In dieser wissenschaftlichen Arbeit wird ein Überblick des Tatbestandes des § 89a StGB geschaffen. Zu Beginn wird auf allgemeine Informationen des § 89a StGB eingegangen. Im nächsten Kapitel wird die Zielrichtung, das Rechtsgut, die kriminalpolitische Bedeutung und die Verfassungsmäßigkeit der „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ beleuchtet. Danach wird die Systematik der Norm präsentiert. Der folgende Abschnitt geht auf den Begriff der „schweren staatsgefährdenden Straftat“ genauer ein. Dabei wird insbesondere auf die Katalogtaten, die Täterstellung, die Staatsschutzklausel, die Konkretisierung der Tat und die Bestimmungs- und Eignungsklausel eingegangen. Das nächste Kapitel beschäftigt sich mit den einzelnen Tathandlungen des § 89a I S.1 und II. Daraufhin wird ein Streitstand im subjektiven Tatbestand präsentiert, welcher sich vor allem mit der Vorsatzform befasst. Im letzten Kapitel wird ein Fazit dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
0 Einleitung
1 Allgemeines
2 Zielrichtung; Rechtsgut; kriminalpolitische Bedeutung; VerfassungsmaBigkeit
2.1 Zielrichtung
2.2 Geschutztes Rechtsgut
2.3 Kriminalpolitische Bedeutung
2.4 Verfassungsrechtliche Einwande
3 Systematik
4 Schwere staatsgefahrdende Straftat (Abs.I S.2)
4.1 Begriff
4.2 Katalogtat
4.3 Taterstellung
4.4 Staatsschutzklausel
4.5 Konkretisierung der Tat
4.6 Bestimmungs- und Eignungsklausel
5 Tathandlungen (Abs.I S.1, II)
5.1 Nr.1: Unterweisungen
5.2 Nr.2: Umgang mit Tatgegenstanden
5.3 Nr.3: Umgang mit Grundstoffen
5.4 Bestimmtheit des Handlungsrechts
6 Subjektiver Tatbestand
6.1 Streitstand Vorsatzform
7 Fazit
Literaturverzeichnis
0 Einleitung
In dieser wissenschaftlichen Arbeit wird ein Uberblick des Tatbestandes des § 89a StGB geschaffen.
Zu Beginn wird auf allgemeine Informationen des § 89a StGB eingegangen.
Im nachsten Kapitel wird die Zielrichtung, das Rechtsgut, die kriminalpolitische Bedeutung und die VerfassungsmaBigkeit der „Vorbereitung einer schweren staatsgefahrdenden Gewalttat“ beleuchtet.
Danach wird die Systematik der Norm prasentiert.
Der folgende Abschnitt geht auf den Begriff der „schweren staatsgefahrdenden Straftat“ genauer ein.
Dabei wird insbesondere auf die Katalogtaten, die Taterstellung, die Staatsschutzklausel, die Konkretisierung der Tat und die Bestimmungs-und Eignungsklausel eingegangen.
Das nachste Kapitel beschaftigt sich mit den einzelnen Tathandlungen des § 89a I S.1 und II.
Daraufhin wird ein Streitstand im subjektiven Tatbestand prasentiert, welcher sich vor allem mit der Vorsatzform befasst.
Im letzten Kapitel wird ein Fazit dargestellt.
1 Allgemeines
Eine Editierung der Norm vom 30.07.2009 wurde gleichzeitig mit der Einfuhrung der §§ 89b (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer staatsgefahrdenden Gewalttat) und 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefahrdenden Gewalttat) StGB vorgenommen. Einige gleichzeitige entsprechende Erganzungen der Norm wurde in den Straftatkatalogen der §§ 100a (Telekommunikationsuberwachung), 100c (MaBnahmen ohne Wissen des Betroffenen), 103 (Durchsuchung bei anderen Personen), 111 I (Kontrollstellen auf StraBen und Platzen), 112a (weitere Haftgrunde), und 443 I StPO (Vermogensbeschlagnahme) vorgenommen.
2 Zielrichtung; Rechtsgut; kriminalpolitische Bedeutung; VerfassungsmaBigkeit
2.1 Zielrichtung
Die Norm hat das Ziel bereits die Vorbereitungshandlungen zu schweren politisch motivierten Gewalttaten unter Strafe zu stellen. Diese Vorbereitungshandlungen konnen nicht von §§ 129a (Bildung terroristischer Organisationen), 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung) StGB erfasst werden. § 129a StGB regelt die Bildung terroristischer Vereinigungen und der Fokus dieser Norm liegt auf der Grundung einer Vereinigung. § 129b StGB regelt die Falle des § 129a StGB im Ausland.
Somit ist dem § 89a StGB in Abgrenzung zu den §§ 129a, 129b StGB eigen, dass der Tater eigenstandig von einer terroristischen Vereinigung handelt oder die eine Zuordnung eines solchen nicht nachgewiesen werden kann. Anzumerken ist somit, dass die Schaffung dieses Straftatbestandes des § 89a StGB in Anbetracht der dynamischen Strukturen bezuglich Terrorismus, stattgefunden hat.[1]
Der Straftatbestand beinhaltet eine auffallend weite Vorverlagerung der Strafbarkeits-Schwelle. Im Schrifttum wird diese auch als sogenannte „vorbeugende Sicherungsverwahrung“ bezeichnet und kritisiert.[2]
Die Tatbestande des § 89a StGB sollen das Strafrecht in einen Grenzbereich der Gefahrenabwehr des Polizeirechts lenken.[3]
Die Meinung anderer spricht diesbezuglich von der Schaffung sogenannter praventiver „Pseudotatbestande“[4]
Die Zielrichtung des Tatbestandes richtet sich vor allem gegen Tater und Verfechter des islamistischen Terrorismus und gegen rechtsradikale terroristische Einzeltater, denen eine Zugehorigkeit zu solchen Organisationen nicht nachgewiesen werden kann und demnach nicht von den §§ 129a, 129b StGB erfasst werden konnen.
Der Anwendungsbereich der Tatbestande zur Ahndung terroristischer Vorbereitungshandlungen i.S.d. § 89a StGB bezogen auf Auslandstaten haben Veranlassung dazu gegeben, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Taten, die auBerhalb der Mitgliedstaaten der Europaischen Union stattfinden, von bestimmten Voraussetzungen abhangig zu machen. So ist der spezifische, der personliche und der raumliche Geltungsbereich an einschrankende Voraussetzungen geknupft.[5]
In den Raum der Vorphase des Versuches ist die Verlagerung der Strafbarkeit damit fundiert worden, dass z.B. bei Selbstmord-Attentatern „die Phase zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung auBerordentlich kurz“ sei.[6] So sei diese Vorverlagerung vor allem unter dem Aspekt der Sicherheit geboten.
2.2 Geschutztes Rechtsgut
§ 89a StGB schutzt nicht nur ein Rechtsgut. Zum einen ist der Bestand und die auBere und innere Sicherheit eines Staates oder einer der in Kapitel 4.4 genannten Organisationen geschutzt.
Innere Sicherheit bezeichnet den Schutz der Gesellschaft und des Staates vor Kriminalitat, Terrorismus und vergleichbaren Bedrohungen, die sich aus dem Inneren der Gesellschaft selbst heraus entwickeln.
Unter auBerer Sicherheit oder auch nationaler wird die Sicherheit eines Staates oder einer Gruppe von Staaten vor Bedrohungen militarischer Natur durch andere Staaten oder Staatengruppen verstanden.
Innere Sicherheit und auBere Sicherheit gelten zunehmend als voneinander abhangig.[7]
Zum anderen ist die verfassungsmaBige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland geschutzt.
Zudem sind auch mittelbar Individualrechtsguter potentieller Opfer von vorbereiteten Gewalttaten i.S.d § 89a I betroffen und somit geschutzt.[8]
2.3 Kriminalpolitische Bedeutung
Es gab vor der Einfuhrung des § 89a StGB einen Streit uber dessen Erforderlichkeit und uber die mutmaBliche praktische Relevanz. Der Zweck besteht somit nicht in der Verfolgung und Verurteilung von potentiellen Tatern. Ein Argument, das fur die Einfuhrung gesprochen hat, ist die Moglichkeit der Anknupfung an heimliche MaBnahmen. Sieber fuhrt dazu an, dass hierbei nicht ausschlieBlich strafbares Unrecht unter Strafe gestellt sei, sondern schon gefahrliche oder verdachtige Verhaltensweisen, welche normalerweise nur durch nachrichtendienstliche oder polizeirechtliche Beobachtung oder ErmittlungsmaBnahmen gerechtfertigt seien.[9]
An § 89a StGB knupfen insbesondere MaBnahmen wie § 100a StPO (Telekommunikationsuberwachung), § 100c StPO (Wohnraum- uberwachung), § 103 StPO (Durchsuchung bei Dritten), § 111 StPO (Kontrollstellen), § 112a StPO (Untersuchungshaft), § 100f StPO (Abhoren auBerhalb von Wohnungen), § 100g StPO (Verkehrsdatenuberwachung), § 100i StPO (Bewegungsuberwachung mittels IMSI-catcher) und § 110 StPO (Einsatz verdeckter Ermittler), an.
Der Staatsschutzstrafbestand § 89a StGB geht indes einen Weg, den es im deutschen Strafrecht bislang noch nicht gegeben hat. Der Tatbestand des § 89a StGB geht in eine praventive Richtung.[10] So ist schon die Formulierung des Gesetzestitels „Gesetz zu Verfolgung der Vorbereitung...“ ein Novum. In der Differenzierung zu den terminologisch vorherrschenden „Bekampfungs“-Gesetzen, welche einen rechtsstaatlich-repressiven Charakter aufweisen, bewegt sich die oben genannte Formulierung des Tatbestandes uberwiegend im Bereich der Pravention.
2.4 Verfassungsrechtliche Einwande
Kritische verfassungsrechtliche Einwande werden die VerhaltnismaBigkeit betreffend und vor allem im Hinblick auf die Bestimmtheit der Tathandlungsaspekte im engeren Sinne thematisiert. Bei der VerhaltnismaBigkeit wird dabei auf den sogenannten „ultima-ratio“- Charakter des Strafrechts verwiesen. Zudem wird der praventive Charakter des § 89a StGB in Bezug auf die VerhaltnismaBigkeit kritisiert.[11]
Weitere Einwande zur VerfassungsmaBigkeit bestehen bezuglich der Bestimmtheit der Tathandlungsbeschreibungen im engeren Sinne. Die Ausweitung der Strafbarkeit wird auf bislang straflose Verhaltensweisen ausgedehnt, sodass Schutzguter, welche durch die Vorbereitungshandlungen tangiert werden, in ihren Konturen aufgelost oder ausgedehnt werden.[12]
Die Eignung und die Bestimmung fuhren durch die Problematik der Feststellbarkeit im Ergebnis nicht „von Haus aus“ zu einer Verfassungswidrigkeit des Tatbestandes. Viel mehr ist eine Art der Wirkungslosigkeit innerhalb der praktischen Anwendung gegeben.
Im Gegensatz zu anderen Vorbereitungsdelikten, wie z.B. § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) und § 83 StGB (Vorbereitung eines hochverraterischen Unternehmens) enthalt der § 89a StGB Handlungsbeschreibungen. Allerdings besteht ein Problem bei der Kausalitat zwischen der oben genannten Handlungsbeschreibung und der abstrakten Gefahrenprognose des Tatbestandes, auf welche bei der Bearbeitung ausdrucklich eingegangen werden muss.
Es geht also darum, terroristische Gefahren schon weit im Vorfeld abzuwehren mittels der oben genannten strafprozessrechtlichen Eingriffsbefugnisse. Dabei ist es irrelevant, ob eine Strafbarkeit und die damit verbundene Absicht (dazu unten ausfuhrlich) der Tatbestandshandlungen im Weiteren nachgewiesen werden kann, da fur die Eingriffsbefugnisse lediglich der entsprechende Tatverdacht ausreicht. Fur rein polizeirechtliche Zwecke werden weit im Vorfeld des begangenen Unrechts Pseudotatbestande geschaffen.[13]
Sinn der Schaffung dieser Pseudotatbestande ist es, dass potentielle Tater bereits im Vorfeld bestraft werden konnen, um sie „aus dem Verkehr“ zu ziehen und somit eine Verhinderung von Straftaten nachzugehen.
Menschen sollen somit durch Strafandrohung von Taten abgehalten werden (der sogenannte Strafzweck der negativen Generalpravention), wobei dieses empirisch nicht zu belegen ist und vor allem bei entschlossenen terroristischen Uberzeugungstatern ganzlich unwahrscheinlich ist.[14]
Festzuhalten ist, dass es dem Gesetzgeber weniger auf einen „Beweis“ der begangenen Tathandlungen, als auf den „Verdacht solcher moglichen Vorbereitungshandlungen“ ankommt.
Kritik kommt auf bei der Betrachtung der Einfuhrung des Aspektes „Fest- Entschlossen-Sein“. Dies stellt einen Punkt in der Systematik des subjektiven Tatbestandes dar und dient als eine Art „Ausgleichtatbestand“ mit dem Zweck, moglichen verfassungsrechtlichen Schwachen entgegenzuwirken. Weitere Ausfuhrungen zu der Vorsatz-Problematik unter Punkt 6 ff.
3 Systematik
Die Vorbereitung einer schweren staatsgefahrdenden Gewalttat gem. § 89a StGB ist ein unechtes Unternehmensdelikt. Eine Legaldefinition ist in § 89a I S.2 StGB gegeben. Demnach ist eine schwere staatsgefahrdende Gewalttat eine Straftat gegen das Leben in den Fallen des § 211 StGB (Mord) oder des § 212 StGB (Totschlag) oder gegen die personliche Freiheit in den Fallen des § 239a StGB (Erpresserischer Menschenraub) oder des § 239b StGB (Geiselnahme), die nach den Umstanden bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeintrachtigen oder Verfassungsgrundsatze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, auBer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
§ 89a I S.1 StGB enthalt den Grundtatbestand des Deliktes und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
[...]
[1] Wasser/Piaszek DRiZ 08, 315, 316
[2] Fischer et al. 2017 (im Folgenden wurden samtliche nicht zitierte Stellen dem Fischer Kommentar zum StGB entnommen)
[3] NStZ 2009, 353-364
[4] KJ 2009, 443, 446
[5] BGHSt 54, 264-271
[6] BT-Drs. 16/12428
[7] Lange 2006
[8] MK-Schafer 3
[9] NStZ 2009, 353-365
[10] JR 2010, 107-109
[11] ZIS 2008, 383-396
[12] StV 2008, 654-660
[13] KJ 2008, 443-450
[14] KJ 2008, 443-450