Das zum 1. Januar 1991 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 nimmt die „besondere Herausforderung“ an, als internationales Einheitsrecht zu funktionieren. Hervorgerufen durch das Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit im internationalen Warenverkehr bildet nunmehr das UN-Kaufrecht den Knotenpunkt einer langen Episode der Rechtsvereinheitlichung. Durch die Mitwirkung etlicher Nationen an der Ausgestaltung des CISG prallten die verschiedenen Rechtssysteme, vor allem die der kontinentaleuropäischen (Civil Law) und angloamerikanischen Länder (Common Law), aufeinander. Da sich das Common Law und Civil Law erheblich unterscheiden, musste sich – wenn sie sich zwar auch im Wege der Globalisierung zwangsweise immer stärker annäherten – um einen Ausgleich der noch bestehenden Gegensätze bemüht werden. Das UN-Kaufrecht stellt demnach eine Kompromisslösung dar, die die unterschiedlichen Interessen der jeweiligen Rechtssysteme in sich beherbergt, wobei dies mit besonderer Note in einzelnen Normen zum Ausdruck kommt. Ob demzufolge Rabel mit seiner Aussage „Common Law and Civil Law are like oil and water, which do not mix” richtig liegt, soll auf den nachfolgenden Seiten anhand ausgewählter Beispiele einer kritischen Analyse unterzogen werden. Als Türöffner dient der Makrovergleich beider Rechtstraditionen, der mit gebotener Kürze die wesentlichen Merkmale der Systeme sowie deren historischen Hintergrund aufzeigen soll. Auf dieser Grundlage werden sodann mustergültige Normen des CISG auf ihre Common Law und Civil Law –Einflüsse hin untersucht, um letztlich auch auf die Frage nach einer „glücklichen Kombination“ der divergierenden Einflüsse replizieren zu können.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Wesentliche Merkmale und historischer Hintergrund
1. Civil Law
2. Common Law
III. Zentrale Unterschiede und stilprägende Faktoren
1. Rechtsquellen: Gesetz vs. Richterrecht
2. Verfahrensrecht und materielles Recht
3. Trennung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht
IV. Common Law und Civil Law–Einflüsse im UN Kaufrecht
1. Beispiel: Der Anspruch auf Erfüllung in Natur
a) Civil Law
b) Common Law
c) Regelung des CISG
2. Beispiel: Die Widerruflichkeit des Angebots und das Wirksamwerden der Annahme
a) Civil Law
aa) Die Widerruflichkeit des Angebots
bb) Das Wirksamwerden der Annahme
b) Common Law
aa) Die Widerruflichkeit des Angebots
bb) Das Wirksamwerden der Annahme
c) Regelung des CISG
aa) Die Widerruflichkeit des Angebots
bb) Das Wirksamwerden der Annahme
3. Beispiel: Die Vertragsänderung oder -anpassung
a) Civil Law
b) Common Law
c) Regelung des CISG
4. Zusammenfassung weiterer Einflüsse im UN-Kaufrecht
V. Auswertung und abschließende Betrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, wie das UN-Kaufrecht (CISG) als Kompromisslösung die verschiedenen Rechtstraditionen des Civil Law und Common Law integriert. Ziel ist es, durch eine rechtsvergleichende Analyse ausgewählter Beispiele aufzuzeigen, ob die Kombination dieser divergenten Einflüsse eine „glückliche Verbindung“ darstellt und wie diese in der Praxis funktioniert.
- Historische Grundlagen und Unterschiede zwischen Civil Law und Common Law
- Methoden der Rechtsquellen: Gesetz vs. Richterrecht
- Rechtsvergleich des Anspruchs auf Erfüllung in Natur
- Analyse der Widerruflichkeit von Angeboten und Annahmeverfahren
- Beurteilung der Vertragsänderung im internationalen Warenverkehr
- Evaluierung der Harmonisierung verschiedener Rechtstraditionen
Auszug aus dem Buch
1. Beispiel: Der Anspruch auf Erfüllung in Natur
Das im UN-Kaufrecht getroffene Arrangement führt einerseits zu einem hohen Maß an Eigenständigkeit, hat aber ebenso zur Folge, dass es allen Vertragsstaaten in seinen Denkansätzen und seiner Substanz zum Teil fremd ist. Um einem Abrücken der Vertragsstaaten von der Anwendung des CISG aufgrund für sie befremdlicher Regelungen entgegenzuwirken, wurde versucht, es gewissermaßen „jedem Recht zu machen“. Die den Anspruch auf Erfüllung regelnde Norm zeigt daher mustergültig, wie man sich um eine Vereinheitlichung beider Systeme bemüht hat, ohne aber die Interessen der anderen Tradition völlig zu ignorieren.
Im System des Civil Law gilt der Anspruch auf Erfüllung in Natur als selbstverständlich und ergibt sich bereits als einfache Folge aus dem Grundsatz „pacta sunt servanda“. In Deutschland beispielsweise ist der Schuldner gemäß § 249 BGB verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Auch im niederländischen Schuldrecht wird deutlich, dass der Erfüllungsanspruch problemlos gerichtlich durchgesetzt werden kann, in Frankreich bringt dies Art. 1184 II 2 Code Civil zum Ausdruck. Anders als in Deutschland und Dänemark ist der französische Richter aber nicht verpflichtet dem Klagebegehren auf Erfüllung in natura statt zu geben. Vielmehr liegt es in seinem Ermessen statt Naturalrestitution eine Ersatzvornahme oder Schadensersatz zu gewähren. Die Regelungen hierzu sind also durchaus nicht in allen Civil Law-Ländern homogen. Wenn aber auch das Vorherrschen des Erfüllungsanspruchs in Ländern wie Deutschland, Dänemark und Frankreich laut Lando und Rose für die gerichtliche Praxis kaum von Bedeutung sein soll, bleibt dennoch unbestritten, dass das Verlangen auf Erfüllung in Natur hier mehr Regelfall als Ausnahme darstellt.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung skizziert die Entstehung des UN-Kaufrechts als Ausgleich zwischen Civil Law und Common Law und formuliert die Absicht, die Integration dieser Traditionen kritisch zu beleuchten.
II. Wesentliche Merkmale und historischer Hintergrund: Dieses Kapitel erläutert die Grundkonzepte des Civil Law als kodifiziertes Recht und des Common Law als durch Präzedenzfälle geprägtes Fallrecht.
III. Zentrale Unterschiede und stilprägende Faktoren: Hier werden die methodischen Differenzen bei Rechtsquellen, der Rangfolge von materiellem Recht und Verfahrensrecht sowie die Stellung des Staates im Privatrecht gegenübergestellt.
IV. Common Law und Civil Law–Einflüsse im UN Kaufrecht: Das Kernkapitel analysiert anhand konkreter Rechtsfiguren wie dem Erfüllungsanspruch, der Angebotswiderruflichkeit und Vertragsänderungen, wie das CISG Elemente beider Traditionen vereint.
V. Auswertung und abschließende Betrachtung: Die abschließende Betrachtung zieht ein Resümee über die Harmonisierung der Rechtssysteme und würdigt die Rolle des CISG trotz verbleibender Auslegungsschwierigkeiten.
Schlüsselwörter
UN-Kaufrecht, CISG, Rechtsvergleichung, Civil Law, Common Law, Erfüllungsanspruch, Vertragsänderung, pacta sunt servanda, Widerruflichkeit, Angebot, Annahme, Rechtsharmonisierung, Internationale Verträge, Rechtsgrundsätze, Warenverkehr
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Integration von Rechtselementen aus den Rechtssystemen des Civil Law und des Common Law in das UN-Kaufrecht (CISG).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind die historisch gewachsenen Unterschiede beider Rechtssysteme, deren Einfluss auf das CISG und die praktische Umsetzung dieser hybriden Regelungen bei internationalen Warenkaufverträgen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, zu prüfen, ob das UN-Kaufrecht erfolgreich Divergenzen zwischen den Systemen überbrücken konnte, um eine kohärente Lösung für den internationalen Handel zu bieten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsvergleichende Methode angewandt, die makrorechtliche Analysen mit der Untersuchung spezifischer, praxisnaher Fallbeispiele kombiniert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert den Anspruch auf Erfüllung in Natur, die Widerruflichkeit von Angeboten sowie die Regeln zur Vertragsänderung unter Berücksichtigung der jeweiligen Traditionen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind insbesondere UN-Kaufrecht, CISG, Rechtsvergleichung, Civil Law, Common Law und Vertragsgestaltung im internationalen Kontext.
Wie unterscheidet sich die Auffassung zur Vertragsänderung zwischen den Systemen?
Während im Civil Law die bloße Vereinbarung der Parteien genügt, spielen im Common Law oft dogmatische Hürden wie die „consideration“ eine Rolle, welche das CISG zu überbrücken versucht.
Welche Bedeutung hat das „mailbox rule“ im Kontext des CISG?
Die „mailbox rule“ des Common Law findet im CISG in abgewandelter Form Beachtung, um das Übermittlungsrisiko bei der Annahmeerklärung zwischen den Parteien fair zu verteilen.
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- Beate Lippmann (Author), 2011, Common Law und Civil Law. Einflüsse im UN-Kaufrecht. Eine glückliche Kombination?, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/438668