht um einen Tatsachenbegriff, der einer Beweiserhebung unzugänglich ist.63 Die Feststellung der für § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Verwechslungsgefahr erfolgt nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung des angesprochenen Publikums.64
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und BGH ist bezüglich der Beurteilung des kennzeichenrechtlichen Begriffs der Verwechslungsgefahr in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung darauf abzustellen, ob eine Wechselwirkung zwischen den heranzuziehenden Faktoren mit Blick auf die Ähnlichkeit der Marke und die der mit ihr gekennzeichneten Ware sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht, sodass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt.65
b) Lauterkeitsrechtlicher Begriff der Verwechslungsgefahr
Die überwiegende Ansicht in der Literatur will den Begriff der Verwechslungsgefahr in § 5 Abs. 2 UWG im Einklang mit dem kennzeichenrechtlichen Begriff auslegen.66
Einzig Bornkamm und Feddersen sehen in der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr einen eigenständigen Begriff, da sie in dieser anders als im Kennzeichenrecht einen Tatsachenbegriff sehen,67 der also grundsätzlich keiner Beweiserhebung zugänglich wäre. Diese Ansicht ist jedoch schon allein vor dem Hintergrund des höherrangigen Unionsrechts nicht nachvollziehbar. Richtigerweise verweist Bärenfänger bei der Bewertung des Streitstandes darauf, dass sowohl § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch § 5 Abs. 2 UWG harmonisiertes Unionsrecht darstellen.68 Folgerichtig muss der lauterkeitsrechtliche Begriff der Verwechslungsgefahr auch harmonisch mit dem Markenrecht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Markenrichtlinie und zur Werberichtlinie ausgelegt werden, was sich aus der Anerkennung der Verbraucherschutzfunktion der Marke ergibt.69 Die europäischen Vorlagen – Art. 6 Abs. 2 lit. a UGP-RL sowie Art. 5 Abs. 1 lit. b Markenrichtlinie – verwenden ebenfalls beide den Begriff der Verwechslungsgefahr, ohne dabei irgendeinen Anhaltspunkt dafür aufzuwerfen, dass der europäische Gesetzgeber hier nicht von einem deckungsgleichen Verständnis ausgegangen war. Folglich müssen auch § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und § 5 Abs. 2 UWG richtlinienkonform einheitlich ausgelegt werden.
c) Zwischenergebnis
Da infolge einheitlicher Auslegung des harmonisierten Unionsrechts von einem einheitlichen Verständnis der Verwechslungsgefahr auszugehen ist, liegt im Rahmen der Prüfung beider Vorschriften eine Verwechslungsgefahr vor, wenn im konkreten Kontext der Benutzung der Vermarktung die Gefahr besteht, dass der angesprochene Verkehr die Waren oder Dienstleistungen, die Marken oder andere Kennzeichen der Mitbewerber verwechselt oder annimmt, dass sie aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.70 Dabei ist aufgrund der Schutzrichtung des UWG ein besonderer Fokus auf den Verbraucherschutz, die Gewährung von Konsumentensouveränität und die Herstellung der Einheit der Marktransparenz zu legen,71 es sind also nicht allein kennzeichenrechtliche Maßstäbe maßgeblich.
Aufgrund des deckungsgleichen Verständnisses der Verwechslungsgefahr wirkt sich der Streitentscheid über das Konkurrenzverhältnis an dieser Stelle nicht weiter aus.
[...]
1 Nomos-WettbewerbsR, 1. Teil, 7. Kap. Rn. 234.
2 Ebenda.
3 BGH, Urt. v. 30.04.1998 - I ZR 268/95, BGHZ 138, 349ff. = WRP 1998, 1181 (1182), im Folgenden „BGH-MAC Dog, WRP 1998, 1181 (S.)“; BGH, Urt. v. 15.07.2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005 163 (165); Nomos/WettbewerbsR, 1. Teil, 7.Kap. Rn. 235.
4 BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 163/95, GRUR 1998, 935 (936); BGH-MAC Dog, WRP 1998, 1181 (1182); Nomos/WettbewerbsR, 1. Teil, 7.Kap. Rn. 235.
5 Fezer, WRP 2008, 1 (3).
6 BGH-MAC Dog, WRP 1998, 1181 (1182).
7 BGH, Urt. v. 14.01.1999 - I ZR 149/96, WRP 1999, 931 (935); BGH, Urt. v. 01.03.2001 - I ZR 211/98, BGHZ 147, 56 = WRP 2001, 1181 (1189); BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 = WRP 2002, 694 (696).
8 Fezer, WRP 2008, 1 (4f.).
9 Ebenda.
10 Bornkamm, FS von Mühlendahl, 2005, 9 (19ff.).
11 Vgl. Rechtsprechung in Fn. 3 und 7; Köhler /Bornkamm, 28. Aufl. § 4 Rn. 9.6.
12 BGH-MAC Dog, WRP 1998, 1181ff.
13 Ebenda.
14 Fezer, WRP 2008, 1 (3).
15 Schladt, S. 104; Fezer, MarkenR § 2 Rn. 46f.
16 Schladt, S. 104.
17 Fezer, WRP 2008, 1 (5).
18 Bydlinski, Juristische Methodenlehre S. 465.
19 So im Ansatz auch Fezer, MarkenR § 2 Rn. 48.
20 Zu den Unterschieden siehe ausführlich unter den Gliederungspunkten II. und III.
21 Harte/Henning/ Dreyer § 5 J Rn. 4; Fischer, WRP 2009, 408 (412); Jonas/Hamacher, WRP 2009, 535 (535); Nussbaum/Ruess, MarkenR 2009, 233 (236).
22 Bärenfänger, S. 202; Köhler, WRP 2009, 109 (110).
23 Alexander, WettbewerbsR § 3 Rn. 144f.
24 Lettl, WettbewerbsR §7 Rn. 1.
25 Fezer, WRP 2008, 1 (8).
26 Ströbele/Hacker/ Hacker § 2 Rn. 6.
27 Fezer, MarkenR 2006, 511 (511ff.); Köhler, GRUR 2013, 761 (766).
28 Ströbele/Hacker/ Hacker § 2 Rn. 6.
29 Fezer, WPR, 2008, 1 (8).
30 Vergleiche Fn. 3 und 7.
31 Köhler/Bornkamm/ Bornkamm/Feddersen § 5 Rn. 0.111.
32 Ebenda.
33 Köhler/Bornkamm/ Bornkamm/Feddersen § 5 Rn. 0.112.
34 Köhler/Bornkamm/ Bornkamm/Feddersen § 5 Rn. 0.117.
35 BR-Drucks. 345/08 vom 23. Mai 2008, S. 30.
36 Ebenda; Berlit, WettbewerbsR § 9 Rn. 63; Fezer, MarkenR § 2 Rn. 100.
37 Bärenfänger, S. 170f.; Köhler/ Bornkamm, 28. Aufl., § 5 Rn. 18.4, 4.203.
38 Lehmler, UWG § 5 Rn. 186, 180; Köhler/ Bornkamm, 28. Aufl. § 5 Rn. 1.84, 4.203.
39 Deskriptiv Bärenfänger, S. 206f. mit Verweis auf Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, 27. Aufl. § 5 Rn. 4231f.
40 Ebenda.
41 OLG Köln, Urt. v. 13. Februar 2009 - 6 U 180/08 – juris, Rn. 24.
42 Ebenda.
43 Bärenfänger, S. 208.
44 OLG Düsseldorf, Urt v. 05.09.2011 – I-20 U 98/10 – juris, Rn. 59.
45 OLG Düsseldorf, Urt v. 05.09.2011 – I-20 U 98/10 – juris, Rn. 59.
46 BR-Drucks. 345/08 vom 23. Mai 2008, S. 30.
47 BGH, Urt. v. 15.08.2013 – I ZR 188/11, WRP 2013, 1465 – im Folgenden „BGH-Hard Rock Cafe, WRP 2013, 1465 (S.)“.
48 BGH-Hard Rock Cafe, WRP 2013, 1465 (Ls. a)).
49 BGH-Hard Rock Cafe, WRP 2013, 1465, (1470 Rn. 60).
50 BGH-Hard Rock Cafe, WRP 2013, 1465, (1470 Rn. 60) mit Verweis darauf, dass BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 (195f.) fortan überholt sei.
51 BGH, Urt. v. 23.06.2016 – I ZR 241/14, WRP 2016, 1236 (1238 Rn. 20) – im Folgenden „BGH-Baumann II, WRP 2016, 1236 (S.)“.
52 BGH-Hard Rock Cafe, WRP 2013, 1465 (1470 Rn. 60); BGH-Baumann II, WRP 2016, 1236 (1238 Rn. 20).
53 Zuletzt BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 148/04, WRP 2008, 226 (230).
54 Fezer, MarkenR § 15 Rn. 390.
55 Ingerl/Rohnke, Einl. Rn. 8.
56 Nomos-WettbewerbsR, 1. Teil, Kap.7 Rn. 236.
57 Ebenda.
58 Ebenda.
59 Ebenda.
60 Nomos-WettbewerbsR, 1. Teil, Kap.7 Rn. 236.
61 Götting/Nordemann/ A. Nordemann, § 5 Rn. 8.34.
62 Götting/Nordemann/ A. Nordemann, § 5 Rn. 8.35.
63 BGH, Urt. v. 11.05.1995 – I ZR 111/93, NJW 1995, 3254 (3256); HK-MarkenR/ Ekey § 14 Rn. 183.
64 HK-MarkenR/ Ekey § 14 Rn. 184.
65 EuGH Urt. v. 11.11.1997 – C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = WRP 1998, 39 (42); EuGH Urt. v. 29.09.1998 – C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = WRP 1998, 1165ff. = juris, Rn. 17ff.; BGH, Urt. v. 19.02.2004 – I ZR 172/01, GRUR 2004, 594 (598); BGH, Urt. v. 28.06.2007 – I ZR 132/04, WRP 2008, 232 (234); HK-MarkenR/ Ekey § 14 Rn. 162.
66 Ohly/Sosnitza/ Sosnitza, UWG, § 5 Rn. 718; Harte/Henning/ Dreyer § 5J Rn. 0.35; NK-UWG/ A.Nordemann § 5 Rn. 8.15.
67 Köhler/Bornkamm/ Bornkamm/Feddersen § 5 Rn. 9.6.
68 Bärenfänger, WRP 2011, 160 (161).
69 EuGH, Urt. v. 23.02.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 (346 Rn. 22 ff.); EuGH, Urt. v. 12.06.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 (699 Rn. 38 ff.); Büscher, GRUR 2009, 230 (236); Köhler, GRUR 2009, 445 (448); Bärenfänger, WRP 2011, 160 (161).
70 EuGH, Urt. v. 7.5.2015 – C-343/14 P, BeckRS 2015, 80648 (Rn. 31); EuGH, Urt. v. 12.06.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 (700); Harte/Henning/ Dreyer § 5J Rn. 0.35; NK-UWG/ A.Nordemann § 5 Rn. 8.16.
71 Bärenfänger, WRP 2011, 160 (161).