Der Vorwurf, dass die Güter der römisch-katholischen Kirche nicht immer ihrem kirchlichen Zweck gemäss verwaltet und verwendet werden, ist insbesondere in den deutschsprachigen Ländern immer wieder einmal zu hören und wird durch entsprechende öffentlich bekannt gewordene kirchliche Finanzskandale befeuert. Dabei herrscht landläufig die Ansicht vor, dass die Güter der Kirche namentlich der Durchführung von Gottesdiensten, dem Bau und Unterhalt der Gottesdienststätten (so Kirchen, Kapellen), der Besoldung der kirchlichen Mitarbeiter und – vor allem – karitativen Zwecken zu dienen hätten. Damit stellt sich die Frage, ob sich diese Ansicht mit der kanonistischen Betrachtungsweise deckt.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Zwecke der kirchlichen Güter
3 Forderung des Zweiten Vatikanischen Konzils: strenge Zweckbindung des kirchlichen Vermögens
4 Unterschiedliche Zwecknennungen im CIC/17 und CIC/83
5 Die Zweckbindung in der Gesetzesreform
6 Der im CIC/17 und CIC/83 verwendete Zweckbegriff
7 Kirchlichkeit der im geltenden Recht erwähnten Zwecke
8 Inhalt der in Can. 1254 § 2 CIC/83 genannten Zwecke
9 Rangordnung dieser Zwecke
10 Unmittelbare oder mittelbare Verwendung der Vermögenswerte zur Zweckerreichung
11 Begrenzende Funktion der Vermögenszwecke
12 Zweckbedingte rechtliche Einheit der kirchlichen Güter
13 Schlussfolgerung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die kanonistische Zweckbestimmung der zeitlichen Güter der römisch-katholischen Kirche gemäß Can. 1254 § 2 CIC/83. Ziel ist es, die rechtliche Verbindlichkeit dieser Zweckbindung zu analysieren, ihre historische Herleitung aus den Konzilsdokumenten aufzuzeigen und zu prüfen, inwieweit die Vermögensverwaltung der Kirche ihrem spezifischen Sendungsauftrag und dem Ideal einer "armen Kirche" entspricht.
- Historische Entwicklung der kirchlichen Vermögenszwecke
- Theologische Grundlagen und Forderungen des Zweiten Vatikanischen Konzils
- Vergleich der Rechtsnormen von CIC/17 und CIC/83
- Die "Zwecktrias": Gottesdienst, Unterhalt des Klerus, Werke des Apostolats und der Caritas
- Die Funktion der Zweckbindung als rechtliche Begrenzung und Einheit stiftendes Element
Auszug aus dem Buch
3 Forderung des Zweiten Vatikanischen Konzils: strenge Zweckbindung des kirchlichen Vermögens
Das Zweite Vatikanische Konzil bestand darauf, dass die Geldmittel, deren die Kirche bedarf, zur Erfüllung ihrer Sendung zu dienen haben (Art. 8 Abs. 2 der dogmatischen Konstitution Lumen Gentium vom 21. November 1964 [LG]). Denn zeitliche Güter darf die Kirche überhaupt nur zur Erfüllung ihrer eigenen Zwecke besitzen (Art. 76 Abs. 5 der Pastoralkonstitution Gaudium et Spes vom 7. Dezember 1965 [GS]).8 Art. 76 GS fordert die Zweckgebundenheit des kirchlichen Vermögens, welche der Gesetzgeber 1983 in Can. 1254 § 1 CIC/83 rechtsverbindlich festschreibt.9 Dieser § 1 bindet die Vermögensfähigkeit der Kirche ‘an die Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke’.10 An diese Zweckgebundenheit schliesst der vorerwähnte Can. 1254 § 2 CIC/83 an und definiert sie genauer11 – in Anlehnung an Art. 17 Abs. 3 PO.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Arbeit thematisiert den Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung kirchlicher Güter und stellt die Frage, inwieweit die landläufige Ansicht über deren Zweckbestimmung mit dem kanonischen Recht übereinstimmt.
2 Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Zwecke der kirchlichen Güter: Es wird die historische Vierteilung der Einkünfte sowie die traditionelle Trilogie der Zwecke (Arme, Kult, Verkündigung) erläutert.
3 Forderung des Zweiten Vatikanischen Konzils: strenge Zweckbindung des kirchlichen Vermögens: Dieses Kapitel arbeitet heraus, wie das Konzil die Bindung des Vermögens an die Sendung der Kirche als rechtliche Voraussetzung festschrieb.
4 Unterschiedliche Zwecknennungen im CIC/17 und CIC/83: Ein Vergleich zeigt die Kontinuität und die Akzentverschiebungen zwischen dem alten und dem geltenden Kirchenrecht auf.
5 Die Zweckbindung in der Gesetzesreform: Die Entstehungsgeschichte im Reformprozess unterstreicht die Bedeutung der Nächstenliebe und der Armen für die moderne kanonische Zweckbestimmung.
6 Der im CIC/17 und CIC/83 verwendete Zweckbegriff: Es wird erörtert, ob die Begriffe "Zweck" und "Ziel" im kanonistischen Kontext synonym zu verwenden sind.
7 Kirchlichkeit der im geltenden Recht erwähnten Zwecke: Die Untersuchung stellt fest, dass die Aufzählung in Can. 1254 § 2 CIC/83 beispielhaft ist und die Güter auf das "Proprium" der Kirche hinordnet.
8 Inhalt der in Can. 1254 § 2 CIC/83 genannten Zwecke: Die drei Hauptzwecke – Gottesdienst, Unterhalt des Klerus und Werke des Apostolats/Caritas – werden inhaltlich konkretisiert.
9 Rangordnung dieser Zwecke: Das Kapitel diskutiert die Frage, ob eine Hierarchie unter den Zwecken besteht, und verneint eine starre Gewichtung zugunsten einer flexiblen Ausrichtung.
10 Unmittelbare oder mittelbare Verwendung der Vermögenswerte zur Zweckerreichung: Hier wird die Unterscheidung zwischen direktem Einsatz für kirchliche Zwecke und der Erwirtschaftung von Mitteln zur Zweckerfüllung erläutert.
11 Begrenzende Funktion der Vermögenszwecke: Die Zweckbindung fungiert hier als legitimatorischer Rahmen für den Erwerb und die Verwendung kirchlicher Güter.
12 Zweckbedingte rechtliche Einheit der kirchlichen Güter: Trotz der Vielzahl an Rechtsträgern stiften die einheitlichen Zwecke eine rechtliche Einheit des Kirchenvermögens unter päpstlicher Aufsicht.
13 Schlussfolgerung: Das Fazit bestätigt, dass die geltende Regelung eine arme, glaubwürdige Kirche anstrebt, deren gesamtes Vermögen konsequent auf ihren Sendungsauftrag ausgerichtet ist.
Schlüsselwörter
Kanonisches Recht, Kirchenvermögen, Can. 1254 § 2 CIC/83, Zweckbindung, Zweites Vatikanisches Konzil, Gottesdienst, Klerusunterhalt, Apostolat, Caritas, Armenpflege, Vermögensverwaltung, Kirchliche Sendung, Rechtsträger, juristische Person, Lumen Gentium.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Grundlagen und die inhaltliche Bedeutung der Zweckbestimmung von kirchlichem Vermögen im geltenden kanonischen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Can. 1254 CIC/83.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentrale Themen sind die historische Genese der kirchlichen Güterverwaltung, die Impulse des Zweiten Vatikanischen Konzils sowie die konkrete Auslegung der drei Hauptzwecke der Vermögensverwendung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, wie das Kirchenrecht die Verwendung zeitlicher Güter begrenzt und auf den spezifischen Sendungsauftrag der Kirche sowie das Wohl der Armen ausrichtet.
Welche wissenschaftliche Methode wird angewendet?
Es handelt sich um eine kirchenrechtliche Analyse, die kanonistische Gesetzestexte, die Lehrmeinungen sowie konziliare Dokumente und deren historische Entwicklung in einer juristisch-theologischen Gesamtschau auswertet.
Was wird schwerpunktmäßig im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Definition des Zweckbegriffs, der inhaltlichen Ausfüllung der genannten Zwecke, der Frage einer möglichen Rangordnung dieser Zwecke und deren Funktion als einigendes Element.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Zweckbindung, kirchliche Sendung, Apostolat, Caritas, Vermögensrecht und päpstliche Aufsicht charakterisiert.
Wie unterscheidet sich die Zwecknennung im CIC/83 vom CIC/17?
Während der CIC/17 den Fokus stärker auf die Sachausgaben legte, betont der CIC/83 unter dem Einfluss des Konzils explizit die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas mit einer besonderen Ausrichtung auf die Armen.
Existiert eine verbindliche Rangordnung der drei genannten Zwecke?
Nein, die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass es keine starre Hierarchie gibt. Die Gewichtung ist elastisch und hängt von den dringlichen Erfordernissen der Zeit und des Ortes ab.
Warum fungiert die Zweckbindung als "einigendes" Element?
Da das Kirchenvermögen vielen verschiedenen juristischen Personen gehört, wirken die identischen, auf die Sendung der Kirche ausgerichteten Zwecke als vereinheitlichendes Prinzip, das die Vielzahl der Träger rechtlich zusammenhält.
Was bedeutet der Begriff "arme Kirche" im Kontext dieser Arbeit?
Das Ideal einer "armen Kirche" bezeichnet hier die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung, dass kirchliche Güter ausschließlich der Sendung der Kirche dienen und nicht zum Selbstzweck werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf der Unterstützung der Armen liegt.
- Quote paper
- Dr. Andrea G. Röllin (Author), 2018, Die Zwecke der zeitlichen Güter der Kirche (Can. 1254 § 2 CIC/83), Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/424512